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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,3
BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76 (https://dejure.org/1976,3)
BVerfG, Entscheidung vom 08.12.1976 - 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76 (https://dejure.org/1976,3)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Dezember 1976 - 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76 (https://dejure.org/1976,3)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Erbrechts für nichteheliche Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 44, 1
  • NJW 1977, 1677
  • NJW 1977, 529
  • FamRZ 1977, 446
 
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Wird zitiert von ... (175)Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Rn. 5 2. Bei der Reform des Nichtehelichenrechts, die dem Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 5 GG bindend aufgegeben war (vgl. BVerfGE 25, 167 m. weit. Nachw.), bestand im wesentlichen Einigkeit darüber, daß die gebotene Angleichung an die Stellung der ehelichen Kinder auch eine Verbesserung der erbrechtlichen Position der nichtehelichen Kinder im Verhältnis zur väterlichen Familie erforderte; jedoch waren Art und Umfang der zu gewährenden Erbansprüche oder an deren Stelle tretender Ausgleichsforderungen sehr umstritten.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 29. Januar 1969 entschieden hatte, die dem Gesetzgeber zuzubilligende Frist zur Erfüllung des Verfassungsauftrags laufe mit den Ende der Legislaturperiode (Ende September 1969) aus, und zugleich zum Ausdruck gebracht hatte, die Verwirklichung des Art. 6 Abs. 5 GG fordere auch eine angemessene Beteiligung des unehelichen Kindes am väterlichen Nachlaß (BVerfGE 25, 167 [188, 174]), wurde das eingangs bezeichnete Nichtehelichengesetz im Sommer 1969 verabschiedet.

    Die Regelung widerspreche ferner der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1969 (BVerfGE 25, 167); darin sei an keiner Stelle die Rede davon, daß für bestimmte Altersgruppen von unehelichen Kindern eine Übergangslösung zulässig oder geboten sei.

    Wenn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 25, 167 der bis zum Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes bestehende Zustand als verfassungsgemäß hingenommen werden müsse, dann sei der Gesetzgeber grundsätzlich nur verpflichtet gewesen, den Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 5 GG erst für die Zukunft zu erfüllen.

    Rn. 50 Die Übergangsregelung sei auch mit Art. 6 Abs. 5 GG und der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 210; 25, 167) nicht vereinbar.

    Das Gesetz gehe nicht von der Auffassung aus, der nichteheliche Abkömmling scheide aus dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 5 GG aus, sobald er dem Kindesalter oder Jugendalter entwachsen sei; dagegen spreche auch die Entstehungsgeschichte der Verfassungsnorm und der Hinweis in BVerfGE 25, 167 (174).

    Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, war es einerseits mit dieser Verfassungsnorm vereinbar, daß bis zu dieser Reform nach dem alten Recht keinerlei erbrechtliche Ansprüche zwischen dem nichtehelichen Kinde und dem Vater bestanden; andererseits war der Gesetzgeber verpflichtet, in die Reform auch eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlaß einzuschließen (vgl. BVerfGE 25, 167 [188, 174]).

    Jedoch ist das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG als eine besondere Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG anzusehen; es enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Wertentscheidung, die der Gesetzgeber im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 210 [221]; 17, 280 [283]; 25, 167 [173]).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1969 waren die Regelungen, die das nichteheliche Kind von jedem Erbrecht und Pflichtteilsrecht nach seinem Vater ausschlossen, mit Art. 6 Abs. 5 GG unvereinbar; das aus dieser Verfassungsnorm erwachsende Gebot, dem nichtehelichen Kinde eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlaß in Form eines Erbrechts oder eines Geldanspruchs zuzuerkennen, hätte am Ende der Legislaturperiode des fünften Bundestages unmittelbar derogierende Kraft erlangt, falls der Gesetzgeber den Verfassungsauftrag zur Reform des Nichtehelichenrechts auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts nicht bis zu diesem Zeitpunkt verwirklicht hätte (BVerfGE 25, 167 [Leitsatz 1; 174, 184 ff.]).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Rn. 50 Die Übergangsregelung sei auch mit Art. 6 Abs. 5 GG und der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 210; 25, 167) nicht vereinbar.

    Jedoch ist das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG als eine besondere Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG anzusehen; es enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Wertentscheidung, die der Gesetzgeber im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 210 [221]; 17, 280 [283]; 25, 167 [173]).

    Vgl. hierzu auch BVerfGE 8, 210 (219): .

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Zudem behandelt die angegriffene Übergangsbestimmung nicht nur nichteheliche und eheliche Kinder ungleich, sondern differenziert innerhalb des Kreises der nichtehelichen Kinder zwischen den vor und den seit dem 1. Juli 1949 Geborenen (vgl. BVerfGE 13, 290 [295 ff.]; s.a. BVerfGE 31, 101 [112]).

    Rn. 65 Gegenüber Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG scheidet der weiter als verletzt gerügte Art. 2 Abs. 1 GG hier als Prüfungsmaßstab aus (vgl. BVerfGE 13, 290 [296]).

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Bei den ehelichen Kindern, deren Stellung das Richtmaß für die Verbesserung der Lage der nichtehelichen Kinder abgeben soll, ist schon die berufliche Ausbildung in zahlreichen Fällen mit dem Alter von 21 Jahren noch nicht abgeschlossen, zumindest stehen die Jugendlichen in diesem Alter häufig noch nicht auf eigenen Füßen (s. hierzu auch BVerfGE 40, 121 [135]; 28, 324 [355 ff.]).
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Erst recht lag die nähere Bestimmung dieser Grenze im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit (vgl. auch BVerfGE 3, 288 [340]); aus den einschlägigen Verfassungsnormen läßt sich insoweit weder für die gewählte noch für eine andere Altersfestsetzung etwas herleiten.
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Rn. 71 Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Übergangsvorschriften muß sich daher in Erkenntnis des aufgezeigten Dilemmas darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen läßt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 13, 31 [38]; 29, 283 [299 f.] m. weit. Nachw.; BVerfG vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 unter anderem - Hamb. Universitätsgesetz, C III 3 1).
  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Rn. 70 Die nähere Prüfung der beanstandeten Vorschrift an den genannten Verfassungsnormen hat davon auszugehen, daß dem Gesetzgeber für die Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren, den Zielen der Verfassung und den rechtspolitischen Vorstellungen der Gegenwart besser entsprechenden Regelung notwendig ein gewisser Spielraum einzuräumen ist (vgl. auch BVerfGE 31, 275 [284 f.] - Anneliese Rothenberger).
  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Bei den ehelichen Kindern, deren Stellung das Richtmaß für die Verbesserung der Lage der nichtehelichen Kinder abgeben soll, ist schon die berufliche Ausbildung in zahlreichen Fällen mit dem Alter von 21 Jahren noch nicht abgeschlossen, zumindest stehen die Jugendlichen in diesem Alter häufig noch nicht auf eigenen Füßen (s. hierzu auch BVerfGE 40, 121 [135]; 28, 324 [355 ff.]).
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Rn. 71 Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Übergangsvorschriften muß sich daher in Erkenntnis des aufgezeigten Dilemmas darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen läßt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 13, 31 [38]; 29, 283 [299 f.] m. weit. Nachw.; BVerfG vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 unter anderem - Hamb. Universitätsgesetz, C III 3 1).
  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 51/68

    Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 § 54a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des …

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Rn. 71 Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Übergangsvorschriften muß sich daher in Erkenntnis des aufgezeigten Dilemmas darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen läßt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 13, 31 [38]; 29, 283 [299 f.] m. weit. Nachw.; BVerfG vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 unter anderem - Hamb. Universitätsgesetz, C III 3 1).
  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen …

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 23/64

    Kindergeld des Stiefvaters

  • BVerfG, 01.12.1965 - 1 BvR 412/65
  • BVerfG, 11.03.1964 - 1 BvL 4/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 1708 Abs. 1 S. 1 BGB

  • BVerfG, 04.05.1971 - 2 BvL 21/68

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 2 Nr. 3 BBesG

  • BayObLG, 20.02.1976 - BReg. 1 Z 96/75

    Verfassungsmäßigkeit des Erbrechts für nichteheliche Kinder

  • RG, 01.11.1901 - II 230/01

    Mängelrüge bei einseitigem Handelskaufe.

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines …

    Auch trifft es zu, dass die berufliche Ausbildung nicht immer mit einem bestimmten Lebensalter in dem Sinne abgeschlossen ist, dass Menschen dann ökonomisch auf eigenen Füßen stünden (vgl. zur Volljährigkeitsgrenze von damals 21 Jahren BVerfGE 44, 1 ).
  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Pflichtteil

    Diese Verfassungsnorm gebietet es, dem nichtehelichen Kind eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlass in Form eines Erbrechts oder jedenfalls eines Geldanspruchs zuzuerkennen (vgl. BVerfGE 25, 167 ; 44, 1 ).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Eine Anwendung dieses Grundrechts kommt nur in Betracht, wenn nicht der Schutzbereich eines anderen, spezielleren Grundrechts betroffen ist (vgl. BVerfGE 13, 290 ; 44, 1 ; 79, 292 ; 83, 182 ).
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