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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,90
BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78 (https://dejure.org/1980,90)
BVerfG, Entscheidung vom 16.04.1980 - 1 BvR 505/78 (https://dejure.org/1980,90)
BVerfG, Entscheidung vom 16. April 1980 - 1 BvR 505/78 (https://dejure.org/1980,90)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Verstrickung in ein Unrechtssystem

  • junsv.nl

    Erschiessung von mindestens 50 Juden im Waldlager bei Bobruisk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung - Übergesetzlicher Schuldminderungsgrund - Verstrickung in ein Unrechtssystem

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung - Übergesetzlicher Schuldminderungsgrund - Verstrickung in ein Unrechtssystem

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 54, 100
  • NJW 1980, 1943
  • MDR 1980, 909
 
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Wird zitiert von ... (89)Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78
    Rn. 15 Der Bundesgerichtshof habe den Umfang des Grundrechtsschutzes verkannt, wie er im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur lebenslangen Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187) herausgearbeitet worden sei.

    Insbesondere sei nicht ersichtlich, daß der Bundesgerichtshof bei der Anwendung des Mordtatbestandes auf die vom Schwurgericht festgestellten Taten des Beschwerdeführers unter Verkennung der vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187) für die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe gezogenen Grenzen zu einer schuldunangemessenen Strafe gelangt wäre.

    Rn. 28 1. Nach dem Schuldgrundsatz, wie er aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, müssen Tatbestand und Rechtsfolge im strafrechtlichen Bereich -- gemessen an der Idee der Gerechtigkeit -- sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 20, 323 [331]; 25, 269 [286]; 27, 18 [29]; 45, 187 [259 f.]).

    Wo die Tat verschiedene Grade des Verschuldens und der Schwere aufweisen kann, muß dem Richter grundsätzlich die Möglichkeit gelassen werden, die Strafe dem anzupassen (vgl. BVerfGE 45, 187 [260]).

    Rn. 29 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur lebenslangen Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187 [261 ff.]) ausgeführt, die absolute Androhung einer so schweren Strafe sei nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offenbleibe, bei der Subsumtion der konkreten Fälle unter die abstrakte Norm zu einer Strafe zu kommen, die mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei.

    Rn. 34 Das Bundesverfassungsgericht hat -- wie oben dargelegt -- in dem Urteil über die lebenslange Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187) beispielhaft die möglichen Auslegungswege beschrieben, die auch dort, wo die lebenslange Freiheitsstrafe absolut angedroht ist, im Einzelfäll zu einer schuldangemessenen Bestrafung führen können.

    Rn. 41 Daß die lebenslange Freiheitsstrafe trotz der Intensität des Eingriffs in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen nicht schlechthin als übermäßig belastend und als persönlichkeitszerstörend gewertet werden kann und nicht schon deshalb gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, ist im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur lebenslangen Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187) dargelegt worden.

    Rn. 46 Auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187) ergibt sich keine andere verfassungsrechtliche Beurteilung.

  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Auszug aus BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78
    Rn. 45 Zwar kann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dann verletzt sein, wenn ein an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundenes Revisionsgericht eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene Zurückverweisung an das Tatsachengericht zwecks weiterer Sachaufklärung unterläßt (vgl. BVerfGE 3, 255 [256]; 3, 359 [363 f.]; 31, 145 [165]).

    Die Verkennung der dem Revisionsgericht gezogenen Grenzen verstößt jedoch nur dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 29, 45 [48]; 31, 145 [165]).

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Pflichtverteidiger bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78
    Rn. 9 4. Nachdem dieses Urteil des Bundesgerichtshofs auf Verfassungsbeschwerde hin vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts wegen eines verfahrensrechtlichen Verfassungsverstoßes aufgehoben worden war (BVerfGE 46, 202), verurteilte der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch das hier angegriffene Urteil den Beschwerdeführer erneut zu lebenslanger Freiheitsstrafe.

    Zwar kann sich aus Art. 103 Abs. 1 GG und dem Recht auf ein faires Verfahren, das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten ist (vgl. BVerfGE 40, 95 [99]; 46, 202 [210]), die Befugnis eines Angeklagten ergeben, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen (vgl. BVerfGE 41, 246 [249]).

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78
    Rn. 28 1. Nach dem Schuldgrundsatz, wie er aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, müssen Tatbestand und Rechtsfolge im strafrechtlichen Bereich -- gemessen an der Idee der Gerechtigkeit -- sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 20, 323 [331]; 25, 269 [286]; 27, 18 [29]; 45, 187 [259 f.]).

    Jede Strafe muß daher in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen; die verhängte Strafe darf die Schuld des Täters nicht übersteigen (BVerfGE 6, 389 [439]; 9, 167 [169]; 20, 323 [331]; 25, 269 [285 f.]; 50, 5 [12]).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78
    Rn. 28 1. Nach dem Schuldgrundsatz, wie er aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, müssen Tatbestand und Rechtsfolge im strafrechtlichen Bereich -- gemessen an der Idee der Gerechtigkeit -- sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 20, 323 [331]; 25, 269 [286]; 27, 18 [29]; 45, 187 [259 f.]).

    Jede Strafe muß daher in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen; die verhängte Strafe darf die Schuld des Täters nicht übersteigen (BVerfGE 6, 389 [439]; 9, 167 [169]; 20, 323 [331]; 25, 269 [285 f.]; 50, 5 [12]).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78
    Das Bundesverfassungsgericht hat stets anerkannt, daß den obersten Gerichtshöfen des Bundes auf den ihnen zugewiesenen Fachgebieten die Aufgabe und die Befugnis zur Weiterbildung des Rechts zukommt (vgl. BVerfGE 34, 269 [287 f.] -- Soraya -- m.w.N.).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1074/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den …

    Auszug aus BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78
    Zwar kann sich aus Art. 103 Abs. 1 GG und dem Recht auf ein faires Verfahren, das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten ist (vgl. BVerfGE 40, 95 [99]; 46, 202 [210]), die Befugnis eines Angeklagten ergeben, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen (vgl. BVerfGE 41, 246 [249]).
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

    Auszug aus BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78
    Rn. 45 Zwar kann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dann verletzt sein, wenn ein an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundenes Revisionsgericht eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene Zurückverweisung an das Tatsachengericht zwecks weiterer Sachaufklärung unterläßt (vgl. BVerfGE 3, 255 [256]; 3, 359 [363 f.]; 31, 145 [165]).
  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78
    Die Verkennung der dem Revisionsgericht gezogenen Grenzen verstößt jedoch nur dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 29, 45 [48]; 31, 145 [165]).
  • BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 941/75

    Baader-Meinhof

    Auszug aus BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78
    Zwar kann sich aus Art. 103 Abs. 1 GG und dem Recht auf ein faires Verfahren, das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten ist (vgl. BVerfGE 40, 95 [99]; 46, 202 [210]), die Befugnis eines Angeklagten ergeben, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen (vgl. BVerfGE 41, 246 [249]).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

  • BVerfG, 14.01.1954 - 1 BvR 409/53

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Wiedereinstellung von Richter im Jahre …

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen …

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

  • BGH, 15.07.1969 - 5 StR 704/68

    Sonderkommando 1005 - Massenmorde durch staatliche Gewalt, Art. 103 Abs. 2 GG; …

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53

    Wirtschaftsstrafgesetz

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78

    Kompensation schuldmindernder mit schulderhöhenden Umständen bei Mord

  • BGH, 23.02.1978 - 4 StR 660/77

    Schuldgrundsatz und Verhältnismäßigkeitsgebot - Übergesetzlicher …

  • LG Hamburg, 09.03.1976 - 2/75

    Erschiessung von mindestens 50 Juden im Waldlager bei Bobruisk

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Außerdem muss bei der Festsetzung der Strafe das gerechte Verhältnis zwischen Tatschwere und Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falls beachtet werden (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 54, 100 ; 86, 288 ; 95, 96 ; 105, 135 ; 120, 224 ).

    Insbesondere müssen dem Angeklagten - unabhängig von der Frage, ob die Verwertung einer Information sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berührt - hinreichende Möglichkeiten verbleiben, auf Gang und Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 41, 246 ; 46, 202 ; 54, 100 ; 63, 332 ; 64, 135 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 110, 226 ).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Rn. 70 b) Die Strafzumessung ist allerdings Sache der Tatgerichte und der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entfernt sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 54, 100 ; st. Rspr.).
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