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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,54
BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 (https://dejure.org/1980,54)
BVerfG, Entscheidung vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 (https://dejure.org/1980,54)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Mai 1980 - 2 BvR 854/79 (https://dejure.org/1980,54)
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Taubenfütterungsverbot

Art. 2 Abs. 1 GG, Bestimmtheit der Ermächtigung zum Erlaß von Polizeiverordnungen;

Verhältnismäßigkeit;

(hier nicht berührter) unantastbarer Bereich der privaten Lebensgestaltung

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Taubenfütterungsverbot

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 1 § 80 Abs. 1
    Allgemeine Handlungsfreiheit und Taubenfütterungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG - Taubenfüttern im Park

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 54, 143
  • NJW 1980, 2572
 
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Wird zitiert von ... (122)Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
    Rn. 3 Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gewährt zwar die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 6, 32 [36]), jedoch ist dieses Grundrecht von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet (BVerfGE 34, 384 [395]).

    Allerdings ist diese Ausformung der Handlungsfreiheit nicht zum absolut geschützten Kern privater Lebensgestaltung zu rechnen, welche der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 32, 373 [378 f.]; 35, 35 [39]; 38, 312 [320]).

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
    Allerdings ist diese Ausformung der Handlungsfreiheit nicht zum absolut geschützten Kern privater Lebensgestaltung zu rechnen, welche der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 32, 373 [378 f.]; 35, 35 [39]; 38, 312 [320]).

    Ist aber der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht beeinträchtigt, muß jedermann als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen (BVerfGE 32, 373 [379]; 35, 35 [39]; 38, 312 [321]).

  • BVerfG, 15.01.1975 - 2 BvR 65/74

    Tierarzt im Strafverfahren

    Auszug aus BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
    Allerdings ist diese Ausformung der Handlungsfreiheit nicht zum absolut geschützten Kern privater Lebensgestaltung zu rechnen, welche der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 32, 373 [378 f.]; 35, 35 [39]; 38, 312 [320]).

    Ist aber der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht beeinträchtigt, muß jedermann als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen (BVerfGE 32, 373 [379]; 35, 35 [39]; 38, 312 [321]).

  • BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72

    Untersuchungsgefangene

    Auszug aus BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
    Allerdings ist diese Ausformung der Handlungsfreiheit nicht zum absolut geschützten Kern privater Lebensgestaltung zu rechnen, welche der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 32, 373 [378 f.]; 35, 35 [39]; 38, 312 [320]).

    Ist aber der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht beeinträchtigt, muß jedermann als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen (BVerfGE 32, 373 [379]; 35, 35 [39]; 38, 312 [321]).

  • BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69

    Robenstreit

    Auszug aus BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
    Da weder die Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG noch das Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug gewährleisten (BVerfGE 28, 21 [36]), ist die Regelung der §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 OWiG verfassungsrechtlich unbedenklich und die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur daraufhin überprüfbar, ob das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG willkürlich verneint worden ist.
  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
    Die Verwendung der polizeirechtlichen Generalklausel ist unter diesem verfassungsrechtlichen Aspekt unbedenklich, weil sie in jahrzehntelanger Entwicklung durch Rechtsprechung und Lehre nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend präzisiert, in ihrer Bedeutung geklärt und im juristischen Sprachgebrauch verfestigt ist (vgl. BVerfGE 14, 245 [253]; OVG Lüneburg, OVGE 11, 292 [294]).
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von …

    Auszug aus BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
    Rn. 3 Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gewährt zwar die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 6, 32 [36]), jedoch ist dieses Grundrecht von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet (BVerfGE 34, 384 [395]).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

    Auszug aus BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
    Das gilt auch für Landesrecht (vgl. BVerfGE 7, 111 [119]; 41, 88 [116]) und ebenso für Vorschriften ortsrechtlicher Verordnungen, denen die angegriffene Bestimmung zuzurechnen ist.
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für …

    Auszug aus BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
    Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit aufgrund von formell und materiell der Verfassung gemäßen Vorschriften verletzen daher Art. 2 Abs. 1 GG nicht (BVerfGE 34, 369 [378, 379]).
  • BVerfG, 03.10.1957 - 1 BvR 194/52

    Bayerische Flugblätter

    Auszug aus BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
    Das gilt auch für Landesrecht (vgl. BVerfGE 7, 111 [119]; 41, 88 [116]) und ebenso für Vorschriften ortsrechtlicher Verordnungen, denen die angegriffene Bestimmung zuzurechnen ist.
  • VerfGH Bayern, 10.10.1979 - 33-VII-78
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Geschützt ist damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. etwa die Ent scheidung eines Vorprüfungsausschusses in BVerfGE 54, 143 (146) - Taubenfüttern).

    Das Reiten im Walde wird diesen Anforderungen ebensowenig gerecht wie etwa das Taubenfüttern in öffentlichen Anlagen (so aber BVerfGE 54, 143).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist allerdings nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 54, 143 ; 80, 137 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    Rn. 113 Vgl. etwa BVerfG Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 ; Beschluss vom 23. Mai 1980 - 2 BvR 854/79 - BVerfGE 54, 143 ; Beschluss vom 21. November 1997 - 1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94 - BVerfGE 96, 375 .
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