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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,251
BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81 (https://dejure.org/1982,251)
BVerfG, Entscheidung vom 09.02.1982 - 1 BvR 191/81 (https://dejure.org/1982,251)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Februar 1982 - 1 BvR 191/81 (https://dejure.org/1982,251)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei GmbH-Auflösungsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; GmbHG § 61; ZPO § 66
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    GmbH - Auflösungsklage des Gesellschafters - Rechte der Mitgesellschafter - Recht auf Gehör

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 60, 7
  • NJW 1982, 1635
  • MDR 1982, 544
 
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Wird zitiert von ... (45)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 01.02.1967 - 1 BvR 630/64

    Fristbeginn für die Verfassungsbeschwerde - Rechtliches Gehör im …

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81
    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs steht grundsätzlich demjenigen zu, der durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 21, 132 (137) m. w. N.).

    Die Verfassungsbeschwerde ist auch rechtzeitig binnen eines Monats seit dem Zeitpunkt erhoben worden, in dem der Beschwerdeführer Kenntnis von der angegriffenen Entscheidung erlangt hat (vgl. BVerfGE 21, 132 (135 f.)).

    Dies erscheint insbesondere dann geboten, wenn die einschlägige Verfahrensordnung das durch die Verfassung gewährleistete Minimum an rechtlichem Gehör nur unzureichend gewährleistet (BVerfGE 21, 132 (137)).

  • RG, 04.06.1940 - II 171/39

    1. Welcher Art ist die Streitgenossenschaft zwischen der mit der Auflösungsklage …

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81
    Da die Rechtskraft der Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem klagenden Gesellschafter von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient als selbständiger Streitgehilfe der beklagten Gesellschaft im Sinne der notwendigen Streitgenossenschaft und kann als solcher auch gegen den Widerspruch der Gesellschaft Prozeßhandlungen und Erklärungen vornehmen (§ 69 i. V. m. §§ 61 f. ZPO ; RGZ 164, 129).

    Das Auflösungsurteil wirkt rechtsaufhebend und greift damit unmittelbar in die rechtliche Stellung der Mitgesellschafter ein (vgl. RGZ 164, 129 (131);… Schmidt in: Hachenburg, GmbHG , 6. Aufl., Anm. 10 zu § 61).

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 103 Abs. 1 GG nicht allein für die Auslegung des geltenden Verfahrensrechts herangezogen, sondern aus diesem Grundrecht auch unmittelbar Anhörungspflichten hergeleitet (vgl. BVerfGE 9, 89 (96); 17, 356 (361)).
  • BVerfG, 22.04.1964 - 2 BvR 190/62

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Klageerzwingungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 103 Abs. 1 GG nicht allein für die Auslegung des geltenden Verfahrensrechts herangezogen, sondern aus diesem Grundrecht auch unmittelbar Anhörungspflichten hergeleitet (vgl. BVerfGE 9, 89 (96); 17, 356 (361)).
  • BVerwG, 19.03.1956 - V C 265.54
    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81
    Bereits der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hatte insoweit für einen in erster Instanz dem Rechtsstreit beigetretenen notwendigen Streitgenossen entschieden, daß dieser auch dann am Berufungsverfahren zu beteiligen sei, wenn er selbst nicht Berufung eingelegt hatte (…OGH, NJW 1950, S. 597; vgl. auch BVerwG, NJW 1956, S. 1295).
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 26.01.1950 - I ZS 26/49
    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81
    Bereits der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hatte insoweit für einen in erster Instanz dem Rechtsstreit beigetretenen notwendigen Streitgenossen entschieden, daß dieser auch dann am Berufungsverfahren zu beteiligen sei, wenn er selbst nicht Berufung eingelegt hatte (OGH, NJW 1950, S. 597;… vgl. auch BVerwG, NJW 1956, S. 1295).
  • RG, 07.05.1918 - II 22/18

    Streitgenössische Nebenintervention; Bestellen einer Sicherungshypothek zu Lasten …

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81
    Der Nebenintervenient muß indessen den Rechtsstreit in der Lage hinnehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet (§ 67 ZPO ; vgl. RGZ 93, 31 (33)); nach dem Gesetzeswortlaut ist ein Beitritt nur bis zur Rechtskraft des Urteils möglich (§ 66 Abs. 2 ZPO ).
  • BVerfG, 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21

    Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden …

    Maßgebend für die Beschwerdebefugnis ist nämlich, dass die gerichtlichen Entscheidungen gegenüber den unbeteiligten Verbänden materiellrechtlich wirken (vgl. BVerfGE 60, 7 ).

    Zu der Frage, ob eine Anhörungsrüge für die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. trotz des beschränkten Wortlauts des § 78a Abs. 1 Satz 1 ArbGG aufgrund ihrer rechtlichen Betroffenheit (vgl. BVerfGE 60, 7 ; 65, 227 ; 101, 397 ) statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, verhalten sich die Verfassungsbeschwerden nicht.

  • BGH, 06.04.2009 - II ZR 255/08

    Schiedsfähigkeit II

    Jeder Gesellschafter muss - neben den Gesellschaftsorganen - über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG: dazu Senat, BGHZ 172, 136 Tz. 15 - AG; BVerfGE 21, 132, 137 f. ; 60, 7, 14) .
  • BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85

    Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat allerdings auch das Gericht dafür Sorge zu tragen, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesellschafter nicht verletzt wird, die zwar nicht förmlich am Verfahren beteiligt sind, denen gegenüber die richterliche Entscheidung aber materiell-rechtlich wirkt (BVerfGE 60, 7).
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