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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79, 2 BvR 725/79, 2 BvR 742/79, 2 BvR 1579/79, 2 BvR 1582/79, 2 BvR 826/80, 2 BvR 1168/80   

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https://dejure.org/1983,160
BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79, 2 BvR 725/79, 2 BvR 742/79, 2 BvR 1579/79, 2 BvR 1582/79, 2 BvR 826/80, 2 BvR 1168/80 (https://dejure.org/1983,160)
BVerfG, Entscheidung vom 29.06.1983 - 2 BvR 720/79, 2 BvR 725/79, 2 BvR 742/79, 2 BvR 1579/79, 2 BvR 1582/79, 2 BvR 826/80, 2 BvR 1168/80 (https://dejure.org/1983,160)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juni 1983 - 2 BvR 720/79, 2 BvR 725/79, 2 BvR 742/79, 2 BvR 1579/79, 2 BvR 1582/79, 2 BvR 826/80, 2 BvR 1168/80 (https://dejure.org/1983,160)
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Amtsbezeichnung der Hochschullehrer

Art. 33 Abs. 5 GG, Amtsbezeichnungen müssen "wirklichkeitsgerecht" sein

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Amtsbezeichnung der Hochschullehrer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Führung der unterschiedlosen Amtsbezeichnung "Professor" an Hochschulen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hochschullehrer - Amtsbezeichnung

  • zeit.de (Pressebericht, 25.11.1983)

    Her mit dem Oberprofessor

Papierfundstellen

  • BVerfGE 64, 323
  • NJW 1984, 912
  • DVBl 1984, 37
 
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Wird zitiert von ... (50)Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 27.06.1974 - 2 BvR 429/72

    Richteramtsbezeichnungen

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
    Der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz der Gewährleistung einer angemessenen Amtsbezeichnung sei für das Richteramtsrecht durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1974 (BVerfGE 38, 1 ) ausdrücklich anerkannt worden.

    Soweit sich die Beschwerdeführer auf eine dem Fall der Richteramtsbezeichnungen (BVerfGE 38, 1 ) vergleichbare Rechtslage im Recht der Hochschullehreramtsbezeichnungen beriefen, dürften die unterschiedlichen Verhältnisse, die der Amtsausübung von Richtern und von Hochschullehrern inhaltlich und organisatorisch vorgegeben seien, nicht übersehen werden.

    Das könne insbesondere wegen des in BVerfGE 38, 1 (12) aufgewiesenen Zusammenhangs zwischen dem Recht auf angemessene Amtsbezeichnung und dem im Beamtenrecht hergebrachten Leistungsprinzip bedeutsam sein.

    Solle die Amtsbezeichnung "im Rahmen des Möglichen ausweisen, wo der Amtsinhaber seiner Befähigung und Leistung entsprechend ... hingehört" (BVerfGE 38, 1 (12)), so komme einer Vereinheitlichung von Amtsbezeichnungen in einem breit gefächerten Feld von Ämtern bei unverändertem Fortbestand des organisatorischen Bezugsrahmens, wie es der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Richteramtsbezeichnungen zugrunde gelegen habe, ein wesentlich anderer Stellenwert zu als der - hier gegebenen - Vereinheitlichung von Amtsbezeichnungen bei verwandten Ämtern, die zum einen in engem Zusammenhang mit einer umfassenden Strukturreform des betreffenden Ämterbereichs stehe und die zum anderen dadurch ausgezeichnet sei, daß die Ämter nach ihrer Ausgestaltung und den Einstellungsvoraussetzungen der Amtsinhaber zwar nicht einander völlig angeglichen, aber doch mehr oder weniger angenähert worden seien.

    Die Beschränkung der Bundeskompetenz auf Rahmenvorschriften nimmt dem Bundesgesetzgeber nicht die Möglichkeit, Rechtssätze mit unmittelbarer Wirkung zu erlassen (vgl. BVerfGE 7, 29 [41]; 33, 52 [64]; 38, 1 [10]; st. Rspr.).

    Zu den danach vom Gesetzgeber zu beachtenden und nicht nur zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätzen zählen neben anderen Strukturprinzipien wie dem Alimentationsprinzip und dem Laufbahngrundsatz das Leistungsprinzip (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG ) sowie der Grundsatz, demzufolge dem Beamten eine "angemessene Amtsbezeichnung" gebührt (vgl. BVerfGE 62, 374 ; 43, 154 [167]; für die Amtsbezeichnungen der Richter vgl. BVerfGE 38, 1 [12 f.]).

    Angemessen ist, wie das Bundesverfassungsgericht zu den Richteramtsbezeichnungen festgestellt hat (BVerfGE 38, 1 [12 f.]), eine Amtsbezeichnung nur, wenn sie wirklichkeitsgerecht ist.

    Die etwa dadurch herbeigeführte Nivellierung wäre mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar (BVerfGE 38, 1 [12 f.]; 62, 374 [384]).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvR 1579/79

    Auslagen - Erstattungsfähigkeit - Ablichtung von Entscheidungen - Mandant - …

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
    a) Die Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 1579/79; und 2 BvR 1582/79; sehen diese Beschwer in der landesrechtlichen Überleitungsregelung, die in § 159 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 2. März 1979 (GVBl. S. 101) enthalten ist.

    Die Beschwerdeführer zu 2 BvR 1579/79; führen zusätzlich aus:.

    c) Die Beschwerdeführer zu 2 BvR 1579/79; und 2 BvR 1168/80 haben Gutachten von Prof. Dr. Hans Schneider, Heidelberg, vorgelegt, die sich mit der hier angesprochenen Rechtslage in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen befassen.

    Soweit sich die Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 1579/79; und 2 BvR 1582/79; dem Wortlaut nach nur gegen diese landesrechtliche Überleitungsvorschrift (§ 159 HmbHG) wenden, ist ihr Antrag dahin auszulegen, daß er sich auch gegen die §§ 32, 33 BBesG in Verbindung mit der Bundesbesoldungsordnung C, Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz , richtet.

    Aber auch die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 1579/79;, 2 BvR 1582/79;, 2 BvR 826/80, 2 BvR 1168/80, die erst nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten der angegriffenen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes bei Gericht eingegangen sind, sind nicht verspätet erhoben worden.

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
    Zu den danach vom Gesetzgeber zu beachtenden und nicht nur zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätzen zählen neben anderen Strukturprinzipien wie dem Alimentationsprinzip und dem Laufbahngrundsatz das Leistungsprinzip (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG ) sowie der Grundsatz, demzufolge dem Beamten eine "angemessene Amtsbezeichnung" gebührt (vgl. BVerfGE 62, 374 ; 43, 154 [167]; für die Amtsbezeichnungen der Richter vgl. BVerfGE 38, 1 [12 f.]).

    Der Gesetzgeber muß, will er den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, die das Hochschulwesen bestimmenden Strukturen und Besonderheiten beachten und sie bei der Festlegung der Amtsbezeichnungen sachgerecht berücksichtigen (vgl. BVerfGE 62, 374 ).

    Die etwa dadurch herbeigeführte Nivellierung wäre mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar (BVerfGE 38, 1 [12 f.]; 62, 374 [384]).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
    Das Grundgesetz hat in Art. 33 Abs. 5 GG den Fortbestand des Berufsbeamtentums in Form einer institutionellen Garantie insoweit gewährleistet, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügt (BVerfGE 3, 58 [137]).

    a) Der Bundesgesetzgeber hat die Unterschiede zwischen dem Amt des C 4-Professors an wissenschaftlichen Hochschulen und den Ämtern des C 3/und C 2-Professors im Fachhochschulbereich, wie die Materialien zum Hochschulrahmengesetz ausweisen, durchaus gesehen und bei der besoldungsrechtlichen Einstufung dieser Ämter, wie dies §§ 18, 35 Abs. 1 BBesG im Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG vorschreiben (vgl. BVerfGE 3, 58 [160]; 4, 115 [135]; 8, 1 [14]; st. Rspr.), auch berücksichtigt.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
    Allerdings werden nicht "wohlerworbene Rechte" des Beamten (vgl. Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV) sondern nur der überlieferte Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich geschützt (BVerfGE 43, 242 [278]; 56, 146 [162]; st. Rspr.).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der sächlichen wie auch der finanziellen Mittel (zur Ausstattung der Professoren an Universitäten vgl. BVerfGE 43, 242 [282]).

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen …

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
    bb) Dahinstehen kann auch die Frage, welcher Art die von Fachhochschullehrern betriebene anwendungsorientierte Forschung, die sog. Lehrforschung, ist und ob sie in ihrer Bedeutung der an wissenschaftlichen Hochschulen betriebenen Forschung gleichzuerachten ist (offengelassen in BVerfGE 61, 210 [246]).

    Im übrigen gilt für die Frage der Gleichwertigkeit der Qualifikation von Hochschullehrern an wissenschaftlichen Hochschulen und an Fachhochschulen das, was das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1982 (BVerfGE 61, 210 [247, 248]) ausgeführt hat:.

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
    Für diese Funktionen und Anforderungen habe das Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 GG in seinem Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 (126 f.)) und seither in weiteren Entscheidungen gemeinsame verfassungsrechtliche Merkmale abgeleitet, die den Begriff des Hochschullehrers unabhängig von beamtenrechtlichen Abgrenzungen prägten.
  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Datenzentrale Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
    Zu den danach vom Gesetzgeber zu beachtenden und nicht nur zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätzen zählen neben anderen Strukturprinzipien wie dem Alimentationsprinzip und dem Laufbahngrundsatz das Leistungsprinzip (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG ) sowie der Grundsatz, demzufolge dem Beamten eine "angemessene Amtsbezeichnung" gebührt (vgl. BVerfGE 62, 374 ; 43, 154 [167]; für die Amtsbezeichnungen der Richter vgl. BVerfGE 38, 1 [12 f.]).
  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
    Die Beschränkung der Bundeskompetenz auf Rahmenvorschriften nimmt dem Bundesgesetzgeber nicht die Möglichkeit, Rechtssätze mit unmittelbarer Wirkung zu erlassen (vgl. BVerfGE 7, 29 [41]; 33, 52 [64]; 38, 1 [10]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
    a) Der Bundesgesetzgeber hat die Unterschiede zwischen dem Amt des C 4-Professors an wissenschaftlichen Hochschulen und den Ämtern des C 3/und C 2-Professors im Fachhochschulbereich, wie die Materialien zum Hochschulrahmengesetz ausweisen, durchaus gesehen und bei der besoldungsrechtlichen Einstufung dieser Ämter, wie dies §§ 18, 35 Abs. 1 BBesG im Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG vorschreiben (vgl. BVerfGE 3, 58 [160]; 4, 115 [135]; 8, 1 [14]; st. Rspr.), auch berücksichtigt.
  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue …

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

  • BVerfG, 04.06.1957 - 2 BvL 17/56

    Pressedelikte

  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

  • BVerwG, 18.10.1978 - 7 B 138.78

    Rechtslehrer an deutscher Hochschule - Fachhochschullehrer

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Rn. 43 a) Bezogen auf die damalige Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht es in seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen, ob und in welchem Umfang sich Fachhochschullehrer auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 61, 210 ; 64, 323 ).

    Rn. 45 Da Aufgaben der Hochschulen und Ziele des Studiums unabhängig von der Hochschulart normiert werden, lässt sich die vom Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1982 und 1983 getroffene Feststellung, dass bei wissenschaftlichen Hochschulen die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung und Lehre im Vordergrund stehen und dem Studierenden eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden soll, bei Fachhochschulen hingegen die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit durch anwendungsbezogene Lehre vornehmliche Aufgabe ist (vgl. BVerfGE 61, 210 ; 64, 323 ;… ähnlich auch: BayVerfGH, Entscheidung vom 8. Januar 1997 - Vf. 7-VII-96 -, NVwZ-RR 1997, S. 673 ), nicht mehr aufrechterhalten.

    In den Jahren 1982 beziehungsweise 1983 war die Feststellung, Fachhochschulen würden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nur im Rahmen ihres Ausbildungsauftrages vornehmen, während bei Universitäten die Forschung neben der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium ganz allgemein der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse diene (vgl. BVerfGE 61, 210 ; 64, 323 ), noch zutreffend.

    Gleiches gilt für die Aussage, der Gesetzgeber habe den Fachhochschulen Forschung zwar in einem bestimmten Rahmen gestattet, anders als wissenschaftlichen Hochschulen aber keinen Auftrag zur Forschung erteilt (vgl. BVerfGE 64, 323 ), sowie für die Feststellung, die Betreuung mit Forschungsaufgaben sei insofern erheblich begrenzt, als sich das Forschungsspektrum der Fachhochschule allein an ihrem Ausbildungsauftrag orientiere (vgl. BVerfGE 64, 323 ).

    Dass den Studierenden an Fachhochschulen mit Rücksicht auf ihren niedrigeren Bildungsabschluss keine wissenschaftliche Lehre erteilt werden könne (vgl. BVerfGE 64, 323 ; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 19. November 1996 - 8 B 107.96 -, juris, Rn. 26), vermag angesichts der aktuellen gesetzlichen Regelungen nicht mehr zu überzeugen.

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Rn. 84 Das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG bezeichnet in seinem Kern vor allem das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 56, 146 ; 62, 374 ; 64, 323 ; 117, 372 ).
  • BAG, 08.02.1984 - 5 AZR 501/81

    Korrekte Verwendung des akademischen Grades eines Arbeitnehmers

    Dagegen ist der an der Universität ausgebildete Diplom-Ingenieur in höherem Maße wissenschaftlich-theoretisch ausgebildet und zur wissenschaftlichen Weiterentwicklung auf dem Gebiet des Ingenieurswesens befähigt (vgl. BVerfGE 54, 261, 270, 271; BVerfGE 64, 323, 355).
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