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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,8
BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52 (https://dejure.org/1958,8)
BVerfG, Entscheidung vom 11.06.1958 - 1 BvL 149/52 (https://dejure.org/1958,8)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juni 1958 - 1 BvL 149/52 (https://dejure.org/1958,8)
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Besoldungsrecht

Art. 3 GG, verfassungskonforme Auslegung, Erklärung für verfassungswidrig

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 8, 28
  • NJW 1958, 1227
  • NJW 1958, 1435 (Ls.)
  • MDR 1958, 575
 
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Wird zitiert von ... (293)Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52
    Wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom heutigen Tage -1 BvR 1/52,1 BvR 46/52 -- ausgeführt hat, besteht nach hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums der Gehalts- und Versorgungsanspruch grundsätzlich nur nach Maßgabe eines -- verfassungsmäßigen Gesetzes.

    Betrifft ein seinem Zweck und Inhalt nach eindeutiges Besoldungs- oder Versorgungsgesetz bestimmte Beamtengruppen nicht, so mag ihre Nichtberücksichtigung -- also das Unterlassen des Gesetzgebers -- verfassungswidrig sein; der einzelne Beamte kann dies mit dem Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde geltend machen (vgl. die vorerwähnte Entscheidung 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 zu B II 6b).

    Rn. 33 4. Durch Beschluß vom heutigen Tage -- 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 -- hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die Nichtberücksichtigung der Ruhegehaltsempfänger nach dem G 131 in § 6 ÄnderungsG wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG; verfassungswidrig ist.

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52
    Rn. 30 Das Bundesverfassungsgericht hat zwar bei der verfassungsrechtlichen Prüfung einer Verordnung, die durch eine einschränkende Fassung unter Verstoß gegen Art. 3 GG nur einer Gruppe von politischen Parteien Vergünstigungen gewährte, lediglich die einschränkende Bestimmung für nichtig erklärt (BVerfGE 6, 273 ff.), so daß nach dem nunmehr verbleibenden Wortlaut sämtliche Parteien zu berücksichtigen waren.

    Dagegen ist eine Entscheidung, die -- wie der Beschluß vom 11. Februar 1957 (BVerfGE 6, 273 ff.) -- einen Teil einer Bestimmung für nichtig erklärt, nur dann zulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht mit Sicherheit annehmen kann, daß der Gesetzgeber bei Beachtung des Art. 3 GG die verbleibende Fassung gewählt, also das Gesetz auf alle nach Art. 3 GG zu berücksichtigenden Gruppen unverändert erstreckt haben würde.

  • OLG Nürnberg, 20.06.1952 - 1 U 62/52
    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52
    in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts, vom 6. Dezember 1951 -- BGBl. I S. 939 -- auf Antrag des Oberlandesgerichts Nürnberg in dem Rechtsstreit des Oberpostsekretärs a. D. Karl N. gegen die Deutsche Bundespost -- 1 U 62/52 -.

    Das Oberlandesgericht hat daher durch Beschluß vom 20. Juni 1952 -1 U 62/52 das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, .

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52
    Rn. 21 Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in der Entscheidung vom 7. Mai 1953 -- BVerfGE 2, 266 (282) -- festgestellt, daß "im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes" geboten sei.
  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52
    Rn. 14 Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da kein zum Beitritt Berechtigter dem Verfahren beigetreten ist (BVerfGE 2, 213 [217 f.]).
  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52

    Armenanwalt

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52
    Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 17. Juni 1953 -- BVerfGE 2, 336 (340, 341) -- eine solche Möglichkeit bejaht, wenn vom Boden des geltenden Rechts aus nur noch eine positive Regelung dem Gleichheitssatz Rechnung tragen kann und dies -- mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar ist.
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