Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86, 1 BvL 24/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,45
BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86, 1 BvL 24/88 (https://dejure.org/1991,45)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.1991 - 1 BvL 83/86, 1 BvL 24/88 (https://dejure.org/1991,45)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 1991 - 1 BvL 83/86, 1 BvL 24/88 (https://dejure.org/1991,45)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,45) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Ehenamen

Art. 3 GG, § 1355 BGB aF

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Ehenamen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Ehenamensregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 1355 Abs.2 Satz 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehename - Gleichberechtigung - Namensbestimmung durch Gesetz

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehename - Gleichberechtigung - Namensbestimmung durch Gesetz

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehename; Gleichberechtigung; Namensbestimmung durch Gesetz

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehename; Gleichberechtigung; Namensbestimmung durch Gesetz

  • zeit.de (Pressebericht, 29.03.1991)

    Beide Eheleute dürfen ihren Geburtsnamen behalten - Jedem den Seinen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 84, 9
  • NJW 1991, 1602
  • NJW-RR 1991, 898 (Ls.)
  • MDR 1991, 873
  • DNotZ 1991, 483
  • FamRZ 1991, 535
  • DVBl 1991, 485
  • Rpfleger 1991, 202
  • Rpfleger 1991, 247
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (123)Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
    § 79 Abs. 2 BVerfGG, der die Konsequenzen der Nichtigerklärung für in der Vergangenheit entstandene Rechtsverhältnisse wesentlich einschränkt und damit Rechtsunsicherheit vermeidet, ist hier nicht unmittelbar anwendbar, weil die Rechtswirkungen des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB ohne Zwischenschaltung einer Behörde oder eines Gerichts eingetreten sind (vgl. BVerfGE 37, 217 [262 f.]; 48, 327 [340]).

    Die Auswirkungen der Verfassungswidrigkeit auf den Namen der Ehegatten bei in der Vergangenheit geschlossenen Ehen bedürfen daher einer besonderen gesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 37, 217 [263]).

    Rn. 43 2. Wird eine Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (BVerfGE 37, 217 [261]; 82, 126 [155]).

    Zwar könnte dadurch Rechtsunsicherheit über den Namen, den die Ehegatten in der Ehe zu führen haben, wenn sie eine Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht abgeben, vermieden werden (vgl. BVerfGE 37, 217 [260]; 61, 319 [356]).

    Er hat jedoch dafür zu sorgen, daß für die Zukunft nachteilige Auswirkungen der früheren verfassungswidrigen Rechtslage beseitigt werden können (vgl. BVerfGE 37, 217 [262 f.]; 48, 327 [340]).

  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
    Mit Beschluß vom 31. Mai 1978 (BVerfGE 48, 327) entschied das Bundesverfassungsgericht, daß diese Regelung mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar war.

    Rn. 35 a) Biologische oder funktionale Unterschiede können die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 48, 327 [337]).

    Rn. 36 b) Der Grundsatz der Gleichberechtigung wird im vorliegenden Zusammenhang auch nicht durch andere verfassungsrechtliche Gewährleistungen begrenzt (vgl. BVerfGE 48, 327 [338 f.] m.w.N.).

    § 79 Abs. 2 BVerfGG, der die Konsequenzen der Nichtigerklärung für in der Vergangenheit entstandene Rechtsverhältnisse wesentlich einschränkt und damit Rechtsunsicherheit vermeidet, ist hier nicht unmittelbar anwendbar, weil die Rechtswirkungen des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB ohne Zwischenschaltung einer Behörde oder eines Gerichts eingetreten sind (vgl. BVerfGE 37, 217 [262 f.]; 48, 327 [340]).

    Er hat jedoch dafür zu sorgen, daß für die Zukunft nachteilige Auswirkungen der früheren verfassungswidrigen Rechtslage beseitigt werden können (vgl. BVerfGE 37, 217 [262 f.]; 48, 327 [340]).

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
    So sei er, wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 8. März 1988 (BVerfGE 78, 38) festgestellt habe, nicht verpflichtet gewesen, einen einheitlichen Familiennamen vorzusehen.

    Sie kann aber eine Differenzierung nach dem Geschlecht schon deshalb nicht rechtfertigen, weil Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Namenseinheit in der Familie zu wahren (vgl. BVerfGE 78, 38 [49]).

    Eine Namensänderung darf nicht ohne gewichtige Gründe gefordert werden (vgl. BVerfGE 78, 38 [49]).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
    Das gilt allerdings nicht, wenn bei Verstößen gegen den allgemeinen oder einen speziellen Gleichheitssatz die Verfassungsmäßigkeit auf verschiedene Weise hergestellt werden kann und die Nichtigerklärung dem Gesetzgeber vorgreifen würde oder wenn die Nichtigerklärung zu einem der Verfassung noch weniger entsprechenden Zustand führen würde (vgl. BVerfGE 61, 319 [356]; Beschluß vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 - S. 33).

    Zwar könnte dadurch Rechtsunsicherheit über den Namen, den die Ehegatten in der Ehe zu führen haben, wenn sie eine Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht abgeben, vermieden werden (vgl. BVerfGE 37, 217 [260]; 61, 319 [356]).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78

    Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 4 Buchstabe b AVG

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
    Das verfassungsrechtliche Gebot verlöre seine Funktion, für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, wenn die vorgefundene gesellschaftliche Wirklichkeit hingenommen werden müßte (vgl. BVerfGE 57, 335 [344, 345 f.] m.w.N.).

    Eine geringere Berufstätigkeit von Frauen (…vgl. Wacke, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., 1989, § 1355, Rdnr. 13) ist nicht auf objektive funktionale Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen, sondern allenfalls auf eine traditionell typische Arbeitsteilung, die Art. 3 Abs. 2 GG gerade nicht verfestigen will (vgl. BVerfGE 57, 335 [344]).

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
    Das gilt allerdings nicht, wenn bei Verstößen gegen den allgemeinen oder einen speziellen Gleichheitssatz die Verfassungsmäßigkeit auf verschiedene Weise hergestellt werden kann und die Nichtigerklärung dem Gesetzgeber vorgreifen würde oder wenn die Nichtigerklärung zu einem der Verfassung noch weniger entsprechenden Zustand führen würde (vgl. BVerfGE 61, 319 [356]; Beschluß vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 - S. 33).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
    Rn. 41 Danach ist der Ausspruch hier darauf zu beschränken, daß die verfassungswidrige Vorschrift mit dem Grundgesetz unvereinbar ist; denn die Nichtigerklärung, die sich grundsätzlich auf den gesamten Geltungszeitraum der Vorschrift beziehen würde (vgl. BVerfGE 1, 14 [37]), könnte zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, die im Namensrecht nicht tragbar wäre.
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
    Ähnlich wie beim Stichentscheid des Vaters nach § 1628 Abs. 1 BGB a.F. kann daher der Grundsatz, daß die Ehegatten den Ehenamen gemeinsam bestimmen können, die Zurücksetzung der Frau in der Auffangregelung nicht aufwiegen (vgl. BVerfGE 10, 59 [78 f.]).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
    Rn. 43 2. Wird eine Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (BVerfGE 37, 217 [261]; 82, 126 [155]).
  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
    Dies gilt namentlich dort, wo Frauen benachteiligt werden; denn Art. 3 Abs. 2 GG soll vor allem dem Abbau solcher Benachteiligungen dienen (vgl. BVerfGE 74, 163 [179]).
  • BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81

    Verfassungswidrigkeit des Art. 15 EGBGB

  • AG Tübingen, 26.07.1988 - 3 GR 115/88
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Es besteht jedoch ein unabwendbares Bedürfnis nach einer einheitlichen, abstrakt-generellen Regelung (vgl. auch BVerfGE 39, 1; 48, 127; 84, 9; 88, 203; 99, 341; 101, 106 ; 103, 111; 109, 256), da das grundrechtlich garantierte Existenzminimum sonst nicht gesichert ist.
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Rn. 72 Auch eine Unanwendbarkeit (vgl. BVerfGE 84, 9 ) der Normen in Folge ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 2 GG kommt nicht in Betracht, da dies ebenfalls den verfassungswidrigen Zustand nur weiter vertiefen würde.

    Dabei ist eine Lösung zu wählen, die der gesetzlichen Regelung nicht vorgreift und sie nicht erschwert (vgl. BVerfGE 84, 9 ).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Rn. 167 1. Mit Blick auf die Berufsfreiheit der Gaststättenbetreiber und um für sie in beruflicher Hinsicht existentielle Nachteile zu vermeiden, besteht jedoch für den Zeitraum bis zu den gesetzlichen Neuregelungen ein unabwendbares Bedürfnis nach einer Zwischenregelung durch das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des § 35 BVerfGG (vgl. BVerfGE 48, 127 ; 84, 9 ).

    Da hierbei größtmögliche Schonung der Gestaltungsfreiheit der Landesgesetzgeber geboten ist (vgl. BVerfGE 103, 111 ), gilt es, das Regelungskonzept des Gesetzgebers so weit als möglich zu erhalten und ihm nach Möglichkeit nicht vorzugreifen (vgl. BVerfGE 84, 9 ; 109, 256 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerfG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht