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   BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,242
BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 (https://dejure.org/2005,242)
BVerfG, Entscheidung vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 (https://dejure.org/2005,242)
BVerfG, Entscheidung vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 (https://dejure.org/2005,242)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 116 StPO; § 120 Abs. 1 Satz 2 StPO
    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Untersuchungshaftbefehls trotz ungewissen Verfahrensfortgangs; Abwägung; Freiheitsanspruch; wirksame Strafverfolgung; verfassungsgemäße Ausstattung der Gerichte durch den Staat); ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls trotz ungewissen Verfahrensfortgangs mit Freiheitsgrundrecht nicht vereinbar

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wertigkeit des Rechtes auf Freiheit der Person; Strafrechtspflege als Belang des Gemeinwohles und Einschränkungsmöglichkeit dieses Freiheitsrechtes; Trotz Haftverschonung weiterhin bestehende Einschränkungen; Art der Behandlung einer Haftsache bei außer Vollzug gesetztem ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 120 Abs. 1 S. 2 § 116
    Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls bei ungewisser Durchführung der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls bei ungewissem Verfahrensfortgang mit Freiheitsgrundrecht unvereinbar

  • lawblog.de (Pressebericht)

    Strafgerichte unter Druck

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Strafverfahren sind in angemessener Zeit durchzuführen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Strafverfahren sind in angemessener Zeit durchzuführen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 384
  • NJW 2006, 668
  • NStZ-RR 2006, 188 (Ls.)
  • StV 2006, 87
 
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Wird zitiert von ... (103)

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

    Er hat, insbesondere soweit es um das Gebot der Beschleunigung von Haftsachen geht, die dafür erforderlichen - personellen wie sächlichen - Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (BVerfG NJW 2000, 797; 2006, 668, 671; ähnlich BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ [R] 2/03 - NJW 2005, 905, 906).
  • BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98

    Lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes an Ehegatten erneut

    In Verbindung mit der vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls vertretenen Auffassung, dass "bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen" die durch die Straferwartung begründete Fluchtgefahr allein nicht mehr "zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden" könne (BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 = StV 2006, 87), wäre darüber hinaus in Fällen einer notwendig werdenden zweiten Tatsachenverhandlung regelmäßig die Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft zu prüfen.

    Im Übrigen stützen sich die Kammerentscheidungen ausschließlich auf Beschlüsse der Kammern oder - früher - der Vorprüfungsausschüsse und hierbei teilweise auch auf solche, mit denen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, die also keine Sachentscheidung enthalten (Verfassungsbeschwerde angenommen: BVerfG (jeweils Kammer) NJW 1992, 2472; 1993, 3254; NStZ 1994, 553; NJW 2001, 214; 2001, 216; 2001, 2707; 2003, 2225; Beschl. vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03; NJW 2003, 2897; BVerfGK 2, 239; NStZ 2005, 456; NJW 2005, 3485; Beschl. vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05; Beschl. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05; Beschl. vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 / Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: BVerfG (jeweils Vorprüfungsausschuss) EuGRZ 1979, 363; NJW 1984, 967; BVerfG (jeweils Kammer) NJW 1995, 1277; Beschl. vom 16. August 1994 - 2 BvR 1193/94; NStZ 1997, 591 (mit umfänglichem Nachweis der ausschließlich von Kammern getroffenen Vorentscheidungen); EuGRZ 2000, 493; NJW 2003, 1175; 2003, 2228; Beschl. vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 157/03).

  • OLG Hamburg, 04.06.2020 - 2 Ws 72/20

    Vorführungshaftbefehl regelmäßig nicht länger als für eine Woche

    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt auch bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls fort (Senat, Beschluss vom 30. Januar 2020, Az.: 2 Ws 6/20; Beschluss vom 7. Januar 2005, Az.: 2 Ws 257/04; BVerfG, NJW 2006, 668; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019, Az.: StB 1/19, juris; KG, StV 2015, 37; StV 2003, 627; HK-StPO/ Posthoff , § 120 Rn. 12; LR/ Hilger , § 116 Rn. 1; KK-StPO/Schultheis, § 120 Rn. 9; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 120 Rn. 5).

    Denn auch dann, wenn Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, kann allein schon die Existenz eines Haftbefehls für einen Angeklagten eine erhebliche Belastung darstellen, weil sich mit ihm regelmäßig die Furcht vor einem (erneuten) Vollzug verbindet (BVerfG, StV 2006, 87; vgl. BVerfGE 53, 152).

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