Rechtsprechung
| BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 2125/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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GG Art. 103 Abs. 3
- IWW
- Wolters Kluwer
Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung; Gewerbsmäßiger Schmuggel und während einer anschließenden Fahrt begangene Delikte; Anforderungen an die Annahme eines einheitlichen Lebensvorgangs; Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil eines ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 3; AO § 373 Abs. 1
Verfassungsmäßigkeit des Tatbegriffs im Strafverfahren - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Tatbegriff - Begehung von Verkehrsdelikten nach einer anderen Straftat (hier: Zigarettenschmuggel)
Verfahrensgang
- AG Annaberg, 06.10.2003 - 530 Js 7530/02
- LG Chemnitz, 05.03.2004 - 3 Ns 530 Js 7530/02
- OLG Dresden, 30.09.2004 - 4 Ss 451/04
- BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 2125/04
Papierfundstellen
- BVerfGK 5, 7
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 07.09.1977 - 2 BvR 674/77
RAF
Auszug aus BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 2125/04
Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22 ).a) "Tat" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22 ).
Ob verschiedene Urteile dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG betreffen, ist unabhängig von dem Begriff der Tateinheit (§ 52 StGB) zu beurteilen (vgl. BVerfGE 45, 434 ), weil die Rechtsfiguren der Tateinheit (§ 52 StGB) und der Tatidentität (Art. 103 Abs. 3 GG) verschiedene Zwecke verfolgen (BVerfGE 56, 22 ).
Ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit (§ 52 StGB) zusammengefasster Sachverhalt wird zwar in der Regel auch verfassungsrechtlich eine einheitliche prozessuale Tat darstellen; Ausnahmen sind aber möglich, insbesondere wenn das materielle Recht rechtliche Handlungseinheiten bildet, die mehrere ihrer Natur nach selbständige Sachverhalte in sich aufnehmen (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 45, 434 ).
b) Ebenso ist geklärt, dass die Frage, ob dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG vorliegt, der vollen verfassungsrechtlichen Nachprüfung zugänglich ist, während die Würdigung des materiell-rechtlichen Konkurrenzverhältnisses den Fachgerichten obliegt und vom Bundesverfassungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 45, 434 ).
- BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80
Kriminelle Vereinigung
Auszug aus BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 2125/04
Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22 ).a) "Tat" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22 ).
Ob verschiedene Urteile dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG betreffen, ist unabhängig von dem Begriff der Tateinheit (§ 52 StGB) zu beurteilen (vgl. BVerfGE 45, 434 ), weil die Rechtsfiguren der Tateinheit (§ 52 StGB) und der Tatidentität (Art. 103 Abs. 3 GG) verschiedene Zwecke verfolgen (BVerfGE 56, 22 ).
Ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit (§ 52 StGB) zusammengefasster Sachverhalt wird zwar in der Regel auch verfassungsrechtlich eine einheitliche prozessuale Tat darstellen; Ausnahmen sind aber möglich, insbesondere wenn das materielle Recht rechtliche Handlungseinheiten bildet, die mehrere ihrer Natur nach selbständige Sachverhalte in sich aufnehmen (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 45, 434 ).
- BVerfG, 07.03.1968 - 2 BvR 354/66
Dienstflucht
Auszug aus BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 2125/04
Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22 ).a) "Tat" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22 ).
- BGH, 11.04.1995 - 1 StR 64/95
Schwere räuberische Erpressung - Raub - Fahren ohne Fahrerlaubnis - Flucht - …
Auszug aus BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 2125/04
Im Gegensatz zu einer durch einen Banküberfall begangenen räuberischen Erpressung (vgl. BGH, NStZ 1996, S. 41) begründet die Begehung eines gewerbsmäßigen Schmuggels nach § 373 Abs. 1 AO auch keine spezifische Gefährdungslage, welche die Verwirklichung von Folgetaten generell begünstigt.
- BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche …
(3) Art. 103 Abs. 3 GG verbietet die erneute Strafverfolgung nur, wenn ein Strafurteil dieselbe Tat, also den geschichtlichen - und damit zeitlich und hinsichtlich des Sachverhalts begrenzten - Vorgang zum Gegenstand hat, welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss umreißen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22 ; BVerfGK 5, 7 ; 7, 417 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 -, Rn. 26). - OLG Stuttgart, 01.07.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21
Strafklageverbrauch bei Trunkenheitsfahrt mit anschließender Tätlichkeit
So hat das Bundesverfassungsgericht etwa in einem Beschluss vom 11. Januar 2005 Tatidentität verneint, wenn dem Widerstand eine Steuerstraftat nach § 373 Abs. 1 AO vorangeht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 2125/04 -, juris, im folgenden "Schmuggelfall").Anders verhielt es sich etwa in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen "Schmuggelfall" (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 2125/04 -, juris): Der zeitliche Abstand ist dort zwar nahezu identisch (15 Minuten), aber die Vortat des Zigarettenschmuggels wurde in einem erheblichen räumlichen Abstand von 10 km zur Widerstandshandlung begangen.
Ob dieselbe "Tat" im Sinne von Artikel 103 Abs. 3 GG vorliegt, ist dabei unabhängig vom Begriff der Tateinheit im Sinne von § 52 StGB zu beurteilen, weil die Rechtsfiguren der Tateinheit (§ 52 StGB) und der Tatidentität (Artikel 103 Abs. 3 GG) verschiedene Zwecke verfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 2125/04 -, juris).
Tat im Sinne von Artikel 103 Abs. 3 GG ist vielmehr der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht hat (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 2125/04 -, juris).
- BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14
Strafnorm des hessischen Schulrechts gegen Entziehung eines Kindes von der …
Denn durch das - nach umfassender Durchführung einer Hauptverhandlung ergangene - Berufungsurteil des Landgerichts Kassel ist prozessuale Überholung eingetreten (vgl. BVerfGK 4, 261 ; 5, 7 ; 5, 365 ; 6, 284 ; 10, 134 ; 13, 231 ).
- BVerfG, 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14
Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch …
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, soweit sie sich gegen das Ausgangsurteil des Amtsgerichts Würzburg wenden, weil dieses durch die Berufungsentscheidung prozessual überholt ist (vgl. BVerfGK 4, 261 ; 5, 7 ; 5, 365 ; 6, 284 ; 10, 134 ; 13, 231 ). - BGH, 14.11.2024 - 3 StR 189/24
Der BGH ändert seine Rechtsprechung zu den Konkurrenzen bei mitgliedschaftlicher …
Die maßgebenden Entscheidungen des Senats sind keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (s. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Januar 1981 - 2 BvR 873/80, BVerfGE 56, 22, 29 ff.; vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01, NJW 2004, 279; vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 2125/04, BVerfGK 5, 7, 8) und haben in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden (…vgl. Erb, GA 1994, 265, 272 f.;… Krauth, FS Kleinknecht, 1985, S. 215, 228 ff.; Kröpil, DRiZ 1986, 448, 451; Mitsch, NStZ 2002, 159, 160; Neuhaus, MDR 1989, 213, 218 ff.;… Radtke, Zur Systematik des Strafklageverbrauchs verfahrenserledigender Entscheidungen im Strafprozeß, 1994, S. 96 ff.; Rieß, NStZ 1981, 74, 75;… ferner Greco, Strafprozesstheorie und materielle Rechtskraft, 2015, S. 582 ff.). - BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 111/06
Tateinheit von Führen eines PKW und Besitzes von Betäubungsmitteln
Ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit (§ 52 StGB) zusammengefasster Sachverhalt wird jedoch in der Regel auch verfassungsrechtlich eine einheitliche prozessuale Tat darstellen (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 2125/04 -, juris).Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehindert, dies auch dann noch anzunehmen, wenn die Entscheidung des Fachgerichts, die mehreren Tatbestandsverwirklichungen stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), verfassungsrechtlich unangreifbar ist (vgl. BVerfGE 45, 434 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 2125/04 -, a.a.O., Rn. 7).
- BGH, 11.09.2024 - 4 StR 147/24
Gegenstand des Urteils (Strafklageverbrauch; prozessuale Tat: Tateinheit, …
Der Flucht vom Tatort kam nach dem festgestellten Tatplan keine wesentliche Rolle zu, weil die Tatbeteiligten das Kokaingeschäft heimlich begehen wollten (vgl. ebenso beim verneinten Strafklageverbrauch im Falle eines gewerbsmäßigen Schmuggels als Vorgeschehen BVerfGK 5, 7, 9 f.; SächsVerfGH, Beschluss vom 18. November 2004 - Vf. 114-IV-04).Auch diese Tatmotivation fasst aber die Sachverhalte nicht notwendig zusammen (vgl. BVerfGK 5, 7, 9 f.; SächsVerfGH, Beschluss vom 18. November 2004 - Vf. 114-IV-04).
- VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 32/14
Eine auch auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Verfassungsbeschwerde …
a) In Bezug auf die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts folgt die Unzulässigkeit bereits daraus, dass die Entscheidung durch das nachfolgende Berufungsurteil des Landgerichts prozessual überholt ist (vgl. BVerfGK 5, 7, 8). - AG Reutlingen, 25.01.2022 - 5 Cs 24 Js 7842/21
Doppelbestrafung, BtM-Bereich. Unzulässigkeit der Strafvollstreckung
Ob dieselbe "Tat" nach Art. 103 III GG vorliegt, ist dabei unabhängig vom Begriff der Tateinheit nach § 52 StGB zu beurteilen, weil die Rechtsfiguren der Tateinheit (§ 52 StGB) und der Tatidentität (Art. 103 III GG) verschiedene Zwecke verfolgen (vgl. BVerfGK 5, 7 = BeckRS 2005, 22553).Tat nach Art. 103 III GG ist vielmehr der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen oder mehrere Straftatbestände verwirklicht hat (BVerfGK 5, 7 BeckRS 2005, 22553).
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