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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 53.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1167
BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 53.81 (https://dejure.org/1982,1167)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1982 - 8 C 53.81 (https://dejure.org/1982,1167)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1982 - 8 C 53.81 (https://dejure.org/1982,1167)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Einheitswert und Grundsteuermessbetrag - Steuererlass aus Gründen sachlicher Unbilligkeit - Nichtabwälzbarkeit nachveranlagter Grundsteuer auf Mieter - Ablauf der mietrechtlichen Abwälzungsfrist - Rechtfertigung einer längeren steuerrechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 65, 355
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 23.10.1959 - VII C 193.57
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 53.81
    Ist der Einheitswert jedoch festgesetzt, löst er sich von seiner Grundlage in der Weise, daß eine nachträgliche Änderung des Ertrags für die Steuererhebung ohne Belang ist (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1959 - BVerwG VII C 193.57 - BVerwGE 9, 238 [239]).

    Daraus und aus der Tatsache, daß die Grundsteuer auch von ertraglosen (z.B. unbebauten) Grundstücken erhoben wird, hat das Bundesverwaltungsgericht gefolgert, daß - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen, in denen das Gesetz einen Grundsteuererlaß wegen Ertragsminderung vorsieht (§§ 32, 33 GrStG) - die Ertragslage eines Grundstücks sich auf die Erhebung der Grundsteuer nicht auswirkt und daß sich deshalb aus ihr allein auch eine zum Billigkeitserlaß berechtigende sachliche Härte nicht herleiten läßt (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1959 a.a.O., vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 93.58 - KStZ 1960, 27 [28] und vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 50.61 - KStZ 1964, 220; Beschluß vom 26. Januar 1973 - BVerwG VII B 21.72 - Buchholz 401.40 § 15 GrStErlVO Nr. 3 S. 4 [5] = KStZ 1973, 92).

  • BVerwG, 01.10.1971 - VII B 100.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 53.81
    Da das Grundsteuergesetz und die Reichsabgabenordnung die Nachforderung von Grundsteuern innerhalb der bezeichneten Frist ohne Rücksicht auf ihre Abwälzbarkeit zulassen, haben diese Gesetze die Nichtabwälzbarkeit der nachveranlagten Grundsteuer in Kauf genommen (vgl. Beschluß vom 1. Oktober 1971 - BVerwG VII B 100.68 - Buchholz 401.0 § 131 AO Nr. 15 S. 18 [19 f.] = KStZ 1972, 91).

    Für ein besonderes Verhalten der Behörde, das die Dispositionen des Steuerpflichtigen in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt und ein schützenswertes Vertrauen des Steuerpflichtigen begründet hat und deshalb das Vorliegen einer sachlichen Härte begründen könnte (vgl. Beschluß vom 1. Oktober 1971 - BVerwG VII B 100.68 - a.a.O.; Urteil vom 16. September 1977 - BVerwG VII C 18.76 - Buchholz 401.0 § 131 AO Nr. 21 S. 15 [18 f.] = KStZ 1978, 29), ist nichts ersichtlich.

  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus …

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 53.81
    Entsprechendes gilt für die vor dem 1. Januar 1977 aufgrund des § 131 Abs. 1 RAO gegebene Rechtslage (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluß vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 - BVerfGE 48, 102 [111]).
  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 69.70

    Prüfung der Möglichkeit einer späteren Befreiung nicht Gegenstand des …

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 53.81
    Ein Billigkeitserlaß darf nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewollte (oder doch in Kauf genommenes) Ergebnis abzuwenden (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VII C 127.66 - Buchholz 401.42 Grundsteuermehrbelastung Nr. 3 S. 7 [9] und vom 13. Februar 1976 - BVerwG VII C 7.74 - Buchholz 401.0 § 131 AO Nr. 19 S. 11 [13] = KStZ 1976, 109; ferner zur baurechtlichen Befreiung Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 69.70 - BVerwGE 40, 268 [272]).
  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 106.81

    Steuerfestsetzung - Billigkeitsverfahren - Bestandskraft - Grundsteuer

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 53.81
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem ebenfalls am 4. Juni 1982 zum Aktenzeichen BVerwG 8 C 106.81 erlassenen Urteil für die Rechtslage ab 1. Januar 1977 entschieden hat, ist die Geltendmachung von Gründen sachlicher Unbilligkeit im Verfahren nach § 227 Abs. 1 AO jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Steuerbehörde im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung (§ 163 Abs. 1 AO) über Billigkeitsmaßnahmen nicht entschieden hat.
  • BVerwG, 16.09.1977 - 7 C 18.76

    Sachlicher Billigkeitsgrund - Gewerbesteuererlaß - Verwaltungsübung - …

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 53.81
    Für ein besonderes Verhalten der Behörde, das die Dispositionen des Steuerpflichtigen in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt und ein schützenswertes Vertrauen des Steuerpflichtigen begründet hat und deshalb das Vorliegen einer sachlichen Härte begründen könnte (…vgl. Beschluß vom 1. Oktober 1971 - BVerwG VII B 100.68 - a.a.O.; Urteil vom 16. September 1977 - BVerwG VII C 18.76 - Buchholz 401.0 § 131 AO Nr. 21 S. 15 [18 f.] = KStZ 1978, 29), ist nichts ersichtlich.
  • BVerwG, 04.12.1970 - VII C 127.66

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Grundsteuerbescheids hinsichtlich der …

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 53.81
    Ein Billigkeitserlaß darf nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewollte (oder doch in Kauf genommenes) Ergebnis abzuwenden (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VII C 127.66 - Buchholz 401.42 Grundsteuermehrbelastung Nr. 3 S. 7 [9] und vom 13. Februar 1976 - BVerwG VII C 7.74 - Buchholz 401.0 § 131 AO Nr. 19 S. 11 [13] = KStZ 1976, 109; ferner zur baurechtlichen Befreiung Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 69.70 - BVerwGE 40, 268 [272]).
  • BVerwG, 26.06.1964 - VII C 50.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 53.81
    Daraus und aus der Tatsache, daß die Grundsteuer auch von ertraglosen (z.B. unbebauten) Grundstücken erhoben wird, hat das Bundesverwaltungsgericht gefolgert, daß - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen, in denen das Gesetz einen Grundsteuererlaß wegen Ertragsminderung vorsieht (§§ 32, 33 GrStG) - die Ertragslage eines Grundstücks sich auf die Erhebung der Grundsteuer nicht auswirkt und daß sich deshalb aus ihr allein auch eine zum Billigkeitserlaß berechtigende sachliche Härte nicht herleiten läßt (…vgl. Urteile vom 23. Oktober 1959 a.a.O., vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 93.58 - KStZ 1960, 27 [28] und vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 50.61 - KStZ 1964, 220; Beschluß vom 26. Januar 1973 - BVerwG VII B 21.72 - Buchholz 401.40 § 15 GrStErlVO Nr. 3 S. 4 [5] = KStZ 1973, 92).
  • BVerwG, 26.01.1973 - VII B 21.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erlass von Grundsteuern in …

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 53.81
    Daraus und aus der Tatsache, daß die Grundsteuer auch von ertraglosen (z.B. unbebauten) Grundstücken erhoben wird, hat das Bundesverwaltungsgericht gefolgert, daß - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen, in denen das Gesetz einen Grundsteuererlaß wegen Ertragsminderung vorsieht (§§ 32, 33 GrStG) - die Ertragslage eines Grundstücks sich auf die Erhebung der Grundsteuer nicht auswirkt und daß sich deshalb aus ihr allein auch eine zum Billigkeitserlaß berechtigende sachliche Härte nicht herleiten läßt (…vgl. Urteile vom 23. Oktober 1959 a.a.O., vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 93.58 - KStZ 1960, 27 [28] und vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 50.61 - KStZ 1964, 220; Beschluß vom 26. Januar 1973 - BVerwG VII B 21.72 - Buchholz 401.40 § 15 GrStErlVO Nr. 3 S. 4 [5] = KStZ 1973, 92).
  • BVerwG, 13.02.1976 - VII C 7.74
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 53.81
    Ein Billigkeitserlaß darf nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewollte (oder doch in Kauf genommenes) Ergebnis abzuwenden (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VII C 127.66 - Buchholz 401.42 Grundsteuermehrbelastung Nr. 3 S. 7 [9] und vom 13. Februar 1976 - BVerwG VII C 7.74 - Buchholz 401.0 § 131 AO Nr. 19 S. 11 [13] = KStZ 1976, 109; ferner zur baurechtlichen Befreiung Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 69.70 - BVerwGE 40, 268 [272]).
  • BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 62.82

    Grundsteuer - Änderungsbescheid - Heraufsetzung der Grundsteuer - Erlaßzeitraum - …

    Aus der Unrentierlichkeit und selbst der Ertragslosigkeit eines Grundstücks allein läßt sich eine zur Rechtfertigung eines Billigkeitserlasses geeignete sachliche unbillige Härte nicht herleiten (vgl. u. a. Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 53.81 - BVerwGE 65, 355 [358]).
  • BVerwG, 10.02.1994 - 8 B 229.93

    Grundstückseigentümer - Erlaß der Grundsteuer - Ertragsschwäche des Grundstücks - …

    Die Grundsteuer fällt als ertragsunabhängige Real- oder Objektsteuer auch bei ertragslosen Grundstücken an; die mangelhafte Ertragslage begründet deshalb auch keine zum Billigkeitserlaß berechtigende sachliche Härte gemäß §§ 163, 227 AO (wie Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 53.81 - BVerwGE 65, 355 (358)).
  • OVG Niedersachsen, 28.11.2001 - 13 L 2862/00

    Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei schwankenden Mieteinnahmen im …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirkt sich deshalb auch die Ertragslage eines Grundstücks auf die Erhebung der Grundsteuer grundsätzlich nicht aus; insbesondere lässt sich aus ihr allein eine zum Billigkeitserlass berechtigende sachliche Härte nicht herleiten (BVerwGE 65, 355, 358 m.N.; so auch Senatsbeschluss v. 10.5.1985 - 13 OVG A 81/84 -).
  • VG Saarlouis, 06.09.2013 - 3 K 1698/12

    Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer: Erlass wegen sachlicher oder persönlicher …

    Hat der Satzungsgeber dagegen die Abgabenerhebung trotz des von ihm erkannten möglichen Eintritts von (sachlichen) Härten angeordnet, hat er diese Folgen in Kauf genommen und diese bewusste Entscheidung darf nicht durch Gewährung eines Billigkeitserlasses abgewendet werden(so BVerwG, Urteil vom 04.06.1982, BVerwGE 65, 355 [357], und OVG des Saarlandes in std. Rspr., vgl. nur Urteil vom 25.10.1990 - 1 R 94/87 - siehe dazu, dass die Entscheidung der Beklagten nach § 227 AO vom Gericht nur nach den für die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen (§ 114 VwGO) überprüft werden kann, BVerwG, Beschluss des Gem. Senats vom 19.10.1971, E 39, 355.).Von daher gibt hier den Ausschlag, dass durch die rechtlich statthafte Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 ZwStS die Problematik vorgegeben ist, dass auch ein lediger, nicht unter die Ausnahmevorschriften fallender (behinderter) Berufstätiger, der aus beruflichen Gründen eine (nicht behinderungsgerechte) Zweitwohnung unterhält, zur Steuer herangezogen werden muss.
  • VGH Hessen, 01.04.1987 - 5 UE 405/86
    Der Gesetzgeber hat vielmehr, indem er die Umlegbarkeit von Grundstücksabgaben zugunsten der Mieter ohne Berücksichtigung der für die Abgabengläubiger bestehenden längeren Festsetzungsfrist zeitlich beschränkt hat, die damit verbundene Belastung der Grundstückseigentümer (als Vermieter) bewußt in Kauf genommen; hierzu ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 53.81 - BVerwGE 65, 355 zu verweisen.
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