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Rechtsprechung
   EuGH, 25.03.2010 - C-451/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,47
EuGH, 25.03.2010 - C-451/08 (https://dejure.org/2010,47)
EuGH, Entscheidung vom 25.03.2010 - C-451/08 (https://dejure.org/2010,47)
EuGH, Entscheidung vom 25. März 2010 - C-451/08 (https://dejure.org/2010,47)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche Bauaufträge - Begriff - Verkauf eines Grundstücks, auf dem der Erwerber später Bauleistungen durchzuführen beabsichtigt, durch eine öffentliche Einrichtung - Bauleistungen, die städtebaulichen Zielen einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Helmut Müller

    Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche Bauaufträge - Begriff - Verkauf eines Grundstücks, auf dem der Erwerber später Bauleistungen durchzuführen beabsichtigt, durch eine öffentliche Einrichtung - Bauleistungen, die städtebaulichen Zielen einer ...

  • EU-Kommission PDF

    Helmut Müller

    Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche Bauaufträge - Begriff - Verkauf eines Grundstücks, auf dem der Erwerber später Bauleistungen durchzuführen beabsichtigt, durch eine öffentliche Einrichtung - Bauleistungen, die städtebaulichen Zielen einer ...

  • EU-Kommission

    Helmut Müller GmbH gegen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.

  • Wolters Kluwer

    Vergabe öffentlicher Bauaufträge; Begriff des "öffentlichen Bauauftrags"; Verkauf eines Grundstücks an einen später Bauleistungen durchführenden Erwerber; Städtebaulichen Zielen einer Gebietskörperschaft entsprechende Bauleistungen; Helmut Müller GmbH gegen Bundesanstalt ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    RL 2004/18/EG Art. 1 Abs. 2 Buchst. b
    Keine Verpflichtung zur europaweiten Ausschreibung des Verkaufs der "Husaren-Kaserne Sontra"

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Helmut Müller GmbH./Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Zur Anwendung des Vergaberechts bei Grundstücksverkauf einer Bundesanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausschreibungspflicht von Grundstücksverkäufen der öffentlichen Hand?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Helmut Müller

    Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche Bauaufträge - Begriff - Verkauf eines Grundstücks, auf dem der Erwerber später Bauleistungen durchzuführen beabsichtigt, durch eine öffentliche Einrichtung - Bauleistungen, die städtebaulichen Zielen einer ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Baurecht kontra Vergaberecht

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Grundstücksverkäufe ausschreibungsfrei

Besprechungen u.ä. (7)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Vergaberechtliche Einordnung von Grundstücksverkäufen der öffentlichen Hand

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Grundstücksverkäufe ausschreibungsfrei

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Ende der umstrittenen Ahlhorn-Rechtsprechung

  • dombert.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschreibungspflicht für kommunale Grundstücksverkäufe? - EuGH beendet Ahlhorn-Rechtsprechung (RA Janko Geßner)

  • ggsc.de PDF, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtssichere kommunale Grundstücksverkäufe außerhalb des Vergaberechts (RA Dr. Klaus-Martin Groth, RA Susanne Müller-Kabisch)

  • kurzschmuck.de (Kurzanmerkung)

    Abschied von Ahlhorn!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH bestätigt den deutschen Gesetzgeber: Grundstücksgeschäfte ausschreibungsfrei! (IBR 2010, 284)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 16. Oktober 2008 - Helmut Müller GmbH gegen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) - Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2189
  • NVwZ 2010, 565
  • DNotZ 2010, 528
  • EuZW 2010, 336
  • NZBau 2010, 321
  • DÖV 2010, 485
  • BauR 2010, 956
  • BayVBl 2010, 528
  • VergabeR 2010, 441
 
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Wird zitiert von ... (92)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 12.07.2001 - C-399/98

    Ordine degli Architetti u.a. - "Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 93/37/EWG - …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2010 - C-451/08
    Die Leistung besteht in der Erbringung der Bauleistungen, die der öffentliche Auftraggeber erhalten möchte (vgl. Urteile vom 12. Juli 2001, 0rdine degli Architetti u. a., C-399/98, Slg. 2001, I-5409, Randnr. 77, und vom 18. Januar 2007, Auroux u. a., C-220/05, Slg. 2007, I-385, Randnr. 45).
  • EuGH, 10.11.2005 - C-29/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Artikel 8, 11 Absatz 1 und 15 …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2010 - C-451/08
    Sind die voneinander verschiedenen, aber zusammenhängenden Geschäfte über eine Grundstücksveräußerung und einen öffentlichen Bauauftrag vergaberechtlich als eine Einheit zu bewerten, wenn die Erteilung eines öffentlichen Bauauftrags im Zeitpunkt der Eingehung des Grundstücksvertrags beabsichtigt war und die Beteiligten bewusst eine in sachlicher - und gegebenenfalls auch in zeitlicher - Hinsicht enge Verknüpfung zwischen den Verträgen hergestellt haben (im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2005, Kommission/Österreich, C-29/04, Slg. 2005, I-9705)?.
  • EuGH, 09.10.2008 - C-239/07

    Sabatauskas u.a. - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 - …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2010 - C-451/08
    18 und 19, vom 12. November 1998, 1nstitute of the Motor Industry, C-149/97, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 16, und vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, Slg. 2008, I-7523, Randnrn.
  • EuGH, 12.11.1998 - C-149/97

    Institute of the Motor Industry - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Einrichtungen …

    Auszug aus EuGH, 25.03.2010 - C-451/08
    18 und 19, vom 12. November 1998, 1nstitute of the Motor Industry, C-149/97, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 16, und vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, Slg. 2008, I-7523, Randnrn.
  • EuGH, 27.03.1990 - 372/88

    Milk Marketing Board / Cricket St Thomas

    Auszug aus EuGH, 25.03.2010 - C-451/08
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteile vom 27. März 1990, Cricket St Thomas, C-372/88, Slg. 1990, I-1345, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-576/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Rn. 95 Bezieht man sich nämlich auf die Klarstellungen im Urteil Helmut Müller, auf das sich die Kommission und die niederländische Regierung berufen, "… [hat e]in öffentlicher Auftraggeber … seine Erfordernisse im Sinne [von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18] nur dann genannt, wenn er Maßnahmen ergriffen hat, um die Merkmale der Bauleistung zu definieren oder zumindest einen entscheidenden Einfluss auf ihre Konzeption auszuüben"{FN-VERWEIS:52}.

    Rn. 108 Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Helmut Müller klargestellt, dass diese Leistung "ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse für den öffentlichen Auftraggeber bedeuten" muss{FN-VERWEIS:61}.

    Rn. 111 Wie ich bereits in Nr. 108 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, hat der Gerichtshof das Kriterium der unmittelbaren Verbindung im Urteil Helmut Müller nicht in dieser Form übernommen.

    Im Urteil Helmut Müller hat der Gerichtshof nämlich nur die einfache Ausübung von Regelungszuständigkeiten im Bereich des Städtebaus zur Verfolgung des öffentlichen Interesses vom Begriff des unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses ausgenommen.

    Rn. 122 Dabei handelt es sich um das zweite vom Gerichtshof im Urteil Helmut Müller angeführte Beispiel für ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse.

    Rn. 124 Sodann ist meines Erachtens auch die Auffassung vertretbar, dass sich die Gemeinde finanziell am Vorhaben beteiligt hat (viertes Beispiel nach dem Urteil Helmut Müller, Randnr. 52), da Hurks erst akzeptierte, das SPILcentrum auf eigenes Risiko zu errichten, als die Gemeinde Hurks zusicherte, dass Woonbedrijf der Eigentümer dieses Zentrums werden würde.

    Mit anderen Worten zieht, um den Gerichtshof zu zitieren, der öffentliche Auftraggeber, die Gemeinde, wirtschaftliche Vorteile aus der Nutzung (oder zukünftigen Veräußerung) des Bauwerks (drittes Beispiel nach dem Urteil Helmut Müller, Randnr. 52).

    Zur Untermauerung ihrer Argumentation beruft sie sich erneut auf das Urteil Helmut Müller.

    Rn. 157 Ausgehend von dem im Urteil Helmut Müller vom Gerichtshof vorgegebenen Rahmen - der öffentliche Auftraggeber kann nicht über das Bauwerk verfügen, wenn "das Nutzungsrecht allein im Eigentumsrecht des … Wirtschaftsteilnehmers verwurzelt ist"{FN-VERWEIS:101} - stellt sich die Frage, worin, wenn nicht im Eigentumsrecht, das Recht zur Nutzung verwurzelt sein könnte.

    Rn. 160 Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Gerichtshof im Urteil Helmut Müller die Auffassung abgelehnt hat, wonach das der Rechtsfigur der Konzession innewohnende wirtschaftliche Risiko in der Unsicherheit liegt, die notwendigen städtebaulichen Genehmigungen zu erlangen.

    Rn. 167 Die Unsicherheit nach den Ausführungen im Urteil Helmut Müller zur Auswirkung des Eigentums des Wirtschaftsteilnehmers am Bauwerk scheint mir sehr begrenzt zu sein und nur Situationen zu betreffen, die im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind.

    Rn. 169 Jedenfalls bin ich der Ansicht, dass, sollte der Gerichtshof die aus dem Urteil Helmut Müller folgende Unsicherheit betreffend die Auswirkung des Eigentums des Wirtschaftsteilnehmers am Bauwerk im einen oder anderen Sinne beseitigen, die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles das Vorliegen einer Gegenleistung - nämlich das Recht zur Nutzung oder dieses Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises - an Hurks, die Eigentümerin der Grundstücke und der zu realisierenden Bauwerke ist, nicht hinreichend nachweist.

    {FN:14} - Urteil vom 25. März 2010, Helmut Müller (C-451/08, Slg. 2010, I-2673).

    {FN:49} - Urteil Helmut Müller (Randnr. 82).

    {FN:52} - Urteil Helmut Müller (oben in Fn. 14 angeführt, Randnr. 67) (Hervorhebung nur hier).

    {FN:53} - Urteil Helmut Müller (Randnr. 68).

    {FN:60} - Vgl. Urteil Helmut Müller (Randnr. 48).

    {FN:67} - Urteil Helmut Müller (Randnr. 50).

    {FN:73} - Urteil Helmut Müller (Randnr. 57).

    {FN:75} - Urteil Helmut Müller (Randnr. 55).

    {FN:83} - Urteil Helmut Müller (Randnr. 55).

    {FN:84} - Urteil Helmut Müller (Randnr. 79).

    {FN:93} - Urteil Helmut Müller (Randnr. 72).

    {FN:96} - "Das Urteil Helmut Müller … hat uns gelehrt, dass es eine Konzession nur geben kann, wenn der öffentliche Auftraggeber das Eigentum an den betroffenen Bauwerken behält, wobei der Gedanke war, dass man nichts übertragen kann, was man nicht oder nicht mehr besitzt" (F. Llorens und P. Soler-Couteaux, "Marchés, DSP, concession de travaux ou d'aménagement: de quelques problèmes de frontière", Contrats et marchés publics, Les revues Jurisclasseur, November 2011, "repère" Nr. 10).

    Dieselben Autoren hatten sich auch in einem ersten Kommentar zum Urteil Helmut Müller in diesem Sinne geäußert: "Eins steht fest: Der Verkauf von Grundstücken kann nicht einer Baukonzession gleichgesetzt werden, wenn das zu errichtende Bauwerk (endgültig) Eigentum des Käufers bleibt.

    {FN:100} - A. Brown, "Helmut Müller GmbH v Bundesanstalt fur Immobilienaufgaben C-451/08): clarification on the application of the EU procurement rules to land sales and development agreements", P.P.L.R., 2010, 4, NA 125-130.

    {FN:101} - Urteil Helmut Müller (Randnr. 73) (Hervorhebung nur hier).

    {FN:105} - Vgl. die Schlussanträge von Herrn Mengozzi in der Rechtssache Helmut Müller, Nr. 90. Herr Jääskinen hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Spanien Folgendes ausgeführt: "Selbst wenn man jedoch annimmt, dass das Eigentum an dem Land, das der Erschließungsträger erhält, als Einräumung eines Nutzungsrechts anzusehen ist (was meines Erachtens nicht zutrifft), wird dieses Recht auf unbestimmte Zeit verliehen, so dass die vom Gerichtshof in den Urteilen Helmut Müller und pressetext Nachrichtenagentur angeführten Merkmale einer Konzession nicht vorliegen" (Hervorhebung nur hier).

  • BayObLG, 16.10.2026 - Verg 5/26

    Dienstleistungskonzession, Beschaffungsbezug, Betriebspflicht, öffentliche …

    Dafür müsse die Leistung, die Gegenstand des Auftrags sei, im unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse des öffentlichen Auftraggebers ausgeführt werden und ihm unmittelbar wirtschaftlich zugutekommen (EuGH, Urt. v. 25. März 2010, C-451/08).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union habe vor Inkrafttreten der RL 2014/23/EU zu öffentlichen Baukonzessionen entschieden, dass ein entgeltlicher Vertrag nur dann vorliege, wenn sich der Auftragnehmer verpflichte, die vertragsgegenständliche Leistung gegen eine Gegenleistung zu erbringen (EuGH, Urt. v. 25. März 2010, C-451/08 - Helmut Müller).

    Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Müller (Urt. v. 25. März 2010 - C-451/08) sei auf die Definition der Dienstleistungskonzession nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) RL 2014/23/EU nicht einfach übertragbar.

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (…EuGH, Urt. v. 18. Juni 2026, C-346/25, juris Rn. 43; Urt. v. 25. März 2010, C-451/08 - Helmut Müller, NZBau 2010, 321 Rn. 38).

    Zur Auslegung des Begriffs des "Nutzens", der nicht näher erläutert wird, kann auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zurückgegriffen werden, insbesondere auf das Urteil vom 25. März 2010 in der Rechtssache Helmut Müller (NZBau 2010, 321).

    Rn. 50 (a) Zu den Voraussetzungen eines öffentlichen Bauauftrags im Sinne der RL 2004/18/EG hat der Gerichtshof ausgeführt, die Leistung, die in der Erbringung der Bauleistungen bestehe, die der öffentliche Auftraggeber erhalten möchte, müsse "ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse für den öffentlichen Auftraggeber bedeuten" (EuGH NZBau 2010, 321 - Helmut Müller Rn. 49).

    Rn. 53 (aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hinsichtlich des Erfordernisses eines unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses nicht zwischen Bauleistungen (EuGH NZBau 2010, 321 - Helmut Müller Rn. 49 ff.) und Dienstleistungen (…EuGH EuZW 2010, 659 Rn. 75) unterschieden.

    Die in der Rechtssache Helmut Müller genannten Fallgruppen sind nicht uneingeschränkt auf Dienstleistungen übertragbar, so kann etwa der öffentliche Auftraggeber Eigentümer eines Bauwerks werden (EuGH NZBau 2010, 321 - Helmut Müller Rn. 50), nicht aber einer Dienstleistung.

    Dieser Unterschied in der Art der Gegenleistung steht indes einer Übertragung der Rechtsprechung in der Rechtssache Helmut Müller (NZBau 2010, 321) auf Dienstleistungskonzessionen nicht entgegen.

    Der Gerichtshof hatte seine Argumentation auf den entgeltlichen Charakter des Vertrags gestützt (…EuGH EuZW 2010, 659 Rn. 75; NZBau 2010, 321 - Helmut Müller Rn. 48).

    Rn. 58 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin spricht auch Satz 3 des Erwägungsgrunds 14 RL 2014/23/EU nicht dafür, dass der Richtliniengeber die Definition der Dienstleistungskonzession gerade nicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Helmut Müller (NZBau 2010, 321) ausrichten wollte.

    Rn. 59 (dd) Die Auffassung der Antragstellerin, die Entscheidung in der Rechtssache Helmut Müller (NZBau 2010, 321) sei vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil die Definition in Art. 5RL 2014/23/EU - anders als in der RL 2004/18/EG - keine Bezugnahme auf die Definition des öffentlichen Bau- und Dienstleistungsauftrags enthält, teilt der Senat nicht.

    Rn. 61 Fehl geht der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang geäußerte Einwand, die Rechtsprechung Helmut Müller (NZBau 2010, 321) sei "veraltet".

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat vielmehr in seinem - die Voraussetzungen eines öffentlichen Bauauftrags betreffenden - Urteil vom 17. Oktober 2024 (C-28/23 - NFŠ, NZBau 2025, 106), ausgeführt, der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) RL 2004/18/EG hinsichtlich der Ausführung eines Bauwerks gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen entspreche im Wesentlichen dem Inhalt von Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c) der RL 2014/24/EU (…Rn. 36) und der öffentliche Auftraggeber erhalte bei einem öffentlichen Bauauftrag eine Leistung, die in der Erbringung der von ihm gewünschten Bauleistungen bestehe und an der er ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse habe (…Rn. 47); er hat ausdrücklich auf die Entscheidung Helmut Müller vom 25. März 2010 (NZBau 2010, 321) Bezug genommen (…Rn. 49) und somit seine Rechtsprechung fortgeführt (…in diesem Sinn auch Friton/Siebenhaar, jurisPR-Verg 3 Anm. 1 zu EuGH, Urt. v. 17. Oktober 2024, C-28/23).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat vielmehr in der Rechtssache Helmut Müller (NZBau 2010, 321) einen weit definierten Beschaffungszweck für die Annahme eines Bauauftrags nicht als ausreichend angesehen, sondern ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Auftraggebers an der Leistung gefordert (…vgl. Röwekamp in Röwekamp/Kus/Portz/Friton, GWB, § 103 Rn. 27 ff.).

    Dem steht die in der Literatur vertretene Auffassung (…Friton/Stein in Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, GWB § 105 Rn. 22), die die Übertragung des in der Rechtssache Helmut Müller (NZBau 2010, 321) entwickelten unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses und der dafür entwickelten Kriterien auf die Dienstleistungskonzession ablehnt und stattdessen die einklagbare Verpflichtung als die (allein) entscheidende Voraussetzung eines Beschaffungsvorgangs ansieht, im Ergebnis nicht entgegen.

    Rn. 133 a) Es steht zur Überzeugung des Senats mit der nach der "acteclair-Doktrin" beziehungsweise "acte-éclairé-Doktrin" erforderlichen Gewissheit (…vgl. EuGH, Urt. v. 9. September 2015, C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38;… Urt. v. 6. Oktober 1982, 283/91 - CILFIT, NJW 1983, 1257 [1258, juris Rn. 16]) fest, dass die vorstehende Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) RL 2014/23/EU in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht, insbesondere das Urteil vom 25. März 2010 (NZBau 2010, 321 - Helmut Müller) insoweit auf Dienstleistungskonzessionen übertragbar ist, als die Dienstleistung, die Gegenstand der Konzession ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse für den öffentlichen Auftraggeber bedeuten muss (…EuGH a. a. O. Rn. 48) und die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt.

    Rn. 135 Die Einwände, die die Antragstellerin gegen die Übertragbarkeit der Rechtsprechung in der Rechtssache Helmut Müller (NZBau 2010, 321) auf Dienstleistungskonzessionen - u. a. im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. September 2026 - vorbringt, wecken keine vernünftigen Zweifel an der vom Senat vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts.

    Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Einwands, der europäische Gesetzgeber habe in Kenntnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Helmut Müller (NZBau 2010, 321) bewusst nicht auf ein "unmittelbares wirtschaftliches Interesse" abgestellt; insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. c) bb) (1) (b) (cc) Bezug genommen.

    Dass typischerweise nicht öffentliche Auftraggeber, sondern Dritte Empfänger der Leistung sind, spricht nicht gegen die Übertragbarkeit der vom Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Helmut Müller (NZBau 2010, 321) entwickelten Grundsätze, sondern erfordert vielmehr gerade ein Abgrenzungskriterium.

    Rn. 136 Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin schließlich im Schriftsatz vom 12. August 2026 (Seite 30, Bl. 332 d. A.) darauf, das Oberlandesgericht Düsseldorf habe in seinem Beschluss vom 28. März 2012 (…Verg 37/11, NZBau 2012, 518 [520, juris Rn. 55]) begründete Zweifel daran geäußert, ob die Entscheidung in der Rechtssache Helmut Müller (NZBau 2010, 321) auf die Vergabe von Dienstleistungen übertragen werden könne.

    Dass die Dienstleistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) RL 2014/23/EU für den öffentlichen Auftraggeber "von Nutzen" sein muss, ergibt sich aus Erwägungsgrund11 der Richtlinie, wobei dieser Begriff unter Anwendung der vom Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Helmut Müller (NZBau 2010, 321) entwickelten Grundsätze auszulegen ist.

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - Verg 1/18

    Vergabesenat: Stadt Düsseldorf muss die soziale Betreuung von Flüchtlingen nicht …

    Nachdem sich schon der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 01.02.2005 - X ZB 27/04, zitiert nach juris, Tz. 23) sowie der Senat in diese Richtung geäußert hatten (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2006 - VII-Verg 38/06, zitiert nach juris, Tz. 18; siehe auch Senatsbeschluss vom 28.03.2012 - VII-Verg 37/11, zitiert nach juris, Tz. 55), hat der Europäische Gerichtshof ein entsprechendes Verständnis des öffentlichen Auftrags für das europäische Richtlinienrecht ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urteil vom 25.03.2010 - C-451/08 [Müller], zitiert nach juris, Tz. 62, 84).
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