Rechtsprechung
| BGH, 14.12.2011 - 1 StR 582/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 52 StGB; § 240 StGB; § 241 StGB; § 46 StGB
Konkurrenzen zwischen Bedrohung und Nötigung (Strafschärfung trotz Verdrängung des Tatbestandes) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung bei gleichzeitiger Verurteilung wegen Nötigung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 240; StGB § 241
Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung bei gleichzeitiger Verurteilung wegen Nötigung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BeckRS 2012, 3174
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.05.2011 - 4 StR 206/11
Konkurrenzverhältnis zwischen der schweren räuberischen Erpressung und der …
Auszug aus BGH, 14.12.2011 - 1 StR 582/11
Die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestandes kann bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 4 StR 308/11 mwN); dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 4 StR 206/11 mwN). - BGH, 23.08.2011 - 4 StR 308/11
Strafschärfende Berücksichtigung der subsidiären einfachen vorsätzlichen …
Auszug aus BGH, 14.12.2011 - 1 StR 582/11
Die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestandes kann bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 4 StR 308/11 mwN); dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 4 StR 206/11 mwN). - BGH, 09.04.1997 - 2 StR 9/97
Konkurrenzverhältnis zwischen Bedrohung und Nötigung
Auszug aus BGH, 14.12.2011 - 1 StR 582/11
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241 StGB) kann keinen Bestand haben, da dieses Delikt hinter dem spezielleren Vergehen der Nötigung (§ 240 StGB) zurücktritt, denn die Bedrohung war hier das Mittel der Nötigung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 7. August 2003 - 3 StR 1 2 137/03; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98; BGH, Beschluss vom 9. April 1997 - 2 StR 9/97). - BGH, 06.10.1998 - 4 StR 391/98
Verfahrenseinstellung wegen offensichtlichen Fassungsversehens; Erwähnung von …
Auszug aus BGH, 14.12.2011 - 1 StR 582/11
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241 StGB) kann keinen Bestand haben, da dieses Delikt hinter dem spezielleren Vergehen der Nötigung (§ 240 StGB) zurücktritt, denn die Bedrohung war hier das Mittel der Nötigung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 7. August 2003 - 3 StR 1 2 137/03; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98; BGH, Beschluss vom 9. April 1997 - 2 StR 9/97).
- BGH, 26.03.2026 - 4 StR 620/25
Aufhebung des Urteils u.a. wegen mit zugehörigen Feststellungen auf Revision des …
Rn. 24 Zwar trat der Tatbestand der Bedrohung nach der zu § 241 StGB aF ergangenen Rechtsprechung hinter den vollendeten Tatbestand der Nötigung zurück, sofern die Bedrohung mit einem Verbrechen - wie hier - ausschließlich das Mittel dieser Nötigung darstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 1 StR 582/11, juris Rn. 2 mwN). - LG Gießen, 10.05.2024 - 6 KLs 604 Js 12032/23 Die mit dem unter Ziffer II. 1. festgestellten Geschehen zugleich verwirklichte Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB tritt hinter die Verwirklichung des § 240 Abs. 1 StGB zurück (BGH, Beschluss vom 14.12.2011 - 1 StR 582/11 = BeckRS 2012, 3174 Rn. 2); anders mag sich das Konkurrenzverhältnis bei lediglich versuchter Nötigung und Bedrohung mit einem Verbrechen (§ 241 Abs. 2 StGB) darstellen (BGH, Beschluss vom 20.07.2022 - 4 StR 220/22 = NStZ 2022, 341, 341;… Beschluss vom 28.12.2023 - 5 StR 400/23 = BeckRS 2023, 40223 Rn. 5).
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