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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3008
BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08 (https://dejure.org/2011,3008)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 - 1 BvR 461/08 (https://dejure.org/2011,3008)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 2011 - 1 BvR 461/08 (https://dejure.org/2011,3008)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 130 StGB
    Meinungsfreiheit; Tatsachenbehauptung; Werturteil; allgemeines Gesetz; Grundrechtsschranke (immanente); Wechselwirkungslehre; Volksverhetzung; Auschwitzlüge; Verbreiten von Schriften

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen des Art 5 Abs 1 S 1 GG an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Verbreitens" im Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs 2 Nr 1 Buchst a StGB) - hier: Weitergabe einer Schrift iSd § 130 Abs 5, Abs 2 Nr 1 ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen des Art 5 Abs 1 S 1 GG an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Verbreitens" im Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs 2 Nr 1 Buchst a StGB) - hier: Weitergabe einer Schrift iSd § 130 Abs 5, Abs 2 Nr 1 ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen des Art 5 Abs 1 S 1 GG an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Verbreitens" im Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs 2 Nr 1 Buchst a StGB) - hier: Weitergabe einer Schrift iSd § 130 Abs 5, Abs 2 Nr 1 ...

  • Wolters Kluwer

    Übergabe einer Mappe mit Manuskripten zum Thema "Kampfbund gegen Unterdrückung der Wahrheit in Deutschland" und "Die Geschichtslüge des angeblichen Überfalls auf Polen im Jahre 1939" als Volksverhetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übergabe einer Mappe mit Manuskripten zum Thema "Kampfbund gegen Unterdrückung der Wahrheit in Deutschland" und "Die Geschichtslüge des angeblichen Überfalls auf Polen im Jahre 1939" als Volksverhetzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • spiegel.de (Pressebericht, 22.02.2012)

    Kneipengespräch über Kriegsschuld ist keine Volksverhetzung

  • fr-online.de (Pressebericht, 23.02.2012)

    Das Grundgesetz schützt auch Neonazis

  • taz.de (Pressebericht, 24.02.2012)

    Urteil gegen Altnazi aufgehoben

Besprechungen u.ä. (5)

  • internet-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Bundesverfassungsgericht zur Volksverhetzung

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 22.02.2012)

    Wann Holocaustleugnung legal ist

  • fr-online.de (Pressekommentar, 22.02.2012)

    Rechte Meinung: Verbote sind untauglich

  • tagesspiegel.de (Pressekommentar, 26.02.2012)

    Gläubige Lügner

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    BVerfG zur Strafbarkeit der Holocaust-Lüge - Kneipengespräch über Kriegsschuld keine Volksverhetzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1498
  • BeckRS 2012, 47540
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

    Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Darüberhinaus hat das Bundesverfassungsgericht eine Ausnahme vom Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze für Vorschriften (im konkreten Fall: § 130 Abs. 4 StGB) anerkannt, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzender Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; BVerfGE 124, 300 ).

    Demgegenüber ist es legitim, Rechtsgutsverletzungen zu unterbinden (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Verboten werden darf mithin nicht der Inhalt einer Meinung als solcher, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation, die bereits den Übergang zur Rechtsgutsverletzung greifbar in sich trägt und damit die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutsverletzung überschreitet (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    In diesem Verständnis sind dementsprechend im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Strafnorm auszulegen als auch der Lebenssachverhalt unter die Strafnorm zu subsumieren (vgl. zu den Tatbestandsmerkmalen des § 130 Abs. 4 StGB ausdrücklich: BVerfGE 124, 300 ).

    Insbesondere ist auch die vom Landgericht angenommene friedensstörende Wirkung, wie sie für einen Eingriff in die Meinungsfreiheit erforderlich wäre (vgl. BVerfGE 124, 300 ), nicht erkennbar.

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    aa) Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

    Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Dieses insbesondere gegen die jüdische Bevölkerung gerichtete Massenvernichtungsunrecht ist aber eine geschichtlich erwiesene Tatsache, deren Leugnen folglich als erwiesen unwahr allein für sich betrachtet nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt (vgl. BVerfGE 90, 241 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    aa) Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    aa) Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).

    Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzender Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; BVerfGE 124, 300 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    Diese Thesen sind ihrerseits aber als wertende Äußerungen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 90, 1 ; 241 ).

  • BGH, 22.12.2004 - 2 StR 365/04

    BGH hebt Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung auf

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
    Folgerichtig hat der Zweite Senat des Bundesgerichtshofs in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "Verbreiten" bei § 130 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3, Abs. 4 (jetzt: Abs. 5) StGB konkreter und restriktiver als der vom Landgericht zitierte Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts (…a.a.O.), dem derselbe Sachverhalt wie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, festgestellt, dass zwar schon die Weitergabe eines Exemplars der Schrift ausreiche, wenn dies mit dem Willen geschehe, der Empfänger werde die Schrift durch die körperliche Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen oder wenn der Täter mit der Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechne, dass aber die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte allein das Merkmal des Verbreitens hingegen nicht zu erfüllen vermöge, wenn nicht feststehe, dass der Dritte seinerseits die Schrift an weitere Personen überlassen werde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 365/04 -, NJW 2005, S. 689 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BGH, 04.08.2009 - 3 StR 174/09

    Gesetzlicher Richter; fehlerhafte Besetzung des Gerichts; Änderung der …

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
    Auch der dritte Senat des Bundesgerichtshofs hat - wenngleich bezüglich § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB - betont, dass für ein Verbreiten die regelmäßig ohnehin bestehende abstrakte Gefahr der Weitergabe durch einen Dritten nicht genüge (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09 -, juris, Rn. 27).
  • BGH, 25.07.1963 - 3 StR 4/63

    Unbrauchbarmachung der Kopie des Filmes "Jud Süss" - Vorliegen eines …

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
    Entscheidendes Kriterium, ob ein Verbreiten vorliegt, ist nach hergebrachtem Verständnis stets, dass eine Schrift einem größeren, nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht wird (vgl. nur BGHSt 13, 257 ; 19, 63 mit jeweiligen Nachweisen aus den Rechtsprechungen des Reichsgerichts).
  • BGH, 06.10.1959 - 5 StR 384/59
  • OLG Jena, 23.06.2003 - 1 Ws 190/03
  • OLG Frankfurt, 08.07.2024 - 1 Ws 171/23

    Verbreiten von Inhalten in WhatsApp-Gruppen

    Ausdrücklich offengelassen hat der BGH, ob für die Fälle der Kettenverbreitung zu verlangen sei, dass der Täter im Hinblick auf die Weiterverbreitung der Schrift durch seinen (unmittelbaren) Empfänger absichtlich handelt (unter Verweis u.a. auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498, 1500 und die BGH-Entscheidung vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verbreiten angenommen werden kann, ist - wie bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend feststellt - der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen, die unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Meinungsfreiheit bei einer sog. Kettenverbreitung - im konkreten Fall beim Austausch einer Schrift im Zweipersonenverhältnis - konkrete Anhaltspunkte dafür fordert, dass der Empfänger die Schrift weitergibt und der Übergeber dies billigend in Kauf nimmt (BVerfG, Beschluss v. 9. November 2011 - 1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498).

  • OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16

    Vier Betreiber des Internetportals Altermedia-Deutschland u. a. wegen …

    Zwar beinhaltete der Artikel die Behauptung, dass die Ermordung hunderttausender Juden in Auschwitz nicht stattgefunden habe, die als erwiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptung für sich betrachtet nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 18 und 22).

    Der Senat hat insoweit bedacht, dass bei der Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschriften im Einzelfall wiederum dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen ist, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 20).

    Denn in dem Moment, in dem der Kommentar auf der von der Angeklagten geschaffenen Plattform eingestellt und damit für jeden Internetnutzer lesbar war, war die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutverletzung überschritten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 20).

    Rn. 1423 Der fragliche Kommentar beschränkte sich auf die Behauptung, dass die systematische Tötung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht stattgefunden habe, und unterfiel als erwiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptung damit nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 18 und 22).

    Neben der erwiesenermaßen falschen Tatsachenbehauptung, dass die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht stattgefunden habe, die für sich betrachtet nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 18 und 22), enthielt der Text auch wertende Äußerungen des Verfassers zum Vorschlag, dass jeder Schüler einmal eine Gedenkstätte oder ein Konzentrationslager besuchen solle.

    Der Senat hat insoweit bedacht, dass bei der Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschriften im Einzelfall wiederum dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen ist, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 20).

    Maßgeblich hierfür ist nach der Auffassung des Senats, dass die Veröffentlichung des Kommentars trotz der in ihm enthaltenen Bedingung bereits die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutsverletzung überschritt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 20).

  • BGH, 25.09.2024 - 3 StR 32/24

    BGH verwirft Revision gegen Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung

    In der Fallgruppe der hier primär in Betracht kommenden sogenannten Kettenverbreitung ist das Tatbestandsmerkmal mit der Weitergabe des Inhalts an einen einzelnen Empfänger schon dann erfüllt, wenn diese seitens des Täters mit dem Willen geschieht, dass der Empfänger den Inhalt durch verkörperte Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen werde, oder wenn der Täter mit der Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (…s. BGH aaO; zur Kettenverbreitung auch BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498 Rn. 23 ff.; BT-Drucks. 12/4825 S. 6).

    In dem Fall, in dem der in Rede stehende Inhalt in einem einzigen Schreiben verkörpert ist, verhindert dessen Eingang bei den Strafverfolgungsbehörden vielmehr in der Regel, dass der Inhalt an andere Personen gelangen und weiter gestreut werden kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498 Rn. 26; BT-Drucks. 19/31115, 16;… LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 121).

  • BVerwG, 30.11.2022 - 6 C 12.20

    MDR darf Kommentare ohne Sendungsbezug auf seiner Facebook-Seite löschen

    Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die "allgemeinen Gesetze" zwar ihrem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - BVerfGE 7, 198 ; Beschlüsse vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300 und vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - NJW 2012, 1498 Rn. 20).
  • BGH, 10.01.2017 - 3 StR 144/16

    Grundsätze der Mengen- und Kettenverbreitung bei Volksverhetzung und …

    Soweit hierzu in einzelnen Entscheidungen ausgeführt wird, die Weitergabe einer Schrift an einen einzelnen bestimmten Empfänger reiche noch nicht zur Tatbestandserfüllung aus, wenn nicht feststehe, dass dieser seinerseits die Schrift Dritten überlassen werde (BGH, Urteil vom 22.Dezember 2004 -2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 690; Beschluss vom 16.Mai 2012 -3 StR 33/12, NStZ 2012, 564; BVerfG, Beschluss vom 9.November 2011 -1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498, 1500), folgt hieraus nicht, dass zur Tatvollendung über die Weitergabe der inkriminierten Schrift vom Täter an seinen Empfänger hinaus objektiv gesichert sein muss, dass es zu weiteren Überlassungen der Schrift an eine oder mehrere Personen kommen wird.

    Ob insoweit für die Fälle der Kettenverbreitung zu verlangen ist, dass der Täter im Hinblick auf die Weiterverbreitung der Schrift durch seinen (unmittelbaren) Empfänger absichtlich handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.November 2011 -1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498, 1500; S/S/Eisele, StGB, 29.Aufl., § 184b Rn.5a; s. auch BGH, Beschluss vom 4.August 2009 - 3 StR 174/09, juris Rn.27), oder ob in diesem Zusammenhang auch eine andere Vorsatzform ausreichen kann, bedarf keiner Entscheidung.

  • LG Frankfurt/Main, 13.02.2023 - 6 KLs 1/22

    Kein Verbreiten bei Versenden von Textnachrichten in geschlossenen Chatgruppen

    Vielmehr folgt aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, dass die Grundrechtsschranken (hier: die entsprechenden Strafvorschriften) ihrerseits in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.11.2011, Az. 1 BvR 461/08 m.w.N.).

    Verboten werden darf - wie gesagt - nicht der Inhalt einer Meinung als solcher, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation, die bereits den Übergang zur Rechtsgutverletzung greifbar in sich trägt (BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.11.2011, Az. 1 BvR 461/08 m.w.N.).

    Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG reicht es nicht aus, alleine aus der Übermittlung eines Inhalts darauf zu schließen, dass der Übermittler die Weiterverbreitung durch den Empfänger lediglich billigend in Kauf nimmt, vielmehr bedarf es unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Meinungsfreiheit hinreichend tragfähiger tatsächlicher Anhaltspunkte dafür (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.11.2011, Az. 1 BvR 461/08, m.w.N.).

    Ansonsten wäre jede Weitergabe eines Inhaltes in einer geschlossenen Chatgruppe ein Verbreiten im Sinne der Strafnormen, was, wie oben dargestellt, mit dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.11.2011, Az. 1 BvR 461/08, m.w.N.).

  • BGH, 16.05.2012 - 3 StR 33/12

    Rechtsfehlerhafte Nichterörterung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten trotz …

    Dazu reicht die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte nicht aus, wenn nicht feststeht, dass der Dritte seinerseits die Schrift weiteren Personen überlassen werde (BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498, 1499 f. mwN).

    Eine daneben in Betracht zu ziehende Strafbarkeit nach § 130 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 StGB setzt voraus, dass das Leugnen einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 690; BVerfG, Beschlüsse vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498, 1500; vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300, 334 f.; BT-Drucks. 12/8588 S. 8; BT-Drucks. 10/1286 S. 9;… Fischer, StGB, 59. Aufl., § 130 Rn. 41 mwN;… LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 121;… MünchKommStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 130 Rn. 86;… aA NK-StGB-Ostendorf, 3. Aufl., § 130 Rn. 21).

  • OLG Zweibrücken, 01.06.2026 - 1 ORs 3 SRs 77/25

    Nicht jedes Verwenden ist ein Verbreiten

    Die regelmäßig ohnehin bestehende abstrakte Gefahr der Weitergabe durch den Empfänger genügt dagegen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 144/16, BeckRS 2017 unter Verweis auf u.a. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011 - 1 BvR 461/08, BeckRS 2012, 47540 und BGH, Beschluss vom 04.08.2009 - 3 StR 174/09, BeckRS 2009, 25652;… OLG Frankfurt a. M., a.a.O.).
  • OVG Saarland, 18.06.2015 - 1 A 330/14

    Zur Zulässigkeit von Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit

    Rn. 10 Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht 2011 anlässlich der Verfassungsbeschwerde des damaligen - wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 a, Abs. 3, Abs. 5 StGB (Verbreitung nationalsozialistischen Schriftgutes) verurteilten - Beschwerdeführers zunächst unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 4.11.2009 bekräftigt, dass eine Ausnahme vom Erfordernis der Allgemeinheit die Meinungsfreiheit beschränkender Gesetze für Vorschriften, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen, anzuerkennen sei(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 461/08 -, juris Rdnr. 19), und sodann betont, dass die Gerichte bei Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschriften im Einzelfall ihrerseits wiederum dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen hätten, damit dessen wertsetzende Bedeutung, die in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen führen müsse, auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibe.

    Verboten werden dürfe mithin nicht der Inhalt einer Meinung als solcher, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation, die bereits den Übergang zur Rechtsgutsverletzung greifbar in sich trage und damit die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutsverletzung überschreite.(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.11.2011, a.a.O., Rdnr. 20) Diesen Anforderungen würden die angegriffenen Strafurteile nicht gerecht(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.11.2011, a.a.O., Rdnrn. 21 ff.), da nicht erst die Art und Weise der Kommunikation, die bereits den Übergang zur Rechtsgutverletzung in sich trage, sondern im Ergebnis schon das schlichte Äußern einer konkreten Meinung unter den Straftatbestand subsumiert worden sei.

  • LG Memmingen, 25.05.2023 - 4 Ns 409 Js 3586/21

    Voraussetzungen des "Verbreitens" iSd §§ 86a Abs. 1 StGB

    Weitergabe an einzelne Dritte reicht nur dann aus, wenn feststeht, dass diese den Inhalt mit dem Kennzeichen wiederum an Dritte weitergeben (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011 - 1 BvR 461/08).

    Weitergabe an einzelne Dritte reicht nur dann aus, wenn feststeht, dass diese den Inhalt mit dem Kennzeichen wiederum an Dritte weitergeben (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011 - 1 BvR 461/08).

  • OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 2 U 186/12

    Wettbewerbsverstoß: Verantwortlichkeit des Herausgebers eines Werbeblattes bei …

  • BayObLG, 20.12.2023 - 207 StRR 414/23

    Voraussetzungen der "Verbreitung" und bestimmende Strafzumessungsgründe bei § 86a …

  • VG München, 21.11.2012 - M 7 K 12.1189
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