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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 21.05.2019 - 321 S 83/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,17392
LG Hamburg, 21.05.2019 - 321 S 83/18 (https://dejure.org/2019,17392)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.05.2019 - 321 S 83/18 (https://dejure.org/2019,17392)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - 321 S 83/18 (https://dejure.org/2019,17392)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 S 1 Buchst a EGV 261/2004, § 286 ZPO
    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes nach Flugannullierung: Exkulpation eines Luftfahrtunternehmens bei Mitarbeiterstreik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1142
  • BeckRS 2019, 12169
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung …

    Auszug aus LG Hamburg, 21.05.2019 - 321 S 83/18
    Hiermit macht sie unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 17.04.2018, Az. C-195/17, geltend, der Streik der Flugbegleiter der Beklagten vom 27.10.2016 stelle keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO dar.

    Rn. 22 Als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (stRspr, EuGH, Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17 Urteil vom 04.05.2017, Az. C-315/15 BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11).

    Rn. 24 Dem entgegen stehend (so auch Flöthmann in EuZW 2018, 457 und Führich in MDR 2018, 769) hat der EuGH mit Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17 ausdrücklich klargestellt, dass für die Beurteilung, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt oder nicht, nicht darauf abgestellt werden kann, ob der Streik nach dem einschlägigen nationalen Recht rechtmäßig ist oder nicht, da dies andernfalls zur Folge hätte, dass der Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichszahlung von den arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats abhinge; dadurch würden die in den Erwägungsgründen 1 und 4 der FluggastrechteVO genannten Ziele beeinträchtigt, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste sowie harmonisierte Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in der Union sicherzustellen (EuGH, Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, Rn. 47, juris).

    Aber auch ein Streik kann Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, Rn. 35, juris).

    Rn. 26 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des außergewöhnlichen Umstands eng auszulegen ist (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, Rn. 36, juris) und es nicht ungewöhnlich ist, dass sich Luftfahrtunternehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit ihren Mitarbeitern oder einem Teil von ihnen gegenübersehen können (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, Rn. 41, juris).

    Rn. 27 Ferner hat der EuGH in der vorbenannten Entscheidung - im Hinblick auf die Beherrschbarkeit des Streiks - darauf abgestellt, dass der dort streitgegenständliche "wilde Streik" nach einer Einigung zwischen Unternehmen und Betriebsrat endete (EuGH, Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, Rn. 44, juris).

    Rn. 32 Für die Beherrschbarkeit wiederum wird entsprechend der Entscheidung des EuGH vom 17.04.2018 zum Az. C-195/17 jedenfalls maßgeblich sein, über welchen Zeitraum die Tarifauseinandersetzung mit welchen Mitteln geführt wurde, ob der Streik also mehr oder weniger vorhersehbar war, und ob das Luftfahrtunternehmen hinreichend versucht hat, ihn durch eine Tarifeinigung abzuwenden.

    Rn. 37 Die Revision war zuzulassen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, da die Frage, ob der hier streitgegenständliche Streik einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO darstellt, vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BGH mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11 sowie des EuGH mit Urteil vom 17. April 2018, Az. C-195/17 grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und im Hinblick auf die Entscheidung des BGH mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11 die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 146/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung …

    Auszug aus LG Hamburg, 21.05.2019 - 321 S 83/18
    Rn. 22 Als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (stRspr, EuGH, Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17 Urteil vom 04.05.2017, Az. C-315/15 BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11).

    Rn. 23 Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11, entschieden, dass ein außergewöhnlicher Umstand in diesem Sinne vorliege, wenn der Streik auf Aufruf einer Gewerkschaft erfolgt, da er in diesem Falle durch die - auch unionsrechtlich geschützte - Koalitionsfreiheit gedeckt sei und diese die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag der streikenden Mitarbeiter suspendiere.

    Rn. 37 Die Revision war zuzulassen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, da die Frage, ob der hier streitgegenständliche Streik einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO darstellt, vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BGH mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11 sowie des EuGH mit Urteil vom 17. April 2018, Az. C-195/17 grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und im Hinblick auf die Entscheidung des BGH mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11 die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand, …

    Auszug aus LG Hamburg, 21.05.2019 - 321 S 83/18
    Rn. 22 Als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (stRspr, EuGH, Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17 Urteil vom 04.05.2017, Az. C-315/15 BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11).
  • LG Landshut, 21.08.2020 - 15 S 1420/20

    Ausgleichsansprüche wegen einer Flugannullierung aufgrund eines Streiks

    Rn. 28 Andere Gerichte sowie - soweit ersichtlich der überwiegende Teil des Schrifttums - gehen demgegenüber nach der Entscheidung des EuGH davon aus, dass bei einem Streik eigenen Personals, zu dem von einer Gewerkschaft aufgerufen wird, ein außergewöhnlicher Umstand - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - zu verneinen ist (z.B. LG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019, BeckRS 2019, 12169; AG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2019, BeckRS 2019, 21055; LG Korneuburg, BeckRS 2019, 7099;… Führich, Reiserecht, 8. A., § 40, Rn. 81, Schmid, in: BeckOK, Fluggastrechteverordnung, Art. 5, Rn. 96 a).
  • AG Köln, 04.02.2020 - 120 C 150/19

    Streik eigener Mitarbeiter

    Bei einem gewerkschaftlich organisierten Streik, bei dem der Aufruf zur Arbeitsniederlegung - wie vorliegend - von der Gewerkschaft erfolgt, wirkt dieser "von außen" auf das Luftfahrtunternehmen ein (LG Köln, Beschluss vom 11.11.2019, 11 S 124/19; AG Köln, Urteil vom 01.03.2019,130 C 400/18; AG Köln, Urteil vom 07.08.2019, 112 C 59/19; entgegen LG Frankfurt, Urteil vom 10.07.2019, 24 S 8/19; LG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019, 321 S 83/18; LG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2019; (BeckOK-Fluggastrechtverordnung/Schmid, Art. 5 Rn 96a).
  • LG Köln, 19.10.2020 - 11 S 546/20
    Rn. 38 c) In Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-195/17 wird allerdings in der Rechtsprechung zuletzt zunehmend die Auffassung vertreten, dass bei einem gewerkschaftlich organisierten unternehmensinternen Streik nicht mehr vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden könne, (so u.a. die 138. Abteilung des AG Köln in dem angefochtenen Urteil und die 128. Abteilung des AG Köln, wie in dem angefochtenen Urteil zitiert, ebenso AG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2019 - 32 C 2076/18, BeckRS 2019; LG Korneuburg, NJW-RR 2019, 635; AG Erding, BeckRS 2020, 4738) bzw. jedenfalls nicht ohne das Vorliegen weiterer besonderer Umstände (LG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019 - 321 S 83/18, juris; LG Hamburg, Urteil vom 03.06.2019 - 321 S 22/18, juris).
  • LG Köln, 15.10.2020 - 11 S 439/20
    Rn. 38 c) In Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-195/17 wird allerdings in der Rechtsprechung zuletzt zunehmend die Auffassung vertreten, dass bei einem gewerkschaftlich organisierten unternehmensinternen Streik nicht mehr vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden könne, (so u.a. die 122. Abteilung des AG Köln in dem angefochtenen Urteil, ebenso AG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2019 - 32 C 2076/18, BeckRS 2019; LG Korneuburg, NJW-RR 2019, 635; AG Erding, BeckRS 2020, 4738) bzw. jedenfalls nicht ohne das Vorliegen weiterer besonderer Umstände (LG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019 - 321 S 83/18, juris; LG Hamburg, Urteil vom 03.06.2019 - 321 S 22/18, juris).
  • LG Köln, 07.10.2020 - 11 S 579/20
    Rn. 37 c) In Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-195/17 wird allerdings in der Rechtsprechung zuletzt zunehmend die Auffassung vertreten, dass bei einem gewerkschaftlich organisierten unternehmensinternen Streik nicht mehr vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden könne, (so u.a. die 150. Abteilung des AG Köln in dem angefochtenen Urteil, die darin zitierte Entscheidung des AG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2019 - 32 C 2076/18, BeckRS 2019, sowie des LG Korneuburg, NJW-RR 2019, 635; ebenso AG Erding, BeckRS 2020, 4738) bzw. jedenfalls nicht ohne das Vorliegen weiterer besonderer Umstände (LG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019 - 321 S 83/18, juris; LG Hamburg, Urteil vom 03.06.2019 - 321 S 22/18, juris).
  • LG Köln, 24.07.2020 - 11 S 205/20
    Rn. 37 c) In Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-195/17 wird allerdings in der Rechtsprechung zuletzt zunehmend die Auffassung vertreten, dass bei einem gewerkschaftlich organisierten unternehmensinternen Streik nicht mehr vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden könne (LG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2018 - 22 S 111/19 = Bl. 28 d.A.; LG Berlin, Beschluss vom 11.2.2020 - 33 S 14/19, Bl. 35 d.A.; LG Bad Kreuznach, Verfügung vom 20.1.2020 - 1 S 77/19, Bl. 36 d.A.; LG Nürnberg-Fürth, Verfügung vom 2.3.2020 - 16 S 1060/20, Bl. 37 d.A.; AG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2019 - 32 C 2076/18, BeckRS 2019, 21055) bzw. jedenfalls nicht ohne das Vorliegen weiterer besonderer Umstände (LG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019 - 321 S 83/18 = Bl. 32 d.A.; Urteil vom 03.06.2019 - 321 S 22/18, juris).
  • LG Köln, 30.09.2020 - 11 S 415/20
    Rn. 37 c) In Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-195/17 wird allerdings in der Rechtsprechung zuletzt zunehmend die Auffassung vertreten, dass bei einem gewerkschaftlich organisierten unternehmensinternen Streik nicht mehr vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden könne (LG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2018 - 22 S 111/19 = Bl. 32 d.A.; LG Berlin, Beschluss vom 11.2.2020 - 33 S 14/19, Bl. 39 d.A.; LG Bad Kreuznach, Verfügung vom 20.1.2020 - 1 S 77/19, Bl. 40 d.A.; LG Nürnberg-Fürth, Verfügung vom 2.3.2020 - 16 S 1060/20, Bl. 41 d.A.; AG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2019 - 32 C 2076/18, BeckRS 2019, 21055) bzw. jedenfalls nicht ohne das Vorliegen weiterer besonderer Umstände (LG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019 - 321 S 83/18 = Bl. 36 d.A.; Urteil vom 03.06.2019 - 321 S 22/18, juris).
  • LG Köln, 30.09.2020 - 11 S 225/20
    Rn. 37 c) In Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-195/17 wird allerdings in der Rechtsprechung zuletzt zunehmend die Auffassung vertreten, dass bei einem gewerkschaftlich organisierten unternehmensinternen Streik nicht mehr vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden könne (LG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2018 - 22 S 111/19 = Bl. 24 d.A.; LG Berlin, Beschluss vom 11.2.2020 - 33 S 14/19, Bl. 31 d.A.; LG Bad Kreuznach, Verfügung vom 20.1.2020 - 1 S 77/19, Bl. 32 d.A.; LG Nürnberg-Fürth, Verfügung vom 2.3.2020 - 16 S 1060/20, Bl. 33 d.A.; AG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2019 - 32 C 2076/18, BeckRS 2019, 21055) bzw. jedenfalls nicht ohne das Vorliegen weiterer besonderer Umstände (LG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019 - 321 S 83/18 = Bl. 28 d.A.; Urteil vom 03.06.2019 - 321 S 22/18, juris; LG Memmingen, Verfügung vom 30.03.2020, 13 S 1380/19, Bl. 35 d.A.).
  • LG Köln, 30.09.2020 - 11 S 235/20
    Rn. 37 c) In Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-195/17 wird allerdings in der Rechtsprechung zuletzt zunehmend die Auffassung vertreten, dass bei einem gewerkschaftlich organisierten unternehmensinternen Streik nicht mehr vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden könne (LG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2018 - 22 S 111/19 = Bl. 26 d.A.; LG Berlin, Beschluss vom 11.2.2020 - 33 S 14/19, Bl. 32 d.A.; LG Bad Kreuznach, Verfügung vom 20.1.2020 - 1 S 77/19, Bl. 33 d.A.; LG Nürnberg-Fürth, Verfügung vom 2.3.2020 - 16 S 1060/20, Bl. 34 d.A.; AG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2019 - 32 C 2076/18, BeckRS 2019, 21055) bzw. jedenfalls nicht ohne das Vorliegen weiterer besonderer Umstände (LG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019 - 321 S 83/18 = Bl. 29 d.A.; Urteil vom 03.06.2019 - 321 S 22/18, juris; LG Memmingen, Verfügung vom 30.03.2020, 13 S 1380/19, Bl. 36 d.A.).
  • LG Köln, 09.09.2020 - 11 S 266/20
    Rn. 37 c) In Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-195/17 wird allerdings in der Rechtsprechung zuletzt zunehmend die Auffassung vertreten, dass bei einem gewerkschaftlich organisierten unternehmensinternen Streik nicht mehr vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden könne (LG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2018 - 22 S 111/19 = Bl. 26 d.A.; LG Berlin, Beschluss vom 11.2.2020 - 33 S 14/19, Bl. 32 d.A.; LG Bad Kreuznach, Verfügung vom 20.1.2020 - 1 S 77/19, Bl. 33 d.A.; LG Nürnberg-Fürth, Verfügung vom 2.3.2020 - 16 S 1060/20, Bl. 34 d.A.; LG Memmingen, Verfügung vom 30.3.2020 - 13 S 1380/19, Bl. 36 d.A.; AG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2019 - 32 C 2076/18, BeckRS 2019, 21055) bzw. jedenfalls nicht ohne das Vorliegen weiterer besonderer Umstände (LG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019 - 321 S 83/18 = Bl. 29 d.A.; Urteil vom 03.06.2019 - 321 S 22/18, juris).
  • LG Köln, 09.09.2020 - 11 S 204/20
  • LG Köln, 24.07.2020 - 11 S 215/20
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