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Rechtsprechung
   EuGH, 09.03.2017 - C-100/16 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,5482
EuGH, 09.03.2017 - C-100/16 P (https://dejure.org/2017,5482)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2017 - C-100/16 P (https://dejure.org/2017,5482)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2017 - C-100/16 P (https://dejure.org/2017,5482)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ellinikos Chrysos / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Veräußerung von Minen zu einem geringeren Preis als dem tatsächlichen Marktwert - Befreiung von den Steuern auf das Veräußerungsgeschäft - Bewertung der Höhe des gewährten Vorteils

  • Europäischer Gerichtshof

    Ellinikos Chrysos / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Veräußerung von Minen zu einem geringeren Preis als dem tatsächlichen Marktwert - Befreiung von den Steuern auf das Veräußerungsgeschäft - Bewertung der Höhe des gewährten Vorteils

  • Europäischer Gerichtshof

    Ellinikos Chrysos / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Veräußerung von Minen zu einem geringeren Preis als dem tatsächlichen Marktwert - Befreiung von den Steuern auf das Veräußerungsgeschäft - Bewertung der Höhe des gewährten Vorteils

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ellinikos Chrysos / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Veräußerung von Minen zu einem geringeren Preis als dem tatsächlichen Marktwert - Befreiung von den Steuern auf das Veräußerungsgeschäft - Bewertung der Höhe des gewährten Vorteils

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ellinikos Chrysos / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Veräußerung von Minen zu einem geringeren Preis als dem tatsächlichen Marktwert - Befreiung von den Steuern auf das Veräußerungsgeschäft - Bewertung der Höhe des gewährten Vorteils

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 704
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (6)

  • EuG, 09.12.2015 - T-233/11

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bergbausektor - Subvention, …

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-100/16
    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou (im Folgenden: Ellinikos Chrysos) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2015, Griechenland und Ellinikos Chrysos/Kommission (T-233/11 und T-262/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:948), soweit damit ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/452/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos AE gewährt hat (…ABl. 2011, L 193, S. 27, im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen wurde.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2015, Griechenland und Ellinikos Chrysos/Kommission (T-233/11 und T-262/11, EU:T:2015:948), wird aufgehoben, soweit das Gericht darin nicht auf das Vorbringen von Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou zu dem Zweck, zu dem das 2004 erstellte Sachverständigengutachten über die Bewertung der Minen von Kassandra (Griechenland) erstellt wurde, eingegangen ist..

  • EuGH, 13.12.2012 - C-593/11

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2011, …

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-100/16
    Rn. 31 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass sich im Rechtsmittelverfahren die Kontrolle durch den Gerichtshof insbesondere darauf richtet, zu prüfen, ob das Gericht auf alle vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist, und zum anderen, dass mit dem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen, im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung für das Gericht entsprechend gilt, und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (Beschluss vom 13. Dezember 2012, Alliance One International/Kommission, C-593/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:804, Rn. 27).

    Rn. 32 Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Beschluss vom 13. Dezember 2012, Alliance One International/Kommission, C-593/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:804, Rn. 28).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche …

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-100/16
    Rn. 20 Insbesondere darf der Unionsrichter im Rahmen dieser Kontrolle nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen (Urteil vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 78).
  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den …

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-100/16
    Rn. 18 Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung des Wertes einer Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV komplexe wirtschaftliche Beurteilungen vornehmen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 68).
  • EuGH, 12.10.2016 - C-242/15

    Land Hessen / Pollmeier Massivholz - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-100/16
    Sie beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2016, Land Hessen/Pollmeier Massivholz, C-242/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:765, Rn. 28).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-614/13

    Masco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, …

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-100/16
    Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist somit vorbehaltlich ihrer Verfälschung keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt (Urteil vom 26. Januar 2017, Masco u. a./Kommission, C-614/13 P, EU:C:2017:63, Rn. 35).
  • EuGH, 28.09.2023 - C-123/21

    Changmao Biochemical Engineering/ Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren …

    Rn. 185 Da erstens dieser zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes dahin verstanden werden kann, dass ein Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht gerügt wird, ist festzustellen, dass sich im Rechtsmittelverfahren die Kontrolle durch den Gerichtshof insbesondere darauf richtet, zu prüfen, ob das Gericht auf alle vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist, und dass mit dem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen, im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung für das Gericht entsprechend gilt, und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (Urteil vom 9. März 2017, Ellinikos Chrysos/Kommission, C-100/16 P, EU:C:2017:194, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 186 Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Urteil vom 9. März 2017, Ellinikos Chrysos/Kommission, C-100/16 P, EU:C:2017:194, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.09.2022 - C-202/21

    ABLV Bank/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion - …

    Rn. 106 Da die ABLV Bank geltend macht, das Gericht habe es mithin versäumt, über eine in Rn. 40 ihres Schriftsatzes vom 12. Juni 2020 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zu entscheiden, ist zum einen festzustellen, dass sich im Rechtsmittelverfahren die Kontrolle durch den Gerichtshof insbesondere darauf richtet, zu prüfen, ob das Gericht auf alle vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist, und zum anderen, dass mit dem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen, im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung für das Gericht entsprechend gilt, und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (Urteil vom 9. März 2017, Ellinikos Chrysos/Kommission, C-100/16 P, EU:C:2017:194, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 107 Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Urteil vom 9. März 2017, Ellinikos Chrysos/Kommission, C-100/16 P, EU:C:2017:194, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Rechtsmittel - Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen …

    Rn. 96 Was sechstens und letztens den im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten angeblichen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils betrifft, genügt der Hinweis, dass die Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung vom Gericht nicht verlangt, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln; die Begründung des Gerichts kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann (Urteil vom 9. März 2017, Ellinikos Chrysos/Kommission, C-100/16 P, EU:C:2017:194, Rn. 32).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und …

    Rn. 43 Was schließlich das sechste Argument von Larko angeht, so genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründungspflicht nicht verlangt, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Urteil vom 9. März 2017, Ellinikos Chrysos/Kommission, C-100/16 P, EU:C:2017:194, Rn. 32).
  • EuG, 18.11.2020 - T-735/18

    Aquind/ ACER - Energie - Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 - Entscheidung …

    Gleiches gilt für komplexe wirtschaftliche Beurteilungen, da der Unionsrichter auch hier eine eingeschränkte Kontrolle ausübt (…Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66, und vom 9. März 2017, Ellinikos Chrysos/Kommission, C-100/16 P, EU:C:2017:194, Rn. 18 und 19).
  • EuGH, 22.06.2023 - C-513/21

    DI/ EZB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen …

    Rn. 91 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Begründung des Gerichts implizit erfolgen kann, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen ihrer Argumentation nicht gefolgt wurde, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann, was hier der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Ellinikos Chrysos/Kommission, C-100/16 P, EU:C:2017:194, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2018 - T-683/15

    Freistaat Bayern/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für den …

    Rn. 85 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 63, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Ellinikos Chrysos/Kommission, C-100/16 P, EU:C:2017:194, Rn. 20).
  • EuGH, 20.04.2026 - C-624/25

    Navarro Riofrio/ Spanien

    Rn. 22 Il convient de rappeler, d'une part, que, dans le cadre d'un pourvoi, le contrôle de la Cour a pour objet, notamment, de vérifier si le Tribunal a répondu à suffisance de droit à l'ensemble des arguments invoqués par le requérant et, d'autre part, que le moyen tiré d'un défaut de réponse du Tribunal à des arguments invoqués en première instance revient, en substance, à invoquer une violation de l'obligation de motivation qui découle de l'article 36 du statut de la Cour de justice de l'Union européenne, applicable au Tribunal en vertu de l'article 53, premier alinéa, de ce statut, et de l'article 117 du règlement de procédure du Tribunal (arrêt du 9 mars 2017, Ellinikos Chrysos/Commission, C-100/16 P, EU:C:2017:194, point 31 et jurisprudence citée).

    Rn. 23 Cette obligation de motivation n'impose pas au Tribunal de fournir un exposé qui suivrait, de manière exhaustive et un par un, tous les raisonnements articulés par les parties au litige, la motivation du Tribunal pouvant dès lors être implicite à condition qu'elle permette aux intéressés de connaître les raisons pour lesquelles le Tribunal n'a pas fait droit à leurs arguments et à la Cour de disposer des éléments suffisants pour exercer son contrôle (arrêt du 9 mars 2017, Ellinikos Chrysos/Commission, C-100/16 P, EU:C:2017:194, point 32 et jurisprudence citée).

  • EuG, 12.12.2018 - T-722/15

    Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns/ Kommission - Staatliche …

    Rn. 82 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 63, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Ellinikos Chrysos/Kommission, C-100/16 P, EU:C:2017:194, Rn. 20).
  • EuG, 13.07.2022 - T-150/20

    Tartu Agro/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Pachtvertag über …

    Sie beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Ellinikos Chrysos/Kommission, C-100/16 P, EU:C:2017:194, Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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