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   EuG, 13.07.2022 - T-150/20   

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https://dejure.org/2022,17345
EuG, 13.07.2022 - T-150/20 (https://dejure.org/2022,17345)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2022 - T-150/20 (https://dejure.org/2022,17345)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2022 - T-150/20 (https://dejure.org/2022,17345)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tartu Agro/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Pachtvertag über landwirtschaftliche Flächen in Estland - Beschluss, mit dem die Beihilfe als unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird und deren Rückforderung angeordnet wird - Vorteil - Bestimmung des Marktwerts - Grundsatz ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Landwirtschaft; Pachtvertag über landwirtschaftliche Flächen in Estland; Beschluss, mit dem die Beihilfe als unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird und deren Rückforderung angeordnet wird; Vorteil; Bestimmung des Marktwerts; Grundsatz des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Pachtvertag über landwirtschaftliche Flächen in Estland - Beschluss, mit dem die Beihilfe als unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird und deren Rückforderung angeordnet wird - Vorteil - Bestimmung des Marktwerts - Grundsatz ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 16.09.2004 - T-274/01

    Valmont / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2022 - T-150/20
    Insoweit ist festzustellen, dass die von unabhängigen Sachverständigen nach der in Rede stehenden Transaktion erstellten Gutachten, wie u. a. der Uus-Maa-Bericht, der eine Begutachtung der Flächen und Parzellen, die Gegenstand des Pachtvertrags sind, enthält (vgl. Nr. 28 des angefochtenen Beschlusses), zwar zur Ermittlung herangezogen werden können, ob der von der Klägerin im Rahmen der streitigen Verpachtung gezahlte Pachtzins so stark vom Marktzins abweicht, dass auf das Vorliegen einer Vergünstigung geschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, EU:T:2004:266, Rn. 45).

    In Anbetracht der Bedeutung dieses Berichts für die Bestimmung der Größe und Besonderheiten der in Rede stehenden Flächen war die Kommission nicht davon befreit, den Beweiswert dieser Informationen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, EU:T:2004:266, Rn. 53) und im Rahmen ihrer Prüfung zu berücksichtigen.

    Denn aufgrund ihrer zentralen und ausschließlichen Verantwortung, für die Einhaltung von Art. 107 AEUV und die Umsetzung von Art. 108 AEUV unter der Kontrolle der Unionsgerichtsbarkeit zu sorgen, hat die Kommission - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - u. a. zu prüfen, ob eine staatliche Maßnahme einen Vorteil beinhaltet, der nicht den normalen Marktbedingungen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, EU:T:2004:266, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. Dezember 2015, Griechenland und Ellinikos Chrysos/Kommission, T-233/11 und T-262/11, EU:T:2015:948, Rn. 91, und vom 16. März 2016, Frucona Kosice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 164 bis 179).

    Unter diesen Umständen war die Kommission nicht davon entbunden, den Beweiswert dieses Gutachtens zu beurteilen und dieses Gutachten gegebenenfalls im Rahmen ihrer Prüfung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, EU:T:2004:266, Rn. 53).

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

    Auszug aus EuG, 13.07.2022 - T-150/20
    Im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, ist es nicht Sache dieser Gerichte, die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch ihre eigene zu ersetzen (Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 57, und vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66; vgl. auch Urteil vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C-160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie müssen nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse stützen (Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 56 und 57, vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 64 und 65, und vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C-160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 115).

    Außerdem hat die Kommission im Rahmen dieses Vergleichs nicht alle relevanten Informationen berücksichtigt, über die sie im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses verfügte oder hätte verfügen können (vgl. insoweit Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 91, vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 70, und vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 41 und 42).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des AEU-Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen hat, damit sie bei Erlass der endgültigen Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90, und vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 67).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und

    Auszug aus EuG, 13.07.2022 - T-150/20
    Außerdem hat die Kommission im Rahmen dieses Vergleichs nicht alle relevanten Informationen berücksichtigt, über die sie im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses verfügte oder hätte verfügen können (vgl. insoweit Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 91, vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 70, und vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 41 und 42).

    Da die Rückforderung der fraglichen Beihilfe vom Begünstigten gerade die durch einen bestimmten Wettbewerbsvorteil verursachte Wettbewerbsverzerrung beseitigen und auf diese Weise den Zustand vor der Gewährung der Beihilfe wiederherstellen soll, darf die Kommission nicht einfach von der Annahme ausgehen, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 69 und 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des AEU-Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen hat, damit sie bei Erlass der endgültigen Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90, und vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 67).

  • EuG, 09.12.2015 - T-233/11

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bergbausektor - Subvention,

    Auszug aus EuG, 13.07.2022 - T-150/20
    Unter diesen Umständen entspricht der Wert der Beihilfe der Differenz zwischen dem, was der Empfänger tatsächlich gezahlt hat, und dem, was er zum fraglichen Zeitpunkt unter normalen Marktbedingungen hätte zahlen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2015, Griechenland und Ellinikos Chrysos/Kommission, T-233/11 und T-262/11, EU:T:2015:948, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn aufgrund ihrer zentralen und ausschließlichen Verantwortung, für die Einhaltung von Art. 107 AEUV und die Umsetzung von Art. 108 AEUV unter der Kontrolle der Unionsgerichtsbarkeit zu sorgen, hat die Kommission - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - u. a. zu prüfen, ob eine staatliche Maßnahme einen Vorteil beinhaltet, der nicht den normalen Marktbedingungen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, EU:T:2004:266, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. Dezember 2015, Griechenland und Ellinikos Chrysos/Kommission, T-233/11 und T-262/11, EU:T:2015:948, Rn. 91, und vom 16. März 2016, Frucona Kosice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 164 bis 179).

    Damit konnte die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung nicht mit hinreichender Genauigkeit den Wert der in Rede stehenden zusätzlichen Vertragsbestimmungen ermitteln (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 9. Dezember 2015, Griechenland und Ellinikos Chrysos/Kommission, T-233/11 und T-262/11, EU:T:2015:948, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung) und infolgedessen auch nicht den Wert bestimmen, der dem Marktwert möglichst nahekommt, wie es gemäß der oben in Rn. 48 angeführten Rechtsprechung erforderlich ist.

  • EuGH, 10.12.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2022 - T-150/20
    Im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, ist es nicht Sache dieser Gerichte, die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch ihre eigene zu ersetzen (Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 57, und vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66; vgl. auch Urteil vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C-160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie müssen nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse stützen (Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 56 und 57, vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 64 und 65, und vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C-160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 115).

    Das deutet darauf hin, dass ein unter normalen Wettbewerbsbedingungen handelnder privater Wirtschaftsteilnehmer, dessen Verhalten zu den Faktoren gehört, die die Kommission berücksichtigen musste, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C-160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung), zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags in einer ähnlichen Situation nicht notwendigerweise die Aufnahme einer Vertragsbestimmung über die automatische oder einseitige Erhöhung des Pachtzinses in den Vertrag verlangt hätte.

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

    Auszug aus EuG, 13.07.2022 - T-150/20
    Im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, ist es nicht Sache dieser Gerichte, die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch ihre eigene zu ersetzen (Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 57, und vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66; vgl. auch Urteil vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C-160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie müssen nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse stützen (Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 56 und 57, vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 64 und 65, und vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C-160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 115).

    Zu diesen Garantien gehört die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen (Urteil vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 58).

  • EuG, 28.02.2012 - T-268/08

    Land Burgenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der

    Auszug aus EuG, 13.07.2022 - T-150/20
    Nach ständiger Rechtsprechung können die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (vgl. Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T-62/08, EU:T:2010:268, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Februar 2012, Land Burgenland/Kommission, T-268/08 und T-281/08, EU:T:2012:90, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß der oben in Rn. 62 angeführten Rechtsprechung war die Kommission, der die Beweislast obliegt, verpflichtet, eine solche Prüfung vorzunehmen, wie das in ähnlichen Rechtssachen der Fall war, in denen die Urteile vom 28. Februar 2012, Land Burgenland/Kommission (T-268/08 und T-281/08, EU:T:2012:90), vom 28. Februar 2012, Grazer Wechselseitige Versicherung/Kommission (T-282/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:91, Rn. 126), und vom 22. Mai 2019, Real Madrid Club de Fútbol/Kommission (T-791/16, EU:T:2019:346), ergingen und in denen die Kommission prüfte, ob sich ein privater Wirtschaftsteilnehmer wie der jeweilige Mitgliedstaat verhalten hätte.

  • EuGH, 16.12.2010 - C-239/09

    Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe - Staatliche Beihilfen - Beihilfen, die die

    Auszug aus EuG, 13.07.2022 - T-150/20
    Auch ist nicht auszuschließen, dass die Kommission die vom estnischen Statistischen Amt ermittelten und auf einem vom statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) gebilligten Verfahren beruhenden Durchschnittswerte (vgl. Nr. 39 dieses Beschlusses) berücksichtigt, da auch mit anderen Methoden als der Heranziehung von Sachverständigengutachten Preise ermittelt werden können, die den tatsächlichen Marktwerten entsprechen, sofern diese Methoden eine Aktualisierung der Preise in Fällen eines starken Preisanstiegs vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe, C-239/09, EU:C:2010:778, Rn. 39 und 54), wie es bei statistischen Daten unabweisbar der Fall ist.

    Insbesondere hatte es dieser Vergleich ihr nicht ermöglicht, auf hinreichend plausible und kohärente Weise den möglichst nahe beim Marktwert liegenden Preis - von einer notwendigerweise zuzulassenden Toleranzmarge abgesehen - zu ermitteln, wie es nach der Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe, C-239/09, EU:C:2010:778, Rn. 35 und 54).

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 13.07.2022 - T-150/20
    Angesichts dieser Sorgfaltspflicht, die nach dieser Rechtsprechung eine unerlässliche Voraussetzung für die von den Unionsgerichten vorzunehmende Prüfung darstellt, ob die für die Ausübung des weiten Ermessens durch die Kommission maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorlagen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T-375/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:293, Rn. 90, und vom 16. September 2013, ATC u. a./Kommission, T-333/10, EU:T:2013:451, Rn. 84), durfte die Kommission das Gutachten Pindi Kinnisvara, auf dessen Bedeutung in der oben stehenden Rn. 78 hingewiesen wurde, im Rahmen ihrer Prüfung nicht unberücksichtigt lassen.
  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

    Auszug aus EuG, 13.07.2022 - T-150/20
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es angesichts der substantiierten Einwände seitens der Klägerin und dieser Behörden der Kommission obliegt, den Beweis für das Vorliegen einer "staatlichen Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu erbringen, und somit auch den Beweis dafür, dass die Voraussetzung der Gewährung eines Vorteils an die Begünstigten erfüllt ist (vgl. Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

  • EuG, 16.03.2016 - T-103/14

    Frucona Kosice / Kommission

  • EuG, 22.05.2019 - T-791/16

    Real Madrid Club de Fútbol / Kommission

  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 16.09.2013 - T-333/10

    ATC u.a. / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/16

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 28.02.2012 - T-282/08

    Grazer Wechselseitige Versicherung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

  • EuGH, 17.09.2020 - C-212/19

    Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der

  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 09.03.2017 - C-100/16

    Ellinikos Chrysos / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

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