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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024

Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2024 - C-157/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,37278
EuGH, 19.12.2024 - C-157/23 (https://dejure.org/2024,37278)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2024 - C-157/23 (https://dejure.org/2024,37278)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2024 - C-157/23 (https://dejure.org/2024,37278)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ford Italia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Begriff "Hersteller" - Begriff "Person, die sich als Hersteller ausgibt" - Voraussetzungen - Lieferant, dessen Name teilweise mit dem des ...

  • Betriebs-Berater

    Ford Italia - Produkthaftung des Lieferanten eines fehlerhaften Produkts als "Person, die sich als Hersteller [dieses Produkts] ausgibt" i. S. d. Art. 3 Abs. 1 RL 85/374/EWG

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Produkthaftungsrecht: Ford Italia/ZP u.a.

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Haftung für fehlerhafte Produkte: Ein Lieferant kann als Hersteller behandelt werden, wenn sein Name mit der vom Hersteller auf dem Produkt angebrachten Marke übereinstimmt

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Verschärfung Herstellerbegriff im Rahmen der Produkthaftung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Lieferant kann als Hersteller für fehlerhafte Produkte haften wenn der Name des Lieferanten mit der auf dem Produkt angebrachten Marke übereinstimmt

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Produkthaftung: Wo Ford draufsteht, ist auch Ford drin

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auslegung des Begriffs des "Herstellers" in der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Haftung für fehlerhafte Produkte

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auch der Quasi-Hersteller haftet für fehlerhafte Produkte

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2025, 149
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 07.07.2022 - C-264/21

    Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-157/23
    Der zweite Teil der Alternative bezeichnet hingegen eine Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia, C-264/21, EU:C:2022:536, Rn. 26).

    Rn. 35 Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieses Art. 3 Abs. 1 ergibt sich somit, dass eine Beteiligung der Person, die sich als Hersteller ausgibt, am Herstellungsprozess des Produkts für deren Einstufung als "Hersteller" im Sinne dieser Bestimmung nicht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia, C-264/21, EU:C:2022:536, Rn. 27).

    Das rechtfertigt es, dass sie als Gegenleistung wegen dieser Verwendung haftbar gemacht werden kann (Urteil vom 7. Juli 2022, Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia, C-264/21, EU:C:2022:536, Rn. 34).

    Rn. 43 Insoweit ergibt sich aus Art. 5 der Richtlinie 85/374 im Licht ihrer Erwägungsgründe 4 und 5, dass der Unionsgesetzgeber zum Schutz des Verbrauchers ein weites Verständnis des Begriffs "Hersteller" angenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia, C-264/21, EU:C:2022:536, Rn. 31).

    Außerdem ergibt sich aus Art. 5 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem fünften Erwägungsgrund, dass sich die Haftung der Person, die sich als Hersteller ausgibt, nicht von derjenigen des "tatsächlichen" Herstellers unterscheidet und dass der Verbraucher die freie Wahl hat, jeden von ihnen unterschiedslos für den vollen Ersatz des Schadens in Anspruch zu nehmen, da es sich um eine gesamtschuldnerische Haftung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia, C-264/21, EU:C:2022:536, Rn. 32).

    Insoweit geht aus der Begründung zu Art. 2 des der Richtlinie 85/374 zugrunde liegenden Richtlinienvorschlags der Kommission vom 9. September 1976, aus dem ohne inhaltliche Änderung Art. 3 dieser Richtlinie geworden ist, hervor, dass nach Ansicht des Unionsgesetzgebers der Verbraucherschutz nicht ausreichend wäre, wenn der Händler den Verbraucher auf den Hersteller "verweisen" könnte, der dem Verbraucher möglicherweise nicht bekannt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia, C-264/21, EU:C:2022:536, Rn. 33).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov und Bilka - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-157/23
    Rn. 30 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 85/374 für die darin geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bezweckt und dass daher der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte zur Gänze von dieser Richtlinie festgelegt wird und aus deren Wortlaut, Zweck und Systematik abzuleiten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 22 und 23).

    Da die Richtlinie - wie aus der vorstehenden Randnummer hervorgeht - für die darin geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung bezweckt, ist die Aufführung der Personen in ihren Art. 1 und 3 als erschöpfend anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 32 und 33).

    Rn. 33 Zwar hat sich der Unionsgesetzgeber in Art. 1 der Richtlinie 85/374 dafür entschieden, grundsätzlich dem Hersteller die Haftung für durch seine fehlerhaften Produkte verursachte Schäden aufzubürden, doch bestimmt Art. 3 dieser Richtlinie unter den Personen, die im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit an den Herstellungs- und Vertriebsvorgängen des in Rede stehenden Produkts beteiligt sind, diejenigen, die möglicherweise ebenfalls die durch diese Richtlinie eingeführte Haftung übernehmen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 29 und 30).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-157/23
    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2022 - C-691/21

    Cafpi und Aviva assurances - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-157/23
    Rn. 42 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 24. November 2022, Cafpi und Aviva assurances, C-691/21, EU:C:2022:926, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2026 - C-421/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/31/EG - Art. 1 Abs. 5 - …

    Rn. 21 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…vgl. Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 20, und vom 19. Dezember 2024, Ford Italia, C-157/23, EU:C:2024:1045, Rn. 42).
  • EuGH, 30.04.2025 - C-313/23

    Inspektorat kam Visshia sadeben savet - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 19. Dezember 2024, Ford Italia, C-157/23, EU:C:2024:1045, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2026 - C-338/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Haftung für fehlerhafte …

    Rn. 37 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…vgl. Urteile vom 6. Oktober 1982, CILFIT u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 20 und vom 19. Dezember 2024, Ford Italia, C-157/23, EU:C:2024:1045, Rn. 42).
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   Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-157/23   

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https://dejure.org/2024,7751
Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-157/23 (https://dejure.org/2024,7751)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.04.2024 - C-157/23 (https://dejure.org/2024,7751)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. April 2024 - C-157/23 (https://dejure.org/2024,7751)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ford Italia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Begriff des Herstellers - Ausdehnung der Haftung auf den Lieferanten - Namen, Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen des Lieferanten, der/das auf dem ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.07.2022 - C-264/21

    Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-157/23
    Rn. 34 Der Gerichtshof hat im Urteil Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia zur "verschuldensunabhängigen Haftung"{FN-VERWEIS:14} des Scheinherstellers im Rahmen eines Rechtsstreits Stellung genommen, dessen Sachverhalt mit dem in diesem Vorabentscheidungsersuchen geschilderten eine gewisse Ähnlichkeit aufweist.{FN-VERWEIS:15}.

    Rn. 40 Ebenso wie in der Rechtssache, über die im Urteil Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia entschieden wurde, rechtfertigt es meines Erachtens der Schutz der Öffentlichkeit, dass der Lieferant in Anbetracht der Übereinstimmung{FN-VERWEIS:19} seines Zeichens (Ford Italia) mit jenen des tatsächlichen Herstellers (Ford WAG) und mit jenem des Fahrzeugs (Ford Mondeo) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 als Scheinhersteller eingestuft werden kann.

    {FN:9} Urteile vom 24. November 2022, Cafpi und Aviva assurances (…C-691/21, EU:C:2022:926, Rn. 35), mit Verweis auf die Urteile Skov und Bilka (…Rn. 32 und 33), und vom 7. Juli 2022, Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia (C-264/21, EU:C:2022:536, Rn. 29, im Folgenden: Urteil Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia).

    {FN:13} Urteil Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia (…Rn. 31).

    Siehe u. a., Van Gool, E., "ECJ Case Fennia v. Koninklijke Philips NV (C-264/21): Towards a Broader Interpretation of the 'Apparent Producer', 'Quasi-Producer' or 'Self-Brander' Subject to EU Product Liability", Revue Européenne de Droit de la Consommation/European Journal of Consumer Law (REDC), Nr. 3, 2022, S. 287, und Verhoeven, D., "Het begrip 'schijnproducent' uit de Richtlijn Productaansprakelijkheid verduidelijkt (?) door het Hof van Justitie", Droit de la consommation/Consumentenrecht, Bd. 139, Nr. 2, 2023.

    {FN:16} Urteil Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia (…Rn. 9).

    {FN:20} Auf den Eindruck wird in dem Urteil Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia (…Rn. 34) Bezug genommen.

    {FN:21} Urteil Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia (…Rn. 34).

    {FN:22} Urteil Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia (…Rn. 37).

    {FN:24} Urteil Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia (…Rn. 32).

  • EuGH, 25.04.2002 - C-52/00

    DIE HAFTUNG DES HERSTELLERS FÜR FEHLERHAFTE PRODUKTE MUSS IN ALLEN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-157/23
    (…Rn. 23), mit Verweis auf die Urteile vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich (C-52/00, EU:C:2002:252, Rn. 24), und vom 25. April 2002, Kommission/Griechenland (…C-154/00, EU:C:2002:254, Rn. 20).

    {FN:40} Im Urteil Skov und Bilka (…Rn. 36) warnt der Gerichtshof vor "[einer] Kette von Inanspruchnahmen …, die durch die Möglichkeit des Geschädigten, den Hersteller unter den Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie unmittelbar zu belangen, gerade vermieden werden soll (siehe Urteil [vom 25. April 2002,] Kommission/Frankreich, [C-52/00, EU:C:2002:252,] Randnr. 40, und Randnr. 28 des vorliegenden Urteils)".

  • EuGH, 02.12.2009 - C-358/08

    IN EINEM GERICHTLICHEN VERFAHREN, DAS IRRTÜMLICH GEGEN DEN LIEFERANTEN EINES …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-157/23
    {FN:34} Rechtssache Aventis Pasteur (C-358/08, EU:C:2009:744).
  • EuGH, 05.07.2007 - C-327/05

    Kommission / Dänemark - Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-157/23
    {FN:29} Urteil vom 5. Juli 2007 (C-327/05, EU:C:2007:409).
  • EuGH, 09.02.2006 - C-127/04

    O'Byrne - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Begriff des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-157/23
    {FN:10} Urteil vom 9. Februar 2006, 0'Byrne (C-127/04, EU:C:2006:93, Rn. 37).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov und Bilka - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-157/23
    {FN:7} Urteil vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka (C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.04.2002 - C-154/00

    Kommission / Griechenland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-157/23
    (…Rn. 23), mit Verweis auf die Urteile vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich (…C-52/00, EU:C:2002:252, Rn. 24), und vom 25. April 2002, Kommission/Griechenland (C-154/00, EU:C:2002:254, Rn. 20).
  • EuGH, 24.11.2022 - C-691/21

    Cafpi und Aviva assurances - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-157/23
    {FN:9} Urteile vom 24. November 2022, Cafpi und Aviva assurances (C-691/21, EU:C:2022:926, Rn. 35), mit Verweis auf die Urteile Skov und Bilka (…Rn. 32 und 33), und vom 7. Juli 2022, Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia (…C-264/21, EU:C:2022:536, Rn. 29, im Folgenden: Urteil Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia).
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