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Weiteres Verfahren unten: EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 22.02.2024 - C-59/22, C-110/22, C-159/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,2723
EuGH, 22.02.2024 - C-59/22, C-110/22, C-159/22 (https://dejure.org/2024,2723)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.2024 - C-59/22, C-110/22, C-159/22 (https://dejure.org/2024,2723)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2024 - C-59/22, C-110/22, C-159/22 (https://dejure.org/2024,2723)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Unbefristet, nicht dauerhaft beschäftigte Vertragsbedienstete - Paragrafen 2 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Unbefristet, nicht dauerhaft beschäftigte Vertragsbedienstete - Paragrafen 2 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Unbefristet, nicht dauerhaft beschäftigte Vertragsbedienstete - Paragrafen 2 ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Unbefristet, nicht dauerhaft beschäftigte Vertragsbedienstete - Paragrafen 2 ...

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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 03.06.2021 - C-726/19

    Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario - …

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
    Da der Gerichtshof keine hinreichenden Erläuterungen zum Begriff "unbefristet, nicht dauerhaft beschäftigter Arbeitnehmer" erhalten habe, könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario (C-726/19, EU:C:2021:439), entschieden habe, dass die Anerkennung als unbefristet, nicht dauerhaft beschäftigter Arbeitnehmer ausreiche, um den Schaden zu ersetzen, der dem betreffenden Arbeitnehmer entstanden sei.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach spanischem Recht, insbesondere dem Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) vom 28. Juni 2021, das zur Umsetzung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung in seiner Auslegung im Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario (C-726/19, EU:C:2021:439), ergangen sei, im vorliegenden Fall ein Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Verträge seitens der betreffenden Verwaltung festzustellen sei, der gegen diesen Paragraf 5 verstoße.

    Rn. 68 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, das darin besteht, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine potenzielle Quelle des Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 69 Daher verpflichtet Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung des Missbrauchs aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse dazu, effektiv und mit verbindlicher Wirkung mindestens eine der dort aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, sofern ihr innerstaatliches Recht keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen enthält (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 70 Daher ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung sowie aus der ständigen Rechtsprechung, dass diese Bestimmung nur bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen oder -verhältnissen zur Anwendung kommt, so dass der allererste und einzige befristete Arbeitsvertrag nicht in ihren Anwendungsbereich fällt (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 71 Zudem bleibt es nach gefestigter Rechtsprechung nach Paragraf 5 Nr. 2 Buchst. a der Rahmenvereinbarung grundsätzlich den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern überlassen, festzulegen, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse als "aufeinanderfolgend" zu betrachten sind (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere dürfen die nationalen Stellen diesen Spielraum nicht so nutzen, dass eine Situation entsteht, die zu Missbräuchen Anlass geben und damit diesem Ziel zuwiderlaufen kann (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 73 Die Mitgliedstaaten müssen nämlich das unionsrechtlich vorgegebene Ergebnis erreichen, wie es sich nicht nur aus Art. 288 Abs. 3 AEUV, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 im Lichte ihres 17. Erwägungsgrundes ergibt (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 74 Die in Rn. 72 des vorliegenden Urteils genannten Grenzen des den Mitgliedstaaten belassenen Spielraums sind insbesondere dann angebracht, wenn es sich um einen Schlüsselbegriff wie den des Aufeinanderfolgens von Arbeitsverhältnissen handelt, der schon für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der nationalen Vorschriften zur Durchführung der Rahmenvereinbarung entscheidend ist (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 Wenn man aber zu dem Ergebnis käme, dass nur deswegen keine aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnisse im Sinne von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung vorlägen, weil ein Arbeitnehmer an den ersten und einzigen unbefristeten, nicht dauerhaften Arbeitsvertrag gebunden sei, obwohl, wie den Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen ist, zum einen letzterer Vertrag, der auch befristeter Natur ist, als Sanktion an die Stelle der aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge tritt und zum anderen dieser unbefristet, nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer dauerhaft auf der fraglichen Stelle blieb, weil der betreffende Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, fristgerecht ein Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung dieser Stelle durchzuführen, nicht nachkam, so dass sein Arbeitsverhältnis daher mehrere Jahre lang implizit verlängert wurde, bestünde die Gefahr, das Ziel, den Zweck und die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 79 Bei einer derart restriktiven Definition des Begriffs "aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse" könnten Arbeitnehmer nämlich über Jahre hinweg in unsicheren Verhältnissen beschäftigt werden (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 80 Darüber hinaus bestünde die Gefahr, dass diese restriktive Auslegung nicht nur dazu führt, dass de facto eine große Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse von dem mit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung angestrebten Arbeitnehmerschutz ausgeschlossen würde, so dass das mit ihnen verfolgte Ziel weitgehend ausgehöhlt würde, sondern auch dazu, dass es den Arbeitgebern ermöglicht würde, solche Arbeitsverhältnisse in missbräuchlicher Weise zur Deckung eines ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarfs zu nutzen (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die hierfür in diesem Paragraf Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamtdauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 88 Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 89 Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 90 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern; diese Aufgabe kommt allein den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen durch die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung gewahrt werden (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 91 Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 92 Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um den nationalen Gerichten eine Richtschnur für ihre Auslegung zu geben (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Zahlung scheint nämlich losgelöst von jeglichen Erwägungen zur Legitimität oder Missbräuchlichkeit befristeter Verträge (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich scheint sie alleine nicht wirksam und abschreckend genug zu sein, um im Sinne der oben in Rn. 103 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich darf ein nationales Gericht u. a. nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-494/17

    Rossato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete …

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch einem Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die ab dem Jahr 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017, 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018 und das Real Decreto-ley 14/2021) und für den Fall von "Regelverstößen" Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge als unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ("trabajadores indefinidos no fijos") eingestuft wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen erfüllen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch einem Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die ab dem Jahr 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017, 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018 und das Real Decreto-ley 14/2021) und für den Fall von "Regelverstößen" Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge als unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ("trabajadores indefinidos no fijos") eingestuft wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen erfüllen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch einem Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die ab dem Jahr 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017, 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes 6/2018 über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018 und das Real Decreto-ley 14/2021) und für den Fall von "Regelverstößen" Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge als unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ("trabajadores indefinidos no fijos") eingestuft wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen erfüllen?.

    Rn. 125 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Paragraf 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung ergibt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmen zur Vermeidung des missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge befristete Arbeitsverhältnisse in unbefristete Arbeitsverhältnisse umwandeln können, wobei die durch Letztere gewährleistete Beschäftigungsstabilität einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellt (Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti, C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 39).

    Rn. 128 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Rechtsvorschriften, die zwingend vorsehen, dass befristete Arbeitsverträge, wie etwa die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden unbefristeten, nicht dauerhaften Verträge, im Fall der missbräuchlichen Verwendung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden, eine Maßnahme darstellen können, die einen solchen missbräuchlichen Rückgriff wirksam ahndet und daher als mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung konform anzusehen ist (Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti, C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-494/16

    Santoro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete …

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch einem Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die ab dem Jahr 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017, 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018 und das Real Decreto-ley 14/2021) und für den Fall von "Regelverstößen" Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge als unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ("trabajadores indefinidos no fijos") eingestuft wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen erfüllen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch einem Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die ab dem Jahr 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017, 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018 und das Real Decreto-ley 14/2021) und für den Fall von "Regelverstößen" Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge als unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ("trabajadores indefinidos no fijos") eingestuft wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen erfüllen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch einem Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die ab dem Jahr 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017, 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes 6/2018 über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018 und das Real Decreto-ley 14/2021) und für den Fall von "Regelverstößen" Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge als unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ("trabajadores indefinidos no fijos") eingestuft wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen erfüllen?.

    Rn. 113 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Wortlaut der 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den Staatshaushalt für das Jahr 2018 und jener der 17. Zusatzbestimmung zum EBEP in Anbetracht des in den Vorabentscheidungsersuchen angeführten nationalen rechtlichen Rahmens offenbar einen derartigen Grad an Mehrdeutigkeit und Abstraktion aufweisen, dass sie nicht mit der italienischen Haftungsregelung für Verwaltungen vergleichbar sind, auf die der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), Bezug nimmt.

  • EuGH, 11.02.2021 - C-760/18

    M.V. u.a. (Contrats de travail à durée déterminée successifs dans le secteur …

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
    Außerdem ist es nicht möglich, den Mindestschutz, der in jedem Fall nach Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gewährt werden müsste, hinreichend zu bestimmen (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach dieser Richtlinie erlassen wurde (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 131 Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem AEU-Vertrag immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 132 Zwar findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit und im Rückwirkungsverbot, ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 133 Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der betreffenden Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen wird es dem vorlegenden Gericht obliegen, zu beurteilen, ob die einschlägigen Verfassungsbestimmungen gegebenenfalls konform mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung ausgelegt werden können, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 1999/70 zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.03.2020 - C-103/18

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer …

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
    Rn. 96 Was in zweiter Linie die Durchführung von Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung der Stellen, die vorübergehend befristet beschäftigte Arbeitnehmer innehaben, innerhalb der erforderlichen Fristen betrifft, ist festzustellen, dass eine solche Maßnahme geeignet ist, eine Perpetuierung der unsicheren Stellung dieser Arbeitnehmer zu vermeiden, indem sie sicherstellt, dass die von ihnen ausgefüllten Stellen rasch endgültig besetzt werden (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 94).

    Rn. 97 Somit ist die fristgerechte Durchführung solcher Verfahren grundsätzlich geeignet, in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren Missbräuche durch den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse bis zur endgültigen Besetzung dieser Stellen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 95).

    Rn. 99 Unter diesen Umständen erscheint eine nationale Regelung, die die Durchführung von Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung von vorübergehend mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern besetzten Stellen sowie genaue Fristen hierfür vorsieht, aber nicht sicherzustellen vermag, dass solche Verfahren tatsächlich durchgeführt werden, nicht geeignet, um zu verhindern, dass der betreffende Arbeitgeber missbräuchlich auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse zurückgreift (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 97).

    Solche Verfahren, deren Ausgang zudem ungewiss ist, stehen nämlich auch Bewerbern offen, die nicht von einem derartigen Missbrauch betroffen waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 100).

    Sie dürfte es somit nicht ermöglichen, das mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 101).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-236/20

    Ministero della Giustizia u.a. (Status der italienischen Friedensrichter) - …

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
    Rn. 124 Insoweit leitet sich aus ständiger Rechtsprechung ab, dass Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten enthält, die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete Verträge vorzusehen, noch, wie in Rn. 103 des vorliegenden Urteils erwähnt, spezifische Sanktionen für den Fall nennt, dass Missbräuche festgestellt worden wären (Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn es jedoch zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse gekommen ist, muss die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, um diesen Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes zu beseitigen (Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 127 Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende spanische Regelung in der Auslegung durch das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), die im öffentlichen Sektor die Umwandlung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unbefristeten, nicht dauerhaften Verträge, in einen unbefristeten Vertrag untersagt, kann nur dann als mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar angesehen werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats in diesem Sektor eine andere wirksame Maßnahme enthält, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-265/20

    Universiteit Antwerpen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
    Rn. 50 Da die Vorlageentscheidung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens als Grundlage des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof dient, ist es unerlässlich, dass das nationale Gericht darin den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens darlegt und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Anforderungen finden sich u. a. in den Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (…ABl. 2019, C 380, S. 1) (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen - zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats - zugestellt werden, nicht aber etwaige dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelte nationale Verfahrensakten (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.01.2022 - C-282/19

    Lehrkräfte im Fach Katholische Religion: Das Erfordernis eines von einer …

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
    In einem solchen Fall obliegt es den nationalen Stellen, geeignete Maßnahmen zu erlassen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend wirksam und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3 Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 haben die Mitgliedstaaten "alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch [diese] Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden" (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-326/19

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u.a. …

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-942/19

    Servicio Aragonés de Salud - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
    Zudem fallen nach der Definition des Begriffs "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" gemäß Paragraf 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darunter alle Arbeitnehmer, ohne Unterscheidung danach, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind, und unabhängig davon, wie ihr Vertrag nach dem innerstaatlichen Recht zu qualifizieren ist (Urteil vom 3. Juni 2021, Servicio Aragonés de Salud, C-942/19, EU:C:2021:440, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 61 Die Rahmenvereinbarung ist mithin auf alle Arbeitnehmer anwendbar, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Beschäftigungsverhältnisses erbringen, vorausgesetzt, zwischen ihnen besteht ein Arbeitsvertrag oder -verhältnis nach nationalem Recht, und vorbehaltlich allein des den Mitgliedstaaten in Paragraf 2 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung eingeräumten Ermessens hinsichtlich deren Anwendung auf bestimmte Kategorien von Arbeitsverträgen oder -verhältnissen sowie des Ausschlusses von Leiharbeitnehmern nach dem vierten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung (Urteil vom 3. Juni 2021, Servicio Aragonés de Salud, C-942/19, EU:C:2021:440, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.10.2018 - C-331/17

    Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen …

  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete …

  • EuGöD, 12.07.2012 - F-100/11

    Marcuccio / Kommission

    Rn. 36 By decision of 27 April 2022, Cases C-59/22, C-110/22 and C-159/22 were joined for the purposes of the written and oral parts of the procedure and of the judgment.

    Rn. 37 The defendants in the main proceedings in Cases C-59/22 and C-159/22 as well as the Spanish Government submit that the Court lacks jurisdiction to answer the requests for a preliminary ruling and that, in any event, those requests must be declared inadmissible.

    Rn. 41 In the second place, the defendants in Cases C-59/22 and C-159/22 submit that, by including in the requests for a preliminary ruling questions relating to the award of compensation to the worker concerned, the referring court broadens the subject matter of the disputes in the main proceedings.

    Rn. 45 In the present case, it is clear from the information provided by the referring court that, in Joined Cases C-59/22, C-110/22 and C-159/22, the applicants in the main proceedings concluded several successive temporary employment contracts and that, in the context of Cases C-59/22 and C-110/22, the employment relationship has already been reclassified, by a judgment of 27 December 2007 and by a judgment of 29 September 2001 respectively, as a 'non-permanent employment relationship of indefinite duration'.

    Rn. 49 That said, by the 13th question referred in Case C-59/22, the referring court asks, in essence, whether the award of compensation additional to that referred to in the 6th and 7th questions referred in Cases C-59/22 and C-110/22 and in the 1st and 2nd questions referred in Case C-159/22, which would be fixed by the national courts, could constitute an appropriate measure, for the purposes of Clause 5 of the Framework Agreement, in order to penalise abuse arising from the use of non-permanent contracts of indefinite duration successively extended.

    Rn. 53 However, it must be found that the request for a preliminary ruling submitted in Case C-59/22 does not contain any explanation concerning the compensation referred to in the 13th question and does not indicate, in particular, the content of the relevant provisions or case-law relating to that compensation in Spanish law.

    Rn. 54 Accordingly, the 13th question referred in Case C-59/22 must be declared inadmissible.

    Rn. 55 As regards the 14th question referred in Case C-59/22, by which the referring court asks, in essence, whether the fact that the applicant in the main proceedings in that case was employed as a part-time 'seasonal' worker on a contract of indefinite duration has any bearing on the answer to be given to the questions referred, while it is apparent from the documents before the Court that, under Spanish law, contracts relating to the status of 'seasonal part-time staff on contracts of indefinite duration' fall within the category of non-permanent contracts of indefinite duration, the referring court fails to indicate the content of the relevant provisions or case-law relating to that status under Spanish law.

    Rn. 56 Consequently, having regard to the case-law referred to in paragraphs 50 to 52 above, the 14th question in Case C-59/22 must be declared inadmissible.

    Rn. 57 It follows from the foregoing considerations, first, that the Court has jurisdiction to rule on the requests for a preliminary ruling and, secondly, that the requests for a preliminary ruling are admissible, with the exception of the 13th and 14th questions referred in Case C-59/22.

    Rn. 58 By the first questions referred in Cases C-59/22 and C-110/22, the referring court asks, in essence, whether Clauses 2 and 3 of the Framework Agreement must be interpreted as meaning that a worker having a non-permanent contract of indefinite duration is to be regarded as a fixed-term worker within the meaning of that framework agreement and, therefore, as falling within its scope.

    Rn. 65 Consequently, having regard to the nature of the non-permanent contract of indefinite duration as defined, according to the referring court, in Spanish law, workers, such as the applicants in the main proceedings in Cases C-59/22 and C-110/22, must be regarded as having the status of a 'fixed-term worker' within the meaning of Clause 3(1) of the Framework Agreement and, therefore, fall within the scope of that agreement.

    Rn. 66 In the light of the foregoing considerations, the answer to the first questions referred in Cases C-59/22 and C-110/22 is that Clauses 2 and 3 of the Framework Agreement must be interpreted as meaning that a worker having a non-permanent contract of indefinite duration must be regarded as a fixed-term worker, within the meaning of that framework agreement, and, therefore, as falling within the scope of that agreement.

    Rn. 67 By the second questions referred in Cases C-59/22 and C-110/22, the referring court asks, in essence, whether the expression 'use of successive fixed-term employment contracts or relationships' in Clause 5 of the Framework Agreement must be interpreted as encompassing the case of a worker having a single, non-permanent contract of indefinite duration with the administration concerned, where that contract does not set a term, but is terminated if the post concerned is awarded following the publication of a vacancy notice and that vacancy notice has not been published within the period prescribed by that administration.

    Rn. 75 In the present case, it is apparent from the requests for a preliminary ruling in Cases C-59/22 and C-110/22 that, in the first place, where a worker is declared to have the status of a 'worker having a non-permanent contract of indefinite duration', although that declaration may be regarded as constituting a penalty against the employer concerned for the abuse of successive fixed-term employment contracts, it has the effect of substituting such a status for the fixed-term contracts which that worker was able to conclude previously, with the result that, by that declaration, the employment relationship concerned would, from the outset, become a non-permanent employment relationship of indefinite duration.

    Rn. 76 In the second place, in the context of Cases C-59/22 and C-110/22, the referring court sets out that the non-permanent contract of indefinite duration does not have a set term, but that the end of that contract is subject to the post at issue being filled, and that the administration concerned is obliged to open the public procedure to fill that post.

    Rn. 77 In the third place, the referring court notes, in the context of Case C-59/22, that no selection procedure has been held since the beginning of the non-permanent employment relationship of indefinite duration at issue in the main proceedings, that is to say, for 27 years.

    Similarly, it is apparent from the request for a preliminary ruling submitted in Case C-110/22 that the vacancy notice was postponed and had still not been published as at the date on which the main action in that case was brought, with the result that the applicant in those proceedings has had a non-permanent contract of indefinite duration with the administration concerned for 20 years.

    It follows that the situations at issue in the main proceedings in Cases C-59/22 and C-110/22 are not characterised by the conclusion of a single contract, but by the conclusion of contracts which may indeed be classified as 'successive' within the meaning of Clause 5 of the Framework Agreement, which it is for the referring court to verify.

    Rn. 82 In the light of the foregoing considerations, the answer to the second questions referred in Cases C-59/22 and C-110/22 is that Clause 5 of the Framework Agreement must be interpreted as meaning that the expression 'use of successive fixed-term employment contracts or relationships' in that provision encompasses a situation in which, since the administration concerned failed to organise within the relevant deadline a selection procedure seeking definitively to fill the post occupied by a worker having a non-permanent contract of indefinite duration, that worker's temporary contract with that administration was automatically extended.

    Rn. 83 As regards the third to fifth questions referred in Cases C-59/22 and C-110/22, the referring court states that since the concept of a 'non-permanent contract of indefinite duration' is a judicial creation, there is no Spanish legislation for that type of contract.

    Rn. 86 It is in that context that by the third to fifth questions referred in Cases C-59/22 and C-110/22 the referring court asks, in essence, whether Clause 5 of the Framework Agreement must be interpreted as precluding national legislation which does not provide for any of the measures referred to in paragraph 1(a) to (c) of that clause, or an 'equivalent legal measure', within the meaning of that clause, in order to prevent the abuse of non-permanent contracts of indefinite duration.

    Rn. 93 It is apparent from the documents before the Court that both the defendant in the main proceedings in Case C-59/22 and the Spanish Government submit that, as the Tribunal Supremo (Supreme Court) held, the concept of a 'worker having a non-permanent contract of indefinite duration' is consistent with the characteristics of the three measures set out in Clause 5 of the Framework Agreement.

    Rn. 94 In that context, since, according to the referring court, as stated in paragraphs 83 to 85 above, Spanish law does not lay down, for the category of non-permanent contracts of indefinite duration, any measure intended to prevent the abuse of those contracts, within the meaning of Clause 5(1)(a) to (c) of the Framework Agreement, and Article 15(5) of the Workers' Statute, even if interpreted in accordance with the requirements of that clause, would not constitute such a measure either, it is appropriate, in order to provide a useful answer to that court, to provide clarification with regard to the arguments put forward by the defendant in the main proceedings in Case C-59/22 and by the Spanish Government, as referred to in paragraph 93 above.

    Rn. 95 As regards, first, the objective reasons set out by the defendants in Case C-59/22 and the Spanish Government, namely to ensure access to employment in the public sector under conditions of equality, merit, ability and publicity, while remedying the use of unlawful contracts in that sector until the post to be filled is indeed filled, it must be found, as is apparent from the very wording of clause 5(1)(a) of the Framework Agreement, that that provision concerns the objective reasons justifying the 'renewal' of fixed-term contracts, not the objective reasons justifying the application, as such, of a type of contract, such as a non-permanent contract of indefinite duration.

    Rn. 101 In the light of the foregoing considerations, the answer to the third to fifth questions referred in Cases C-59/22 and C-110/22 is that Clause 5(1)(a) to (c) of the Framework Agreement must be interpreted as precluding national legislation which does not provide for any of the measures referred to in that provision or an 'equivalent legal measure', within the meaning of that provision, in order to prevent the abuse of non-permanent contracts of indefinite duration.

    Rn. 102 By the sixth and seventh questions referred in Cases C-59/22 and C-110/22 and by the first and second questions referred in Case C-159/22, the referring court asks, in essence, whether Clause 5 of the Framework Agreement must be interpreted as precluding national legislation which provides for the payment of limited compensation, equal to 20 days' salary for each year worked, up to a limit of one year's pay, to any worker whose employer has abused non-permanent contracts of indefinite duration successively extended.

    Rn. 108 In the light of the foregoing considerations, the answer to the sixth and seventh questions referred in Cases C-59/22 and C-110/22 and the first and second questions referred in Case C-159/22 is that Clause 5 of the Framework Agreement must be interpreted as precluding national legislation which provides for the payment of limited compensation, equal to 20 days' salary for each year worked, up to a limit of one year's pay, to any worker whose employer has abused non-permanent contracts of indefinite duration successively extended, where the payment of that end-of-contract compensation is independent of any consideration relating to the lawful or abusive nature of the use of those contracts.

    Rn. 109 By the eighth questions referred in Cases C-59/22 and C-110/22 and by the third question referred in Case C-159/22, the referring court asks, in essence, whether Clause 5 of the Framework Agreement must be interpreted as precluding national provisions under which 'unlawful actions' give rise to liability on the part of the public administrations, 'in accordance with the rules in force in each of [those] public administrations'.

    Rn. 110 If those questions are answered in the negative, the referring court, by the ninth questions referred in Cases C-59/22 and C-110/22, asks, in essence, whether those national provisions, adopted as from 2017, should apply to abuses committed before the respective dates on which the provisions entered into force.

    Rn. 114 In the light of the foregoing considerations, the answer to the eighth questions referred in Cases C-59/22 and C-110/22 and the third question referred in Case C-159/22 is that Clause 5 of the Framework Agreement must be interpreted as precluding national provisions under which 'unlawful actions' give rise to liability on the part of the public administrations, 'in accordance with the rules in force in each of [those] public administrations', where those national provisions are not effective and a deterrent in order to ensure that the measures taken pursuant to that clause are fully effective.

    Rn. 115 In view of the answer provided to the eighth questions referred in Cases C-59/22 and C-110/22, there is no need to rule on the ninth questions referred in Cases 59/22 and C-110/22.

    Rn. 116 By the 12th questions referred in Cases C-59/22 and C-110/22 and by the 6th question referred in Case C-159/22, the referring court asks, in essence, whether Clause 5 of the Framework Agreement must be interpreted as precluding national legislation which provides for the organisation of procedures for the consolidation of temporary employment, by means of the publication of vacancy notices to fill the posts occupied by temporary workers, including workers having non-permanent contracts of indefinite duration.

    Rn. 121 In the light of the foregoing considerations, the answer to the twelfth questions referred in Cases C-59/22 and C-110/22 and the sixth question referred in Case C-159/22 is that Clause 5 of the Framework Agreement must be interpreted as precluding national legislation which provides for the organisation of procedures for the consolidation of temporary employment, by means of the publication of vacancy notices to fill the posts occupied by temporary workers, including non-permanent workers having contracts of indefinite duration, where that organisation is independent of any consideration relating to the abusive nature of the use of those temporary contracts.

    Rn. 123 It is in that context that, by the 10th and 11th questions referred in Cases C-59/22 and C-110/22 and by the 4th and 5th questions referred in Case C-159/22, the referring court asks, in essence, whether Clause 5 of the Framework Agreement must be interpreted as meaning that, in the absence of adequate measures in national law to prevent and, where necessary, penalise, pursuant to Clause 5, abuse arising from the use of successive temporary contracts, including non-permanent contracts of indefinite duration which are successively extended, such temporary contracts should be converted into permanent contracts, even if such conversion is contrary to Article 23(2) and Article 103(3) of the Constitution, as interpreted by the Tribunal Supremo (Supreme Court).

    Rn. 138 In the light of the foregoing considerations, the answer to the 10th and 11th questions referred in Cases C-59/22 and C-110/22 and the 4th and 5th questions referred in Case C-159/22 is that Clause 5 of the Framework Agreement must be interpreted as meaning that, in the absence of adequate measures in national law to prevent and, where necessary, penalise, pursuant to Clause 5, abuse arising from the use of successive fixed-term contracts, including non-permanent contracts of indefinite duration which have been extended successively, the conversion of those temporary contracts into permanent contracts is capable of constituting such a measure.

  • EuGH, 14.04.2026 - C-418/24

    Aufeinanderfolgende befristete Verträge: Die in Spanien vorgesehenen Maßnahmen …

    Rn. 23 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das Urteil vom 22. Februar 2024, Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid u. a. (C-59/22, C-110/22 und C-159/22, EU:C:2024:149), in dem der Gerichtshof u. a. über die Verpflichtungen aus Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung entschieden habe, von den spanischen Gerichten - die mit Rechtsstreitigkeiten wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden über die Einstufung eines Arbeitsverhältnisses in Situationen, in denen ein Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Verträge vorliege, befasst seien - unterschiedlich angewandt worden sei.

    Rn. 41 Unter Berücksichtigung zum einen der Antworten des Gerichtshofs auf die Fragen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Februar 2024, Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid u. a. (C-59/22, C-110/22 und C-159/22, EU:C:2024:149), ergangen sei, und zum anderen der unterschiedlichen Anwendung dieses Urteils durch die spanischen Gerichte, die mit Rechtsstreitigkeiten über die Einstufung eines Arbeitsverhältnisses bei Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor wie dem Ausgangsrechtsstreit befasst seien, bestünden jedoch weiterhin Zweifel daran, dass die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen insgesamt mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung vereinbar seien.

    Rn. 54 Somit ist ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis als "unbefristetes, aber nicht dauerhaftes Arbeitsverhältnis" eingestuft wurde, als "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne der Rahmenvereinbarung anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2024, Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid u. a., C-59/22, C-110/22 und C-159/22, EU:C:2024:149, Rn. 66), so dass das Verhältnis zwischen diesem Arbeitnehmer und der betreffenden öffentlichen Verwaltung ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Rahmenvereinbarung bleibt.

    Rn. 55 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass der Ausdruck "aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse" in diesem Paragrafen einen Fall erfasst, in dem wegen des Versäumnisses der betreffenden Verwaltung, fristgerecht ein Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung einer Stelle durchzuführen, auf der ein Arbeitnehmer unbefristet, nicht dauerhaft beschäftigt wird, das befristete Arbeitsverhältnis zwischen diesem Arbeitnehmer und dieser Verwaltung automatisch verlängert wurde (Urteil vom 22. Februar 2024, Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid u. a., C-59/22, C-110/22 und C-159/22, EU:C:2024:149, Rn. 82).

    Rn. 78 Der Gerichtshof hat jedoch in einer Rechtssache, die ähnliche oder, wie die Autonome Gemeinschaft Madrid in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sogar mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen identische nationale Bestimmungen betraf, festgestellt, dass der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen einen derartigen Grad an Mehrdeutigkeit und Abstraktion aufwies, dass sie nicht mit der italienischen Haftungsregelung für Verwaltungen vergleichbar waren, auf die der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), Bezug genommen hat (vgl. Urteil vom 22. Februar 2024, Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid u. a., C-59/22, C-110/22 und C-159/22, EU:C:2024:149, Rn. 113).

  • EuGH, 29.07.2024 - C-771/22

    Covid-19: Die Absicherung gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters ist …

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 22. Februar 2024, Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid u. a., C-59/22, C-110/22 und C-159/22, EU:C:2024:149, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage jedoch verweigern, wenn das Problem offensichtlich hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2024, Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid u. a., C-59/22, C-110/22 und C-159/22, EU:C:2024:149, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.01.2026 - C-668/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …

    Rn. 50 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Umwandlung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in unbefristete Arbeitsverträge bei einem missbräuchlichen Rückgriff auf die erstgenannten Verträge nach ständiger Rechtsprechung nicht zwingend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2024, Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid u. a., C-59/22, C-110/22 und C-159/22, EU:C:2024:149, Rn. 124 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Gemäß der in den Rn. 48 und 49 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung kann eine nationale Regelung, die es im Bereich der Stiftungen für Oper und Orchester untersagt, den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit deren Umwandlung in unbefristete Arbeitsverträge zu ahnden, jedoch nur dann als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats in diesem Bereich eine andere wirksame Maßnahme enthält, um den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (…vgl. in diesem Sinne Urteile Sciotto, Rn. 60, und vom 22. Februar 2024, Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid u. a., C-59/22, C-110/22 und C-159/22, EU:C:2024:149, Rn. 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2024 - C-20/23

    Instituto da Segurança Social u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 22. Februar 2024, Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid u. a., C-59/22, C-110/22 und C-159/22, EU:C:2024:149, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 22. Februar 2024, Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid u. a., C-59/22, C-110/22 und C-159/22, EU:C:2024:149, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2025 - C-418/24

    Obadal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …

    {FN:10} Urteil vom 22. Februar 2024 (C-59/22, C-110/22 und C-159/22, im Folgenden: Urteil Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid).

    In der Rechtssache C-59/22 bestand diese Situation seit 27 Jahren, und in der Rechtssache C-110/22 war der Kläger des Ausgangsrechtsstreits seit 20 Jahren mit einem unbefristeten, nicht dauerhaften Vertrag in der betreffenden Verwaltung beschäftigt.

  • EuGH, 10.04.2025 - C-723/23

    Amilla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 22. Februar 2024, Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid u. a., C-59/22, C-110/22 und C-159/22, EU:C:2024:149, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 22. Februar 2024, Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid u. a., C-59/22, C-110/22 und C-159/22, EU:C:2024:149, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.06.2024 - C-148/23

    Gestore dei Servizi Energetici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 22. Februar 2024, Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid u. a., C-59/22, C-110/22 und C-159/22, EU:C:2024:149, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 22. Februar 2024, Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid u. a., C-59/22, C-110/22 und C-159/22, EU:C:2024:149, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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Wird zitiert von ...

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2025 - C-418/24

    Obadal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …

    Rn. 6 Die jüngsten Urteile Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid{FN-VERWEIS:10} und DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya et Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya{FN-VERWEIS:11} befassten sich mit derselben Problematik.

    Rn. 27 Aufgrund unterschiedlicher Auslegung und Anwendung dieser Maßnahmen und dieser rechtlichen Regelung durch die spanischen Gerichte im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung, insbesondere nach dem Urteil Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid, sei es gleichwohl angebracht, dass der Gerichtshof die diesbezüglichen Zweifel ausräume.

    Rn. 33 Viertens teile das vorlegende Gericht nicht die Auffassung des Gerichts, das den Gerichtshof in der Rechtssache, die zum Urteil Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid geführt habe, um Vorabentscheidung ersucht habe, nach der das spanische Recht für unbefristete, nicht dauerhafte Verträge keine nationalen Maßnahmen zur Vermeidung und Ahndung des missbräuchlichen Rückgriffs auf solche Verträge vorsehe.

    Rn. 48 Wie in der Einleitung dieser Schlussanträge ausgeführt, hat der Gerichtshof im Übrigen bereits mehrfach zu den fraglichen nationalen Vorschriften Stellung genommen, wobei er eine langjährige Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, die insbesondere die Maßnahmen zur angemessenen Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse betrifft und auf die sich die jüngsten Urteile Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid und DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya et Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya stützen.

    Rn. 94 Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, hatte sich außerdem das vorlegende Gericht in den Rechtssachen, die zum Urteil Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid geführt haben, bereits mit diesen Gesichtspunkten befasst und den Gerichtshof um Klarstellung seiner Auslegung ersucht.

    Rn. 104 Zunächst möchte ich daran erinnern, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid{FN-VERWEIS:68} und DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya et Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya{FN-VERWEIS:69} auf der Grundlage einer ständigen Rechtsprechung{FN-VERWEIS:70} entschieden hat, dass mit der Zahlung einer Entschädigung bei Vertragsende, die "losgelöst von jeglichen Erwägungen zur Legitimität oder Missbräuchlichkeit [aufeinanderfolgender] befristeter Verträge" erfolgt, das mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verfolgte Ziel, das darin besteht, Missbrauch zu verhindern, nicht erreicht werden kann.

    Rn. 119 Hinsichtlich der Haftung öffentlicher Verwaltungen ist auf das Urteil Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid zu verweisen.

    Rn. 131 Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid entschieden hat, dass Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Durchführung von Verfahren zur Konsolidierung von Zeitstellen im Wege von Ausschreibungen zur Besetzung von Stellen vorsieht, auf denen Arbeitnehmer befristet beschäftigt werden, wozu auch Arbeitnehmer gehören, die unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigt werden, wenn die Durchführung dieser Verfahren von allen Erwägungen zur Missbräuchlichkeit dieser befristeten Verträge losgelöst ist{FN-VERWEIS:85}.

    {FN:10} Urteil vom 22. Februar 2024 (C-59/22, C-110/22 und C-159/22, im Folgenden: Urteil Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid).

    {FN:19} Vgl. in diesem Sinne Urteil Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid (…Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:39} Vgl. in diesem Sinne Urteil Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid (…Rn. 80).

    {FN:48} Vgl. insbesondere Urteil Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid (…Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:53} Vgl. Urteil Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid (…Rn. 66 und 82 sowie Tenor Nrn. 1 und 2).

    Vgl. ebenso Urteil Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid (…Rn. 78).

    {FN:62} Insbesondere ist daran zu erinnern, dass in den verbundenen Rechtssachen, die zu dem Urteil Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid (…Rn. 77) geführt haben, seit Beginn des unbefristeten, nicht dauerhaften Arbeitsverhältnisses keine Auswahlprüfung stattgefunden hatte.

    {FN:67} Vgl. insbesondere Urteil Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid (…Rn. 90 und 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:72} Vgl. Urteile Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid (…Rn. 108).

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