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Rechtsprechung
   EuGH, 13.07.2006 - C-166/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,37240
EuGH, 13.07.2006 - C-166/06 (https://dejure.org/2006,37240)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2006 - C-166/06 (https://dejure.org/2006,37240)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - C-166/06 (https://dejure.org/2006,37240)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile Bozen, eingereicht am 28. März 2006 - Eurodomus srl / Gemeinde Bozen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile Bozen (Italien) - Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union - Gebietskörperschaft, die Rechtsvorschriften erlässt, die die Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung eines ...

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 07.08.2018 - C-472/16

    Colino Sigüenza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - …

    Rn. 59 Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, macht es jedoch erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (…vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, EU:C:1993:26, Rn. 6, und Beschluss vom 13. Juli 2006, Eurodomus, C-166/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:485, Rn. 9).
  • EuGH, 23.05.2007 - C-438/06

    Greser - Vorabentscheidungsersuchen - Offensichtliche Unzulässigkeit

    5 Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 234 EG eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Beschluss vom 9. August 1994, La Pyramide, C-378/93, Slg. 1994, I-3999, Randnr. 10, Urteil vom 5. Februar 2004, Schneider, C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 20, und Beschluss vom 13. Juli 2006, Eurodomus, C-166/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 4).

    7 Eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist jedoch nur möglich, wenn dieses den Sachverhalt und die Rechtslage, in denen sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteile vom 23. März 1995, Saddik, C-458/93, Slg. 1995, I-511, Randnr. 12, und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C-176/96, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 22, Beschlüsse vom 28. Juni 2000, Laguillaumie, C-116/00, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 15, und Eurodomus, Randnr. 9).

    8 Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung den Sachverhalt und die Rechtslage des Ausgangsverfahrens eindeutig darlegt und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den nationalen Rechtsvorschriften herstellt, die auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind (Beschlüsse vom 7. April 1995, Grau Gomis u. a., C-167/94, Slg. 1995, I-1023, Randnr. 9, und Eurodomus, Randnr. 8).

    10 Dieser Mangel kann im Übrigen nicht dadurch abgeschwächt werden, dass die nationalen Akten, die am selben Tag wie der Vorlagebeschluss bei der Kanzlei eingegangen sind, es in gewissem Umfang erlauben, den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens zu bestimmen (vgl. Beschluss Eurodomus, Randnr. 9).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2007 - C-449/06

    Gysen - Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften - Vergütung - Zulagen …

    {FN:27} - Beschlüsse vom 28. Juni 2000, Laguillaumie (C-116/00, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 16); vom 19. Oktober 2004, Provvidenza Regio (C-425/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 9); vom 1. Dezember 2005, Dhumeaux u. a. (C-116/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21), und vom 13. Juli 2006, Eurodomus (C-166/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 7 und 8).
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