Rechtsprechung
| EuGH, 07.03.2013 - C-178/12 |
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Rivas Montes
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Rivas Montes
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Rivas Montes
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Juzgado de lo Social número 1 - Auslegung von Art. 45 Abs. 4 AEUV - Nationale Regelung über die Berechnung der Dienstalterszulage im öffentlichen Dienst - Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften durch eine öffentliche Verwaltung je nach ...
Wird zitiert von ... (7)
- EuGH, 14.09.2016 - C-16/15
Der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines …
Rn. 65 Insoweit ist klarzustellen, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung durch die Rahmenvereinbarung nur im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und vergleichbaren Dauerbeschäftigten umgesetzt und konkretisiert worden ist (…Beschlüsse vom 11. November 2010, Vino, C-20/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:677, Rn. 56…, vom 22. Juni 2011, Vino, C-161/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:420, Rn. 28, und vom 7. März 2013, Rivas Montes, C-178/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:150, Rn. 43).Rn. 66 Eine eventuelle Ungleichbehandlung zwischen bestimmten Gruppen befristet beschäftigten Personals, wie die vom vorlegenden Gericht dargestellte, die nicht auf der befristeten oder unbefristeten Dauer des Arbeitsverhältnisses beruht, sondern auf dessen Einordnung als statutarisch oder vertraglich, fällt hingegen nicht unter den in dieser Rahmenvereinbarung verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 11. November 2010, Vino, C-20/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:677, Rn. 57, und vom 7. März 2013, Rivas Montes, C-178/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:150, Rn. 44 und 45).
Rn. 68 Da sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte nichts für die Annahme ergibt, dass im Ausgangsverfahren eine Ungleichbehandlung zwischen dem statutarischen Aushilfspersonal und dem unbefristeten Personal vorläge, fällt die Ungleichbehandlung, die den Gegenstand der vierten Frage des vorlegenden Gerichts bildet, nicht unter das Unionsrecht (…Beschlüsse vom 11. November 2010, Vino, C-20/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:677, Rn. 64…, vom 22. Juni 2011, Vino, C-161/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:420, Rn. 30, und vom 7. März 2013, Rivas Montes, C-178/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:150, Rn. 52).
Diese Ungleichbehandlung fällt ausschließlich unter das nationale Recht, dessen Auslegung allein Sache des vorlegenden Gerichts ist (…Beschlüsse vom 22. Juni 2011, Vino, C-161/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:420, Rn. 35, und vom 7. März 2013, Rivas Montes, C-178/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:150, Rn. 53).
- LG Mannheim, 13.02.2014 - 10 S 71/13
Erstattung der Hebegebühr nach Nr. 1009 VV durch die Versicherung des Schädigers …
Geschäftsnummer verkündet am 10 S 71/13 13. Februar 2014 1O C 178/12 Amtsgericht Mannheim. - EuGöD, 29.04.2015 - F-78/12
Todorova Androva / Rat - Öffentlicher Dienst - Beförderung - …
Rn. 42 In seiner Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen hat der Rat seine Position näher dargelegt, indem er sich auf den Beschluss Rivas Montes (C-178/12, EU:C:2013:150) gestützt hat.Rn. 62 Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof bei der Entscheidung über die Anwendung der Rahmenvereinbarung im Zusammenhang mit Streitigkeiten zwischen Beamten und Verwaltungen der Mitgliedstaaten festgestellt hat, dass eine etwaige unterschiedliche Behandlung von beamtetem und vertraglich angestelltem Personal nicht unter den Grundsatz der Nichtdiskriminierung der Rahmenvereinbarung fällt, da diese Ungleichbehandlung nicht auf der befristeten oder unbefristeten Dauer des Dienstverhältnisses, sondern auf dessen beamtenrechtlichem oder vertraglichem Charakter beruht (Beschluss Rivas Montes, EU:C:2013:150, Rn. 44 und 45).
Nach der Rechtsprechung unterliegt eine solche Ungleichbehandlung nicht dem in der Rahmenvereinbarung niedergelegten Grundsatz der Nichtdiskriminierung (vgl. Beschluss Rivas Montes, EU:C:2013:150, Rn. 44 und 47).
- EuGH, 14.09.2016 - C-596/14
de Diego Porras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …
Rn. 37 Insoweit ist klarzustellen, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung durch die Rahmenvereinbarung nur im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und vergleichbaren Dauerbeschäftigten umgesetzt und konkretisiert worden ist (…Beschlüsse vom 11. November 2010, Vino, C-20/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:677, Rn. 56…, vom 22. Juni 2011, Vino, C-161/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:420, Rn. 28, und vom 7. März 2013, Rivas Montes, C-178/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:150, Rn. 43). - Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-406/15
Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in …
Vgl. entsprechend Beschluss vom 7. März 2013, Rivas Montes (C-178/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:150, Rn. 43 und 44), woraus hervorgeht, dass die Ungleichbehandlung von Beamten und Vertragsbediensteten nicht unter das Diskriminierungsverbot der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge fällt (…ABl. 1999, L 175, S. 43).. - Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-177/18
Baldonedo Martín - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/70/EG - …
{FN:28} Urteile vom 14. September 2016, Pérez López (…C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 43), vom 14. September 2016, de Diego Porras (…C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 37), vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility (…C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 47), vom 5. Juni 2018, Montero Mateos (…C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 50), sowie Beschlüsse vom 11. November 2010, Vino (…C-20/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:677, Rn. 56), und vom 7. März 2013, Rivas Montes (C-178/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:150, Rn. 43). - Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2015 - C-177/14
Regojo Dans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
{FN:73} - Ich weise darauf hin, dass die Situation, über die der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu befinden hat, sich von der unterscheidet, die zum Beschluss Rivas Montes (C-178/12, EU:C:2013:150) geführt hat.
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