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Rechtsprechung
   EuGH, 03.04.2025 - C-213/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,6926
EuGH, 03.04.2025 - C-213/24 (https://dejure.org/2025,6926)
EuGH, Entscheidung vom 03.04.2025 - C-213/24 (https://dejure.org/2025,6926)
EuGH, Entscheidung vom 03. April 2025 - C-213/24 (https://dejure.org/2025,6926)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Grzera

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs. 1 - Begriffe "Steuerpflichtiger" und "wirtschaftliche Tätigkeit" - Verkauf einer landwirtschaftlichen Fläche zur Wohnbebauung - Verkaufsvorbereitung durch einen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs. 1 - Begriffe 'Steuerpflichtiger' und 'wirtschaftliche Tätigkeit' - Verkauf einer landwirtschaftlichen Fläche zur Wohnbebauung - Verkaufsvorbereitung durch einen ...

  • IWW

    Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Außenauftritt als maßgebliches Kriterium für Unternehmereigenschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs. 1 - Begriffe ,Steuerpflichtiger' und ,wirtschaftliche Tätigkeit' - Verkauf einer landwirtschaftlichen Fläche zur Wohnbebauung - Verkaufsvorbereitung durch einen ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs. 1 - Begriffe ,Steuerpflichtiger' und ,wirtschaftliche Tätigkeit' - Verkauf einer landwirtschaftlichen Fläche zur Wohnbebauung - Verkaufsvorbereitung durch einen ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs. 1 - Begriffe "Steuerpflichtiger" und "wirtschaftliche Tätigkeit" - Verkauf einer landwirtschaftlichen Fläche zur Wohnbebauung - Verkaufsvorbereitung durch einen ...

Besprechungen u.ä.

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Außenauftritt als maßgebliches Kriterium für Unternehmereigenschaft

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Grzera

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1
    Aufteilung; Immobilie; Unternehmer; Verkauf; Wirtschaftliche Tätigkeit

  • EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Polen), eingereicht am 19. März 2024 - E. T./Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Grzera

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 12.10.2016 - C-340/15

    Nigl u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 03.04.2025 - C-213/24
    Rn. 18 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie den Anwendungsbereich für die Mehrwertsteuer sehr weit fasst, indem sie dem Begriff "Steuerpflichtiger" eine weite Definition mit dem Schwerpunkt auf der Selbständigkeit der Ausübung einer "wirtschaftliche[n] Tätigkeit" verleiht, die ihrerseits in dem Sinne weit definiert ist, dass sie alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden und insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2000, Kommission/Griechenland, C-260/98, EU:C:2000:429, Rn. 24 bis 26, und vom 12. Oktober 2016, Nigl u. a., C-340/15, EU:C:2016:764, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 23 Zur Beurteilung der Selbständigkeit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist zu prüfen, ob der Betroffene seine Tätigkeiten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt, und ob er das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt (Urteil vom 12. Oktober 2016, Nigl u. a., C-340/15, EU:C:2016:764, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Im Übrigen scheinen die beiden Ehegatten, da der Verkauf eines gemeinsamen Vermögensgegenstands nach den vom vorlegenden Gericht und von E. T. dargestellten Vorschriften des polnischen Rechts die Zustimmung beider Ehegatten erfordert und weder der eine noch der andere Ehegatte befugt ist, für die Gemeinschaft zu handeln, bei den in Rede stehenden Verkäufen gemeinsam gehandelt zu haben und somit - vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht - gegenüber Dritten (Käufern und Behörden) und nach außen nicht als selbständig handelnd aufgetreten zu sein, was einen relevanten Faktor für die Bestimmung des Steuerpflichtigen darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 2016, Nigl u. a., C-340/15, EU:C:2016:764, Rn. 30 und 34, …sowie vom 16. September 2020, Valstybinė mokesčių inspekcija [Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit], C-312/19, EU:C:2020:711, Rn. 43 bis 46).

    Rn. 38 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen - auch wenn dies nicht entscheidend ist, da es sich um Nebenhandlungen zu der wirtschaftlichen Tätigkeit handelt, die die Steuerpflicht begründet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 2016, Nigl u. a., C-340/15, EU:C:2016:764, Rn. 31 und 32, …sowie vom 16. September 2020, Valstybinė mokesčių inspekcija [Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit], C-312/19, EU:C:2020:711, Rn. 46) - dass, wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, auch beide Ehegatten gemeinsam den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Geschäftsbesorger geschlossen und gemeinsam bei den örtlichen Behörden die Einräumung eines Wegerechts für den Zugang zu den in Rede stehenden Flurstücken beantragt haben.

  • EuGH, 16.09.2020 - C-312/19

    Valstybinė mokesčių inspekcija (Vereinbarung über eine gemeinsame …

    Auszug aus EuGH, 03.04.2025 - C-213/24
    Rn. 28 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Begriffe, insbesondere der Begriff "wer", dem Begriff "Steuerpflichtiger" eine weite Definition mit dem Schwerpunkt auf der Selbständigkeit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Sinne verleihen, dass alle natürlichen oder juristischen Personen, sowohl öffentliche als auch private, sowie Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die objektiv die Kriterien dieser Bestimmung erfüllen, als Mehrwertsteuerpflichtige gelten (Urteil vom 16. September 2020, Valstybinė mokesčių inspekcija [Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit], C-312/19, EU:C:2020:711, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck ist, wie bereits in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zu prüfen, ob die betreffende Person oder Einrichtung eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt, und ob sie das mit der Ausübung dieser Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt (Urteil vom 16. September 2020, Valstybinė mokesčių inspekcija [Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit], C-312/19, EU:C:2020:711, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Im Übrigen scheinen die beiden Ehegatten, da der Verkauf eines gemeinsamen Vermögensgegenstands nach den vom vorlegenden Gericht und von E. T. dargestellten Vorschriften des polnischen Rechts die Zustimmung beider Ehegatten erfordert und weder der eine noch der andere Ehegatte befugt ist, für die Gemeinschaft zu handeln, bei den in Rede stehenden Verkäufen gemeinsam gehandelt zu haben und somit - vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht - gegenüber Dritten (Käufern und Behörden) und nach außen nicht als selbständig handelnd aufgetreten zu sein, was einen relevanten Faktor für die Bestimmung des Steuerpflichtigen darstellt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 2016, Nigl u. a., C-340/15, EU:C:2016:764, Rn. 30 und 34, sowie vom 16. September 2020, Valstybinė mokesčių inspekcija [Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit], C-312/19, EU:C:2020:711, Rn. 43 bis 46).

    Rn. 38 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen - auch wenn dies nicht entscheidend ist, da es sich um Nebenhandlungen zu der wirtschaftlichen Tätigkeit handelt, die die Steuerpflicht begründet (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 2016, Nigl u. a., C-340/15, EU:C:2016:764, Rn. 31 und 32, sowie vom 16. September 2020, Valstybinė mokesčių inspekcija [Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit], C-312/19, EU:C:2020:711, Rn. 46) - dass, wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, auch beide Ehegatten gemeinsam den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Geschäftsbesorger geschlossen und gemeinsam bei den örtlichen Behörden die Einräumung eines Wegerechts für den Zugang zu den in Rede stehenden Flurstücken beantragt haben.

  • EuGH, 15.09.2011 - C-180/10

    Słaby u.a. - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff …

    Auszug aus EuGH, 03.04.2025 - C-213/24
    Gerade das Vorliegen einer solchen Tätigkeit rechtfertigt die Einstufung als Steuerpflichtiger (Urteil vom 15. September 2011, Słaby u. a., C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Initiativen erfolgen vielmehr im Rahmen einer Tätigkeit, die zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird, und können somit als wirtschaftlich eingestuft werden (Urteile vom 15. September 2011, Słaby u. a., C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rn. 39 bis 41 und 46…, vom 9. Juli 2015, Trgovina Prizma, C-331/14, EU:C:2015:456, Rn. 24, …sowie vom 20. Januar 2021, AJFP Sibiu und DGRFP Braşov, C-655/19, EU:C:2021:40, Rn. 31).

  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei …

    Auszug aus EuGH, 03.04.2025 - C-213/24
    Rn. 34 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand allein, dass der in Rede stehende Gegenstand zur gesetzlichen Gemeinschaft gehört und im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten steht, der getrennten Steuerpflicht der Ehegatten nicht entgegensteht, wenn einer von ihnen die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit gesondert ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, HE, C-25/03, EU:C:2005:241, Rn. 74) oder wenn jeder von ihnen eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Dyrektor Izby Skarbowej w L. [Verlust des Status eines Pauschallandwirts], C-697/20, EU:C:2022:210, Rn. 24 und 25).
  • EuGH, 24.03.2022 - C-697/20

    Dyrektor Izby Skarbowej w L. (Perte du statut d'agriculteur forfaitaire) - …

    Auszug aus EuGH, 03.04.2025 - C-213/24
    Rn. 34 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand allein, dass der in Rede stehende Gegenstand zur gesetzlichen Gemeinschaft gehört und im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten steht, der getrennten Steuerpflicht der Ehegatten nicht entgegensteht, wenn einer von ihnen die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit gesondert ausübt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, HE, C-25/03, EU:C:2005:241, Rn. 74) oder wenn jeder von ihnen eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Dyrektor Izby Skarbowej w L. [Verlust des Status eines Pauschallandwirts], C-697/20, EU:C:2022:210, Rn. 24 und 25).
  • EuGH, 17.09.2014 - C-7/13

    Skandia America (USA) - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 03.04.2025 - C-213/24
    Rn. 31 Zwar muss nach ständiger Rechtsprechung die Eigenschaft als Steuerpflichtiger angesichts des Zwecks der Mehrwertsteuerrichtlinie, die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einheitlich und nach Unionsvorschriften zu bestimmen, in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt und ausschließlich anhand der Kriterien von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie beurteilt werden (Urteil vom 17. September 2014, Skandia America Corp. [USA], filial Sverige, C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 23;… vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 48).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl - "Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 4, 17 und …

    Auszug aus EuGH, 03.04.2025 - C-213/24
    Rn. 31 Zwar muss nach ständiger Rechtsprechung die Eigenschaft als Steuerpflichtiger angesichts des Zwecks der Mehrwertsteuerrichtlinie, die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einheitlich und nach Unionsvorschriften zu bestimmen, in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt und ausschließlich anhand der Kriterien von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie beurteilt werden (…Urteil vom 17. September 2014, Skandia America Corp. [USA], filial Sverige, C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 23; vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 48).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-449/19

    Die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die …

    Auszug aus EuGH, 03.04.2025 - C-213/24
    Rn. 33 Zwar ist es letztlich Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des nationalen Rechts allein zuständigen nationalen Gerichts, zu bestimmen, ob E. T. und W. T. die in Rede stehenden Verkäufe jeweils selbständig durchgeführt haben; gleichwohl ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen Hinweise zu geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung in dem konkreten bei ihm anhängigen Rechtsstreit ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, WEG Tevesstraße, C-449/19, EU:C:2020:1038, Rn. 31).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-288/22

    Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA (TVA - Membre d'un …

    Auszug aus EuGH, 03.04.2025 - C-213/24
    Rn. 32 Gleichwohl kann die Berücksichtigung der Vorschriften des nationalen Rechts für die Feststellung von Nutzen sein, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die in den Rn. 23 und 29 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien für die Annahme der selbständigen Ausübung einer wirtschaftliche Tätigkeit erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats], C-288/22, EU:C:2023:1024, Rn. 55).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-263/11

    Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - …

    Auszug aus EuGH, 03.04.2025 - C-213/24
    Rn. 21 Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung auch hervor, dass die Tatsache, dass der betreffende körperliche Gegenstand ursprünglich für den persönlichen Bedarf des Käufers erworben wurde, nicht ausschließt, dass dieser Gegenstand im Anschluss zur Ausübung einer "wirtschaftlichen Tätigkeit" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie genutzt wird (Urteil vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-331/14

    Trgovina Prizma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

  • EuGH, 20.01.2021 - C-655/19

    AJFP Sibiu und DGRFP Brasov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

  • EuGH, 12.09.2000 - C-260/98

    Kommission / Griechenland - "Vertragsverletzung - Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten …

  • EuG, 25.02.2026 - T-575/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Gerade das Vorliegen einer solchen selbständig ausgeübten Tätigkeit rechtfertigt die Einstufung als Steuerpflichtiger (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2025, Graza, C-213/24, EU:C:2025:238, Rn. 18 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Zwar muss nach ständiger Rechtsprechung die Eigenschaft als Steuerpflichtiger angesichts des Zwecks der MwSt.-Richtlinie, die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einheitlich und nach Unionsvorschriften zu bestimmen, in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt und ausschließlich anhand der Kriterien von Art. 9 Abs. 1 der MwSt.-Richtlinie beurteilt werden (vgl. Urteil vom 3. April 2025, Grzera, C-213/24, EU:C:2025:238, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 65 Gleichwohl kann die Berücksichtigung der Vorschriften des nationalen Rechts für die Feststellung von Nutzen sein, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Kriterien für die Annahme der selbständigen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfüllt sind (Urteil vom 3. April 2025, Grzera, C-213/24, EU:C:2025:238, Rn. 32).

    Zwar ist es letztlich Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des nationalen Rechts allein zuständigen nationalen Gerichts, zu bestimmen, ob die in Rede stehende Tätigkeit selbständig ausgeübt wurde; dessen ungeachtet ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen Hinweise zu geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung in dem konkreten bei ihm anhängigen Rechtsstreit ermöglichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën, C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 32, und vom 3. April 2025, Grzera, C-213/24, EU:C:2025:238, Rn. 33).

  • EuGH, 23.10.2025 - C-232/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Gerade das Vorliegen einer solchen Tätigkeit rechtfertigt die Einstufung als Steuerpflichtiger (Urteil vom 3. April 2025, Grzera, C-213/24, EU:C:2025:238, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-796/23

    Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    {FN:15} Urteile vom 3. April 2025, Grzera (C-213/24, EU:C:2025:238, Rn. 28), vom 12. Oktober 2016, Nigl (…C-340/15, EU:C:2016:764, Rn. 27), und vom 29. September 2015, Gmina Wrocław (…C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 34).

    {FN:16} Urteile vom 3. April 2025, Grzera (C-213/24, EU:C:2025:238, Rn. 23), vom 16. September 2020, Valstybinė mokesčių inspekcija (Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit) (…C-312/19, EU:C:2020:711, Rn. 41), vom 12. Oktober 2016, Nigl (…C-340/15, EU:C:2016:764, Rn. 28), und vom 29. September 2015, Gmina Wrocław (…C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 34).

  • EuG, 22.10.2025 - T-575/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Nach ständiger Rechtsprechung fasst die Richtlinie 2006/112 mittels des Begriffs "Steuerpflichtiger" den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer sehr weit Vgl. Urteil vom 3. April 2025, Grzera (, EU:C:2025:238, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Düsseldorf, 23.07.2025 - 5 K 1865/23
    Auf die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit kommt es nach der Ansicht des EuGH dagegen nicht an; entscheidend ist vielmehr, wer die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausgeübt hat (vgl. hierzu aus jüngster Zeit auch EuGH-Urteil "Grzera" vom 3.4.2025 C-213/24, UR 2025, 333).
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