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Rechtsprechung
   EuGH, 04.10.2024 - C-214/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,27359
EuGH, 04.10.2024 - C-214/24 (https://dejure.org/2024,27359)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2024 - C-214/24 (https://dejure.org/2024,27359)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2024 - C-214/24 (https://dejure.org/2024,27359)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hauptzollamt C

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Vorlagefrage, bei der die Antwort klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder deren Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt - Harmonisierung der Rechtsvorschriften ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hauptzollamt C

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Vorlagefrage, bei der die Antwort klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder deren Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt - Harmonisierung der Rechtsvorschriften ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Verbrauchsteuerpflichtige Waren - unrechtmäßig in einen Mitgliedstaat eingeführte und in einen anderen Bestimmungsmitgliedstaat beförderte Waren (Deutsches Vorabentscheidungsersuchen)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Vorlagefrage, bei der die Antwort klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder deren Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt - Harmonisierung der Rechtsvorschriften ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Vorlagefrage, bei der die Antwort klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder deren Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt - Harmonisierung der Rechtsvorschriften ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Vorlagefrage, bei der die Antwort klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder deren Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt - Harmonisierung der Rechtsvorschriften ...

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 118/2008 Art 7 Abs 1 ; EGRL 118/2008 Art 7 Abs 2 Buchst b ; EGRL 118/2008 Art 7 Abs 2 Buchst d ; EGRL 118/2008 Art 33 Abs 1 ; EGRL 118/2008 Art 33 Abs 4 ; EGRL 118/2008 Art 38... ; TabStG 2009 § 23 Abs 1

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 118/2008 Art 7 Abs 1, EGRL 118/2008 Art 7 Abs 2 Buchst b, EGRL 118/2008 Art 7 Abs 2 Buchst d, EGRL 118/2008 Art 33 Abs 1, EGRL 118/2008 Art 33 Abs 4, EGRL 118/2008 Art 38, TabStG 2009 § 23 Abs 1
    Einfuhr; Freier Verkehr; Steueraussetzung; Tabakwaren; Verbrauchsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Hauptzollamt C

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 05.03.2015 - C-175/14

    Prankl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG - …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-214/24
    Des Weiteren hat das Finanzgericht ausgeführt, dass ihm eine Anwendung der sich aus dem Urteil vom 5. März 2015, Prankl (C-175/14, EU:C:2015:142), ergebenden Lösung nicht möglich sei und die fraglichen Zigaretten in Deutschland steuerpflichtig seien, weil sie dort in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und die in Art. 34 der Richtlinie 2008/118 festgelegten Formalitäten nicht eingehalten worden seien.

    Zur Stützung seiner Revision machte A geltend, dass das Finanzgericht gegen die Richtlinie 2008/118 verstoßen und vom Urteil vom 5. März 2015, Prankl (C-175/14, EU:C:2015:142), abgewichen sei.

    Rn. 16 Insoweit bestünden Zweifel hinsichtlich zum einen der Auslegung der Art. 7 und 33 der Richtlinie 2008/118 und zum anderen der Frage, ob die vom Gerichtshof im Urteil vom 5. März 2015, Prankl (C-175/14, EU:C:2015:142), vertretene Auslegung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (…ABl. 1992, L 73, S. 1) in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (…ABl. 1992, L 390, S. 124) (im Folgenden: Richtlinie 92/12) geänderten Fassung auch auf den Fall angewandt werden könne, dass die Tabakwaren in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangten, aber dort nicht von dessen Steuerbehörden entdeckt würden.

    Rn. 22 Insoweit weist das vorlegende Gericht zunächst darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 5. März 2015, Prankl (C-175/14, EU:C:2015:142), entschieden habe, dass im Fall der illegalen Verbringung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und ihrer Beförderung ohne das von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 92/12 vorgeschriebene Begleitdokument in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie von den zuständigen Behörden entdeckt würden, nicht auch die Durchfuhrmitgliedstaaten befugt seien, beim Lenker eines Lkw, der diese Beförderung durchgeführt habe, Verbrauchsteuer zu erheben, weil er diese Waren in ihrem Hoheitsgebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten habe.

    Rn. 26 So habe der Gerichtshof im Urteil vom 5. März 2015, Prankl (C-175/14, EU:C:2015:142), nicht explizit ausgeführt, ob es für eine Verlagerung der Kompetenz zur Erhebung der Verbrauchsteuer auf den Bestimmungsmitgliedstaat lediglich darauf ankomme, dass die Tabakwaren tatsächlich dorthin gelangt seien, unabhängig davon, ob sie dort von den zuständigen Behörden entdeckt würden oder nicht.

    Rn. 31 Es ist festzustellen, dass die Auslegung des Unionsrechts, um die das vorlegende Gericht ersucht, aus dem Urteil vom 5. März 2015, Prankl (C-175/14, EU:C:2015:142), klar abgeleitet werden kann.

    Rn. 32 Nach diesem Urteil sind Art. 7 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 dahin auszulegen, dass im Fall der illegalen Verbringung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und ihrer Beförderung ohne das von Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie vorgeschriebene Begleitdokument in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie von den zuständigen Behörden entdeckt werden, nicht auch die Durchfuhrmitgliedstaaten befugt sind, beim Lenker eines Lkw, der diese Beförderung durchgeführt hat, Verbrauchsteuer zu erheben, weil er diese Waren in ihrem Hoheitsgebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten hat (Urteil vom 5. März 2015, Prankl C-175/14, EU:C:2015:142, Rn. 32).

    Rn. 33 In Bezug auf einen solchen Sachverhalt hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 92/12 bezweckte, in bestimmtem Umfang den Besitz, den Verkehr und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu regeln, und zwar insbesondere, um zu gewährleisten, dass der Verbrauchsteueranspruch in allen Mitgliedstaaten unter gleichen Umständen gegeben ist, und dass diese Harmonisierung es grundsätzlich ermöglicht, Doppelbesteuerungen im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Prankl C-175/14, EU:C:2015:142, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass der Steueranspruch somit im Bestimmungsmitgliedstaat der Ware und nicht im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr entsteht (Urteil vom 5. März 2015, Prankl C-175/14, EU:C:2015:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 35 Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwar weder Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/12 noch deren Art. 9 Abs. 1 ausdrücklich ausschlossen, Verbrauchsteuern auf Schmuggelwaren in einem Mitgliedstaat zu erheben, durch den die Waren befördert wurden, sich aber aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 ergibt, dass die Behörden desjenigen Mitgliedstaats für die Erhebung der Verbrauchsteuer zuständig sind, in dem die vorschriftswidrig in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union eingeführten und zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehaltenen Waren entdeckt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Prankl C-175/14, EU:C:2015:142, Rn. 23 und 24).

  • EuGH, 24.02.2021 - C-95/19

    Rechtsangleichung

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-214/24
    Rn. 42 Wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, kann die Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr jedoch nur einmal stattfinden (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 65).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-315/12

    Metro Cash & Carry Danmark - Verbrauchsteuer - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 7 bis …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-214/24
    Rn. 38 Denn erstens ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/118 die Richtlinie 92/12 mit Wirkung zum 1. April 2010 aufgehoben und ersetzt hat und - wie der Gerichtshof bereits entschieden hat - die Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2008/118 keine wesentlichen Änderungen der Art. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12 mit sich bringen, sondern den Inhalt dieser Artikel übernehmen und sie dabei klarer fassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Metro Cash & Carry Danmark, C-315/12, EU:C:2013:503, Rn. 42), so dass die Rechtsprechung zur Richtlinie 92/12 auch auf die Richtlinie 2008/118 anwendbar ist (…Urteil vom 9. Juni 2022, 1MPERIAL TOBACCO BULGARIA, C-55/21, EU:C:2022:459, Rn. 37).
  • EuGH, 09.06.2022 - C-55/21

    Imperial Tobacco Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-214/24
    Rn. 38 Denn erstens ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/118 die Richtlinie 92/12 mit Wirkung zum 1. April 2010 aufgehoben und ersetzt hat und - wie der Gerichtshof bereits entschieden hat - die Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2008/118 keine wesentlichen Änderungen der Art. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12 mit sich bringen, sondern den Inhalt dieser Artikel übernehmen und sie dabei klarer fassen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Metro Cash & Carry Danmark, C-315/12, EU:C:2013:503, Rn. 42), so dass die Rechtsprechung zur Richtlinie 92/12 auch auf die Richtlinie 2008/118 anwendbar ist (Urteil vom 9. Juni 2022, 1MPERIAL TOBACCO BULGARIA, C-55/21, EU:C:2022:459, Rn. 37).
  • BFH, 09.12.2025 - VII R 19/23

    EuGH-Vorlage zur Bedeutung des vereinfachten Begleitdokuments für die …

    Demnach hat die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat der Waren zu erfolgen und nicht im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr (vergleiche --vgl.-- EuGH-Urteil Prankl vom 05.03.2015 - C-175/14, EU:C:2015:142, Rz 21, mit weiteren Nachweisen --m.w.N.--; EuGH-Beschluss Hauptzollamt C vom 04.10.2024 - C-214/24, EU:C:2024:874, Rz 34).

    Zwar hat der EuGH bereits festgestellt, dass die Art. 32 bis 34 VStSystRL keine wesentlichen Änderungen der Art. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12/EWG mit sich gebracht, sondern den Inhalt dieser Artikel übernehmen und sie dabei klarer gefasst haben (vgl. EuGH-Urteil Metro Cash & Carry Danmark vom 18.07.2013 - C-315/12, EU:C:2013:503, Rz 42; EuGH-Beschluss Hauptzollamt C vom 04.10.2024 - C-214/24, EU:C:2024:874, Rz 38), sodass die Rechtsprechung zur Richtlinie 92/12/EWG auch auf die Verbrauchsteuersystemrichtlinie anwendbar ist (EuGH-Urteil IMPERIAL TOBACCO BULGARIA vom 09.06.2022 - C-55/21, EU:C:2022:459, Rz 37, m.w.N.).

  • BFH, 30.12.2024 - VII R 26/24

    Tabaksteuer, Lieferung, Bemessungsgrundlage, Festsetzung, Vermutung

    Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem der EuGH mit Beschluss vom 04.10.2024 - C-214/24 rechtskräftig entschieden hat.
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