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   EuGH, 09.06.2022 - C-55/21   

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https://dejure.org/2022,13442
EuGH, 09.06.2022 - C-55/21 (https://dejure.org/2022,13442)
EuGH, Entscheidung vom 09.06.2022 - C-55/21 (https://dejure.org/2022,13442)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 2022 - C-55/21 (https://dejure.org/2022,13442)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Imperial Tobacco Bulgaria

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 11 - Erstattung der Verbrauchsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind - Richtlinie 2011/64/EU - Art. 17 Abs. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 11 - Erstattung der Verbrauchsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind - Richtlinie 2011/64/EU - Art. 17 Abs. ...

Sonstiges (5)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 267 ; EGRL 118/2008 Art 11 ; EURL 64/2011 Art 17 Abs 1 Buchst b

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 267, EGRL 118/2008 Art 11, EURL 64/2011 Art 17 Abs 1 Buchst b
    Verbrauchsteuer, Tabakwaren, Bulgarien, erstattung, Zollaufsicht

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Direktor na Agentsia "Mitnitsi"

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Direktor na Agentsia "Mitnitsi"

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 24.02.2021 - C-95/19

    Rechtsangleichung

    Auszug aus EuGH, 09.06.2022 - C-55/21
    Ihrem Art. 1 Abs. 1 zufolge soll mit der Richtlinie 2008/118 ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern festgelegt werden, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden, zu denen Tabakwaren gehören, die wiederum unter die Richtlinie 2011/64 fallen, und zwar, wie sich aus dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/118 ergibt, u. a., um sicherzustellen, dass der Begriff der Verbrauchsteuer und die Voraussetzungen für die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs in allen Mitgliedstaaten gleich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, , C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß Art. 2 der Richtlinie 2008/118 besteht der steuerbare Vorgang im Sinne dieser Richtlinie in der Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Gebiet der Union oder ihrer Einfuhr in dieses Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie zählt dazu auch jede - auch unrechtmäßige - Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren, aus dem Verfahren der Steueraussetzung, das in Art. 4 Nr. 7 der Richtlinie definiert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewirkt diese Regelung daher den Aufschub der Steuerpflicht, bis eine Voraussetzung des Steueranspruchs erfüllt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Steuerzeichen haben einen inneren Wert, der sie von einer bloßen Quittung unterscheidet, mit der die Zahlung einer Geldsumme an die Steuerbehörden des Mitgliedstaats der Erteilung dieser Steuerzeichen bescheinigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2021, Silcompa, C-95/19, EU:C:2021:128, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-355/14

    Polihim-SS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Steuern - Verbrauchsteuern -

    Auszug aus EuGH, 09.06.2022 - C-55/21
    Da die Verbrauchsteuer, wie im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/118 ausgeführt wird, eine Steuer auf den Verbrauch ist, muss der Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs in der Regel möglichst nah beim Verbraucher liegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Polihim-SS, C-355/14, EU:C:2016:403, Rn. 50 und 51).

    Demzufolge entsteht der Anspruch auf die Verbrauchsteuer so lange nicht, wie die betreffenden Waren im Besitz des zugelassenen Lagerinhabers in dessen Steuerlager sind, da in dieser Situation von diesen Waren nämlich nicht angenommen werden kann, sie seien im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/118 aus einem Verfahren der Steueraussetzung entnommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Polihim-SS, C-355/14, EU:C:2016:403, Rn. 54).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-374/06

    BATIG - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerliche Vorschriften - Harmonisierung

    Auszug aus EuGH, 09.06.2022 - C-55/21
    Ist ein Wirtschaftsteilnehmer, der Steuerzeichen erworben hat, nicht in der Lage, den Nachweis zu erbringen, dass diese Zeichen nicht benutzt werden, um verbrauchsteuerpflichtige Waren im Mitgliedstaat der Erteilung dieser Zeichen abzusetzen, hat dieser Mitgliedstaat folglich ein berechtigtes Interesse daran, die Erstattung des gezahlten Betrags zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, BATIG, C-374/06, EU:C:2007:788, Rn. 35).
  • EuGH, 16.09.2020 - C-528/19

    Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht

    Auszug aus EuGH, 09.06.2022 - C-55/21
    Da die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/12 im Wesentlichen den gleichen Regelungsgehalt haben wie die der Richtlinie 2008/118, ist allerdings die zu jener Richtlinie ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs auch auf die Richtlinie 2008/118 anwendbar (vgl. entsprechend Urteile vom 2. April 2020, GVC Services [Bulgaria], C-458/18, EU:C:2020:266, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-337/20

    CRCAM

    Auszug aus EuGH, 09.06.2022 - C-55/21
    Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteile vom 2. September 2021, CRCAM, C-337/20, EU:C:2021:671, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2021, Conacee, C-598/19, EU:C:2021:810, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-598/19

    Conacee

    Auszug aus EuGH, 09.06.2022 - C-55/21
    Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteile vom 2. September 2021, CRCAM, C-337/20, EU:C:2021:671, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2021, Conacee, C-598/19, EU:C:2021:810, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-208/20

    Toplofikatsia Sofia u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.06.2022 - C-55/21
    Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht jedoch in seiner Vorlageentscheidung den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits sehr wohl deutlich gemacht und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der unionsrechtlichen Bestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gegeben, den es zwischen diesen Vorschriften und dem nationalen Recht, das auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden ist, herstellt, was es dem Gerichtshof ermöglicht, die Vorlagefragen sachdienlich zu beantworten (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Toplofikatsia Sofia u. a., C-208/20 und C-256/20, EU:C:2021:719, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.06.2017 - C-126/15

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 09.06.2022 - C-55/21
    Die Mitgliedstaaten haben daher ein legitimes Interesse daran, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, wobei zudem die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein mit der Richtlinie 2008/118 verfolgtes Ziel ist, wie sich aus deren 31. Erwägungsgrund, Art. 11 und Art. 39 Abs. 3 Unterabs. 1 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal, C-126/15, EU:C:2017:504, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 09.06.2022 - C-55/21
    Da die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/12 im Wesentlichen den gleichen Regelungsgehalt haben wie die der Richtlinie 2008/118, ist allerdings die zu jener Richtlinie ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs auch auf die Richtlinie 2008/118 anwendbar (vgl. entsprechend Urteile vom 2. April 2020, GVC Services [Bulgaria], C-458/18, EU:C:2020:266, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-81/15

    Kapnoviomichania Karelia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 09.06.2022 - C-55/21
    Da der Zigarettenmarkt für die Entwicklung eines illegalen Handels besonders anfällig ist (Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia, C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), können die Mitgliedstaaten nach Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64 u. a. verlangen, dass Tabakwaren bei ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet mit Steuerzeichen versehen sind.
  • EuGH, 21.12.2023 - C-96/22

    CDIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 2008/118 ihrem Art. 1 Abs. 1 zufolge ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern festgelegt werden soll, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden, zu denen Tabakwaren gehören, und zwar, wie sich aus dem achten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, u. a., um sicherzustellen, dass der Begriff der Verbrauchsteuer und die Voraussetzungen für die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs in allen Mitgliedstaaten gleich sind (Urteil vom 9. Juni 2022, 1MPERIAL TOBACCO BULGARIA, C-55/21, EU:C:2022:459, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), und somit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts durch den freien Verkehr der betreffenden Waren in der Europäischen Union zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2022, MONO, C-326/20, EU:C:2022:7, Rn. 28).

    Insbesondere bestimmt Art. 2 der Richtlinie 2008/118, dass der Steuertatbestand im Sinne dieser Richtlinie darin besteht, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren innerhalb des Gebiets der Union hergestellt oder in dieses Gebiet eingeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, 1MPERIAL TOBACCO BULGARIA, C-55/21, EU:C:2022:459, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie zählt zu dem Begriff "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr" u. a. jede - auch unrechtmäßige - Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung, das in Art. 4 Nr. 7 der Richtlinie definiert ist (Urteil vom 9. Juni 2022, 1MPERIAL TOBACCO BULGARIA, C-55/21, EU:C:2022:459, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewirkt diese Regelung daher den Aufschub der Steuerpflicht, bis eine Voraussetzung des Steueranspruchs erfüllt ist (Urteil vom 9. Juni 2022, 1MPERIAL TOBACCO BULGARIA, C-55/21, EU:C:2022:459, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Verbrauchsteuer, wie im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/118 ausgeführt wird, eine Steuer auf den Verbrauch ist, muss der Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs grundsätzlich möglichst nah am Tag des Verbrauchs der verbrauchsteuerpflichtigen Ware liegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, 1MPERIAL TOBACCO BULGARIA, C-55/21, EU:C:2022:459, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.10.2023 - C-296/22

    A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 9. Juni 2022, 1MPERIAL TOBACCO BULGARIA, C-55/21, EU:C:2022:459, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-383/21

    Sambre & Biesme

    Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 9. Juni 2022, 1MPERIAL TOBACCO BULGARIA, C-55/21, EU:C:2022:459, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22

    Girelli Alcool - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern -

    28 Urteil vom 9. Juni 2022, 1MPERIAL TOBACCO BULGARIA (C-55/21, EU:C:2022:459, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-96/22

    Companhia de Distribuição Integral Logista Portugal - Vorlage zur

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, 1MPERIAL TOBACCO BULGARIA (C-55/21, EU:C:2022:459, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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