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   EuGH, 02.06.2016 - C-81/15   

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https://dejure.org/2016,12238
EuGH, 02.06.2016 - C-81/15 (https://dejure.org/2016,12238)
EuGH, Entscheidung vom 02.06.2016 - C-81/15 (https://dejure.org/2016,12238)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2016 - C-81/15 (https://dejure.org/2016,12238)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kapnoviomichania Karelia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Tabakwaren, die unter Steueraussetzung befördert werden - Haftung des zugelassenen Lagerinhabers - Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, den zugelassenen Lagerinhaber ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kapnoviomichania Karelia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Tabakwaren, die unter Steueraussetzung befördert werden - Haftung des zugelassenen Lagerinhabers - Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, den zugelassenen Lagerinhaber gesamtschuldnerisch ...

  • IWW

    Richtlinie 92/12/EWG, Richtlinie 92/108/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kapnoviomichania Karelia

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 12/92
    Griechenland, Unionsrechts, Mitgliedstaat, Zoll, Steuerlager, Schmuggel, Waren

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Tabakwaren, die unter Steueraussetzung befördert werden - Haftung des zugelassenen Lagerinhabers - Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, den zugelassenen Lagerinhaber gesamtschuldnerisch ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-81/15
    Nach ständiger Rechtsprechung verstößt es nicht gegen das Unionsrecht, wenn von einem Wirtschaftsteilnehmer gefordert wird, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (Urteil vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt, C-271/06, EU:C:2008:105, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu Maßnahmen, die der Steuerhinterziehung vorbeugen sollen, hat der Gerichtshof im Bereich der Mehrwertsteuer entschieden, dass die Verteilung des Risikos aufgrund eines von einem Dritten begangenen Betrugs dann nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, wenn ein Steuersystem dem Lieferer unabhängig davon, ob er an dem vom Abnehmer begangenen Betrug beteiligt war, die gesamte Verantwortung für die Zahlung der Mehrwertsteuer auferlegt (Urteil vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt, C-271/06, EU:C:2008:105, Rn. 22 und 23).

  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-81/15
    Die Rechtsakte der Union müssen nämlich eindeutig sein, und ihre Anwendung muss für die Betroffenen vorhersehbar sein, wobei dieses Gebot der Rechtssicherheit in besonderem Maß gilt, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (Urteil vom 16. September 2008, 1sle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-374/06

    BATIG - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerliche Vorschriften - Harmonisierung

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-81/15
    Zwar ist der Zigarettenmarkt, wie der Gerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat, für die Entwicklung eines illegalen Handels besonders anfällig (Urteil vom 13. Dezember 2007, BATIG, C-374/06, EU:C:2007:788, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-188/09

    Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orlowski -

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-81/15
    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. insbesondere Urteil vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak, Or?‚owski, C-188/09, EU:C:2010:454, Rn. 29).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-499/10

    Vlaamse Oliemaatschappij - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerschuldner -

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-81/15
    Er hat daher entschieden, dass es als unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzusehen ist, die Haftung für die Mehrwertsteuer einer anderen Person als dem Steuerschuldner aufzuerlegen - auch wenn es sich bei dieser Person um den zugelassenen Inhaber eines Steuerlagers handelt, dem die spezifischen Verpflichtungen nach der Richtlinie 92/12 obliegen -, ohne es dieser Person zu ermöglichen, sich der Haftung zu entziehen, indem sie den Beweis erbringt, dass sie mit den Machenschaften des Steuerschuldners nichts zu tun hat, und weiter ausgeführt, dass es offenkundig unverhältnismäßig wäre, dieser Person bedingungslos den Verlust von Steuereinnahmen anzulasten, der durch das Tun eines Dritten verursacht worden ist, auf das sie keinen Einfluss hat (Urteil vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij, C-499/10, EU:C:2011:871, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-4/20

    ALTI - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    10 Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia (C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 38 ff.); ebenso auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Karelia (C-81/15, EU:C:2016:66, Nr. 37).

    14 Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia (C-81/15, EU:C:2016:398).

    15 Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia (C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 37).

    16 Vgl. Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia (C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 9).

  • VG Berlin, 21.04.2017 - 14 K 172.16

    EuGH soll die Vereinbarkeit der Tabakrichtlinie mit höherrangigem EU-Recht

    Fußnoten 1 ) vgl. u.a.: EuGH, Urteile Kapnoviomichania Karelia, C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 45; Isle of Wight Council u.a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 47f.; Könecke/Balm, C 117/83, EU:C:1984:288, Rn. 11; Gericht erster Instanz, Degussa/Kommission, T-279/02, EU:T:2006:103, Rn. 66 m.w.N. 2) vgl.: http://ec.europa.eu/health/tobacco/products/implementation_en; http://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Gesundheit/NichtRauchen/_Texte/EUTabakproduktrichtlinieNeuordnung2014.html; http://www.bvl.bund.de/DE/03_Verbraucherprodukte/03_AntragstellerUnternehmen/09_FAQs/FAQ_BVL_Homepage/FAQ_Mitteilungspflicht_basepage.html [Stand: 20. April 2017].
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.02.2020 - 5 K 5311/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Versagung des Vorsteuerabzugs wegen

    eine "Beteiligung" des Steuerpflichtigen mit seinem Umsatz an der auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe begangenen Steuerhinterziehung voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-653/18, Unitel, UR 2019, 849, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 28. März 2019 - C-275/18, Vin?, UR 2019, 550, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 8. November 2018 - C-495/17, Cartrans Spedition, UR 2018, 908, Rn. 41; EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - C-528/17, Bozicevic Jezovnik, UR 2018, 904, Rn. 35; EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - C-101/16, Paper Consult, UR 2018, 213, Rn. 52; EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - C-624/15, Litdana, UR 2017, 552, Rn. 33f.; EuGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - C-21/16, Euro Tyre, UR 2017, 271, Rn. 40; EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - C-81/15, Kapnoviomichania Karelia, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2016, 271, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, BFH/NV 2012, 1404, Rn. 54),.
  • EuGH, 06.10.2021 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA

    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (Urteile vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia, C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.02.2021 - C-95/19

    Rechtsangleichung

    Ferner ist diese Haftung eine objektive Haftung, die nicht auf dem nachgewiesenen oder vermuteten Verschulden des Lagerinhabers, sondern auf seiner Beteiligung an einer wirtschaftlichen Tätigkeit beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia, C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 31 und 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-129/16

    Túrkevei Tejtermelő Kft. - Umwelt - Richtlinie 2004/35 - Umwelthaftung zur

    22 Siehe in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij, C-499/10, EU:C:2011:871, Rn. 24 bis 26), und vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia (C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 50, 52 und 53).
  • EuGH, 23.03.2023 - C-412/21

    Dual Prod

    Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass diese Aussetzungsmaßnahmen zu dem durch die Richtlinie 2008/118 eingeführten Verfahren der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gehören, in dem die Steuerlagerinhaber eine zentrale Rolle spielen (vgl. dazu Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia, C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 31).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-820/21

    Vinal

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung, die Zulassung für den Betrieb eines Steuerlagers zu entziehen, wie sie in Art. 53 Abs. 2 ZADS vorgesehen ist, speziell zu dem durch die Richtlinie 2008/118 eingeführten Verfahren der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gehören, in dem die zugelassenen Lagerinhaber eine zentrale Rolle spielen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia, C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2020 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Artikel 63 AEUV - Freier

    60 Vgl. Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia (C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-95/19

    Silcompa

    26 Vgl. Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia (C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 31 und 32), bezüglich des durch die Richtlinie 92/12 eingeführten Haftungssystems für alle Risiken im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die unter eine solche Regelung fallen.
  • EuGH, 09.06.2022 - C-55/21

    Imperial Tobacco Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • EuGH, 07.09.2023 - C-323/22

    KRI

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-166/21

    Kommission/ Polen (Exonération de l'accise sur l'alcool utilisé pour la

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