Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 02.06.2016 - C-81/15   

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https://dejure.org/2016,12238
EuGH, 02.06.2016 - C-81/15 (https://dejure.org/2016,12238)
EuGH, Entscheidung vom 02.06.2016 - C-81/15 (https://dejure.org/2016,12238)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2016 - C-81/15 (https://dejure.org/2016,12238)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kapnoviomichania Karelia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Tabakwaren, die unter Steueraussetzung befördert werden - Haftung des zugelassenen Lagerinhabers - Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, den zugelassenen Lagerinhaber ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kapnoviomichania Karelia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Tabakwaren, die unter Steueraussetzung befördert werden - Haftung des zugelassenen Lagerinhabers - Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, den zugelassenen Lagerinhaber gesamtschuldnerisch ...

  • IWW

    Richtlinie 92/12/EWG, Richtlinie 92/108/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kapnoviomichania Karelia

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 12/92
    Griechenland, Unionsrechts, Mitgliedstaat, Zoll, Steuerlager, Schmuggel, Waren

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Tabakwaren, die unter Steueraussetzung befördert werden - Haftung des zugelassenen Lagerinhabers - Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, den zugelassenen Lagerinhaber gesamtschuldnerisch ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-81/15
    Nach ständiger Rechtsprechung verstößt es nicht gegen das Unionsrecht, wenn von einem Wirtschaftsteilnehmer gefordert wird, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (Urteil vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt, C-271/06, EU:C:2008:105, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu Maßnahmen, die der Steuerhinterziehung vorbeugen sollen, hat der Gerichtshof im Bereich der Mehrwertsteuer entschieden, dass die Verteilung des Risikos aufgrund eines von einem Dritten begangenen Betrugs dann nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, wenn ein Steuersystem dem Lieferer unabhängig davon, ob er an dem vom Abnehmer begangenen Betrug beteiligt war, die gesamte Verantwortung für die Zahlung der Mehrwertsteuer auferlegt (Urteil vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt, C-271/06, EU:C:2008:105, Rn. 22 und 23).

  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-81/15
    Die Rechtsakte der Union müssen nämlich eindeutig sein, und ihre Anwendung muss für die Betroffenen vorhersehbar sein, wobei dieses Gebot der Rechtssicherheit in besonderem Maß gilt, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (Urteil vom 16. September 2008, 1sle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-374/06

    BATIG - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerliche Vorschriften - Harmonisierung

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-81/15
    Zwar ist der Zigarettenmarkt, wie der Gerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat, für die Entwicklung eines illegalen Handels besonders anfällig (Urteil vom 13. Dezember 2007, BATIG, C-374/06, EU:C:2007:788, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-188/09

    Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orlowski -

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-81/15
    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. insbesondere Urteil vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak, Or?‚owski, C-188/09, EU:C:2010:454, Rn. 29).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-499/10

    Vlaamse Oliemaatschappij - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerschuldner -

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-81/15
    Er hat daher entschieden, dass es als unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzusehen ist, die Haftung für die Mehrwertsteuer einer anderen Person als dem Steuerschuldner aufzuerlegen - auch wenn es sich bei dieser Person um den zugelassenen Inhaber eines Steuerlagers handelt, dem die spezifischen Verpflichtungen nach der Richtlinie 92/12 obliegen -, ohne es dieser Person zu ermöglichen, sich der Haftung zu entziehen, indem sie den Beweis erbringt, dass sie mit den Machenschaften des Steuerschuldners nichts zu tun hat, und weiter ausgeführt, dass es offenkundig unverhältnismäßig wäre, dieser Person bedingungslos den Verlust von Steuereinnahmen anzulasten, der durch das Tun eines Dritten verursacht worden ist, auf das sie keinen Einfluss hat (Urteil vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij, C-499/10, EU:C:2011:871, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-4/20

    ALTI - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    10 Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia (C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 38 ff.); ebenso auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Karelia (C-81/15, EU:C:2016:66, Nr. 37).

    14 Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia (C-81/15, EU:C:2016:398).

    15 Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia (C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 37).

    16 Vgl. Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia (C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 9).

  • VG Berlin, 21.04.2017 - 14 K 172.16

    EuGH soll die Vereinbarkeit der Tabakrichtlinie mit höherrangigem EU-Recht

    Fußnoten 1 ) vgl. u.a.: EuGH, Urteile Kapnoviomichania Karelia, C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 45; Isle of Wight Council u.a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 47f.; Könecke/Balm, C 117/83, EU:C:1984:288, Rn. 11; Gericht erster Instanz, Degussa/Kommission, T-279/02, EU:T:2006:103, Rn. 66 m.w.N. 2) vgl.: http://ec.europa.eu/health/tobacco/products/implementation_en; http://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Gesundheit/NichtRauchen/_Texte/EUTabakproduktrichtlinieNeuordnung2014.html; http://www.bvl.bund.de/DE/03_Verbraucherprodukte/03_AntragstellerUnternehmen/09_FAQs/FAQ_BVL_Homepage/FAQ_Mitteilungspflicht_basepage.html [Stand: 20. April 2017].
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.02.2020 - 5 K 5311/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Versagung des Vorsteuerabzugs wegen

    eine "Beteiligung" des Steuerpflichtigen mit seinem Umsatz an der auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe begangenen Steuerhinterziehung voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-653/18, Unitel, UR 2019, 849, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 28. März 2019 - C-275/18, Vin?, UR 2019, 550, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 8. November 2018 - C-495/17, Cartrans Spedition, UR 2018, 908, Rn. 41; EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - C-528/17, Bozicevic Jezovnik, UR 2018, 904, Rn. 35; EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - C-101/16, Paper Consult, UR 2018, 213, Rn. 52; EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - C-624/15, Litdana, UR 2017, 552, Rn. 33f.; EuGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - C-21/16, Euro Tyre, UR 2017, 271, Rn. 40; EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - C-81/15, Kapnoviomichania Karelia, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2016, 271, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, BFH/NV 2012, 1404, Rn. 54),.
  • EuGH, 06.10.2021 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA

    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (Urteile vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia, C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.02.2021 - C-95/19

    Rechtsangleichung

    Ferner ist diese Haftung eine objektive Haftung, die nicht auf dem nachgewiesenen oder vermuteten Verschulden des Lagerinhabers, sondern auf seiner Beteiligung an einer wirtschaftlichen Tätigkeit beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia, C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 31 und 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-129/16

    Túrkevei Tejtermelő Kft. - Umwelt - Richtlinie 2004/35 - Umwelthaftung zur

    22 Siehe in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij, C-499/10, EU:C:2011:871, Rn. 24 bis 26), und vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia (C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 50, 52 und 53).
  • EuGH, 23.03.2023 - C-412/21

    Dual Prod

    Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass diese Aussetzungsmaßnahmen zu dem durch die Richtlinie 2008/118 eingeführten Verfahren der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gehören, in dem die Steuerlagerinhaber eine zentrale Rolle spielen (vgl. dazu Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia, C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 31).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-820/21

    Vinal

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung, die Zulassung für den Betrieb eines Steuerlagers zu entziehen, wie sie in Art. 53 Abs. 2 ZADS vorgesehen ist, speziell zu dem durch die Richtlinie 2008/118 eingeführten Verfahren der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gehören, in dem die zugelassenen Lagerinhaber eine zentrale Rolle spielen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia, C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2020 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Artikel 63 AEUV - Freier

    60 Vgl. Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia (C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-95/19

    Silcompa

    26 Vgl. Urteil vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia (C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 31 und 32), bezüglich des durch die Richtlinie 92/12 eingeführten Haftungssystems für alle Risiken im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die unter eine solche Regelung fallen.
  • EuGH, 09.06.2022 - C-55/21

    Imperial Tobacco Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • EuGH, 07.09.2023 - C-323/22

    KRI

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-166/21

    Kommission/ Polen (Exonération de l'accise sur l'alcool utilisé pour la

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-81/15   

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https://dejure.org/2016,540
Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-81/15 (https://dejure.org/2016,540)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.01.2016 - C-81/15 (https://dejure.org/2016,540)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 2016 - C-81/15 (https://dejure.org/2016,540)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kapnoviomichania Karelia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Haftung des zugelassenen Lagerinhabers - Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, den zugelassenen Lagerinhaber gesamtschuldnerisch für die Zahlung der finanzieller Sanktionen haftbar zu ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • EGMR, 12.12.2017 - 92/12

    BUKOWSKI v. POLAND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-81/15
    In dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht es um die Auslegung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren(2) in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung(3) im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit.

    In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich den Standpunkt vertreten, dass die Richtlinie 92/12 im Licht der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, darunter insbesondere der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen und der persönlichen Verantwortlichkeit, dahin auszulegen ist, dass sie dem nicht entgegensteht, dass der zugelassene Lagerinhaber als Versender bei einer unrechtmäßigen Entnahme von Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung aufgrund eines beim Transport begangenen Schmuggels für gesamtschuldnerisch haftbar für die Zahlung der gegen die Schmuggler verhängten zollrechtlichen Geldbußen erklärt wird, sofern eine solche Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung, die den Charakter einer strafrechtlichen Sanktion hat, ausdrücklich im nationalen Recht vorgesehen ist und sofern, falls diese Regelung auf einer Vermutung beruht, dass der zugelassene Lagerinhaber Eigentümer oder Besitzer der Waren ist und durch die Schmuggler vertreten wird, diese Vermutung nicht unwiderlegbar ist, wodurch dem zugelassenen Lagerinhaber die Möglichkeit genommen würde, sich von seiner Haftung zu befreien, indem er dartut, dass ihn kein Verschulden trifft.

    Die Richtlinie 92/12, die zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens in Kraft war, wurde durch die Richtlinie 2008/118/EG(5) mit Wirkung zum 1. April 2010 aufgehoben.

    Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 92/12, die gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 auf Tabakwaren Anwendung fand, definierte den zugelassenen Lagerinhaber als "die natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs unter Steueraussetzung verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Steuerlager herzustellen, zu bearbeiten, zu lagern, zu empfangen und zu versenden".

    Art. 15 der Richtlinie 92/12 sah vor:.

    Ist die Richtlinie 92/12 im Licht der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie der Grundsätze der Effektivität, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie in einem Fall wie dem vorliegenden der Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung eines Mitgliedstaats wie jener des Art. 108 des griechischen Zollgesetzbuchs entgegensteht, wonach der zugelassene Lagerinhaber in Bezug auf Waren, die unter Steueraussetzung aus seinem Steuerlager verbracht und diesem Verfahren aufgrund eines Schmuggels unrechtmäßig entnommen wurden, für die Zahlung der Verwaltungssanktionen wegen Schmuggels gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden kann, und zwar unabhängig davon, ob er zur Tatzeit nach den privatrechtlichen Vorschriften Eigentümer der Waren war, und auch unabhängig davon, ob die an der Beförderung beteiligten Täter mit dem zugelassenen Lagerinhaber in einem bestimmten Vertragsverhältnis standen, aus dem sich ergibt, dass sie als seine Bevollmächtigten gehandelt haben?.

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 92/12 im Licht der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und insbesondere der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der der zugelassene Lagerinhaber als Versender für die Zahlung erhöhter Abgaben, die wegen einer Zuwiderhandlung entstehen, die bei der Beförderung von Waren unter Steueraussetzung begangen wurde, gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden kann, und zwar selbst dann, wenn der Lagerinhaber nach den nationalen privatrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nicht Besitzer dieser Waren war und mit dem Zuwiderhandelnden in keinem Vertragsverhältnis stand, aus dem sich ergibt, dass dieser als sein Bevollmächtigter gehandelt hat.

    Die vorliegende Rechtssache wirft die Frage auf, ob die Richtlinie 92/12 den Mitgliedstaaten verbietet, dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender eine verschuldensunabhängige gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbußen aufzuerlegen, die Schmuggler von Tabakwaren unter Steueraussetzung schulden.

    Zur allgemeinen Systematik der Richtlinie 92/12 ist festzustellen, dass dem zugelassenen Lagerinhaber im Rahmen der Beförderung von Waren im Verfahren der Steueraussetzung eine zentrale Rolle zukommt, die sich darin zeigt, dass der Verbrauchsteueranspruch für die Waren, die diesem Verfahren unterliegen, noch nicht entstanden ist, obwohl der Steuertatbestand bereits erfüllt ist(8).

    Des Weiteren geht aus Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 92/12 hervor, dass ein zugelassener Lagerinhaber aus seiner Verantwortung nur durch die Erledigung des Verfahrens der Steueraussetzung entlassen werden kann, die sich aus dem Nachweis ergibt, dass der Empfänger die Waren übernommen hat, wobei dieser Nachweis u. a. durch das Begleitdokument erbracht wird, von dem eine Ausfertigung durch die Zollstelle der Union, an der die Waren die Gemeinschaft verlassen, an den Versender zurückgeschickt werden muss.

    Aus der Zusammenschau sämtlicher in den drei vorstehenden Nummern genannten Bestimmungen ergibt sich, dass die Richtlinie 92/12 zulasten des zugelassenen Lagerinhabers eine Regelung der Risikohaftung schafft, von der dieser sich nur befreien kann, wenn er nachweist, dass ein Fall höherer Gewalt vorlag.

    Zudem geht aus Art. 15 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/12 unzweifelhaft hervor, dass die Haftung des zugelassenen Lagerinhabers als Versender sehr weit gefasst ist und sich auf alle Risiken erstreckt, die während des Zeitraums der Beförderung der Waren unter Steueraussetzungen eintreten können.

    Allerdings ist die Verpflichtung des zugelassenen Lagerinhabers, obwohl sie in Art. 15 der Richtlinie 92/12 sehr allgemein formuliert ist, nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie auf die Zahlung der Verbrauchsteuern begrenzt, die auf die ausgeführten Waren entfallen.

    Die Richtlinie 92/12 schafft hingegen keine Gesamtschuldregelung, die den zugelassenen Lagerinhaber zum Mitschuldner der finanziellen Sanktionen machen würde, die gegen die Täter der festgestellten Zuwiderhandlung verhängt werden.

    Diese Bestimmung kann als Ermächtigungsgrundlage für den nationalen Gesetzgeber verstanden werden, die ihm insbesondere das Recht gewährt, mittels der möglichen Sanktionen den Umfang der Haftung des zugelassenen Lagerinhabers zu erweitern und dabei über die ausdrücklich in der Richtlinie 92/12 bestimmte Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer hinauszugehen.

    Daraus ist zu schließen, dass die Richtlinie 92/12 es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht verwehrt, die Haftung des zugelassenen Lagerinhabers dadurch zu erweitern, dass sie ihn für die finanziellen Folgen der Zuwiderhandlungen, die bei der Beförderung der Waren unter Steueraussetzung festgestellt wurden, gesamtschuldnerisch haften lassen.

    Entsprechend ist darauf hinzuweisen, dass es der Gerichtshof auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer für unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesehen hat, die Haftung für die Mehrwertsteuer einer anderen Person als dem Steuerschuldner aufzuerlegen - auch wenn es sich bei dieser Person um den zugelassenen Inhaber eines Steuerlagers handelt, dem die spezifischen Verpflichtungen nach der Richtlinie 92/12 obliegen -, ohne es dieser Person zu ermöglichen, sich von der Haftung zu befreien, indem sie den Beweis erbringt, dass sie mit den Machenschaften des Steuerschuldners nichts zu tun hat.

    Erstens scheinen sie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner besonderen Ausprägung als Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen zu verstoßen, da die gesamtschuldnerische Haftung des zugelassenen Lagerinhabers nicht ausdrücklich auf dem nationalen Recht beruht, sondern entweder auf einer Auslegung ultra legem der Richtlinie 92/12 oder auf einer extensiven richterlichen Auslegung einer nationalen Bestimmung, die nur den Eigentümer oder den Empfänger der Waren betrifft.

    Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist im Licht der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, darunter insbesondere der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen und der persönlichen Verantwortlichkeit, dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegensteht, dass der zugelassene Lagerinhaber als Versender bei einer unrechtmäßigen Entnahme von Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung aufgrund eines beim Transport begangenen Schmuggels für gesamtschuldnerisch haftbar für die Zahlung der gegen die Schmuggler verhängten zollrechtlichen Geldbußen erklärt wird, sofern eine solche Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung, die den Charakter einer strafrechtlichen Sanktion hat, ausdrücklich im nationalen Recht vorgesehen ist und sofern, falls diese Regelung auf einer Vermutung beruht, dass der zugelassene Lagerinhaber Eigentümer oder Besitzer der Waren ist und durch die Schmuggler vertreten wird, diese Vermutung nicht unwiderlegbar ist, wodurch dem zugelassenen Lagerinhaber die Möglichkeit genommen würde, sich von seiner Haftung zu befreien, indem er dartut, dass ihn kein Verschulden trifft.

    L 390, S. 124; im Folgenden: Richtlinie 92/12.

    5 - Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-81/15
    11 - Rn. 80 bis 83. Vgl. auch EGMR, Urteile Öztürk/Deutschland, 21. Februar 1984, Serie A Nr. 73, Rn. 50 bis 53, und Zolotoukhine/Russland, 10. Februar 2009, Nr. 14939/03, EGMR 2009, Rn. 52 und 53. Zur Anwendung dieser Kriterien durch den Gerichtshof vgl. u. a. Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 78), Hüls/Kommission (C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 150), Montecatini/Kommission (C-235/92 P, EU:C:1999:362, Rn. 176), Spector Photo Group und Van Raemdonck (C-45/08, EU:C:2009:806, Rn. 42) und Bonda (C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 37).

    19 - C-49/92 P, EU:C:1999:356.

  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-81/15
    16 - Diese Einordnung hat das Gericht in seinem Urteil Intertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 70) vorgenommen.

    17 - Vgl. Urteil Intertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 71).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-499/10

    Vlaamse Oliemaatschappij - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerschuldner -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-81/15
    21 - Urteil Vlaamse Oliemaatschappij (C-499/10, EU:C:2011:871, Rn. 24).

    22 - Urteil Vlaamse Oliemaatschappij (C-499/10, EU:C:2011:871, Rn. 25).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-81/15
    Vgl. auch Urteil Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105), das sich auf die genannten Kriterien bezieht und dem vorlegenden Gericht die Beurteilung überlässt, ob in ihrem Licht die nach nationalem Recht vorgesehene Kumulierung von steuerlichen und strafrechtlichen Sanktionen anhand der nationalen Schutzstandards für Grundrechte zu prüfen ist (Rn. 35 und 36).
  • EGMR, 08.06.1976 - 5100/71

    ENGEL AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-81/15
    10 - EGMR, Urteil Engel u. a. gegen Niederlande, 8. Juni 1976, Serie A Nr. 22.
  • EGMR, 21.02.1984 - 8544/79

    Öztürk ./. Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-81/15
    11 - Rn. 80 bis 83. Vgl. auch EGMR, Urteile Öztürk/Deutschland, 21. Februar 1984, Serie A Nr. 73, Rn. 50 bis 53, und Zolotoukhine/Russland, 10. Februar 2009, Nr. 14939/03, EGMR 2009, Rn. 52 und 53. Zur Anwendung dieser Kriterien durch den Gerichtshof vgl. u. a. Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 78), Hüls/Kommission (C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 150), Montecatini/Kommission (C-235/92 P, EU:C:1999:362, Rn. 176), Spector Photo Group und Van Raemdonck (C-45/08, EU:C:2009:806, Rn. 42) und Bonda (C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 37).
  • EGMR, 10.02.2009 - 14939/03

    Sergeï Zolotoukhine ./. Russland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-81/15
    11 - Rn. 80 bis 83. Vgl. auch EGMR, Urteile Öztürk/Deutschland, 21. Februar 1984, Serie A Nr. 73, Rn. 50 bis 53, und Zolotoukhine/Russland, 10. Februar 2009, Nr. 14939/03, EGMR 2009, Rn. 52 und 53. Zur Anwendung dieser Kriterien durch den Gerichtshof vgl. u. a. Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 78), Hüls/Kommission (C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 150), Montecatini/Kommission (C-235/92 P, EU:C:1999:362, Rn. 176), Spector Photo Group und Van Raemdonck (C-45/08, EU:C:2009:806, Rn. 42) und Bonda (C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 37).
  • EuGH, 23.12.2009 - C-45/08

    Der Gerichtshof legt die Richtlinie über Insider-Geschäfte aus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-81/15
    11 - Rn. 80 bis 83. Vgl. auch EGMR, Urteile Öztürk/Deutschland, 21. Februar 1984, Serie A Nr. 73, Rn. 50 bis 53, und Zolotoukhine/Russland, 10. Februar 2009, Nr. 14939/03, EGMR 2009, Rn. 52 und 53. Zur Anwendung dieser Kriterien durch den Gerichtshof vgl. u. a. Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 78), Hüls/Kommission (C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 150), Montecatini/Kommission (C-235/92 P, EU:C:1999:362, Rn. 176), Spector Photo Group und Van Raemdonck (C-45/08, EU:C:2009:806, Rn. 42) und Bonda (C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 37).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-81/15
    18 - Vgl. Urteil AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 41).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-216/14

    Covaci - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuGH, 05.06.2012 - C-489/10

    Der Ausschluss eines Betriebsinhabers von der Gewährung von Agrarbeihilfen wegen

  • EuGH, 29.04.2010 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1

  • EuGH, 12.12.2002 - C-395/00

    Cipriani

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