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   EuGH, 02.04.2020 - C-458/18   

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https://dejure.org/2020,6382
EuGH, 02.04.2020 - C-458/18 (https://dejure.org/2020,6382)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.2020 - C-458/18 (https://dejure.org/2020,6382)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 2020 - C-458/18 (https://dejure.org/2020,6382)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    GVC Services (Bulgaria)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 2011/96/EU - Art. 2 Buchst. a Ziff. i und iii sowie Anhang I Teil A Buchst. ab und Teil B letzter Spiegelstrich - Begriffe ,nach dem ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten; Richtlinie 2011/96/EU; Art. 2 Buchst. a Ziff. i und iii sowie Anhang I Teil A Buchst. ab und Teil B letzter Spiegelstrich; Begriffe nach dem Recht ...

  • datenbank.nwb.de

    Mutter-Tochter-Richtlinie nicht auf in Gibraltar gegründete Gesellschaften anwendbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Mutter-Tochter-Richtlinie nicht auf in Gibraltar gegründete Gesellschaften anwendbar

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    GVC Services (Bulgaria)

    [fremdsprachig]

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGV 2011/96 Art 2 Buchst a Nr i, EGV 2011/96 Anh I Teil A Buchst ab, EGV 2011/96 Art 2 Buchst a Nr iii, EGV 2011/96 Anh I Teil B
    Bulgarien, Vereinigtes Königreich, Gibraltar, Körperschaftsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    GVC Services (Bulgaria)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.10.2017 - C-192/16

    Fisher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-458/18
    Da Gibraltar im maßgeblichen Zeitraum ein europäisches Hoheitsgebiet im Sinne von Art. 355 Abs. 3 AEUV war, dessen auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat, nämlich das Vereinigte Königreich wahrnimmt, gilt dort gemäß Art. 355 Abs. 3 AEUV zwar grundsätzlich das Unionsrecht, jedoch vorbehaltlich der in der Beitrittsakte von 1972 ausdrücklich vorgesehenen Ausschlussregelungen (Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 47, Beschluss vom 12. Oktober 2017, Fisher, C-192/16, EU:C:2017:762, Rn. 29, und Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die vorstehenden Erwägungen gelten ungeachtet der Verpflichtung, zum für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt die Art. 49 und 63 AEUV zu beachten und gegebenenfalls zu prüfen, ob die Besteuerung der von einer bulgarischen Tochtergesellschaft an ihre in Gibraltar ansässige Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit oder den freien Kapitalverkehr, die für die in Gibraltar gegründeten Gesellschaften gelten (Beschluss vom 12. Oktober 2017, Fisher, C-192/16, EU:C:2017:762, Rn. 26 und 27), eine Beschränkung darstellen und, sollte dies der Fall sein, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt ist.

  • EuGH, 14.06.2018 - C-440/17

    GS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-458/18
    Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Bestimmungen der Richtlinie 90/435, die - wie bereits in Rn. 29 des vorliegenden Urteils festgestellt - im Wesentlichen den gleichen Regelungsgehalt wie die der Richtlinie 2011/96 haben, auch auf Letztere anzuwenden ist (Beschluss vom 14. Juni 2018, GS, C-440/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:437, Rn. 30).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-247/08

    Gaz de France - Berliner Investissement - Freier Kapitalverkehr - Befreiung von

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-458/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zielt die Richtlinie 90/435 jedoch nicht darauf ab, ein gemeinsames Steuersystem für alle Gesellschaften der Mitgliedstaaten oder für alle Arten von Beteiligungen einzuführen (Urteile vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves, C-48/07, EU:C:2008:758, Rn. 49, und vom 1. Oktober 2009, Gaz de France - Berliner Investissement, C-247/08, EU:C:2009:600, Rn. 36).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-116/11

    Bank Handlowy und Adamiak - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-458/18
    Sie sind somit gemäß dem für anwendbar erklärten nationalen Recht auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 50).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-394/18

    I.G.I.

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-458/18
    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 30. Januar 2020, I.G.I., C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-48/07

    Les Vergers du Vieux Tauves - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG -

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-458/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zielt die Richtlinie 90/435 jedoch nicht darauf ab, ein gemeinsames Steuersystem für alle Gesellschaften der Mitgliedstaaten oder für alle Arten von Beteiligungen einzuführen (Urteile vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves, C-48/07, EU:C:2008:758, Rn. 49, und vom 1. Oktober 2009, Gaz de France - Berliner Investissement, C-247/08, EU:C:2009:600, Rn. 36).
  • EuGH, 23.09.2003 - C-30/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-458/18
    Da Gibraltar im maßgeblichen Zeitraum ein europäisches Hoheitsgebiet im Sinne von Art. 355 Abs. 3 AEUV war, dessen auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat, nämlich das Vereinigte Königreich wahrnimmt, gilt dort gemäß Art. 355 Abs. 3 AEUV zwar grundsätzlich das Unionsrecht, jedoch vorbehaltlich der in der Beitrittsakte von 1972 ausdrücklich vorgesehenen Ausschlussregelungen (Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 47, Beschluss vom 12. Oktober 2017, Fisher, C-192/16, EU:C:2017:762, Rn. 29, und Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.2018 - C-267/16

    Buhagiar u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Räumlicher Anwendungsbereich des

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-458/18
    Da Gibraltar im maßgeblichen Zeitraum ein europäisches Hoheitsgebiet im Sinne von Art. 355 Abs. 3 AEUV war, dessen auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat, nämlich das Vereinigte Königreich wahrnimmt, gilt dort gemäß Art. 355 Abs. 3 AEUV zwar grundsätzlich das Unionsrecht, jedoch vorbehaltlich der in der Beitrittsakte von 1972 ausdrücklich vorgesehenen Ausschlussregelungen (Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 47, Beschluss vom 12. Oktober 2017, Fisher, C-192/16, EU:C:2017:762, Rn. 29, und Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-389/18

    Brussels Securities

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-458/18
    Gemäß ihren Erwägungsgründen 3 bis 6 zielt die Richtlinie darauf ab, Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften von Quellensteuern zu befreien und die Doppelbesteuerung derartiger Einkünfte auf Ebene der Muttergesellschaft zu beseitigen, um Zusammenschlüsse von Gesellschaften auf Unionsebene zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Richtlinie 90/435 Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Gemäß ihren Erwägungsgründen 3 bis 6 zielt die Richtlinie 2011/96 darauf ab, Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften von Quellensteuern zu befreien und die Doppelbesteuerung derartiger Einkünfte auf Ebene der Muttergesellschaft zu beseitigen, um Zusammenschlüsse von Gesellschaften auf Unionsebene zu erleichtern (Urteil vom 2. April 2020, GVC Services [Bulgaria], C-458/18, EU:C:2020:266, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2022 - C-556/20

    Schneider Electric u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Da Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96 im Wesentlichen dieselbe Tragweite hat wie Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 und diese beiden Richtlinien dieselben Ziele verfolgen, ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur erstgenannten Bestimmung auch auf die zweite Bestimmung anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, GVC Services [Bulgaria], C-458/18, EU:C:2020:266, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria"

    26 Vgl. Urteil vom 2. April 2020, GVC Services (Bulgaria) (C-458/18, EU:C:2020:266, Rn. 31).
  • EuGH, 09.06.2022 - C-55/21

    Imperial Tobacco Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Da die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/12 im Wesentlichen den gleichen Regelungsgehalt haben wie die der Richtlinie 2008/118, ist allerdings die zu jener Richtlinie ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs auch auf die Richtlinie 2008/118 anwendbar (vgl. entsprechend Urteile vom 2. April 2020, GVC Services [Bulgaria], C-458/18, EU:C:2020:266, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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