Rechtsprechung
| EuGH, 02.05.2019 - C-225/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Europäischer Gerichtshof
Grupa Lotos
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 - Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb von Beherbergungs- und ...
- Europäischer Gerichtshof
Grupa Lotos
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 - Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb von Beherbergungs- und ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 - Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb von Beherbergungs- und ...
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Beherbergungs- und Gastronomieleistungen / Vorsteuerabzug
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
6. EG-RL Art. 17 Abs. 2; MwStSystRL Art. 176
Neues zur Stillhalteklausel (Art. 176 Abs. 2 MwStSystRL) - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 - Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb von Beherbergungs- und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Vorsteuerabzug beim Erwerb von Beherbergungs- und Gastronomieleistungen?
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 168, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 6
Beherbergungs- und Gastronomieleistungen, Vorsteuerabzug, Erstattung der Steuerdifferenz - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 19.09.2000 - C-177/99
Ampafrance und Sanofi - "Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Ausschluss des Rechts …
Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-225/18
Rn. 22 Dem vorlegenden Gericht sei zwar insbesondere das Urteil vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi (C-177/99 und C-181/99, EU:C:2000:470' Rn. 56 und 61), bekannt, aus dem sich ergebe, dass eine Maßnahme, mit der grundsätzlich alle Ausgaben für Unterkunft und Bewirtung vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen würden, vor allem dann nicht erforderlich sei, um Steuerhinterziehungen und -umgehungen zu bekämpfen, wenn sich aus objektiven Umständen ergebe, dass diese Aufwendungen zu streng geschäftlichen Zwecken getätigt worden seien.Rn. 28 Zweitens ist der Rechtsprechung auch zu entnehmen, dass Ausnahmen vom Recht auf Vorsteuerabzug nur in den in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi, C-177/99 und C-181/99, EU:C:2000:470' Rn. 34, …und vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, EU:C:2002:2' Rn. 42, 44 und 58) und eng auszulegen sind (…Urteil vom 22. Dezember 2008, Magoora, C-414/07, EU:C:2008:766' Rn. 28).
Rn. 49 Diese Auslegung des Art. 176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie wird nicht durch das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi (C-177/99 und C-181/99, EU:C:2000:470), in Frage gestellt.
Auch wenn der Gerichtshof in den Rn. 58 und 61 des Urteils vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi (C-177/99 und C-181/99, EU:C:2000:470), festgestellt hat, dass die Entscheidung des Rates u. a. deshalb ungültig war, weil sie gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit verstieß, hat er in Rn. 39 des Urteils ohne weitere Prüfung festgestellt, dass die übrigen Ausschlüsse vom Recht auf Vorsteuerabzug, die vor Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie bestanden und später im betreffenden nationalen Recht unverändert beibehalten wurden, von der Stillhalteklausel des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt waren.
- EuGH, 18.07.2013 - C-124/12
AES-3C Maritza East 1 - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 …
Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-225/18
Es kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 25, …und vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 25).Rn. 30 Art. 176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält, wie auch Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie, der ihm vorausgegangen ist, eine Stillhalteklausel, die vorsieht, dass die der Union beitretenden Staaten die vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts geltenden innerstaatlichen Ausnahmen vom Recht auf Vorsteuerabzug beibehalten, bis der Rat die in Art. 176 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Bestimmungen erlässt, was der Rat bis heute nicht getan hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland, C-538/08 und C-33/09, EU:C:2010:192, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 43 und 44).
Rn. 33 Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, den Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats zu bestimmen und festzustellen, ob diese Rechtsvorschriften nach diesem Beitritt die vorhandenen Ausschlusstatbestände erweitert haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488' Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind jedoch die tatsächliche Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften über die Ausschlusstatbestände vom Recht auf Vorsteuerabzug und deren Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 51).
- EuGH, 15.04.2010 - C-538/08
X Holding und Oracle Nederland - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf …
Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-225/18
Rn. 30 Art. 176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält, wie auch Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie, der ihm vorausgegangen ist, eine Stillhalteklausel, die vorsieht, dass die der Union beitretenden Staaten die vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts geltenden innerstaatlichen Ausnahmen vom Recht auf Vorsteuerabzug beibehalten, bis der Rat die in Art. 176 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Bestimmungen erlässt, was der Rat bis heute nicht getan hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland, C-538/08 und C-33/09, EU:C:2010:192, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 43 und 44).Rn. 40 In diesem Fall ist gemäß der Rechtsprechung in einem ersten Schritt noch zu prüfen, ob der fragliche Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug eine hinreichend konkretisierte Ausgabenart betrifft oder - mit anderen Worten -, ob die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften die Natur oder die Art der Gegenstände oder Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, hinreichend konkretisieren, um sicherzustellen, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit nicht dazu dient, allgemeine Ausschlüsse von dieser Regelung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland, C-538/08 und C-33/09, EU:C:2010:192, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 41 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland (C-538/08 und C-33/09, EU:C:2010:192' Rn. 50 und 51), insoweit bereits anerkannt, dass Arten von Ausgaben für die Abgabe von Speisen und Getränken an das Personal eines Steuerpflichtigen sowie die Beschaffung von Wohnraum hinreichend konkretisiert waren, so dass der im nationalen Recht jener Rechtssache vorgesehene Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie fiel.
- EuGH, 09.03.2010 - C-33/09
Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-225/18
Rn. 30 Art. 176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält, wie auch Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie, der ihm vorausgegangen ist, eine Stillhalteklausel, die vorsieht, dass die der Union beitretenden Staaten die vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts geltenden innerstaatlichen Ausnahmen vom Recht auf Vorsteuerabzug beibehalten, bis der Rat die in Art. 176 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Bestimmungen erlässt, was der Rat bis heute nicht getan hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland, C-538/08 und C-33/09, EU:C:2010:192, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 43 und 44).Rn. 40 In diesem Fall ist gemäß der Rechtsprechung in einem ersten Schritt noch zu prüfen, ob der fragliche Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug eine hinreichend konkretisierte Ausgabenart betrifft oder - mit anderen Worten -, ob die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften die Natur oder die Art der Gegenstände oder Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, hinreichend konkretisieren, um sicherzustellen, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit nicht dazu dient, allgemeine Ausschlüsse von dieser Regelung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland, C-538/08 und C-33/09, EU:C:2010:192, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 41 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland (C-538/08 und C-33/09, EU:C:2010:192' Rn. 50 und 51), insoweit bereits anerkannt, dass Arten von Ausgaben für die Abgabe von Speisen und Getränken an das Personal eines Steuerpflichtigen sowie die Beschaffung von Wohnraum hinreichend konkretisiert waren, so dass der im nationalen Recht jener Rechtssache vorgesehene Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie fiel.
- EuGH, 14.09.2017 - C-132/16
Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-225/18
Es kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (…vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 25, und vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 25).Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 27 Daher ist ein Steuerpflichtiger, soweit er zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands oder einer Dienstleistung als solcher handelt und den Gegenstand oder die Dienstleistung für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand oder diese Dienstleistung abzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.12.2008 - C-414/07
Magoora - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Nationale …
Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-225/18
Rn. 28 Zweitens ist der Rechtsprechung auch zu entnehmen, dass Ausnahmen vom Recht auf Vorsteuerabzug nur in den in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi, C-177/99 und C-181/99, EU:C:2000:470' Rn. 34, …und vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, EU:C:2002:2' Rn. 42, 44 und 58) und eng auszulegen sind (Urteil vom 22. Dezember 2008, Magoora, C-414/07, EU:C:2008:766' Rn. 28).So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Stillhalteklausel nicht zum Ziel hat, einem neuen Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, seine nationalen Rechtsvorschriften, die die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitern, anlässlich seines Beitritts zur Union derart zu ändern, dass sich diese Vorschriften von den Zielen der Mehrwertsteuerrichtlinie entfernen, was dem Geist dieser Klausel zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Magoora, C-414/07, EU:C:2008:766' Rn. 37 und 39).
- EuGH, 02.05.2018 - C-574/15
Scialdone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Schutz der …
Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-225/18
Rn. 32 Mit einer solchen Erweiterung der bestehenden Ausschlusstatbestände würden die Mitgliedstaaten im Übrigen ihre Verpflichtung verletzen, die Erhebung der gesamten Mehrwertsteuer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu gewährleisten, indem sie der Union insbesondere unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV einen Teil der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer, d. h. einen Teil ihrer Eigenmittel, nehmen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone, C-574/15, EU:C:2018:295' Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 05.10.1999 - C-305/97
Royscot u.a. - Mehrwertsteuer - Artikel 11 Absätze 1 und 4 der Zweiten Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-225/18
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 5. Oktober 1999, Royscot u. a. (C-305/97, EU:C:1999:481, Rn. 20), zu einem Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug für den Erwerb von Kraftfahrzeugen ausdrücklich festgestellt, dass der Ausdruck "alle Ausschlüsse" in Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte dieses Artikels auch die Ausgaben umfasst, die einen streng geschäftlichen Charakter haben. - EuGH, 08.01.2002 - C-409/99
"Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absätze 6 und 7 - Recht auf …
Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-225/18
Rn. 28 Zweitens ist der Rechtsprechung auch zu entnehmen, dass Ausnahmen vom Recht auf Vorsteuerabzug nur in den in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi, C-177/99 und C-181/99, EU:C:2000:470' Rn. 34, und vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, EU:C:2002:2' Rn. 42, 44 und 58) und eng auszulegen sind (…Urteil vom 22. Dezember 2008, Magoora, C-414/07, EU:C:2008:766' Rn. 28). - EuGH, 30.09.2010 - C-395/09
Oasis East - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Beitritt …
Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-225/18
Rn. 29 Unter diese Ausnahmen fällt Art. 176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der im Wesentlichen inhaltsgleich mit Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie ist und dessen Erlass keine Auswirkung auf die Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2010, 0asis East, C-395/09, EU:C:2010:570' Rn. 17 und 27).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2025 - C-515/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …
{FN:10} So im Zusammenhang mit Art. 176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ausdrücklich Urteil vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos (C-225/18, EU:C:2019:349, Rn. 32).{FN:11} Vgl. statt vieler: Urteil vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos (C-225/18, EU:C:2019:349, Rn. 30).
{FN:12} Urteile vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos (C-225/18, EU:C:2019:349, Rn. 31), und vom 22. Dezember 2008, Magoora (…C-414/07, EU:C:2008:766, Rn. 37 und 39).
{FN:13} Urteil vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos (C-225/18, EU:C:2019:349, Rn. 32 und 33).
{FN:14} So auch Urteil vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos (C-225/18, EU:C:2019:349, Rn. 39 und 51).
{FN:16} Urteile vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos (C-225/18, EU:C:2019:349, Rn. 40), vom 15. April 2010, X Holding (…C-538/08 und C-33/09, EU:C:2010:192, Rn. 44), und vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio (…C-74/08, EU:C:2009:261, Rn. 28 und 29).
{FN:20} Urteile vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos (C-225/18, EU:C:2019:349, Rn. 47), und vom 5. Oktober 1999, Royscot u. a. (…C-305/97, EU:C:1999:481, Rn. 20).
{FN:22} Urteil vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos (C-225/18, EU:C:2019:349, Rn. 40).
- EuGH, 12.03.2026 - C-515/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Es kann für die gesamte Mehrwertsteuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. Urteil vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos, C-225/18, EU:C:2019:349, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 24 Der Rechtsprechung ist auch zu entnehmen, dass Ausnahmen vom Recht auf Vorsteuerabzug nur in den in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig sind und eng auszulegen sind (vgl. Urteil vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos, C-225/18, EU:C:2019:349, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 25 Unter diese Ausnahmen fällt Art. 176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der im Wesentlichen inhaltsgleich mit Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie ist und dessen Erlass keine Auswirkung auf die Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie hatte (vgl. Urteil vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos, C-225/18, EU:C:2019:349, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 26 Art. 176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält, wie auch Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie, der ihm vorausgegangen ist, eine Stillhalteklausel, die vorsieht, dass die der Union beitretenden Staaten die zum Zeitpunkt ihres Beitritts geltenden innerstaatlichen Ausnahmen vom Recht auf Vorsteuerabzug beibehalten, bis der Rat die in Art. 176 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Bestimmungen erlässt, was der Rat bis heute nicht getan hat (vgl. Urteil vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos, C-225/18, EU:C:2019:349, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
So hat die Stillhalteklausel nicht zum Ziel, einem neuen Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, seine nationalen Rechtsvorschriften, die die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitern, anlässlich seines Beitritts zur Union derart zu ändern, dass sich diese Vorschriften von den Zielen der Mehrwertsteuerrichtlinie entfernen, was dem Geist dieser Klausel zuwiderliefe (vgl. Urteil vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos, C-225/18, EU:C:2019:349, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften im Ausgangsverfahren konkretisieren die Natur oder die Art der Gegenstände oder Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, hinreichend, um sicherzustellen, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit nicht dazu dient, allgemeine Ausschlüsse von dieser Regelung vorzusehen (vgl. Urteil vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos, C-225/18, EU:C:2019:349, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.10.2023 - C-249/22
GIS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Rn. 42 Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist die Republik Österreich mithin lediglich befugt, ein bereits bestehendes System der Besteuerung der genannten Tätigkeiten aufrechtzuerhalten, nicht aber, eine neue Besteuerung dieser Tätigkeiten einzuführen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos, C-225/18, EU:C:2019:349, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2024 - C-573/22
Foreningen C u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
{FN:10} Vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2019, Lotos Group (C-225/18, EU:C:2019:349, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), und das GIS-Urteil (…Rn. 42).
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