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Rechtsprechung
   EuGH, 20.05.2010 - C-228/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,19680
EuGH, 20.05.2010 - C-228/09 (https://dejure.org/2010,19680)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.2010 - C-228/09 (https://dejure.org/2010,19680)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - C-228/09 (https://dejure.org/2010,19680)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Polen

  • EU-Kommission PDF

    Europäische Kommission gegen Republik Polen.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 78, 79, 83 und 86 - Besteuerungsgrundlage - Verkauf eines Kraftfahrzeugs - Einbeziehung einer Gebühr für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge in die Besteuerungsgrundlage

  • EU-Kommission

    Europäische Kommission gegen Republik Polen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 24. Juni 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 78, RL 2006/112/EG Art 79, RL 2006/112/EG Art 83, RL 2006/112/EG Art 86
    Auto; Einfuhr; Mehrwertsteuer; Personenkraftwagen; Pkw; Polen; Zulassungsgebühr

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 78, 79, 83 und 86 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Verkauf eines Kraftfahrzeugs - Einbeziehung einer Gebühr für die ...

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 22.12.2010 - C-433/09

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - …

    Rn. 24 In Beantwortung der vom Gerichtshof nach der Verkündung des Urteils vom 20. Mai 2010, Kommission/Polen (C-228/09), gestellten Fragen hat die Kommission vorgetragen, dass die NoVA nicht mit der Steuer verglichen werden könne, zu der dieses Urteil ergangen sei.

    Rn. 32 In Beantwortung der Fragen, die der Gerichtshof ihr im Anschluss an das Urteil Kommission/Polen gestellt hat, bemerkt die Republik Österreich, dass die österreichische Rechtslage mit der polnischen ident sei, zu der der Gerichtshof entschieden habe, der von der Kommission erhobenen Vertragsverletzungsklage wegen der Einbeziehung der in diesem Verfahren fraglichen Steuer in die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer nicht stattzugeben.

    Rn. 34 Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben, damit sie in die Bemessungsgrundlage eingehen können, obwohl sie keinen Mehrwert darstellen und nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands darstellen, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Lieferung stehen müssen (Urteil Kommission/Polen, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 und 31 des vorliegenden Urteils angeführt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Polen, Randnr. 50), nicht widersprochen haben soll, oder auch, dass eine umfassende Darstellung der streitigen Abgabe auf der Internetseite der Regierung veröffentlicht worden ist.

    Rn. 45 Darüber hinaus kann die Behauptung der Republik Österreich, dass der Händler die NoVA im Anschluss an die Lieferung unabhängig davon zu entrichten habe, ob das Fahrzeug zugelassen sei oder nicht, nicht die Tatsache in Frage stellen, dass sich die NoVA deutlich von der Steuer unterscheidet, die Gegenstand der mit dem Urteil Kommission/Polen entschiedenen Rechtssache war.

    Die im Urteil Kommission/Polen in Rede stehende Steuer wurde hingegen weiterhin geschuldet, auch wenn dem Erwerb des Kraftfahrzeugs keine Zulassung dieses Fahrzeugs in Polen folgte (Urteil Kommission/Polen, Randnr. 43).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-256/14

    Lisboagás GDL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    Der Gerichtshof hat bereits ausgeführt, dass eine Abgabe, damit sie in die Bemessungsgrundlage eingehen kann, obwohl sie keinen Mehrwert darstellt und nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Lieferung oder Erbringung stehen muss und dass die Frage, ob der Entstehungstatbestand dieser Abgabe mit dem der Mehrwertsteuer zusammenfällt, ein maßgeblicher Aspekt für die Annahme eines solchen Zusammenhangs ist (vgl. in diesem Sinne Urteile De Danske Bilimportører, C-98/05, EU:C:2006:363, Rn. 17, Kommission/Polen, C-228/09, EU:C:2010:295, Rn. 30, Kommission/Österreich, C-433/09, EU:C:2010:817, Rn. 34, sowie TVI, C-618/11, C-637/11 und C-659/11, EU:C:2013:789, Rn. 37 und 39).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-618/11

    TVI - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil …

    Rn. 37 Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben, damit sie in die Bemessungsgrundlage eingehen können, obwohl sie keinen Mehrwert darstellen und nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen sind, in mittelbarem Zusammenhang mit dieser Erbringung stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Kommission/Polen, C-228/09, Randnr. 30, und Lidl & Companhia, Randnr. 33).

    17 und 18, und Kommission/Polen, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-618/11

    TVI - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates - …

    {FN:21} - Urteile De Danske Bilimportører (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 17), vom 20. Mai 2010, Kommission/Polen (C-228/09, Randnr. 30), vom 22. Dezember 2010, Kommission/Österreich (C-433/09, Randnr. 34), und Lidl & Companhia (oben in Fn. 18 angeführt, Randnr. 33).

    {FN:24} - Urteile Kommission/Polen (oben in Fn. 21 angeführt, Randnr. 40) und Lidl & Companhia (oben in Fn. 18 angeführt, Randnr. 34).

  • EuGH, 12.09.2024 - C-248/23

    Novo Nordisk (TVA - Contributions payées en vertu d'une obligation légale) - …

    Rn. 35 Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben, damit sie in die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer eingehen können, obwohl sie keinen Mehrwert darstellen und nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen sind, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Lieferung oder Erbringung stehen müssen und dass die Frage, ob der Entstehungstatbestand der Steuer, des Zolls, der Abschöpfung oder der Abgabe jeweils mit dem der Mehrwertsteuer zusammenfällt, ein maßgeblicher Aspekt für die Annahme eines solchen Zusammenhangs ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Kommission/Polen, C-228/09, EU:C:2010:295, Rn. 30, …und vom 11. Juni 2015, Lisboagás GDL, C-256/14, EU:C:2015:387, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-106/10

    Lidl & Companhia - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - …

    Rn. 34 Insoweit ist nach der Rechtsprechung die Frage, ob der Lieferer des Fahrzeugs eine Steuer im eigenen Namen und für eigene Rechnung entrichtet hat, ein entscheidender Gesichtspunkt für die Einbeziehung einer Steuer in den Wert des gelieferten Gegenstands; ist dies der Fall, muss die für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage maßgebliche Gegenleistung grundsätzlich den entsprechenden Steuerbetrag umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2010, Kommission/Polen, C-228/09, Randnr. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-248/23

    Novo Nordisk (TVA - Contributions payées en vertu d'une obligation légale) - …

    {FN:14} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2010, Kommission/Polen (C-228/09, EU:C:2010:295, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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