Rechtsprechung
| EuGH, 21.10.1999 - C-233/98 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Gemeinschaftliches Versandverfahren - Zuwiderhandlung - Erhebung von Abgaben - Zuständiger Staat
- Judicialis
Verordnung Nr. 222/77/EWG; ; Verordnung Nr. 474/90/EWG; ; Verordnung Nr. 1062/87/EWG; ; Verordnung Nr. 1429/90/EWG
- Europäischer Gerichtshof
Lensing & Brockhausen
"Gemeinschaftliches Versandverfahren - Zuwiderhandlung - Erhebung von Abgaben - Zuständiger Staat"
- EU-Kommission
Lensing & Brockhausen
Verordnung Nr. 222/77 des Rates, Artikel 36 Absatz 3; Verordnung Nr. 1062/87 der Kommission, Artikel 11a Absatz 2
1 Freier Warenverkehr - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Zuwiderhandlungen oder Ordnungswidrigkeiten - Erhebung der Eingangsabgaben - Zuständiger Mitgliedstaat - EU-Kommission
Lensing & Brockhausen
- Wolters Kluwer
Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren ; Aufhebung der Abgabe des Grenzübergangscheins beim Überschreiten einer Binnengrenze; Folgen der Nichtermittlung des Ortes der Zuwiderhandlung
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Gemeinschaftliches Versandverfahren: Bei Zuwiderhandlungen für die Erhebung von Eingangsabgaben zuständiger Staat
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1 Freier Warenverkehr - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Zuwiderhandlungen oder Ordnungswidrigkeiten - Erhebung der Eingangsabgaben - Zuständiger Mitgliedstaat
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung von Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 38, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 474/90 (ABl. L 51, S. 1) ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BB 2000, 152
Wird zitiert von ... (25)
- EuGH, 08.03.2007 - C-44/06
Gerlach - Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Nachweis der …
Sie führte dazu das Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 1999, Lensing & Brockhausen (C-233/98, Slg. 1999, I-7349), an, aus dem sich ergebe, dass in Fällen der Nichteinhaltung von Versandverfahren der Abgangsmitgliedstaat die Abgaben vom Hauptverpflichteten nur erheben könne, wenn er diesen zuvor darauf hingewiesen habe, dass er innerhalb einer Frist von drei Monaten den Nachweis für den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung erbringen könne.Rn. 21 Zwar habe der Gerichtshof im Urteil Lensing & Brockhausen sowie im Urteil vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace (C-300/03, Slg. 2005, I-689), ausgeführt, dass der Abgangsmitgliedstaat die Abgaben nur erheben könne, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen habe, dass er über die fragliche Dreimonatsfrist verfüge, doch sei die in diesen Urteilen gefundene Lösung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Rn. 25 Diese Auslegung werde durch die Urteile Lensing & Brockhausen und Honeywell Aerospace gestützt, in denen der Gerichtshof die Frage, die vom Finanzgericht im vorliegenden Verfahren vorgelegt worden sei, bereits angeschnitten habe.
Rn. 35 Daraus folgt, dass der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört, die Einfuhrabgaben nur erheben kann, wenn er den Hauptverpflichteten zuvor darauf hingewiesen hat, dass er über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die verlangten Nachweise zu erbringen, und wenn diese Nachweise nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Lensing & Brockhausen, Randnr. 29, sowie Honeywell Aerospace, Randnr. 23).
- BFH, 18.07.2000 - VII R 108/97
TIR-Verfahren
Auch im Lichte des Urteils des EuGH vom 21. Oktober 1999 Rs. C-233/98 (ZfZ 2000, 18), das die sich im gemeinschaftlichen Versandverfahren stellende entsprechende Frage genau entgegengesetzt entschieden habe, erscheine die Frage berechtigt, ob der EuGH eine Beantwortung der Frage mit diesen Auswirkungen wirklich gewollt habe und ob nicht ggf. eine weitere Auslegung erforderlich sei.c) Der Senat verkennt nicht, dass auf den ersten Blick ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen des EuGH in seinem Urteil in ZfZ 2000, 18 und der in dieser Sache ergangenen Vorabentscheidung zu bestehen scheint.
Ist der Hinweis auf die Nachweismöglichkeit und -frist unterblieben, so ist der Mitgliedstaat, der die Abgaben im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens dennoch erhebt, von Anfang an unzuständig (Entscheidungssatz 1 des Urteils in ZfZ 2000, 18), so dass sich die Frage nach einem Ausgleich gar nicht stellt.
- EuGH, 13.12.2007 - C-526/06
Road Air Logistics Customs - Zollkodex der Gemeinschaften und …
Rn. 26 Aus dem Wortlaut des Art. 215 des Zollkodex und der Art. 378 und 379 der Durchführungsverordnung sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass durch die Bestimmung des Ortes der Entstehung der Zollschuld festgestellt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Erhebung der Abgaben zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 1999, Lensing & Brockhausen, C-233/98, Slg. 1999, I-7349, Randnr. 30).Rn. 31 Wie der Gerichtshof zudem bereits festgestellt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut der Art. 378 Abs. 1 und 379 Abs. 2 der Durchführungsverordnung, dass zwingend vorgeschrieben ist, dass die Angabe der Frist, innerhalb deren die verlangten Nachweise zu erbringen sind, durch die Abgangsstelle gegenüber dem Hauptverpflichteten obligatorischen Charakter hat und der Erhebung der Zollschuld vorausgehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Lensing & Brockhausen, Randnr. 29, Honeywell Aerospace, Randnr. 24, und vom 8. März 2007, Gerlach, C-44/06, Slg. 2007, I-2071, Randnr. 33).
Rn. 33 Daraus folgt, dass der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört, die Einfuhrabgaben nur erheben kann, wenn er den Hauptverpflichteten zuvor darauf hingewiesen hat, dass dieser über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die verlangten Nachweise zu erbringen, und wenn diese Nachweise nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Lensing & Brockhausen, Randnr. 31, und Gerlach, Randnr. 35).
- BFH, 06.12.2001 - VII R 102/00
Einfuhrabgaben; Zuwiderhandlungen im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat zwar entschieden (Urteil vom 21. Oktober 1999 Rs. C-233/98, EuGHE 1999, I-7349), dass der Abgangsmitgliedstaat nur dann für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig ist, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen hatte, dass dieser über eine Frist von drei Monaten verfüge, um den in Art. 378 Abs. 1 ZKDVO vorgesehenen Nachweis zu erbringen.Selbst wenn die Originale der Frachtbriefexemplare, auf denen der Empfang der Waren von dem in Spanien ansässigen Bevollmächtigten des in Marokko ansässigen Empfängers bestätigt worden sein soll, ein Indiz dafür sein könnten, dass die Sendungen in das Bestimmungsland gelangt sind (vgl. EuGH…, Urteil vom 23. März 2000 Rs. C-310/98 und C-406/98, EuGHE 2000, I-1797 Rdnr. 29), könnten diese im Streitfall nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin sie nach ihren eigenen Angaben im Schriftsatz vom 28. November 2000 erst mit Schreiben vom 24. Januar 1996, also nach Ablauf der Nachweisfrist (Art. 379 Abs. 2 ZKDVO) vorgelegt hat und sie schon deshalb als Beweismittel ausgeschlossen sind (vgl. EuGH in EuGHE 1999, I-7349).
Da es sich bei der genannten Frist um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. EuGH in EuGHE 1999, I-7349 Rdnr. 30), hat das FG diese Beweismittel im Ergebnis zu Recht nicht berücksichtigt.
- BFH, 06.12.2001 - VII R 120/00 Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat zwar entschieden (Urteil vom 21. Oktober 1999 Rs. C-233/98, EuGHE 1999, I-7349), dass der Abgangsmitgliedstaat nur dann für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig ist, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen hatte, dass dieser über eine Frist von drei Monaten verfüge, um den in Art. 378 Abs. 1 ZKDVO vorgesehenen Nachweis zu erbringen.
Selbst wenn die Originale der Frachtbriefexemplare, auf denen der Empfang der Waren von dem in Spanien ansässigen Bevollmächtigten des in Marokko ansässigen Empfängers bestätigt worden sein soll, ein Indiz dafür sein könnten, dass die Sendungen in das Bestimmungsland gelangt sind (vgl. EuGH…, Urteil vom 23. März 2000 Rs. C-310/98 und C-406/98, EuGHE 2000, I-1797 Rdnr. 29), könnten diese im Streitfall nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin sie nach ihren eigenen Angaben im Schriftsatz vom 28. November 2000 erst mit Schreiben vom 24. Januar 1996, also nach Ablauf der Nachweisfrist (Art. 379 Abs. 2 ZKDVO ) vorgelegt hat und sie schon deshalb als Beweismittel ausgeschlossen sind (vgl. EuGH in EuGHE 1999, I-7349).
Da es sich bei der genannten Frist um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. EuGH in EuGHE 1999, I-7349 Rdnr. 30), hat das FG diese Beweismittel im Ergebnis zu Recht nicht berücksichtigt.
- BFH, 01.02.2000 - VII R 16/99
Gemeinschaftliches Versandverfahen und Zuständigkeit der Abgangszollstelle
Gerade für diesen Fall bestimmt Art. 36 Abs. 3 VersandVO, dass der Abgangsmitgliedstaat für die Durchführung des weiteren Verfahrens nach Maßgabe der in dieser Vorschrift und in Art. 11a und 11b VersandDVO bestimmten Regeln zuständig sein soll (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 Rs. C-233/98 Rdnr. 21, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern (ZfZ) 2000, 18; Schlussanträge des Generalanwalts vom 1. Juli 1999 in der Rs. C-233/98 Rdnr. 17 bis 20).Da der Hauptverpflichtete nicht innerhalb der ihm vom HZA gemäß Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 1 letzter Halbsatz VersandVO i.V.m. Art. 11a Abs. 2 Unterabs. 2 VersandDVO gesetzten Frist von 3 Monaten ab Mitteilung, dass das Versandverfahren nicht erledigt wurde, nachgewiesen hat, dass das Versandverfahren ordnungsgemäß erledigt wurde, oder wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, ist die durch Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 1 Anstrich 1 VersandVO begründete Vermutung nicht entkräftet worden und gilt gemäß Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 VersandDVO i.V.m. Art. 11a Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 VersandDVO weiterhin mit der Folge, dass Deutschland für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig blieb (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 Rs. C-233/98 Rdnr. 31).
- BFH, 12.01.2000 - VII R 67/97
Zuständigkeit der Abgangszollstelle
Der EuGH hat darauf mit Urteil vom 21. Oktober 1999 Rs. C-233/98 wie folgt entschieden:.Dies hat der EuGH in der vom Senat in der Sache eingeholten Vorabentscheidung (Rs. C-233/98 Rdnrn. 32 ff.) im Einzelnen ausgeführt.
- FG Brandenburg, 09.08.2000 - 4 K 2594/99
Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Zollschuldners nach Art. 876a ZKDVO
Die jüngsten Urteile des EUGH z. B. Rs. C-233/98 sowie in der bereits angesprochenen Rechtssache seien deutliche Belege, dass diese Grundposition nicht unerschütterlich sei.Sie stützte ihren Antrag auf Erlass im Wesentlichen auf das Urteil vom EUGH vom 21.10.1999 in der Rechtssache C-233/98.
Anders als in dem vom EuGH RS C-233/98 entschiedenen Fall war in den hier zugrunde liegenden Steuerbescheiden gerade klar, dass die Waren in Deutschland den jeweiligen Versandverfahren entzogen worden sind.
- EuGH, 14.11.2002 - C-112/01
SPKR - "Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Externes gemeinschaftliches …
Das nationale Gericht führt aus, nach dem Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-233/98 (Lensing & Brockhausen, Slg. 1999, I-7349) sei die Abgangszollstelle nicht zur Erhebung einer Zollschuld berechtigt, wenn die Frist von drei Monaten nach Artikel 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung nicht eingehalten worden sei.Dass sich eine Überschreitung der Frist von elf Monaten auf die Anwendung der Modalitäten für die Erhebung der Zollschuld gemäß den Artikeln 378 und 379 der Durchführungsverordnung nicht auswirkt, steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil Lensing & Brockhausen.
- EuGH, 03.04.2008 - C-230/06
Militzer & Münch - Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Erhebung der …
Schließlich soll diese Frist von drei Monaten den Hauptverpflichteten dazu bewegen, innerhalb einer Ausschlussfrist die Beweise vorzulegen, über die er verfügt; das liegt im Interesse der zügigen Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Erhebung der Abgaben zuständig ist (Urteil vom 21. Oktober 1999, Lensing & Brockhausen, C-233/98, Slg. 1999, I-7349, Randnr. 30). - FG Brandenburg, 12.10.2005 - 4 K 1805/98
Buchmäßige Erfassung der Abgaben vor Gewährung der Frist des Art. 11a Abs. 2 VO …
- EuGH, 20.01.2005 - C-300/03
Honeywell Aerospace
- FG Hessen, 25.04.2003 - 7 K 3660/99
Externes gemeinschaftliches Versandverfahren; Versandschein; Gestellung; …
- FG Berlin-Brandenburg, 11.07.2007 - 1 K 1805/98
Keine Gewährung der Drei-Monats-Frist des Art. 11a Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1062/87 …
- EuGH, 18.10.2007 - C-62/05
Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung …
- BFH, 05.06.2002 - VII B 181/01
NZB; grundsätzliche Bedeutung
- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2007 - C-62/05
Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Erlass von …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2004 - C-460/01
Kommission / Niederlande
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-395/00
Cipriani
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1999 - C-310/98
Sagpol
- FG München, 10.11.2005 - 14 K 2630/03
Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei Zuwiderhandlungen; Keine Erhebung der …
- FG Hessen, 27.11.2002 - 7 K 3165/99
Gemeinschaftliches Versandverfahren; Luftverkehr; Zollschuld; Umladung; …
- FG München, 26.07.2000 - 3 K 4322/99
Hauptverpflichteter als Schuldner von Eingangsabgaben; Zuständigkeit für die …
- FG München, 06.05.2002 - 3 K 1574/99
Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei der zollamtlichen Überwachung entzogenen …
- FG Hamburg, 06.03.2000 - IV 15/00
Zuständigkeit für die Inanspruchnahme für eine Zollschuld bei
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-233/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Lensing & Brockhausen
- EU-Kommission
Hauptzollamt Neubrandenburg gegen Lensing & Brockhausen GmbH.
Gemeinschaftliches Versandverfahren - Zuwiderhandlung - Erhebung von Abgaben - Zuständiger Staat
Verfahrensgang
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.1997 - 1 K 23/96
- BFH, 28.04.1998 - VII R 67/97
- BFH, 07.07.1998 - VII R 67/97
- Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-233/98
- EuGH, 21.10.1999 - C-233/98
- BFH, 12.01.2000 - VII R 67/97
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".