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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024

Rechtsprechung
   EuGH, 12.09.2024 - C-248/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,22876
EuGH, 12.09.2024 - C-248/23 (https://dejure.org/2024,22876)
EuGH, Entscheidung vom 12.09.2024 - C-248/23 (https://dejure.org/2024,22876)
EuGH, Entscheidung vom 12. September 2024 - C-248/23 (https://dejure.org/2024,22876)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Novo Nordisk (TVA - Contributions payées en vertu d'une obligation légale)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage im Fall eines Preisnachlasses nach Bewirkung des Umsatzes - Beiträge, die ein pharmazeutisches Unternehmen an den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Novo Nordisk (TVA - Contributions payées en vertu d'une obligation légale)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage im Fall eines Preisnachlasses nach Bewirkung des Umsatzes - Beiträge, die ein pharmazeutisches Unternehmen an den ...

  • Betriebs-Berater

    Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage im Fall eines Preisnachlasses nach Bewirkung des Umsatzes - Beiträge, die ein pharmazeutisches Unternehmen an den staatlichen Krankenversicherungsträger leistet

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zahlungen eines Pharma-Unternehmens an staatlichen Krankenversicherungsträger - Minderung der BMG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1
    Auslegung des Art. 90 Abs. 1 der RL 2006/112/EG hinsichtlich nationalen Steuerregelungen, die die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung an die öffentliche Krankenversicherung gezahlten Beiträge eines pharmazeutischen Unternehmens von der nachträglichen Verminderung ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage im Fall eines Preisnachlasses nach Bewirkung des Umsatzes - Beiträge, die ein pharmazeutisches Unternehmen an den ...

Besprechungen u.ä.

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zahlungen eines Pharma-Unternehmens an staatlichen Krankenversicherungsträger - Minderung der BMG

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2024, 2197
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.10.2021 - C-717/19

    Boehringer Ingelheim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-248/23
    Rn. 21 Die Rechtsbehelfsdirektion, bei der Novo Nordisk Einspruch gegen diesen Bescheid einlegte, vertrat unter Berufung auf das Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim (C-717/19, EU:C:2021:818), die Auffassung, Novo Nordisk könne von der Steuerbemessungsgrundlage die von ihr aufgrund der Zuschussvolumenverträge gezahlten Beträge abziehen.

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung als Bemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim, C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Grundprinzip des Mehrwertsteuersystems darauf beruht, dass die Mehrwertsteuer nur den Endverbraucher belasten soll und für die Steuerpflichtigen, die auf den Produktions- und Vertriebsstufen vor dem Stadium der endgültigen Besteuerung tätig sind, unabhängig von der Zahl der Umsätze völlig neutral sein soll (Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim, C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein pharmazeutisches Unternehmen von seiner Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer deshalb nicht den Teil seines Umsatzes aus dem Verkauf von Arzneimitteln, die von dem staatlichen Krankenversicherungsträger bezuschusst werden, abziehen kann, den es aufgrund eines zwischen diesem Träger und dem genannten Unternehmen geschlossenen Vertrags an diesen Träger zahlt, weil die danach gezahlten Beträge nicht auf der Grundlage von zuvor von diesem Unternehmen im Rahmen seiner Geschäftspolitik festgelegten Bedingungen bestimmt worden sind und diese Zahlungen nicht zur Absatzförderung geleistet worden sind (Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim , C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 55).

    Rn. 47 Erstens hat der Gerichtshof nämlich bereits klargestellt, dass der Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowohl Preisnachlässe umfasst, die sich aus Verträgen zwischen einem pharmazeutischen Unternehmen und einem staatlichen Krankenversicherungsträger ergeben, als auch solche, die sich aus gesetzlichen Verpflichtungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim, C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 48 und 49).

    Rn. 49 Zweitens kann der Umstand, dass im Ausgangsverfahren nicht der staatliche Krankenversicherungsträger, der der Apotheke nachträglich den Zuschussbetrag erstattet, sondern die Versicherten selbst, die der Apotheke die Erstattungsgebühr zahlen, unmittelbare Empfänger der fraglichen Arzneimittellieferungen sind, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der getätigten Lieferung von Gegenständen und der empfangenen Gegenleistung nicht beseitigen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim, C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Da nämlich die Apotheke die Mehrwertsteuer auf den vom Patienten gezahlten Betrag, aber auch auf den Betrag zu entrichten hat, der ihr vom staatlichen Krankenversicherungsträger für die bezuschussten Arzneimittel gezahlt wird, ist Letzterer als Endverbraucher einer Lieferung eines mehrwertsteuerpflichtigen pharmazeutischen Unternehmens anzusehen, so dass der von der Finanzverwaltung erhobene Betrag den vom Endverbraucher gezahlten Betrag nicht übersteigen darf (Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim, C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall wäre der genannte Grundsatz nicht gewahrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim, C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 56 Da das pharmazeutische Unternehmen somit einen Teil der durch den Verkauf der Arzneimittel erzielten Gegenleistung wegen der Zahlung, die es an den staatlichen Krankenversicherungsträger leistet, der einen Teil des Preises dieser Arzneimittel an die Apotheken abführt, nicht erhält, ist von einem Preisnachlass für diese Arzneimittel nach der Bewirkung des Umsatzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie auszugehen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim , C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 47).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …

    Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-248/23
    Rn. 24 Unter Berufung auf die Rechtsprechung aus den Urteilen vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), und vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006), führt das vorlegende Gericht zunächst aus, dass der NEAK als Endverbraucher der von Novo Nordisk erbrachten Arzneimittellieferungen anzusehen sei.

    Rn. 43 Was die Frage betrifft, ob die von pharmazeutischen Unternehmen anlässlich eines Verkaufs bezuschusster Arzneimittel an die Sozialversicherungsträger gezahlten Beträge gleichwohl unter Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen können, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden (Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 46).

    Rn. 57 Das pharmazeutische Unternehmen konnte nämlich über den beim Verkauf seiner Erzeugnisse an die Großhändler eingenommenen Gesamtpreis nicht frei verfügen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-248/23
    Rn. 24 Unter Berufung auf die Rechtsprechung aus den Urteilen vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), und vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006), führt das vorlegende Gericht zunächst aus, dass der NEAK als Endverbraucher der von Novo Nordisk erbrachten Arzneimittellieferungen anzusehen sei.
  • EuGH, 11.06.2015 - C-256/14

    Lisboagás GDL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-248/23
    Rn. 35 Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben, damit sie in die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer eingehen können, obwohl sie keinen Mehrwert darstellen und nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen sind, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Lieferung oder Erbringung stehen müssen und dass die Frage, ob der Entstehungstatbestand der Steuer, des Zolls, der Abschöpfung oder der Abgabe jeweils mit dem der Mehrwertsteuer zusammenfällt, ein maßgeblicher Aspekt für die Annahme eines solchen Zusammenhangs ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Kommission/Polen, C-228/09, EU:C:2010:295, Rn. 30, und vom 11. Juni 2015, Lisboagás GDL, C-256/14, EU:C:2015:387, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-377/11

    International Bingo Technology - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil …

    Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-248/23
    Rn. 37 Sodann ist festzustellen, dass der Teil des Verkaufspreises der bezuschussten Arzneimittel, der von Novo Nordisk über die Steuerbehörde an den NEAK gezahlt wird, da er im Vorhinein feststeht und zwingend ist, nicht als Bestandteil der wirtschaftlichen Gegenleistung für die Lieferung dieser Arzneimittel angesehen werden kann, die Novo Nordisk tatsächlich erhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, 1nternational Bingo Technology, C-377/11, EU:C:2012:503, Rn. 28).
  • EuGH, 20.05.2010 - C-228/09

    Europäische Kommission gegen Republik Polen.

    Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-248/23
    Rn. 35 Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben, damit sie in die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer eingehen können, obwohl sie keinen Mehrwert darstellen und nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen sind, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Lieferung oder Erbringung stehen müssen und dass die Frage, ob der Entstehungstatbestand der Steuer, des Zolls, der Abschöpfung oder der Abgabe jeweils mit dem der Mehrwertsteuer zusammenfällt, ein maßgeblicher Aspekt für die Annahme eines solchen Zusammenhangs ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Kommission/Polen, C-228/09, EU:C:2010:295, Rn. 30, …und vom 11. Juni 2015, Lisboagás GDL, C-256/14, EU:C:2015:387, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.02.2026 - T-689/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Das Grundprinzip des Mehrwertsteuersystems beruht darauf, dass die Mehrwertsteuer nur den Endverbraucher belasten soll und für die Steuerpflichtigen, die auf den Produktions- und Vertriebsstufen vor dem Stadium der endgültigen Besteuerung tätig sind, unabhängig von der Zahl der Umsätze völlig neutral sein soll (vgl. Urteil vom 12. September 2024, Novo Nordisk [Mehrwertsteuer - Beiträge, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung gezahlt wurden], C-248/23, EU:C:2024:735, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 25.09.2024 - XI R 6/23

    Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Falle strafrechtlicher Einziehung …

    Rn. 44 (1) Die Mehrwertsteuer soll nur den Endverbraucher belasten und für die Steuerpflichtigen, die auf den Produktions- und Vertriebsstufen vor dem Stadium der endgültigen Besteuerung tätig sind, unabhängig von der Zahl der Umsätze völlig neutral sein (vgl. EuGH-Urteile Lebara vom 03.05.2012 - C-520/10, EU:C:2012:264, Rz 25; Novo Nordisk vom 12.09.2024 - C-248/23, EU:C:2024:735, Rz 32).

    Auch wenn dies in Fällen der Bestechlichkeit nicht der Empfänger der Leistung des Klägers sein dürfte, sondern vielleicht ein Dritter, der seinerseits an den Empfänger der Leistung des Klägers ein überhöhtes Entgelt für dessen Leistung gezahlt hat (vgl. zum Geschäftsherrn als Verletzten bei § 299 StGB: BGH-Beschluss vom 20.03.2014 - 3 StR 28/14, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2014, 397; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.02.2021 - 8 AZR 171/19, Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht 2021, 1469, Rz 81 ff.), belegt dieser Umstand doch, dass die Art und Weise, in der im vorliegenden Fall die streitigen Zahlungen geleistet wurden, die Einstufung dieser Zahlungen als Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Frage stellen kann (vgl. auch EuGH-Urteil Novo Nordisk vom 12.09.2024 - C-248/23, EU:C:2024:735, Rz 46 ff.).

  • BFH, 23.10.2024 - XI R 6/22

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Bonuszahlungen im sogenannten …

    Rn. 31 bb) Ebenso hat der EuGH mit dem Urteil Novo Nordisk A/S vom 12.09.2024 - C-248/23, EU:C:2024:735 entschieden, dass nach Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL ein pharmazeutisches Unternehmen, das Zahlungen zugunsten des staatlichen Krankenversicherungsträgers aus den Einnahmen zu leisten hat, die es mit öffentlich bezuschussten Arzneimitteln erzielt, zur Minderung der Bemessungsgrundlage berechtigt ist, wobei die Zahlungen kraft Gesetzes erfolgen, von den Zahlungen auch Investitionen in Forschung und Entwicklung für den Gesundheitssektor abgezogen werden und der zu zahlende Betrag von der Steuerbehörde eingezogen wird, die ihn unverzüglich an den Krankenversicherungsträger weiterleitet (vgl. EuGH-Urteil Novo Nordisk A/S vom 12.09.2024 - C-248/23, EU:C:2024:735, Rz 58).
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   Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-248/23   

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https://dejure.org/2024,12133
Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-248/23 (https://dejure.org/2024,12133)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.06.2024 - C-248/23 (https://dejure.org/2024,12133)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 2024 - C-248/23 (https://dejure.org/2024,12133)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Novo Nordisk (TVA - Contributions payées en vertu d'une obligation légale)

    Vorabentscheidungsersuchen - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage - Nationale Steuerregelung, nach der gesetzlich vorgeschriebene Beiträge, die ein pharmazeutisches Unternehmen an den ...

  • rechtsportal.de

    RL (EU) 2006/112 Art. 90 Abs. 1
    Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage für Beiträge von pharmazeutischen Unternehmen an staatliche Krankenversicherungsträger

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 08.05.2019 - C-566/17

    Związek Gmin Zagłębia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-248/23
    {FN:21} Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Związek Gmin Zagłębia Miedziowego (C-566/17, EU:C:2018:995, Nr. 114).
  • EuGH, 16.02.2023 - C-519/21

    DGRFP Cluj - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-248/23
    {FN:20} Urteil vom 16. Februar 2023, DGRFP Cluj (C-519/21, EU:C:2023:106, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-566/17

    Związek Gmin Zagłębia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-248/23
    {FN:21} Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Związek Gmin Zagłębia Miedziowego (C-566/17, EU:C:2018:995, Nr. 114).
  • EGMR, 09.11.1999 - 26449/95

    SPACEK, s.r.o. v. THE CZECH REPUBLIC

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-248/23
    {FN:19} Vgl. dazu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 9. November 1999, Špaček/Tschechische Republik (CE:ECHR:1999:1109JUD002644995, § 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-248/23
    {FN:6} Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006, im Folgenden: Boehringer Deutschland).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-248/23
    {FN:15} Die Kommission hat sich dafür auf das Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 143 bis 147), gestützt.
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-248/23
    {FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Bautiaa und Société française maritime (…C-197/94 und C-252/94, EU:C:1996:47, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 3. März 2021, Promociones Oliva Park (…C-220/19, EU:C:2021:163, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-248/23
    {FN:12} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 1999, Pelzl u. a. (…C-338/97, C-344/97 und C-390/97, EU:C:1999:285, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona (C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. Februar 2021, Novo Banco (…C-712/19, EU:C:2021:137, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.02.1996 - C-197/94

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-248/23
    {FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Bautiaa und Société française maritime (C-197/94 und C-252/94, EU:C:1996:47, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (…C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 3. März 2021, Promociones Oliva Park (…C-220/19, EU:C:2021:163, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-717/19

    Boehringer Ingelheim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-248/23
    {FN:4} Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim (C-717/19, EU:C:2021:818, im Folgenden: Boehringer Ungarn).
  • EuGH, 08.06.1999 - C-338/97

    Pelzl u.a. - Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Umsatzsteuern - …

  • EuGH, 25.02.2021 - C-712/19

    Novo Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Freier …

  • EuGH, 18.01.2017 - C-189/15

    IRCCS - Fondazione Santa Lucia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …

  • EuGH, 03.03.2021 - C-220/19

    Promociones Oliva Park - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/118/EG - …

  • EuGH, 20.05.2010 - C-228/09

    Europäische Kommission gegen Republik Polen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorabentscheidungsersuchen - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-189/15

    IRCCS - Fondazione Santa Lucia - Steuerrecht - Besteuerung von …

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