Rechtsprechung
| EuGH, 02.07.2020 - C-256/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
S.A.D. Maler und Anstreicher
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit - Art. 47 der Charta der Grundrechte der ...
- Europäischer Gerichtshof
S.A.D. Maler und Anstreicher
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit - Art. 47 der Charta der Grundrechte der ...
- Europäischer Gerichtshof
S.A.D. Maler und Anstreicher
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit - Art. 47 der Charta der Grundrechte der ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV; Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen; Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit; Art. 47 der Charta der Grundrechte der ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
S.A.D. Maler und Anstreicher
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
S.A.D. Maler und Anstreicher
Verfahrensgang
- EuGH, 02.07.2020 - C-256/19
- EuGH, 03.09.2020 - C-256/19
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen …
Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-256/19
Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteil vom 26 März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 36 Was den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV anbelangt, ergibt sich zudem aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Bestimmung die "vom Unionsrecht erfassten Bereiche" betrifft, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist daher u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 38 Dies trifft auf den vorlegenden Richter zu, der nämlich in seiner Eigenschaft als Mitglied eines österreichischen Gerichts zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein kann und als "Gericht" im Sinne dieses Rechts Bestandteil des österreichischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, so dass dieser Richter den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit fällt, die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 41 Was die von der österreichischen und der polnischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt jedoch nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 43 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 44 Der Gerichtshof hat daher wiederholt darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 In einem solchen Verfahren muss daher ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung für die Entscheidung, die das nationale Gericht zu treffen hat, objektiv erforderlich ist (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache u. a. von der dem Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), zugrunde liegenden Rechtssache, in der beim vorlegenden Gericht eine Klage auf Aufhebung von Verwaltungsakten anhängig war, mit denen die Bezüge der Mitglieder des Tribunal de Contas (Rechnungshof, Portugal) in Anwendung eines nationalen Gesetzes gekürzt wurden, das eine solche Kürzung vorsah und dessen Vereinbarkeit mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV vor diesem vorlegenden Gericht gerügt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 47 Zweitens hat der Gerichtshof zwar bereits zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen für zulässig erklärt, die sich auf die Auslegung von Verfahrensvorschriften des Unionsrechts beziehen, die das betreffende vorlegende Gericht zum Erlass seines Urteils anwenden muss (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 17. Februar 2011, Weryński, C-283/09, EU:C:2011:85, Rn. 41 und 42); um dergleichen geht es jedoch nicht in den Fragen, die im Rahmen der vorliegenden Rechtssache gestellt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 50).
Darin unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache beispielsweise auch von den Rechtssachen, die dem Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), zugrunde liegen, in denen die Auslegung im Rahmen der Vorabentscheidung, um die der Gerichtshof ersucht wurde, wie insbesondere den Rn. 100, 112 und 113 dieses Urteils zu entnehmen ist, geeignet war, die Frage der Bestimmung des für die Sachentscheidung von Rechtsstreitigkeiten, die das Unionsrecht betrafen, zuständigen Gerichts zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 50 Unter diesen Umständen ergibt sich aus der Vorlageentscheidung nicht, dass zwischen der unionsrechtlichen Vorschrift, auf die sich die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen beziehen, und dem Ausgangsverfahren ein Bezug bestünde, aufgrund dessen die Auslegung, um die ersucht wird, erforderlich werden könnte, damit der vorlegende Richter entsprechend den aus einer solchen Auslegung zu ziehenden Erkenntnissen eine Entscheidung treffen könnte, deren es bedürfte, um über den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.11.2019 - C-585/18
Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …
Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-256/19
Rn. 31 Was die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens angeht, die von der österreichischen Regierung in Abrede gestellt wird, ist im Hinblick auf die Bestimmungen der Charta zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen kann (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union; diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Darin unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache beispielsweise auch von den Rechtssachen, die dem Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), zugrunde liegen, in denen die Auslegung im Rahmen der Vorabentscheidung, um die der Gerichtshof ersucht wurde, wie insbesondere den Rn. 100, 112 und 113 dieses Urteils zu entnehmen ist, geeignet war, die Frage der Bestimmung des für die Sachentscheidung von Rechtsstreitigkeiten, die das Unionsrecht betrafen, zuständigen Gerichts zu beeinflussen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-256/19
Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache u. a. von der dem Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), zugrunde liegenden Rechtssache, in der beim vorlegenden Gericht eine Klage auf Aufhebung von Verwaltungsakten anhängig war, mit denen die Bezüge der Mitglieder des Tribunal de Contas (Rechnungshof, Portugal) in Anwendung eines nationalen Gesetzes gekürzt wurden, das eine solche Kürzung vorsah und dessen Vereinbarkeit mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV vor diesem vorlegenden Gericht gerügt wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 17.02.2011 - C-283/09
Ein nationales Gericht ist nicht verpflichtet, die Auslagen eines auf sein …
Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-256/19
Rn. 47 Zweitens hat der Gerichtshof zwar bereits zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen für zulässig erklärt, die sich auf die Auslegung von Verfahrensvorschriften des Unionsrechts beziehen, die das betreffende vorlegende Gericht zum Erlass seines Urteils anwenden muss (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 17. Februar 2011, Weryński, C-283/09, EU:C:2011:85, Rn. 41 und 42); um dergleichen geht es jedoch nicht in den Fragen, die im Rahmen der vorliegenden Rechtssache gestellt worden sind (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 50).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von …
{FN:43} Die Kommission bezieht sich auf den Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 44 und 48). - Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19
Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des …
{FN:81} Vgl. aber - vielleicht im Hinblick auf seine Logik, aber nicht zwingend im Hinblick auf seine Formulierung - Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher OG (C-256/19, EU:C:2020:523).{FN:82} Vgl. Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny zastępowany przez Prokuraturę Krajową (Disziplinarordnung für die Richter) (…C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45), und Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 43).
{FN:83} Vgl. Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny zastępowany przez Prokuraturę Krajową (Disziplinarordnung für die Richter) (…C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 48), und Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 45).
Vgl. neben dem bereits erörterten Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny zastępowany przez Prokuraturę Krajową (Disziplinarordnung für die Richter) (…C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43 bis 49) (vgl. oben, Nrn. 209 und 210), auch Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 45 bis 48).
{FN:114} Vgl. auch den bereits angeführten Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-355/19
Asociaţia "Forumul Judecătorilor Din România" und Asociaţia …
{FN:81} Vgl. aber - vielleicht im Hinblick auf seine Logik, aber nicht zwingend im Hinblick auf seine Formulierung - Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher OG (C-256/19, EU:C:2020:523).{FN:82} Vgl. Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny zastępowany przez Prokuraturę Krajową (Disziplinarordnung für die Richter) (…C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45), und Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 43).
{FN:83} Vgl. Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny zastępowany przez Prokuraturę Krajową (Disziplinarordnung für die Richter) (…C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 48), und Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 45).
Vgl. neben dem bereits erörterten Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny zastępowany przez Prokuraturę Krajową (Disziplinarordnung für die Richter) (…C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43 bis 49) (vgl. oben, Nrn. 209 und 210), auch Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 45 bis 48).
{FN:114} Vgl. auch den bereits angeführten Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-291/19
SO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über den Beitritt der Republik …
{FN:81} Vgl. aber - vielleicht im Hinblick auf seine Logik, aber nicht zwingend im Hinblick auf seine Formulierung - Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher OG (C-256/19, EU:C:2020:523).{FN:82} Vgl. Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny zastępowany przez Prokuraturę Krajową (Disziplinarordnung für die Richter) (…C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45), und Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 43).
{FN:83} Vgl. Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny zastępowany przez Prokuraturę Krajową (Disziplinarordnung für die Richter) (…C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 48), und Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 45).
Vgl. neben dem bereits erörterten Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny zastępowany przez Prokuraturę Krajową (Disziplinarordnung für die Richter) (…C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43 bis 49) (vgl. oben, Nrn. 209 und 210), auch Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 45 bis 48).
{FN:114} Vgl. auch den bereits angeführten Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523).
- EuGH, 20.01.2021 - C-293/20
Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 …
Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt jedoch nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (…Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher, C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 42).Rn. 21 Wie sich nämlich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (…Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher, C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 43).
Rn. 22 Der Gerichtshof hat daher wiederholt darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann (…Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher, C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 44).
Rn. 23 In einem solchen Verfahren muss daher ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung für die Entscheidung, die das nationale Gericht zu erlassen hat, objektiv erforderlich ist (…Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher, C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 45).
- Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19
Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung …
{FN:2} Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982) (im Folgenden: Urteil A. K. u. a.), vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234) (im Folgenden: Urteil Miasto Łowicz), vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535) (im Folgenden: Urteil Land Hessen), und Beschluss vom 3. September 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:684) (im Folgenden: Urteil Maler.{FN:72} Beschluss vom 2. Juli 2020 (C-256/19, EU:C:2020:523).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19
Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind Entscheidungen eines …
{FN:35} Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (…C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45), und Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 43). - EuGH, 08.11.2023 - C-333/23
Habonov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 53 Abs. 2 der …
Rn. 23 Ein solcher Bezug besteht, wenn der Rechtsstreit in der Sache eine Verbindung zu den Vorschriften des Unionsrechts aufweist, die Gegenstand der Vorlagefragen sind, und das vorlegende Gericht diese Vorschriften anwenden muss, um die in dem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung in der Sache herzuleiten (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 49, sowie Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher, C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 46).Rn. 26 Zwar hat der Gerichtshof bereits zum einen Vorlagefragen für zulässig erklärt, die sich auf die Auslegung von Verfahrensvorschriften des Unionsrechts beziehen, die das betreffende vorlegende Gericht zum Erlass seines Urteils anwenden muss, und zum anderen Vorlagefragen, die geeignet sind, dem vorlegenden Gericht eine Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die es ihm ermöglicht, über Verfahrensfragen des nationalen Rechts zu entscheiden, bevor es in dem bei ihm anhängigen Verfahren in der Sache entscheiden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 50 und 51, sowie Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher, C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 47 und 48).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21
D. K. (Dessaisissement d'un juge) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
{FN:28} Vgl. entsprechend Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 32 bis 34), und Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (…C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 35 bis 44).Vgl. auch Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 35 bis 40).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21
Hann-Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - …
{FN:24} Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523), in dem der Gerichtshof zwar die Argumentation aus dem Urteil Miasto Łowicz übernommen, die Nichtanwendung der dritten Zulässigkeitshypothese aber ungeachtet der vorherigen Feststellung, dass es im Ausgangsrechtsstreit an einem Bezug zum Unionsrecht fehlte, speziell begründet hat. - EuGH, 03.09.2020 - C-256/19
S.A.D. Maler und Anstreicher - Beschlussberichtigung
- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-55/20
Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte …
- EuGH, 28.10.2021 - C-319/19
Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-146/23
Sad Rejonowy w Bialymstoku
- EuGH, 12.02.2025 - C-784/22
Solvay Sodi
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| EuGH, 03.09.2020 - C-256/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
S.A.D. Maler und Anstreicher
Beschlussberichtigung
- Europäischer Gerichtshof
S.A.D. Maler und Anstreicher
Beschlussberichtigung
Verfahrensgang
- EuGH, 02.07.2020 - C-256/19
- EuGH, 03.09.2020 - C-256/19
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- EuGH, 02.07.2020 - C-256/19
S.A.D. Maler und Anstreicher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der …
Auszug aus EuGH, 03.09.2020 - C-256/19
Rn. 1 Am 2. Juli 2020 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) den Beschluss S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523) erlassen.In das Rubrum des Beschlusses vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523), sind nach der Nennung des Kanzlers die folgenden Angaben einzufügen:.
- Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19
Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung …
{FN:2} Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982) (im Folgenden: Urteil A. K. u. a.), vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234) (im Folgenden: Urteil Miasto Łowicz), vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535) (im Folgenden: Urteil Land Hessen), und Beschluss vom 3. September 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:684) (im Folgenden: Urteil Maler.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".