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Weitere Entscheidung unten: EuGH, 25.10.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 18.07.2013 - C-261/11   

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https://dejure.org/2013,16789
EuGH, 18.07.2013 - C-261/11 (https://dejure.org/2013,16789)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - C-261/11 (https://dejure.org/2013,16789)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - C-261/11 (https://dejure.org/2013,16789)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49 ; EWRAbk Art 31

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 49 AEUV und Art. 31 EWR - Steuerrechtliche Bestimmungen, die eine Wegzugsbesteuerung für Gesellschaften, die ihre Aktiva in einen anderen Mitgliedstaat übertragen, aber keine entsprechende Besteuerung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Niederlassungsfreiheit - Aufdeckung und Besteuerung stiller …

    Rn. 41 Im Licht der Rechtsprechung der Urteile Kommission/Portugal (EU:C:2012:521) und Kommission/Dänemark (EU:C:2013:480) ist diese Anerkennung der Wirkungen des Grundsatzes der steuerlichen Territorialität jedoch nicht auf Situationen beschränkt, in denen ein Steuerpflichtiger das Territorium des jeweiligen Mitgliedstaats verlässt, sondern gilt auch, wenn es zu einer teilweisen oder vollständigen Überführung von Vermögensgegenständen in einen anderen Mitgliedstaat kommt.

    {FN:3} - Urteile Kommission/Spanien (C-269/09, EU:C:2012:439), Kommission/Portugal (C-38/10, EU:C:2012:521) und Kommission/Dänemark (C-261/11, EU:C:2013:480).

    {FN:17} - Urteil Kommission/Dänemark (EU:C:2013:480) (das Urteil ist nur in dänischer und französischer Sprache verfügbar).

    {FN:18} - Urteil Kommission/Dänemark (EU:C:2013:480, Rn. 24).

    {FN:19} - Urteil Kommission/Dänemark (EU:C:2013:480, Rn. 29).

    {FN:20} - Urteil Kommission/Dänemark (EU:C:2013:480, Rn. 32).

    {FN:21} - Urteil Kommission/Dänemark (EU:C:2013:480, Rn. 37).

    {FN:22} - Urteil Kommission/Dänemark (EU:C:2013:480, Rn. 12 bis 14).

    {FN:32} - Urteile Kommission/Dänemark (EU:C:2013:480, Rn. 31), Kommission/Portugal (…EU:C:2012:521, Rn. 29) und Kommission/Spanien (…EU:C:2012:439, Rn. 60).

    Vgl. auch Urteil Kommission/Dänemark (EU:C:2013:480, Rn. 28).

    {FN:41} - Vgl. Urteil Kommission/Dänemark (EU:C:2013:480, Rn. 31 und 36).

    Vgl. auch Urteil Kommission/Dänemark (EU:C:2013:480, Rn. 36 und 37) und ferner Urteil National Grid Indus (EU:C:2011:785), wo die Gesellschaft eine niederländische Gesellschaft blieb, obwohl ihr tatsächlicher Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde.

    {FN:44} - Urteile Kommission/Dänemark (EU:C:2013:480, Rn. 37) und DMC (…EU:C:2014:20, Rn. 53).

    {FN:46} - Dies brachte Dänemark in der Rechtssache vor, in der das Urteil Kommission/Dänemark (EU:C:2013:480, Rn. 13) erging.

    {FN:47} - Urteile Kommission/Dänemark (EU:C:2013:480, Rn. 36 bis 38) und DMC (…EU:C:2014:20, Rn. 53).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-591/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht …

    Mit dieser Freiheit ist für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil Kommission/Dänemark, C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Die Niederlassungsfreiheit gilt auch für die Übertragung von Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen vom Gebiet eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 28).

    Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil Kommission/Dänemark, C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat deshalb klargestellt, dass in dem in Rede stehenden Bereich die Bestimmungen des EWR-Abkommens und die des AEU-Vertrags einheitlich auszulegen sind (Urteil Kommission/Dänemark, C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 81 Die Unionsrechtsprechung zu Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Union kann jedoch nicht in vollem Umfang auf die vom EWR-Abkommen garantierten Freiheiten übertragen werden, da sich deren Ausübung in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (Urteil Kommission/Dänemark, C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer …

    Rn. 53 Zum anderen erwächst den Mitgliedstaaten aus dem Recht zur Besteuerung der Wertzuwächse, die entstanden sind, als sich das betreffende Vermögen in ihrem Hoheitsgebiet befand, die Befugnis, für diese Besteuerung einen anderen Entstehungstatbestand als die tatsächliche Realisierung dieser Wertzuwächse vorzusehen, um die Besteuerung dieses Vermögens sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark, C-261/11, Rn. 37).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

    Rn. 35 Insoweit ist die Niederlassungsfreiheit auf Verlagerungen von Tätigkeiten einer Gesellschaft aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob die fragliche Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz und ihre tatsächliche Leitung aus dem genannten Hoheitsgebiet wegverlegt oder ob sie Wirtschaftsgüter einer in diesem Hoheitsgebiet ansässigen festen Niederlassung in einen anderen Mitgliedstaat überführt (Urteil Kommission/Dänemark, C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 Was die Besteuerung der stillen Reserven, die im Rahmen der Steuerhoheit eines Mitgliedstaats entstanden sind und sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die auf eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte überführt worden sind, in dem Fall betrifft, dass der erste Mitgliedstaat sein Recht auf Besteuerung der mit diesen Wirtschaftsgütern erzielten Erträge anlässlich der Überführung verliert, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Wesentlichen hervor, dass eine Steuerregelung eines Mitgliedstaats, die zu einer sofortigen Besteuerung der stillen Reserven im Fall einer solchen Überführung führt, während diese bei einer vergleichbaren Überführung innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets nicht besteuert werden, geeignet ist, eine im ersten Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft davon abzuhalten, ihre Wirtschaftsgüter aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat zu verlagern, und daher eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 29 bis 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 26.03.2025 - I R 5/24

    Entstrickung durch Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländische …

    Rn. 44 a) Zwar stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Regelung --wie die des § 4 Abs. 1 Satz 4 (i.V.m. Satz 3) EStG i.d.F. des JStG 2010--, die bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte zu einer sofortigen Besteuerung von stillen Reserven führt, die im Rahmen der Steuerhoheit eines Mitgliedstaats entstanden sind, aufgrund des Liquiditätsnachteils eine Schlechterstellung gegenüber der --mangels Entnahme erfolgsneutralen-- Überführung zwischen zwei inländischen Betriebsstätten dar (vgl. auch EuGH-Urteil Kommission/Dänemark vom 18.07.2013 - C-261/11, EU:C:2013:480, Rz 29; für die Sitzverlegung EuGH-Urteil Kommission/Portugal vom 06.09.2012 - C-38/10, EU:C:2012:521, Rz 28).
  • FG Münster, 10.08.2022 - 13 K 559/19

    Passive Entstrickung führt nicht zur Besteuerung

    Nach dem EuGH-Urteil vom 23.1.2014 C-164/12 "DMC" (ABl EU 2014, Nr. C 93, 6, IStR 2014, 106) kann das Ziel der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten eine nationale Regelung rechtfertigen, wonach Vermögen, das eine Kommanditgesellschaft in das Kapital einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einbringt, mit seinem Teilwert anzusetzen ist, wodurch die in diesem Hoheitsgebiet entstandenen stillen Reserven im Zusammenhang mit diesem Vermögen vor ihrer tatsächlichen Realisierung steuerpflichtig werden, wenn - was vorliegend in Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin weiterhin im Inland ansässig ist und auch die Beteiligung an der S.L. nicht ins Ausland überführt wurde, bereits in erheblichem Maße zweifelhaft erscheint (siehe zu diesem Aspekt etwa Englisch in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 7.236 sowie Desens, FR 2022, 681, 686 unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 18.7.2013 C-261/11 "Kommission / Dänemark", ABl EU 2013, Nr. C 260, 5;… vgl. auch BFH-Urteil vom 30.5.2018 I R 31/16, BFHE 262, 45, BStBl II 2019, 136, Rz. 39) - der genannte Mitgliedstaat seine Besteuerungsbefugnis hinsichtlich dieser stillen Reserven bei ihrer tatsächlichen Realisierung tatsächlich nicht ausüben kann (…Rz. 58 des Urteils).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und …

    Rn. 67 Andere Urteile, die später folgten, haben diese Grundsätze bestätigt, insbesondere die Urteile vom 6. September 2012, Kommission/Portugal (C-38/10, EU:C:2012:521), vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark (C-261/11, EU:C:2013:480), vom 31. Januar 2013, Kommission/Niederlande (C-301/11, EU:C:2013:47), vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230), und vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331).

    Zu der auf Gesellschaften anwendbaren Wegzugbesteuerung vgl. insbesondere Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark (C-261/11, EU:C:2013:480), vom 25. April 2013, Kommission/Spanien (C-64/11, EU:C:2013:264), vom 31. Januar 2013, Kommission/Niederlande (C-301/11, EU:C:2013:47), und vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331).

    {FN:22} - Die Klarstellungen betrafen insbesondere die Art der Sitzverlegung einer Gesellschaft oder die Art der Überführung der Vermögenswerte einer festen Niederlassung (Urteile vom 6. September 2012, Kommission/Portugal [C-38/10, EU:C:2012:521], vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark [C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 35 bis 37], und vom 23. Januar 2014, DMC [C-164/12, EU:C:2014:20]), den Steuertatbestand (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark [C-261/11, EU:C:2013:480]), die Reinvestition der überführten Vermögenswerte in Ersatzvermögenswerte (Urteil vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland [C-591/13, EU:C:2015:230]), die Modalitäten eines Aufschubs der Steuerzahlung (…Urteile vom 25. April 2013, Kommission/Spanien [C-64/11, EU:C:2013:264, Rn. 37], …und vom 23. Januar 2014, DMC [C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 62]) sowie das Erfordernis der Stellung von Banksicherheiten (…Urteil vom 23. Januar 2014, DMC [C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 66]).

  • EuG, 13.07.2017 - T-527/14

    Rosenich/ EUIPO (Paul Rosenich) - Binnenmarkt - Entscheidung des EUIPO, mit dem …

    Rn. 62 Der Gerichtshof hat diesen Grundsatz jedoch durch den Hinweis nuanciert, dass die Unionsrechtsprechung zu Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Union nicht in vollem Umfang auf die vom EWR-Abkommen garantierten Freiheiten übertragen werden kann, da sich deren Ausübung in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark, C-261/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:480, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-707/20

    Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49, 63 und 64 AEUV - …

    {FN:28} Vgl. Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark (C-261/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:480, Rn. 37), DMC (…Rn. 53), und Verder LabTec (…Rn. 45).
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Rechtsprechung
   EuGH, 25.10.2011 - C-261/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,20576
EuGH, 25.10.2011 - C-261/11 (https://dejure.org/2011,20576)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2011 - C-261/11 (https://dejure.org/2011,20576)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2011 - C-261/11 (https://dejure.org/2011,20576)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 26. Mai 2011 - Kommission/Dänemark

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49, EWRAbk Art 31
    Unmittelbare Wegzugsbesteuerung für Gesellschaften

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49 ; EWRAbk Art 31

Verfahrensgang

 
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