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Rechtsprechung
   EuGH, 14.05.2020 - C-266/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,10465
EuGH, 14.05.2020 - C-266/19 (https://dejure.org/2020,10465)
EuGH, Entscheidung vom 14.05.2020 - C-266/19 (https://dejure.org/2020,10465)
EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - C-266/19 (https://dejure.org/2020,10465)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    EIS

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 - Anhang I Teil A - Widerrufsrecht - Vom Unternehmer zur Verfügung zu stellende Informationen zu den Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    EIS

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 - Anhang I Teil A - Widerrufsrecht - Vom Unternehmer zur Verfügung zu stellende Informationen zu den Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    EIS

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 - Anhang I Teil A - Widerrufsrecht - Vom Unternehmer zur Verfügung zu stellende Informationen zu den Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung ...

  • kanzlei.biz

    Keine Verpflichtung für Unternehmer zur Angabe ihrer Telefonnummer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 - Anhang I Teil A - Widerrufsrecht - Vom Unternehmer zur Verfügung zu stellende Informationen zu den Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Wettbewerbsrecht: EIS/TO

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Pflicht des Unternehmers zur Angabe einer Telefonnummer in Widerrufsbelehrung ("EIS")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Verfügbare Telefonnummer muss in die Widerrufsbelehrung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Widerrufsbelehrung muss nur dann zwingend eine Telefonnummer enthalten wenn Anbieter Eindruck erweckt Telefonnummer für Kontakte mit Verbrauchern zu nutzen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Verfügbare Telefonnummer muss in der Widerrufsbelehrung angegeben werden

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2389
  • ZIP 2020, 1617
  • GRUR 2020, 753
  • MMR 2020, 531
 
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Wird zitiert von ... (46)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 10.07.2019 - C-649/17

    Eine Online-Plattform wie Amazon ist nicht verpflichtet, dem Verbraucher vor …

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-266/19
    Rn. 26 Das vorlegende Gericht stellt zudem klar, dass sich die vorliegende Rechtssache ausschließlich auf die Frage der Entgegennahme von Erklärungen der Verbraucher über die Ausübung ihres Widerrufsrechts beziehe, im Unterschied zu der Rechtssache, in der der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 vorgelegt habe und in der das Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU (C-649/17, EU:C:2019:576), zu vorvertraglichen Informationspflichten ergangen sei.

    Rn. 33 Hierzu ergibt sich aus dem Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU (C-649/17, EU:C:2019:576), im Wesentlichen, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 zum einen dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Unternehmer verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von Art. 2 Nrn. 7 und 8 dieser Richtlinie stets seine Telefonnummer anzugeben.

    Rn. 34 Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil insbesondere entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 zwar nicht die genaue Art des vom Unternehmer bereitzustellenden Kommunikationsmittels festlegt, diesen jedoch verbindlich dazu verpflichtet, jedem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über das dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann (Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 46).

    Rn. 35 Eine unbedingte Verpflichtung, dem Verbraucher stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen, damit die Verbraucher mit dem Unternehmer in Kontakt treten können, erscheint unverhältnismäßig, insbesondere im wirtschaftlichen Kontext des Betriebs bestimmter, vor allem kleinerer Unternehmen, die ihre Betriebskosten möglicherweise dadurch zu reduzieren suchen, dass sie den Vertrieb oder die Dienstleistungserbringung im Fernabsatz oder außerhalb ihrer Geschäftsräume organisieren (Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 48).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-266/19
    Rn. 37 In einer Situation, in der die Telefonnummer des Unternehmers dergestalt auf seiner Website zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher, d. h. einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (Urteil vom 11. September 2019, Romano, C-143/18, EU:C:2019:701, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Nummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt, ist aber davon auszugehen, dass sie zu den Informationen gehört, die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 "gegebenenfalls" zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer anzugeben sind.
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18

    Berechtigte Gegenabmahnung - Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel über …

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 14. Mai 2020 (C-266/19, GRUR 2020, 753 = WRP 2020, 843 - EIS) entschieden.

    In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass diese Telefonnummer zu den Informationen gehört, die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU "gegebenenfalls" zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer anzugeben sind, und muss nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU der Unternehmer, der einem Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist, die Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts zur Verfügung stellt und hierbei auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A zurückgreift, die betreffende Telefonnummer darin angeben, damit der Verbraucher ihm seine etwaige Entscheidung, von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, auf diesem Weg mitteilen kann (EuGH, GRUR 2020, 753 Rn. 37, 38 und 40 - EIS).

  • BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17

    Verfügbare Telefonnummer - Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel: …

    Rn. 9 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 14. Mai 2020 (C-266/19, GRUR 2020, 753 = WRP 2020, 843 - EIS) wie folgt entschieden:.

    In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass diese Telefonnummer zu den Informationen gehört, die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU "gegebenenfalls" zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer anzugeben sind, und muss nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU der Unternehmer, der einem Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist, die Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts zur Verfügung stellt und hierbei auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A zurückgreift, die betreffende Telefonnummer darin angeben, damit der Verbraucher ihm seine etwaige Entscheidung, von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, auf diesem Weg mitteilen kann (EuGH, GRUR 2020, 753 Rn. 37, 38 und 40 - EIS).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-179/21

    Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst …

    Eine unbedingte Verpflichtung, dem Verbraucher solche Informationen unter allen Umständen zur Verfügung zu stellen, erscheint aber insbesondere im wirtschaftlichen Kontext des Betriebs bestimmter Unternehmen unverhältnismäßig, namentlich in Bezug auf die kleinsten von ihnen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 2020, EIS, C-266/19, EU:C:2020:384, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • KG, 23.07.2024 - 27 U 20/24

    Kaufpreiserstattung nach Erklärung des Widerrufs des Pkw-Kaufvertrags; Beginn der …

    Rn. 84 (2.3.2.2.5) Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine abweichende Beurteilung auch nicht im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 14.05.2020 - C-266/19, WRP 2020, 843-845, nach juris), des BGH (Urteil vom 24.09.2020 - I ZR 169/17, WRP 2021, 192-196 und Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 17/18, WRP 2021, 746-753, jeweils nach juris), des OLG Hamm (Beschluss vom 03.05.2015 - 4 U 171/14, VuR 2015, 319 nach juris), des OLG Frankfurt (Beschluss vom 04.02.2016 - 6 W 10/16, WRP 2016, 632 nach juris) und des OLG Schleswig (Urteil vom 10.01.2019 - 6 U 37/17, WRP 2019, 504-506 nach juris) geboten.

    Rn. 86 "Etwas anderes folgt auch nicht aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14.05.2020, C-266/19, EIS.de, Celex-Nr. 62019CJ0266), des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.09.2020, I ZR 169/17, und Urteil vom 21.01.2021, I ZR 17/18), des OLG Hamm (Beschluss vom 03.05.2015, 4 U 171/14), des OLG Frankfurt (Beschluss vom 04.02.2016, 6 W 10/16) und des OLG Schleswig (Urteil vom 10.01.2019, 6 U 37/17).

    Rn. 97 (2.3.2.2.5.4) Entgegen der Auffassung des Klägers ist schließlich auch aufgrund der Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 14.05.2020 - C-266/19, WRP 2020, 843-845, nach juris) und des BGH (Urteil vom 24.09.2020 - I ZR 169/17, WRP 2021, 192-196 und Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 17/18, WRP 2021, 746-753, jeweils nach juris) keine abweichende Beurteilung geboten, weil in diesen Entscheidungen lediglich über die Frage entschieden worden ist, ob der Unternehmer nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB wettbewerbsrechtlich verpflichtet ist, den Verbraucher über eine Telefonnummer zu informieren, wenn er die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet.

    Rn. 98 (2.3.2.2.5.4.1) Bereits aus den vom EuGH (Urteil vom 14.05.2020 - C-266/19, WRP 2020, 843-845, Rn. 27 nach juris) in seiner Entscheidung zitierten Fragen des BGH zur Vorabentscheidung ergibt sich, dass der EuGH lediglich für den Fall der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung, nicht aber für eine frei formulierte Widerrufsbelehrung eine Entscheidung getroffen hat.

    Rn. 103 (2.3.2.2.5.4.2) Auch die sich anschließende Beantwortung der vorbezeichneten Vorlagefragen durch den EuGH macht deutlich, dass dieser mit seinem Urteil vom 14.05.2020 - C-266/19 (WRP 2020, 843-845, Rn. 28 - 32 nach juris) lediglich eine Entscheidung für den Fall der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung getroffen hat, nicht aber für die hiesige Fallgestaltung einer frei formulierten Widerrufsbelehrung.

    Rn. 106 (2.3.2.2.5.4.3) Auch aus den weiteren Ausführungen in der Entscheidung des EuGH vom 14.05.2020 - C-266/19 (WRP 2020, 843-845, Rn. 36, 38 und 40 nach juris) wird deutlich, dass sich diese Entscheidung lediglich auf den Fall der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung bezieht, nicht aber für den Fall einer frei formulierten Widerrufsbelehrung.

  • KG, 27.08.2024 - 27 U 89/24

    Vollständige Kaufpreiserstattung nach Widerruf des Pkw-Kaufvertrags i.R.e. …

    Rn. 79 (2.3.2.2.5) Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine abweichende Beurteilung auch nicht im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 14.05.2020 - C-266/19, WRP 2020, 843-845, nach juris), des BGH (Urteil vom 24.09.2020 - I ZR 169/17, WRP 2021, 192-196 und Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 17/18, WRP 2021, 746-753, jeweils nach juris), des OLG Hamm (Beschluss vom 03.05.2015 - 4 U 171/14, VuR 2015, 319 nach juris), des OLG Frankfurt (Beschluss vom 04.02.2016 - 6 W 10/16, WRP 2016, 632 nach juris) und des OLG Schleswig (Urteil vom 10.01.2019 - 6 U 37/17, WRP 2019, 504-506 nach juris) geboten.

    Rn. 81 "Etwas anderes folgt auch nicht aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14.05.2020, C-266/19, EIS.de, Celex-Nr. 62019CJ0266), des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.09.2020, I ZR 169/17, und Urteil vom 21.01.2021, I ZR 17/18), des OLG Hamm (Beschluss vom 03.05.2015, 4 U 171/14), des OLG Frankfurt (Beschluss vom 04.02.2016, 6 W 10/16) und des OLG Schleswig (Urteil vom 10.01.2019, 6 U 37/17).

    Rn. 92 (2.3.2.2.5.4) Entgegen der Auffassung des Klägers ist schließlich auch aufgrund der Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 14.05.2020 - C-266/19, WRP 2020, 843-845, nach juris) und des BGH (Urteil vom 24.09.2020 - I ZR 169/17, WRP 2021, 192-196 und Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 17/18, WRP 2021, 746-753, jeweils nach juris) keine abweichende Beurteilung geboten, weil in diesen Entscheidungen lediglich über die Frage entschieden worden ist, ob der Unternehmer nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB wettbewerbsrechtlich verpflichtet ist, den Verbraucher über eine Telefonnummer zu informieren, wenn er die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet.

    Rn. 93 (2.3.2.2.5.4.1) Bereits aus den vom EuGH (Urteil vom 14.05.2020 - C-266/19, WRP 2020, 843-845, Rn. 27 nach juris) in seiner Entscheidung zitierten Fragen des BGH zur Vorabentscheidung ergibt sich, dass der EuGH lediglich für den Fall der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung, nicht aber für eine frei formulierte Widerrufsbelehrung eine Entscheidung getroffen hat.

    Rn. 98 (2.3.2.2.5.4.2) Auch die sich anschließende Beantwortung der vorbezeichneten Vorlagefragen durch den EuGH macht deutlich, dass dieser mit seinem Urteil vom 14.05.2020 - C-266/19 (WRP 2020, 843-845, Rn. 28 - 32 nach juris) lediglich eine Entscheidung für den Fall der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung getroffen hat, nicht aber für die hiesige Fallgestaltung einer frei formulierten Widerrufsbelehrung.

    Rn. 101 (2.3.2.2.5.4.3) Auch aus den weiteren Ausführungen in der Entscheidung des EuGH vom 14.05.2020 - C-266/19 (WRP 2020, 843-845, Rn. 36, 38 und 40 nach juris) wird deutlich, dass sich diese Entscheidung lediglich auf den Fall der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung bezieht, nicht aber für den Fall einer frei formulierten Widerrufsbelehrung.

  • OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 69/25

    Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der Fahrzeugkäuferin weder aufgrund …

    Er habe sich auch nicht mit der EIS-Entscheidung vom 14. Mai 2020 - C-266/19 - auseinandergesetzt, obwohl aus ihr folge, dass der Europäische Gerichtshof nicht auf einen wettbewerbsrechtlichen Hintergrund abstelle.

    Soweit sich die Klägerin für die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten auf die "EIS-Rechtsprechung" des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2020 - C-266/19, EIS GmbH/TO, Celex-Nr. 62019CJ0266, juris), auf die dazugehörigen Entscheidungen des ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 - und des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2017 - I- 4 U 101/15 - sowie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18 -, die auf die EIS-Rechtsprechung Bezug nimmt, berufen und darauf hingewiesen hat, aus den Entscheidungen folge, dass die Angabe einer Telefonnummer zu den Pflichtangaben gehöre (vgl. BB S. 16 = Bl. 77 HA), sind diese Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Die dadurch definierte "verfügbare" Telefonnummer gehörte zu den Informationen, die nach dem damals geltenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 der Richtlinie "in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU" "gegebenenfalls" zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer anzugeben waren (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020, C-266/19, Celex-Nr. 62019CJ0266, Rn. 40, Info Curia).

    Die Entscheidung vom 10. Juli 2019 hat die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie betroffen, wie auch der Europäische Gerichtshof in seiner EIS-Entscheidung verdeutlicht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-266/19, NJW 2020, 2389, Rn. 33, 37).

  • OLG Koblenz, 29.04.2025 - 9 U 1116/24

    Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen PKW-Kaufvertrags: Besonderer …

    Soweit der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht für erforderlich halte (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, - VIII ZR 143/24 -, juris), widerspreche dies der EIS-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14.05.2020, - C-266/19 -, - EIS GmbH/TO) und des ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 24.09.2020, I ZR 169/17 und vom 21.01.2021, I ZR 17/18).

    Rn. 49 Daran vermag die seitens des Klägers herangezogene EIS-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14.05.2020, C-266/19, - EIS GmbH/TO) und des ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 24.09.2020, I ZR 169/17 und vom 21.01.2021, I ZR 17/18) nichts zu ändern.

    Diese Rechtsprechung zu §§ 3, 3a UWG bzw. § 4 Nr. 11 UWG a.F. befasst sich mit einer Fallgestaltung, bei der der Unternehmer auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Verbraucherrechterichtlinie zurückgegriffen hat (vgl. EuGH a.a.O. WRP 2020, 843, 843, Rn. 22; BGH…, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 17/18 -, Rn. 9, juris).

    Rn. 50 Der Europäische Gerichtshof hat dementsprechend lediglich entschieden, dass die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist, wenn der Unternehmer "die Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts zur Verfügung stellt und hierbei auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A zurückgreift" (EuGH a.a.O. WRP 2020, 843, 845, Rn. 40, Hervorhebung durch den Senat).

  • OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 5/25

    Kein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des unter Verwendung des Onlineshops …

    Er habe sich auch nicht mit der EIS-Entscheidung vom 14. Mai 2020 - C-266/19 - auseinandergesetzt, obwohl aus ihr folge, dass der Europäische Gerichtshof nicht auf einen wettbewerbsrechtlichen Hintergrund abstelle.

    Soweit sich der Kläger für die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten auf die "EIS-Rechtsprechung" des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2020 - C-266/19, EIS GmbH/TO, Celex-Nr. 62019CJ0266, juris) sowie auf die dazugehörige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 - und die Entscheidung vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18 -, die auf die EIS-Rechtsprechung Bezug nimmt, berufen und darauf hingewiesen hat, aus den Entscheidungen folge, dass die Angabe einer Telefonnummer zu den Pflichtangaben gehöre (vgl. BB S. 14 ff. = Bl. 44 ff. HA), sind diese Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Die dadurch definierte "verfügbare" Telefonnummer gehörte zu den Informationen, die nach dem damals geltenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 der Richtlinie "in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU" "gegebenenfalls" zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer anzugeben waren (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020, C-266/19, Celex-Nr. 62019CJ0266, Rn. 40, Info Curia).

    Die Entscheidung vom 10. Juli 2019 hat die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie betroffen, wie auch der Europäische Gerichtshof in seiner EIS-Entscheidung verdeutlicht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-266/19, NJW 2020, 2389, Rn. 33, 37).

  • OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 71/25

    Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der Fahrzeugkäuferin weder aufgrund …

    Soweit sich der Kläger für die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten auf die "EIS-Rechtsprechung" des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2020 - C-266/19, EIS GmbH/TO, Celex-Nr. 62019CJ0266, juris) und die dazugehörigen Entscheidungen des ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 berufen und darauf hingewiesen hat, sind diese Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Die dadurch definierte "verfügbare" Telefonnummer gehörte zu den Informationen, die nach dem damals geltenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 der Richtlinie "in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU" "gegebenenfalls" zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer anzugeben waren (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020, C-266/19, Celex-Nr. 62019CJ0266, Rn. 40, Info Curia).

    Die Entscheidung vom 10. Juli 2019 hat die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie betroffen, wie auch der Europäische Gerichtshof in seiner EIS-Entscheidung verdeutlicht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-266/19, NJW 2020, 2389, Rn. 33, 37).

  • OLG Braunschweig, 26.11.2025 - 9 U 71/25

    Tesla, Internet, Widerruf, Widerrufsbelehrung, Widerrufsfrist, Fahrzeug, Pkw, …

    Rn. 49 Soweit sich der Kläger für die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten auf die "EIS-Rechtsprechung" des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2020 - C-266/19, EIS GmbH/TO, Celex-Nr. 62019CJ0266, juris) und die dazugehörigen Entscheidungen des ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 berufen und darauf hingewiesen hat, sind diese Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Die dadurch definierte "verfügbare" Telefonnummer gehörte zu den Informationen, die nach dem damals geltenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 der Richtlinie "in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU" "gegebenenfalls" zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer anzugeben waren (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020, C-266/19, Celex-Nr. 62019CJ0266, Rn. 40, Info Curia).

    Die Entscheidung vom 10. Juli 2019 hat die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie betroffen, wie auch der Europäische Gerichtshof in seiner EIS-Entscheidung verdeutlicht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-266/19, NJW 2020, 2389, Rn. 33, 37).

  • LG Paderborn, 03.01.2024 - 3 O 240/23

    Widerruf eines Online-Fahrzeugskaufvertrags

  • OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 77/24

    Fahrzeug; Teilsendung; Widerrufsbelehrung; Transparenzgebot; Irreführung; …

  • OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 76/24

    Fahrzeug; Widerrufsbelehrung; Transparenzgebot; Irreführung; Ordnungsgemäßheit …

  • OLG Schleswig, 18.11.2024 - 10 U 31/24

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kfz durch Erklärung des Widerrufs …

  • OLG Bamberg, 08.08.2024 - 12 U 61/24

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Ausübung des Widerrufsrechts, …

  • KG, 25.07.2024 - 24 U 139/23

    Informationspflichten eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher i.R.e. …

  • KG, 14.10.2024 - 20 U 58/24

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in einem im Internet geschlossenen …

  • KG, 22.05.2024 - 24 U 139/23
  • LG Würzburg, 28.03.2024 - 12 O 1425/23

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Ausübung des Widerrufsrechts, Verlängerung der …

  • LG München I, 05.04.2024 - 37 O 10418/23

    Angabe einer Telefonnummer in Widerrufsbelehrung nicht erforderlich

  • LG Arnsberg, 22.02.2024 - 4 O 273/23

    Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht beim Neuwagenkauf - Keine Telefonnummer in …

  • KG, 09.10.2024 - 24 U 64/24

    Kaufpreiserstattung nach Widerruf des Pkw-Kaufvertrags i.R.e. Fernabsatzvertrags; …

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2025 - 3 U 19/24
  • LG München I, 18.04.2024 - 10 O 13275/23

    Angabe der Telefonnummer für den Beginn der Widerrufsfrist nicht erforderlich

  • LG Berlin II, 04.04.2024 - 93 O 60/23

    Wettbewerbsverstoß: Pflicht eines Unternehmens zur Angabe der Telefon- und …

  • OLG Oldenburg, 07.11.2024 - 14 U 95/24

    Fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung begründet beim Kauf eines …

  • KG, 12.12.2024 - 24 U 95/24

    Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen Ablaufs der Widerrufsfrist; …

  • OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 73/24

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Elektroauto durch Erklärung des …

  • LG München I, 05.03.2024 - 31 O 10361/23

    Widerruf eines Online-Autokaufs wegen fehlender Telefonnummer iRd …

  • LG Flensburg, 12.07.2024 - 3 O 65/24

    Pflicht zur Angabe von Telefonnummern bei Fernabsatzvertrag

  • KG, 13.12.2024 - 14 U 86/24

    Rückabwicklung von zwei Kaufverträgen über je ein Kfz nach Erklärung des …

  • KG, 05.09.2024 - 24 U 37/24

    Kaufpreiserstattung nach Widerruf des Pkw-Kaufvertrags i.R.e. Fernabsatzvertrags; …

  • LG Passau, 16.04.2024 - 4 O 882/23

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Ausübung des Widerrufsrechts, Widerrufsformular, …

  • OLG Bamberg, 12.09.2024 - 12 U 61/24

    Widerrufsbelehrung, Widerrufserklärung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, …

  • LG Passau, 06.08.2024 - 4 O 408/24

    Widerrufsbelehrung, Fristbeginn, Informationspflichten, Rücktrittsrecht, …

  • OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 95/24
  • LG Weiden/Oberpfalz, 05.12.2023 - 23 O 296/23

    Angabe einer Telefonnummer in Widerrufsbelehrung nicht erforderlich

  • LG Oldenburg, 26.04.2024 - 4 O 2932/23

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages über den Erwerb eines PKW per …

  • LG Oldenburg, 21.05.2024 - 9 O 3018/23
  • LG Regensburg, 24.04.2024 - 31 O 1891/23

    Ausübung des Widerrufsrechts, Widerrufsbelehrung, Widerrufserklärung, …

  • LG Duisburg, 16.02.2024 - 2 O 275/23
  • LG Kaiserslautern, 25.04.2024 - 4 O 654/23

    Fernabsatzvertrag: Pflicht zur Mitteilung der Telefonnummer in einer …

  • LG Frankfurt/Main, 04.03.2024 - 6 O 676/23
  • LG Oldenburg, 26.04.2024 - 16 O 3107/23

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages über den Erwerb eines PKW per …

  • LG Stuttgart, 02.02.2024 - 48 O 163/23

    Online-Fahrzeugkaufvertrag - Widerruf

  • KG, 08.10.2024 - 21 U 118/24

    Wirksamkeit eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaufvertrags über ein …

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