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Rechtsprechung
   EuGH, 25.01.2024 - C-277/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,745
EuGH, 25.01.2024 - C-277/22 (https://dejure.org/2024,745)
EuGH, Entscheidung vom 25.01.2024 - C-277/22 (https://dejure.org/2024,745)
EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2024 - C-277/22 (https://dejure.org/2024,745)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Global NRG

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Art. 41 Abs. 17 - Erdgasfernleitungsnetz - Nationale Regulierungsbehörde - Festsetzung der Netznutzungs- und Netzanschlussentgelte - Festsetzung der Vergütung für die vom Netzbetreiber erbrachten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Global NRG

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Art. 41 Abs. 17 - Erdgasfernleitungsnetz - Nationale Regulierungsbehörde - Festsetzung der Netznutzungs- und Netzanschlussentgelte - Festsetzung der Vergütung für die vom Netzbetreiber erbrachten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Art. 41 Abs. 17 - Erdgasfernleitungsnetz - Nationale Regulierungsbehörde - Festsetzung der Netznutzungs- und Netzanschlussentgelte - Festsetzung der Vergütung für die vom Netzbetreiber erbrachten ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.07.2020 - C-771/18

    Kommission/ Ungarn (Redevances d'accès aux réseaux de transport d'électricité et …

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-277/22
    Da dieser Begriff in der Richtlinie nicht definiert werde, sei er im Licht der Urteile vom 19. März 2015, E.ON Földgáz Trade (C-510/13, EU:C:2015:189), und vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn (Entgelte für den Zugang zu den Stromübertragungsnetzen und den Erdgasfernleitungsnetzen) (C-771/18, EU:C:2020:584), zu prüfen.

    Rn. 22 Im Übrigen geht aus Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2009 hervor, dass die Netzzugangsentgelte transparent sein und in nicht diskriminierender Weise für alle Nutzer gelten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn [Entgelte für den Zugang zu den Stromübertragungsnetzen und den Erdgasfernleitungsnetzen], C-771/18, EU:C:2020:584, Rn. 46).

    Rn. 24 Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen; dabei darf jedoch das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigt werden (Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn [Entgelte für den Zugang zu den Stromübertragungsnetzen und den Erdgasfernleitungsnetzen], C-771/18, EU:C:2020:584, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Was das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf angeht, muss nach ständiger Rechtsprechung ein Gericht, damit es über Streitigkeiten in Bezug auf Rechte und Pflichten aus dem Unionsrecht entscheiden kann, gemäß Art. 47 der Charta befugt sein, alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn [Entgelte für den Zugang zu den Stromübertragungsnetzen und den Erdgasfernleitungsnetzen], C-771/18, EU:C:2020:584, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Bestimmung des nationalen Rechts nicht so ausgelegt werden könne, dass sie mit Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie 2009/73 in der Auslegung, wie sie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils vorgenommen wurde, zu vereinbaren sei, stelle diese nationale Bestimmung keinen "geeigneten Mechanismus" im Sinne von Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn [Entgelte für den Zugang zu den Stromübertragungsnetzen und den Erdgasfernleitungsnetzen], C-771/18, EU:C:2020:584, Rn. 65).

  • EuGH, 19.03.2015 - C-510/13

    E.ON Földgáz Trade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erdgasbinnenmarkt - …

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-277/22
    Da dieser Begriff in der Richtlinie nicht definiert werde, sei er im Licht der Urteile vom 19. März 2015, E.ON Földgáz Trade (C-510/13, EU:C:2015:189), und vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn (Entgelte für den Zugang zu den Stromübertragungsnetzen und den Erdgasfernleitungsnetzen) (C-771/18, EU:C:2020:584), zu prüfen.

    Rn. 15 Zweitens ist das vorlegende Gericht unter Berufung auf die Rn. 48 und 49 des Urteils vom 19. März 2015, E.ON Földgáz Trade (C-510/13, EU:C:2015:189), der Auffassung, dass ein Marktteilnehmer wie Global NRG ein Beschwerderecht habe, da er von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen sei.

    Rn. 20 Zweitens hat der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (…ABl. 2003, L 176, S. 57, berichtigt in ABl. 2004, L 16, S. 74), die anders als die ihr nachfolgende Richtlinie 2009/73 keine Bestimmung enthielt, die den Marktteilnehmern ausdrücklich einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde zuerkannte, für Recht erkannt, dass dann, wenn eine nationale Regulierungsbehörde auf der Grundlage einer Unionsregelung, die dem Marktteilnehmer, der über eine Genehmigung zur Fernleitung von Erdgas verfügt, bestimmte Rechte zuerkennt, eine Entscheidung über den Zugang der Marktteilnehmer zum Erdgasfernleitungsnetz erlässt, davon auszugehen ist, dass der betreffende Marktteilnehmer durch diese Entscheidung potenziell in seinen Rechten betroffen ist, selbst wenn er nicht deren Adressat ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, E.ON Földgáz Trade, C-510/13, EU:C:2015:189, Rn. 38, 48 und 51).

    Unter diesen Umständen sind einem solchen Marktteilnehmer die Eigenschaft der von einer solchen Entscheidung "betroffenen Partei" und somit das Recht auf eine wirksame Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie 2009/73 zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, E.ON Földgáz Trade, C-510/13, EU:C:2015:189, Rn. 48 und 51).

  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass …

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-277/22
    Außerdem kann eine Bestimmung einer Richtlinie auch dann, wenn diese Bestimmung den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum beim Erlass der Durchführungsvorschriften lässt, als unbedingt und genau angesehen werden, wenn sie den Mitgliedstaaten unmissverständlich eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist (Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dennoch wird den Mitgliedstaaten durch diesen Art. 41 Abs. 17, der die Einrichtung solcher Mechanismen vorschreibt, unmissverständlich eine bestimmte Verpflichtung auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist und somit unbedingt und hinreichend genau eine Beschwerdegarantie zugunsten der betroffenen Parteien vorschreibt (vgl. entsprechend Urteile vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 22 bis 29, …und vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato [Gemeinde Ginosa], C-348/22, EU:C:2023:301, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-277/22
    Macht ein Rechtsuchender wie Global NRG gegenüber einer Behörde wie der nationalen Regulierungsbehörde eine Bestimmung einer Richtlinie geltend, die nicht so genau und unbedingt ist, dass ihr eine unmittelbare Wirkung zuzuerkennen ist, kann dies nicht allein aufgrund des Unionsrechts dazu führen, dass die Anwendung einer nationalen Vorschrift von einem Gericht eines Mitgliedstaats ausgeschlossen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.04.2023 - C-348/22

    Die Konzessionen für die Nutzung der italienischen Strände dürfen nicht …

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-277/22
    Dennoch wird den Mitgliedstaaten durch diesen Art. 41 Abs. 17, der die Einrichtung solcher Mechanismen vorschreibt, unmissverständlich eine bestimmte Verpflichtung auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist und somit unbedingt und hinreichend genau eine Beschwerdegarantie zugunsten der betroffenen Parteien vorschreibt (…vgl. entsprechend Urteile vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 22 bis 29, und vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato [Gemeinde Ginosa], C-348/22, EU:C:2023:301, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats …

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-277/22
    Ein solches Erfordernis leitet sich aus dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ab, der ein allgemeiner, in Art. 47 der Charta verankerter Grundsatz des Unionsrechts ist (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Deutschland [Umsetzung der Richtlinien 2009/72 und 2009/73], C-718/18, EU:C:2021:662, Rn. 128 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum …

    Auszug aus EuGH, 25.01.2024 - C-277/22
    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass es keiner Vertragsbeziehung zwischen diesem Marktteilnehmer und dem Adressaten dieser Entscheidung bedarf, damit die Rechte eines solchen Marktteilnehmers von dieser Entscheidung potenziell betroffen sind (Urteil vom 24. April 2008, Arcor, C-55/06, EU:C:2008:244, Rn. 176 und 177).
  • BVerfG, 03.03.2025 - 1 BvR 1491/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Festlegung des generellen …

    Rn. 67 Nachdem sich auch Art. 41 Abs. 17 Gasbinnenmarktrichtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 47 Abs. 1 GRCh ableitet (vgl. EuGH…, Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn, C-771/18, ECLI:EU:C:2020:584, Rn. 61; Urteil vom 25. Januar 2024, Global NRG, C-277/22, ECLI:EU:C:2024:78, Rn. 18), hätte sich die Verfassungsbeschwerde mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den sich aus Art. 47 Abs. 1 GRCh ergebenden Anforderungen an die Intensität der Kontrolle nationaler Entscheidungen, die in Anwendung eines Unionsrechtsakts erlassen wurden, durch nationale Gerichte auseinandersetzen müssen (vgl. EuGH…, Urteil vom 2. September 2021, Association of Independent Meat Suppliers, C-579/19, ECLI:EU:C:2021:665, Rn. 74 f.;… Urteil vom 26. Juni 2019, Craeynest u.a., C-723/17, ECLI:EU:C:2019:533, Rn. 31, 46).
  • EuGH, 23.10.2025 - C-87/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Erdgas - Richtlinie …

    Außerdem kann eine Bestimmung einer Richtlinie auch dann, wenn sie den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum beim Erlass der Einzelheiten zu ihrer Umsetzung lässt, als unbedingt und genau angesehen werden, wenn sie den Mitgliedstaaten unmissverständlich eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist (…Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 18 und 19, sowie vom 25. Januar 2024, Global NRG, C-277/22, EU:C:2024:78, Rn. 28).
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