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   EuGH, 20.04.2023 - C-348/22   

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EuGH, 20.04.2023 - C-348/22 (https://dejure.org/2023,7787)
EuGH, Entscheidung vom 20.04.2023 - C-348/22 (https://dejure.org/2023,7787)
EuGH, Entscheidung vom 20. April 2023 - C-348/22 (https://dejure.org/2023,7787)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Commune de Ginosa)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG - Gültigkeitsprüfung - Rechtsgrundlage - Art. 47, 55 und 94 EG - Auslegung - Art. 12 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie - Unmittelbare Wirkung - Unbedingter und hinreichend genauer Charakter ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Dienstleistungen im Binnenmarkt; Richtlinie 2006/123/EG; Gültigkeitsprüfung; Rechtsgrundlage; Art. 47, 55 und 94 EG; Auslegung; Art. 12 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie; Unmittelbare Wirkung; Unbedingter und hinreichend genauer Charakter der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG - Gültigkeitsprüfung - Rechtsgrundlage - Art. 47, 55 und 94 EG - Auslegung - Art. 12 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie - Unmittelbare Wirkung - Unbedingter und hinreichend genauer Charakter ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine automatische Verlängerung von Konzessionen!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die Konzessionen für die Nutzung der italienischen Strände dürfen nicht automatisch verlängert werden, sondern müssen in einem neutralen und transparenten Auswahlverfahren vergeben werden

  • vergabeblog.de (Kurzinformation)

    Italien: Konzessionen für die Nutzung der italienischen Strände dürfen nicht automatisch verlängert werden

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NZBau 2023, 535
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 14.07.2016 - C-458/14

    Nach dem Unionsrecht dürfen Konzessionen, die für die Ausübung von Touristik- und

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-348/22
    Das vorlegende Gericht entnimmt dem Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558), dass in Ermangelung jedweden Verfahrens der Auswahl zwischen den Bewerbern die nationalen Bestimmungen über die automatische Verlängerung der Konzessionen sowohl mit Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123 als auch mit Art. 49 AEUV - unter dem Vorbehalt, dass in diesem letztgenannten Fall ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht - unvereinbar seien.

    In dieser Frage teilt das vorlegende Gericht nicht die Auffassung des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), der mit zwei vom Plenum erlassenen Urteilen Nrn. 17 und 18 vom 9. November 2021 entschieden habe, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558), die unmittelbare Wirkung von Art. 12 der Richtlinie 2006/123 ausdrücklich anerkannt habe.

    Steht die unmittelbare Wirkung von Art. 12 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2006/123 der Anerkennung ihrer unmittelbaren Wirkung oder unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie gleich oder ist im Rahmen einer Harmonierungsrichtlinie wie der hier in Rede stehenden (im Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a., [C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558] heißt es: "[Es ist] davon auszugehen, dass mit den Art. 9 bis 13 dieser Richtlinie eine abschließende Harmonisierung ... vorgenommen wird" ) davon auszugehen, dass sie den nationalen Staat verpflichtet, keine generischen Harmonierungsregeln zu erlassen, sondern inhaltlich verbindliche?.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend oder vollständig harmonisiert wurde, nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts, sondern anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen (Urteile vom 12. Oktober 1993, Vanacker und Lesage, C-37/92, EU:C:1993:836, Rn. 9, vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 64, sowie vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a., C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 59).

    Vorliegend werden - wie u. a. aus Rn. 61 des Urteils vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558), hervorgeht - mit den Art. 9 bis 13 der Richtlinie 2006/123 die in ihren Anwendungsbereich fallenden Dienstleistungen abschließend harmonisiert.

    In Rn. 43 des Urteils vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558), hat der Gerichtshof zwar ausgeführt, dass bei der Feststellung, ob die wirtschaftlich nutzbaren Gebiete zahlenmäßig begrenzt sind, der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die in Rede stehenden Konzessionen nicht auf nationaler, sondern auf kommunaler Ebene vergeben werden.

    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine automatische Verlängerung dieser Konzessionen schon vom Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123 ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a., C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 50).

    Schließlich ist hervorzuheben, dass durch ein Vorabentscheidungsurteil wie das Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558), soweit erforderlich, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite die in dieser Bestimmung normierte Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten, d. h. gemäß Art. 44 dieser Richtlinie spätestens seit dem 28. Dezember 2009, zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage in Rn. 43 des Urteils vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558), wonach das vorlegende Gericht zu prüfen hatte, ob die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 vorgesehene Voraussetzung der Knappheit der natürlichen Ressourcen erfüllt war, nicht bedeuten kann, dass nur die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Erfüllung dieser Voraussetzung zu prüfen.

  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-348/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber einem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, EU:C:1982:7, Rn. 25, vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 103, vom 17. September 1996, Cooperativa Agricola Zootecnica S. Antonio u. a., C-246/94 bis C-249/94, EU:C:1996:329, Rn. 18 und 19, sowie vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 17).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine Unionsvorschrift zum einen unbedingt ist, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten - außer des Rechtsakts, mit dem sie in nationales Recht umgesetzt wird - bedarf, und sie zum anderen hinreichend genau ist, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt zu werden, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 1968, Molkerei-Zentrale Westfalen/Lippe, 28/67, EU:C:1968:17, S. 226, vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 52, sowie vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 18).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass eine Bestimmung einer Richtlinie auch dann, wenn die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum beim Erlass der Durchführungsvorschriften lässt, als unbedingt und genau angesehen werden kann, wenn sie den Mitgliedstaaten unmissverständlich eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 19).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-348/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber einem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, EU:C:1982:7, Rn. 25, vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 103, vom 17. September 1996, Cooperativa Agricola Zootecnica S. Antonio u. a., C-246/94 bis C-249/94, EU:C:1996:329, Rn. 18 und 19, sowie vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 17).

    Gleichwohl schreibt Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 durch die Vorgabe eines neutralen und transparenten Auswahlverfahrens unbedingt und hinreichend genau den Inhalt des Mindestschutzes zugunsten der Bewerber vor (vgl. entsprechend Urteile vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 74, sowie vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 105).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-348/22
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Geist der Zusammenarbeit, der den Ablauf des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmen muss, dass das nationale Gericht die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe berücksichtigt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, und nicht darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteile vom 3. Februar 1983, Robards, 149/82, EU:C:1983:26, Rn. 19, vom 16. Juli 1992, Meilicke, C-83/91, EU:C:1992:332, Rn. 25, und vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 60).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts mithin nur ablehnen, wenn die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit des Unionsrechts, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 61 und vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 55).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-338/01

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-348/22
    Eine Häufung der beiden Rechtsgrundlagen ist jedoch ausgeschlossen, wenn die für sie jeweils vorgesehenen Verfahren miteinander unvereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat, 45/86, EU:C:1987:163, Rn. 11, und vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, EU:C:2004:253, Rn. 54 bis 57).

    Gemäß dem Grundsatz, wonach das spezielle Gesetz dem allgemeinen vorgeht, musste der in Rede stehende Rechtsakt, da es im EG-Vertrag eine speziellere Bestimmung gab, die als Rechtsgrundlage für ihn dienen konnte, auf diese Bestimmung gestützt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, EU:C:2004:253, Rn. 60).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-348/22
    Auch wenn eine Richtlinie den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum beim Erlass der Durchführungsvorschriften lässt, nimmt dieser Umstand ihren Bestimmungen nämlich nichts von ihrer Genauigkeit und Unbedingtheit, wenn dieser Gestaltungsspielraum nicht ausschließt, dass man Mindestrechte bestimmen kann und es also möglich ist, den Mindestschutz zu bestimmen, der auf jeden Fall zu verwirklichen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 17, vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 68, und vom 14. Januar 2021, RTS infra and Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel, C-387/19, EU:C:2021:13, Rn. 49).
  • EuGH, 05.10.2000 - C-376/98

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE RICHTLINIE ÜBER WERBUNG UND SPONSORING ZUGUNSTEN VON

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-348/22
    Diese Bestimmungen räumten dem Unionsgesetzgeber nämlich eine Zuständigkeit ein, die spezifisch den Erlass von Maßnahmen zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes erlaubte (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, EU:C:2000:544, Rn. 87).
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-348/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber einem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, EU:C:1982:7, Rn. 25, vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 103, vom 17. September 1996, Cooperativa Agricola Zootecnica S. Antonio u. a., C-246/94 bis C-249/94, EU:C:1996:329, Rn. 18 und 19, sowie vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 17).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-348/22
    Auch wenn eine Richtlinie den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum beim Erlass der Durchführungsvorschriften lässt, nimmt dieser Umstand ihren Bestimmungen nämlich nichts von ihrer Genauigkeit und Unbedingtheit, wenn dieser Gestaltungsspielraum nicht ausschließt, dass man Mindestrechte bestimmen kann und es also möglich ist, den Mindestschutz zu bestimmen, der auf jeden Fall zu verwirklichen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 17, vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 68, und vom 14. Januar 2021, RTS infra and Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel, C-387/19, EU:C:2021:13, Rn. 49).
  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-348/22
    Daraus folgt, dass diese so ausgelegte Vorschrift von einem Gericht selbst auf Rechtsverhältnisse angewandt werden muss, die vor diesem Urteil entstanden oder begründet worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, EU:C:1980:100, Rn. 16, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 77).
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

  • EuGH, 26.03.1987 - 45/86

    Kommission / Rat

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

  • EuGH, 06.05.1980 - 102/79

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 14.01.2021 - C-387/19

    RTS infra und Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel

  • EuGH, 03.04.1968 - 28/67

    Molkerei Zentrale Westfalen-Lippe / Hauptzollamt Paderborn

  • EuGH, 03.02.1983 - 149/82

    Robards

  • EuGH, 17.09.1996 - C-246/94

    Cooperativa Agricola Zootecnica S. Antonio u.a. / Amministrazione delle Finanze

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie

  • EuGH, 22.09.2020 - C-724/18

    Eine nationale Regelung, die die regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an

  • EuGH, 12.10.1993 - C-37/92

    Strafverfahren gegen Vanacker und Lesage

  • EuGH, 22.01.2020 - C-175/18

    Der Gerichtshof bestätigt das Recht auf Zugang zu Dokumenten, die in den Akten zu

  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

  • EuGH, 07.09.1999 - C-355/97

    Beck und Bergdorf

  • EuGH, 22.09.2022 - C-475/20

    Admiral Gaming Network

  • EuGH - C-482/20 (anhängig)

    Snaitech

  • VG Berlin, 23.05.2023 - 10 K 302.21
    Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 20. April 2023 - C-348/22) komme Art. 12 Abs. 1 und 2 der DLRL unmittelbare Wirkung zu.

    Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. April 2023 ist Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 der DLRL dahin auszulegen, dass er die Pflicht der Mitgliedstaaten, ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Bewerber anzuwenden, sowie das Verbot, eine für eine bestimmte Tätigkeit erteilte Genehmigung automatisch zu verlängern, unbedingt und derart hinreichend genau definiert, dass davon ausgegangen werden kann, dass ihnen unmittelbare Wirkung zukommt (EuGH, Urteil vom 20. April 2023, C-348/22, Celex-Nr. 62022CJ0348, Rn. 74, juris).

    Nach dem Europäischen Gerichtshof ist Art. 12 der DLRL dahin auszulegen, dass die Norm unter anderem auf einen Sachverhalt anwendbar ist, bei dem sämtliche erheblichen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedsstaats hinausweisen (EuGH, Urteil vom 20. April 2023, a.a.O., Rn. 40 f. m.w.N., juris).

    Daraus folgt, dass der deutsche Gesetzgeber trotz unmittelbarer Wirkung des Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 der DLRL verpflichtet bleibt, die Umsetzung der Richtlinie in die deutsche Rechtsordnung sicherzustellen (EuGH, Urteil vom 20. April 2023, a.a.O., Rn. 72, juris).

    Diese weite Auslegung wird auch gestützt durch die aktuelle Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil vom 20. April 2023, a.a.O., juris).

    Denn nach dem EuGH-Urteil vom 20. April 2023 muss Art. 12 der DLRL von einem Gericht auch auf Rechtsverhältnisse angewandt werden, die vor dem EuGH-Urteil entstanden oder begründet worden sind (EuGH, Urteil vom 20. April 2023, a.a.O., Rn. 73, juris).

    Hierfür spricht auch die ständige Rechtsprechung des EuGH, wonach die Verwaltung und die nationalen Gerichte verpflichtet sind, unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie anzuwenden und diejenigen des nationalen Rechts, die damit unvereinbar sind, unangewendet zu lassen (EuGH, Urteil vom 20. April 2023, a.a.O., Rn. 77 m.w.N., juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteil Promoimpresa, Rn. 59 und 62. Vgl. auch Urteil vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Gemeinde Ginosa) (C-348/22, EU:C:2023:301, Rn. 36 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. hierzu Urteil vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Gemeinde Ginosa) (C-348/22, EU:C:2023:301, Rn. 23 und 24).

    29 Urteil Promoimpresa, Rn. 65. Die Grundsätze dieses Urteils wurden kürzlich erneut bekräftigt im Urteil vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Gemeinde Ginosa) (C-348/22, EU:C:2023:301).

  • FG Düsseldorf, 19.04.2023 - 4 K 3119/18

    Befreiung der gesamten Förderung und des Transports von Rohbraunkohle dienenden

    Die Einzelnen können sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit diese Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können (EuGH Urteil v. 19.01.1982, Rs. 8/81, Rn. 25 - ständige Rechtsprechung, s. zuletzt Urteil v. 20.04.2023, C-348/22, Rz. 62, ECLI:EU:C:2023:301).

    Zum anderen ist die Unionsvorschrift hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt zu werden, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (s. EuGH Urteil v. 20.04.2023, C-348/22, Rz. 63, aaO.).

    Dieser so beschriebene Anwendungsbereich einer Richtlinie ist auch von Amts wegen zu beachten (EuGH Urteil v. 22.06.1989, Rs. 103/88 Rn. 33, ständige Rechtsprechung s. EuGH Urteil v.20.04.2023 C-348/22, Rn. 77 aaO.).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-752/22

    EP (Éloignement d'un résident de longue durée)

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich der Einzelne nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber einem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (Urteil vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato [Gemeinde Ginosa], C-348/22, EU:C:2023:301, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine Unionsvorschrift zum einen unbedingt ist, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten - außer des Rechtsakts, mit dem sie in nationales Recht umgesetzt wird - bedarf, und sie zum anderen hinreichend genau ist, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt zu werden, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (Urteil vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato [Gemeinde Ginosa], C-348/22, EU:C:2023:301, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-277/22

    Global NRG

    Dennoch wird den Mitgliedstaaten durch diesen Art. 41 Abs. 17, der die Einrichtung solcher Mechanismen vorschreibt, unmissverständlich eine bestimmte Verpflichtung auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist und somit unbedingt und hinreichend genau eine Beschwerdegarantie zugunsten der betroffenen Parteien vorschreibt (vgl. entsprechend Urteile vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 22 bis 29, und vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato [Gemeinde Ginosa], C-348/22, EU:C:2023:301, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-16/23

    FA.RO. di YK & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im

    14 In Bezug auf die Bestimmungen in Kapitel III der Richtlinie 2006/123 zur Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer vgl. Urteile vom 30. Januar 2018, X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, im Folgenden: Urteil X und Visser, Rn. 99 bis 110), vom 22. September 2020, Cali Apartments (C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, im Folgenden: Urteil Cali Apartments, Rn. 56), und vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Gemeinde Ginosa) (C-348/22, EU:C:2023:301, Rn. 40).
  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2023 - 3 VK 5/23

    Konzession erfordert Beschaffungsbezug!

    Für den Fall der Nichtanwendbarkeit der Dienstleistungskonzession seien die Antragsgegner in Anbetracht der Entscheidung des EUGH zu Strandkonzessionen (EuGH, Urteil vom 20. April 2023, Rs. C-348/22, NZBau 2023, 535, beck-online), verpflichtet, ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Bewerber nach Art. 12 der RL 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) durchzuführen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-695/22

    Fondee - Vorabentscheidungsersuchen - Märkte für Finanzinstrumente - Richtlinie

    9 Vgl. Urteil vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Comune de Ginosa) (C-348/22, EU:C:2023:301, Rn. 36).
  • VG Berlin, 23.05.2023 - 10 K 243.21
    So habe der EuGH im Urteil vom 20. April 2023 (C-348/22) unter Bezugnahme auf die früheren EuGH-Entscheidungen vom 30. Januar 2018 (C-360/15 und C-31/16) sowie vom 22. September 2020 (C-724/18 und C-727/18) jüngst wiederholt und diesmal in Bezug auf Grundstücke an Binnengewässern entschieden, dass die Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie kein "eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse" voraussetze.
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