Rechtsprechung
| EuGH, 16.06.2016 - C-291/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
EURO 2004. Hungary
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Zollwertermittlung - Transaktionswert - Tatsächlich gezahlter Preis - Begründete Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten Preises - Unter dem im Rahmen anderer Geschäfte mit ähnlichen Waren ...
- Europäischer Gerichtshof
EURO 2004. Hungary
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Zollwertermittlung - Transaktionswert - Tatsächlich gezahlter Preis - Begründete Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten Preises - Unter dem im Rahmen anderer Geschäfte mit ähnlichen Waren ...
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
ZKDVO Art. 181a
Zollwertbestimmung von eingeführten Waren bei begründeten Zweifeln bzgl. d. Richtigkeit des angemeldeten Wertes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
EURO 2004. Hungary
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EWGV 2454/93 Art 181a
Transaktionswert, Rechnung, Import, Mitgliedstaat - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Zollwertermittlung - Transaktionswert - Tatsächlich gezahlter Preis - Begründete Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten Preises - Unter dem im Rahmen anderer Geschäfte mit ähnlichen Waren ...
Wird zitiert von ... (24) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 12.12.2013 - C-116/12
Christodoulou u.a. - Zollwert - In ein Drittland ausgeführte Waren - …
Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-291/15
Rn. 24 Insbesondere wird, wie aus Rn. 38 des Urteils vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a. (C-116/12, EU:C:2013:825), hervorgeht, nach Art. 29 des Zollkodex der Zollwert eingeführter Waren durch ihren Transaktionswert gebildet, d. h. durch den für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, vorbehaltlich jedoch der gemäß den Art. 32 und 33 des Zollkodex vorzunehmenden Berichtigungen.Rn. 25 Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, auch wenn er grundsätzlich die Grundlage der Zollwertermittlung bildet, ein Faktor ist, der gegebenenfalls Berichtigungen unterliegt, wenn dies erforderlich ist, um die Ermittlung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 26 Der Transaktionswert muss nämlich den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (Urteil vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 27 Kann der Zollwert jedoch nicht gemäß Art. 29 des Zollkodex anhand des Transaktionswerts der eingeführten Waren ermittelt werden, so erfolgt die Zollwertermittlung nach Art. 30 des Zollkodex, indem nacheinander die in seinem Abs. 2 Buchst. a bis d vorgesehenen Methoden angewandt werden (Urteil vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 41).
Rn. 28 Falls der Zollwert der eingeführten Waren auch nicht auf der Grundlage von Art. 30 des Zollkodex ermittelt werden kann, richtet sich die Zollwertermittlung nach Art. 31 des Zollkodex (Urteil vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 42).
Denn erst wenn der Zollwert nicht durch Anwendung einer bestimmten Vorschrift ermittelt werden kann, ist die in der festgelegten Reihenfolge unmittelbar nach ihr kommende Vorschrift heranzuziehen (Urteil vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 43).
Rn. 30 Da für die Zollwertermittlung gemäß Art. 29 des Zollkodex dem Transaktionswert Vorrang gegeben wird, dürfte diese Methode zur Bestimmung des Zollwerts die am besten geeignete und am häufigsten verwendete sein (Urteil vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 44).
- EuGH, 28.02.2008 - C-263/06
Carboni e derivati - Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - …
Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-291/15
Diese Auslegung ergebe sich aus den Rn. 52 bis 60 des Urteils vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati (C-263/06, EU:C:2008:128), wobei der Sachverhalt dieses Urteils allerdings beträchtliche Unterschiede zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens aufweise und dort auch nicht untersucht worden sei, welche Grundlage die in Art. 181a der Durchführungsverordnung erwähnten Zweifel haben könnten.Sie können daher vom angemeldeten Preis abweichen, sofern die Zweifel fortbestehen, nachdem sie gegebenenfalls zusätzliche Informationen oder Dokumente verlangt und der betroffenen Person in angemessener Weise Gelegenheit gegeben haben, zu den Gründen, auf denen die Zweifel beruhen, Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati, C-263/06, EU:C:2008:128, Rn. 52).
Rn. 32 Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf den an die Stelle des Transaktionswerts tretenden Werts bereits festgestellt, dass sich Art. 181a der Durchführungsverordnung auf die Aussage beschränkt, dass die Zollbehörden "den Zollwert … nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts ermitteln [müssen]", aber nicht bestimmt, welcher andere Wert in diesem Fall an die Stelle des Transaktionswerts treten muss (Urteil vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati, C-263/06, EU:C:2008:128, Rn. 55).
Rn. 33 Dabei ist nach den Art. 30 und 31 des Zollkodex der Zollwert der eingeführten Waren, wenn er nicht gemäß Art. 29 des Zollkodex ermittelt werden kann, erst nach Art. 30 und dann nach Art. 31 zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati, C-263/06, EU:C:2008:128, Rn. 56).
Sie können nämlich trotz der Echtheit dieser Unterlagen Zweifel an der Richtigkeit des Zollwerts der eingeführten Waren haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati, C-263/06, EU:C:2008:128, Rn. 64).
- EuGH, 15.07.2010 - C-354/09
Gaston Schul - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 33 - Zollwert der Waren - …
Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-291/15
Rn. 23 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung mit der Zollwertregelung der Europäischen Union ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden soll, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt (Urteil vom 15. Juli 2010, Gaston Schul, C-354/09, EU:C:2010:439, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.12.2017 - C-529/16
Hamamatsu Photonics Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer …
Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 23 und 26, sowie vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 30).Rn. 25 Nach Art. 29 des Zollkodex wird der Zollwert eingeführter Waren durch ihren Transaktionswert gebildet, d. h. durch den für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, vorbehaltlich jedoch der gemäß den Art. 32 und 33 des Zollkodex vorzunehmenden Berichtigungen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 38, sowie vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 24).
Nur wenn der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nicht bestimmt werden kann, sind die in den Art. 30 und 31 des Zollkodex vorgesehenen subsidiären Methoden anzuwenden (…vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 38, 41, 42 und 44, und vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 24 und 27 bis 30).
Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 25).
Rn. 28 Der Transaktionswert muss nämlich den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (…Urteile vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 40, sowie vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 26).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation) …
{FN:124} Urteil vom 16. Juni 2016 (C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 38 und 39).{FN:127} Urteil vom 16. Juni 2016 (C-291/15, EU:C:2016:455).
Hungary (C-291/15, EU:C:2016:455).
Hungary (C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Hungary (C-291/15, EU:C:2016:455).
Hungary (C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 23 und 36).
Hungary (C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 23).
- EuGH, 09.03.2017 - C-173/15
GE Healthcare - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der …
Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 23 und 26).Rn. 75 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Zollwert, wenn er nicht gemäß Art. 29 des Zollkodex anhand des Transaktionswerts der eingeführten Waren ermittelt werden kann, nach Art. 30 des Zollkodex gemäß den Methoden und in der Reihenfolge ermittelt wird, wie in dessen Abs. 2 Buchst. a bis d vorgesehen (Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 76 Falls der Zollwert der eingeführten Waren auch nicht auf der Grundlage von Art. 30 des Zollkodex ermittelt werden kann, richtet sich die Zollwertermittlung nach Art. 31 des Zollkodex (Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Denn erst wenn der Zollwert nicht durch Anwendung einer bestimmten Vorschrift ermittelt werden kann, ist die in der festgelegten Reihenfolge unmittelbar nach ihr kommende Vorschrift heranzuziehen (Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- FG München, 15.11.2018 - 14 K 2028/18
Zollwert für die eingeführten Waren
Rn. 32 Dieses Ergebnis steht zwar im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des EuGH, es sei zu verhindern, dass bei der Zollwertermittlung ein willkürlicher oder fiktiver Wert zu Grunde gelegt wird (…vgl. (Urteil vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, ECLI: ECLI:EU:C:2013:825, Rn. 39; Urteil vom 16. Juni 2016, Euro 2004 Hungary, C-291/15, ECLI:ECLI:EU:C:2016:455), weil der Zollwert den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen müsse (EuGH-Urteil vom 15. Juli 2010, Gaston Schul, C-354/09, ECLI: ECLI:EU:C:2010:439, Rn. 29). - EuGH, 19.11.2020 - C-775/19
5th AVENUE Products Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - …
Rn. 23 Konkret wird der Zollwert eingeführter Waren nach Art. 29 des Zollkodex durch ihren Transaktionswert gebildet, d. h. durch den für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, vorbehaltlich jedoch der gemäß Art. 32 des Zollkodex gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 24…, vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 31, …und vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland, C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 25).Rn. 24 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist der Zollwert eingeführter Waren vorrangig nach der sogenannten Transaktionswertmethode zu ermitteln (Urteile vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 30, …und vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland, C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 26).
Diese Methode zur Ermittlung des Zollwerts dürfte die am besten geeignete und am häufigsten verwendete sein (…Urteile vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 44, und vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 30).
Rn. 25 Der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bildet somit grundsätzlich die Grundlage der Zollwertermittlung, auch wenn er ein Faktor ist, der gegebenenfalls Berichtigungen unterliegt, sofern dies erforderlich ist, um die Ermittlung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 25…, vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland, C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 27, …und vom 20. Juni 2019, 0ribalt Rīga, C-1/18, EU:C:2019:519, Rn. 23).
Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 26, und vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland, C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 28).
- FG München, 15.09.2016 - 14 K 1974/15
Europarechtliche Anforderungen an die Bemessung des Zollwerts bei …
Es macht daher - anders als das HZA meint - keinen Sinn, lediglich einen Teil (nämlich die unterjährig angemeldeten Preise) des im Verständigungsverfahren verabredeten Verrechnungspreissystems als Grundlage für den Zollwert bzw. als maßgebenden Transaktionswert anzusehen, weil nur der letztlich gezahlte Preis unter Einschluss der erfolgten Anpassungen den tatsächlichen Wert der eingeführten Ware widerspiegelt (vgl. hierzu auch EuGH-Urteil vom 16. Juni 2016 C-291/15, Hungary, ECLI:ECLI:EU:C:2016:455).Der Senat hält dies nicht für neutral und gerecht (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Juni 2016 C-291/15, Hungary, ECLI:ECLI:EU:C:2016:455).
- EuGH, 29.01.2026 - C-72/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - …
Hungary (C-291/15, EU:C:2016:455), festgestellt, dass "statistische Mittelwerte" als Grundlage für den Nachweis begründeter oder gar nachvollziehbarer Zweifel seitens der zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaats herangezogen werden könnten, um den angemeldeten Transaktionswert außer Acht zu lassen und die vorgesehenen subsidiären Methoden zur Ermittlung des Zollwerts "in hierarchischer Weise" anzuwenden, unabhängig von der Echtheit der Rechnungen und anderer den Transaktionswert der eingeführten Waren attestierenden Unterlagen, wenn auf Nachfrage keine zusätzlichen Informationen zum Nachweis der Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswerts vorgelegt worden seien.Dies gilt insbesondere für die in Art. 31 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union genannte Auffangmethode, die nur anwendbar ist, wenn der Zollwert weder anhand der Transaktionswertmethode noch anhand einer der in Art. 30 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 2 des Zollkodex der Union genannten subsidiären Methoden ermittelt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 15. Mai 2025, Tauritus, C-782/23, EU:C:2025:353, Rn. 52 und 54).
Sie können daher vom angemeldeten Preis abweichen, sofern die Zweifel fortbestehen, nachdem sie gegebenenfalls zusätzliche Informationen oder Dokumente verlangt und der betroffenen Person in angemessener Weise Gelegenheit gegeben haben, zu den Gründen, auf denen die Zweifel beruhen, Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 31).
Rn. 85 Falls der Zollwert der eingeführten Waren auch nicht auf der Grundlage von Art. 30 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 1 und 2 des Zollkodex der Union ermittelt werden kann, richtet sich die Zollwertermittlung nach Art. 31 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2025 - C-72/24
Keladis I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. …
Hungary (C-291/15, EU:C:2016:455), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die im AMT verfügbaren statistischen Werte von den Zollbehörden verwendet werden konnten, um den angemeldeten Transaktionswert zurückzuweisen.Hungary (C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 28).
Hungary (C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 29).
Hungary (C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 38 und 39).
- EuGH, 21.09.2023 - C-770/21
OGL-Food Trade Lebensmittelvertrieb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - …
Hungary (С-291/15, EU:C:2016:455), unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, dass der Zollwert bei der Einfuhr von Gemüse aus Drittländern nicht nach dem angegebenen Transaktionswert zu bestimmen ist, wenn:.Rn. 90 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Preisunterschied von mehr als 50 %, wie er im vorliegenden Fall zwischen dem angemeldeten Transaktionswert einer Partie eingeführter Waren und dem von der Kommission festgesetzten pauschalen Einfuhrwert festgestellt wurde, ausreicht, damit die Zollbehörde Zweifel an der Richtigkeit dieses angemeldeten Transaktionswerts hegt (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 38 und 39).
Die Echtheit dieser Dokumente stellt nämlich nicht das entscheidende Kriterium dar, sondern ist einer unter mehreren von diesen Behörden zu berücksichtigenden Faktoren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 41).
Rn. 92 Gleiches gilt für den Umstand, dass der Einführer nachweisen kann, dass der von ihm tatsächlich gezahlte Preis dem angemeldeten Transaktionswert entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 44).
- BFH, 15.07.2025 - VII R 36/22
Zollwert - Grenzüberschreitende Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen
Nur wenn der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode ermittelt werden kann, kommen die in Art. 30 Abs. 2 ZK / Art. 74 Abs. 2 UZK beschriebenen Folgemethoden (nachrangige Methoden) zur Anwendung; daraus ergibt sich ein Verhältnis der Subsidiarität (EuGH-Urteile Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 - C-529/16, EU:C:2017:984, Rz 26, und EURO 2004. Hungary vom 16.06.2016 - C-291/15, EU:C:2016:455, Rz 29).Die Nachbelastungsbeträge legen die Vermutung von ursprünglich zu niedrigen Kaufpreisen nahe (vgl. EuGH-Urteil EURO 2004. Hungary vom 16.06.2016 - C-291/15, EU:C:2016:455, Rz 22, und Dienstvorschrift Zollwertrecht, Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung --E-VSF-- Z 51 01 Abs. 31 Satz 1 Buchst. d; Krüger, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2024, 281, 282).
- EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-173/15
GE Healthcare - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der …
- EuGH, 07.10.2019 - C-171/18
Safeway - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 119 EG-Vertrag …
- EuGH, 09.06.2022 - C-599/20
Baltic Master - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der …
- EuGH, 20.06.2019 - C-1/18
Oribalt Rīga - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) …
- EuG, 09.04.2025 - T-329/23
Tschechische Republik / Kommission - Eigenmittel der Union - Finanzielle …
- FG München, 27.10.2022 - 14 K 588/20
Zollwert von eingeführten Waren
- FG München, 18.10.2018 - 14 V 2121/18
Aussetzung der Vollziehung in Sachen Antidumpingzoll
- EuGH, 09.06.2022 - C-187/21
FAWKES - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex …
- EuGH, 11.03.2020 - C-160/18
X (Erhebung von zusätzlichen Einfuhrzöllen) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuG, 03.06.2026 - T-224/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Union - Methode der …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-1/18
Oribalt Rīga - Verordnung (EG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - …
- FG Düsseldorf, 14.11.2018 - 4 K 339/18
Zollwert nach der Transaktionswertmethode: Einfuhr von Waren zum ungewissen …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-770/21
OGL-Food Trade Lebensmittelvertrieb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex …
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