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   EuGH, 20.12.2017 - C-529/16   

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https://dejure.org/2017,48986
EuGH, 20.12.2017 - C-529/16 (https://dejure.org/2017,48986)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-529/16 (https://dejure.org/2017,48986)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-529/16 (https://dejure.org/2017,48986)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hamamatsu Photonics Deutschland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Zollkodex - Art. 29 - Zollwertermittlung - Grenzüberschreitende Geschäfte zwischen verbundenen Gesellschaften - Vorabverständigungsvereinbarung für Verrechnungspreise - Vereinbarter Verrechnungspreis, der sich aus ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Zollkodex - Art. 29 - Zollwertermittlung: Grenzüberschreitende Geschäfte zwischen verbundenen Gesellschaften - Vorabverständigungsvereinbarung für Verrechnungspreise - Vereinbarter Verrechnungspreis, der sich aus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Hamamatsu Photonics Deutschland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Zollkodex - Art. 29 - Zollwertermittlung - Grenzüberschreitende Geschäfte zwischen verbundenen Gesellschaften - Vorabverständigungsvereinbarung für Verrechnungspreise - Vereinbarter Verrechnungspreis, der sich aus ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Jahresendanpassung und Zollwert

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zollwertrechtliche Anerkennung einer Verrechnungspreisanpassung

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    Anrechnungsverfahren, Halbeinkünfteverfahren, Umgliederung des vEK

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Hamamatsu Photonics Deutschland

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 29 Abs 1,
    Anpassung; Aufteilung; Gutschrift; pauschal; Rechnung; Verrechnungspreis; Zollwert

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.06.2016 - C-291/15

    EURO 2004. Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-529/16
    Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 23 und 26, sowie vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 30).

    Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 24).

    Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 24 und 27 bis 30).

    Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 25).

    Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 26).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-116/12

    Christodoulou u.a. - Zollwert - In ein Drittland ausgeführte Waren -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-529/16
    Nach Art. 29 des Zollkodex wird der Zollwert eingeführter Waren durch ihren Transaktionswert gebildet, d. h. durch den für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, vorbehaltlich jedoch der gemäß den Art. 32 und 33 des Zollkodex vorzunehmenden Berichtigungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 38, sowie vom 16. Juni 2016, EURO 2004.

    Nur wenn der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nicht bestimmt werden kann, sind die in den Art. 30 und 31 des Zollkodex vorgesehenen subsidiären Methoden anzuwenden (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 38, 41, 42 und 44, und vom 16. Juni 2016, EURO 2004.

    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, auch wenn er grundsätzlich die Grundlage der Zollwertermittlung bildet, ein Faktor ist, der gegebenenfalls Berichtigungen unterliegt, wenn dies erforderlich ist, um die Ermittlung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 1986, Repenning, 183/85, EU:C:1986:247, Rn. 16, vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland, C-256/07, EU:C:2009:167, Rn. 24, vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 39, sowie vom 16. Juni 2016, EURO 2004.

    Der Transaktionswert muss nämlich den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (Urteile vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 40, sowie vom 16. Juni 2016, EURO 2004.

  • EuGH, 19.03.2009 - C-256/07

    Mitsui & Co. Deutschland - Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung von Abgaben

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-529/16
    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, auch wenn er grundsätzlich die Grundlage der Zollwertermittlung bildet, ein Faktor ist, der gegebenenfalls Berichtigungen unterliegt, wenn dies erforderlich ist, um die Ermittlung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 1986, Repenning, 183/85, EU:C:1986:247, Rn. 16, vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland, C-256/07, EU:C:2009:167, Rn. 24, vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 39, sowie vom 16. Juni 2016, EURO 2004.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass, wenn die zu bewertende, mangelfrei gekaufte Ware vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr beschädigt wurde, der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis proportional zur eingetretenen Beschädigung herabzusetzen ist, sofern es sich um eine unvorhersehbare Minderung des Handelswerts der Ware handelt (Urteil vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland, C-256/07, EU:C:2009:167, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso hat der Gerichtshof festgestellt, dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis wegen eines verdeckten Mangels, der nachweislich vor der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorlag und aufgrund einer vertraglichen Einstandspflicht zu nachträglichen Erstattungen führte, proportional zur Minderung des Handelswerts der Waren herabgesetzt werden und folglich zu einer nachträglichen Minderung des Zollwerts dieser Waren führen kann (Urteil vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland, C-256/07, EU:C:2009:167, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-173/15

    GE Healthcare - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-529/16
    Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 23 und 26, sowie vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 30).
  • EuGH, 16.11.2006 - C-306/04

    Compaq Computer International Corporation - Zollwert - Laptops, die mit

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-529/16
    Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2006, Compaq Computer International Corporation, C-306/04, EU:C:2006:716, Rn. 30, vom 16. Juni 2016, EURO 2004.
  • EuGH, 12.06.1986 - 183/85

    Hauptzollamt Itzehoe / Repenning

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-529/16
    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, auch wenn er grundsätzlich die Grundlage der Zollwertermittlung bildet, ein Faktor ist, der gegebenenfalls Berichtigungen unterliegt, wenn dies erforderlich ist, um die Ermittlung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 1986, Repenning, 183/85, EU:C:1986:247, Rn. 16, vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland, C-256/07, EU:C:2009:167, Rn. 24, vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 39, sowie vom 16. Juni 2016, EURO 2004.
  • BFH, 17.05.2022 - VII R 2/19

    Zollwertermittlung - Grenzüberschreitende Geschäfte zwischen verbundenen

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 - C-529/16, EU:C:2017:984, ZfZ 2018, 68) lassen es die Art. 28 bis 31 ZK nicht zu, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen lässt, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird.

    Der EuGH verneinte gleichwohl die erste Vorlagefrage mit Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 - C-529/16 (EU:C:2017:984, ZfZ 2018, 68) und stellte dazu im Tenor fest: "Die Art. 28 bis 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es nicht zulassen, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen lässt, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird.".

    Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland, EU:C:2017:984, Rz 24, m.w.N., ZfZ 2018, 68).

    (2) Kann der Zollwert nicht nach Art. 29 ZK bestimmt werden, kommen die bereits angesprochenen Folgemethoden zur Anwendung (s. EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland, EU:C:2017:984, Rz 26, m.w.N., ZfZ 2018, 68).

    Dementsprechend hat auch der EuGH eine nachträgliche Berichtigung des Transaktionswerts nur in Sonderfällen zugelassen, um die Ermittlung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (s. EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland, EU:C:2017:984, Rz 30, ZfZ 2018, 68; vgl. auch EuGH-Urteil Mitsui & Co. Deutschland vom 19.03.2009 - C-256/07, EU:C:2009:167, Rz 24 ff., m.w.N., ZfZ 2009, 101, unter Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 ZKDVO und auf die Erwägungsgründe 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11.03.2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2787/2000 und (EG) Nr. 993/2001, ABlEG 2002, Nr. L 68, 11; ebenso EuGH-Urteil X vom 12.10.2017 - C-661/15, EU:C:2017:753, Rz 36, ZfZ 2018, 14).

    Für den Fall, dass sich der vereinbarte Transaktionswert --wie im Streitfall-- teilweise aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen lässt, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgt, hat der EuGH eine nachträgliche Berichtigung unter der Geltung des ZK ausdrücklich ausgeschlossen (EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland, EU:C:2017:984, Rz 35, ZfZ 2018, 68).

  • EuGH, 19.11.2020 - C-775/19

    5th AVENUE Products Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion -

    Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (vgl. u. a. Urteile vom 16. November 2006, Compaq Computer International Corporation, C-306/04, EU:C:2006:716, Rn. 30, vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland, C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 24, und vom 20. Juni 2019, 0ribalt Riga, C-1/18, EU:C:2019:519, Rn. 22).

    Konkret wird der Zollwert eingeführter Waren nach Art. 29 des Zollkodex durch ihren Transaktionswert gebildet, d. h. durch den für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, vorbehaltlich jedoch der gemäß Art. 32 des Zollkodex gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 24, vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 31, und vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland, C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 25).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist der Zollwert eingeführter Waren vorrangig nach der sogenannten Transaktionswertmethode zu ermitteln (Urteile vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 30, und vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland, C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 26).

    Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 25, vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland, C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 27, und vom 20. Juni 2019, 0ribalt Riga, C-1/18, EU:C:2019:519, Rn. 23).

    Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 26, und vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland, C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 28).

  • FG München, 15.11.2018 - 14 K 2028/18

    Zollwert für die eingeführten Waren

    Kann der Zollwert anhand vereinfachter Ansätze geprüft bzw. festgesetzt werden, wenn die Auswirkungen nachträglicher Verrechnungspreisanpassungen (sowohl nach oben als auch nach unten) anzuerkennen sind? Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 (C-529/16, ECLI:ECLI:EU:C:2017:984) hat der EuGH im Tenor die Fragen wie folgt beantwortet:.

    Gleichwohl sieht sich das Gericht durch die Vorabentscheidung (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017 Rs. C-529/16, ECLI:ECLI:EU:C:2017:984) an einem zumindest zum Teil stattgebenden Urteil gehindert, weil der EuGH im Ergebnis der dargelegten Auffassung des Senats ausdrücklich nicht gefolgt ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2020 - C-97/19

    Pfeifer & Langen - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des

    19 Urteile vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 70), und vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland (C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 30).

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland (C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 30 bis 34).

    In Rn. 30 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland (C-529/16, EU:C:2017:984), hat der Gerichtshof jedoch ausgeführt, dass die nachträgliche Berichtigung des Transaktionswerts nur in Sonderfällen zugelassen wurde, u. a. dann, wenn die Ware fehlerhaft war oder nach ihrer Abfertigung zum freien Verkehr Mängel festgestellt wurden.

  • BFH, 17.01.2023 - VII R 7/20

    Zollwertrechtliche Behandlung von Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen für

    Eine Einbeziehung der Kosten für die Druckvorlagen spiegelte demnach den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der eingeführten Waren wider (vgl. EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 - C-529/16, EU:C:2017:984, Rz 24, m.w.N., ZfZ 2018, 68).

    Insbesondere dienen Berichtigungen (im Streitfall in Form von Hinzurechnungen) auch dazu, die Ermittlung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (vgl. EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland, EU:C:2017:984, Rz 27, m.w.N., ZfZ 2018, 68; vgl. auch EuGH-Urteil BMW, EU:C:2020:694, Rz 13, m.w.N., ZfZ 2021, 45, zu Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 UZK).

  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 588/20

    Zollwert von eingeführten Waren

    Dies habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit seinem Urteil vom 22. Dezember 2017 C-529/16 (Hamamatsu) mit negativen Auswirkungen für die Zollverwaltung bereits ausgeführt.

    Kann der Zollwert nicht nach Art. 29 ZK/Art. 70 UZK bestimmt werden, kommen die bereits angesprochenen Folgemethoden zur Anwendung (s. EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland, ECLI:EU:C:2017:984, Rz 26, m.w.N., ZfZ 2018, 68).

    Das Ergebnis, wonach unterjährig angemeldete Verrechnungspreise nicht nachträglich korrigiert werden können, ergibt sich nach Auffassung des Senats zwingend aus der neueren Rechtsprechung des EuGH und des BFH, auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich zu verhindern ist, dass bei der Zollwertermittlung ein willkürlicher oder fiktiver Wert zu Grunde gelegt wird (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, ECLI: ECLI:EU:C:2013:825, Rn. 39; Urteil vom 16. Juni 2016, Euro 2004 Hungary, C-291/15, ECLI:ECLI:EU:C:2016:455, Urteil vom 20. Dezember 2017, C-529/16, EU: ECLI:C:2017:984, ZfZ 2018, 68), weil der Zollwert den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen muss (EuGH-Urteil vom 15. Juli 2010, Gaston Schul, C- 354/09, ECLI: ECLI:EU:C:2010:439, Rn. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-1/18

    Oribalt Riga

    4 Vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland (C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    6 Vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland (C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Vgl. Zollkompendium, S. 48 und 49. Vgl. auch Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung und entsprechend Urteile vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland (C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 34 und 35), und vom 6. Juni 1990, Unifert (C-11/89, EU:C:1990:237, Rn. 35).

  • BFH, 01.06.2022 - VII R 3/20

    Hinzurechnung von Beförderungskosten bei passiver Veredelung

    Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (EuGH-Urteile Lifosa vom 22.04.2021 - C-75/20, EU:C:2021:320, Rz 24, ZfZ 2021, 186, und Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 - C-529/16, EU:C:2017:984, Rz 24, m.w.N., ZfZ 2018, 68).

    Nicht zuletzt ist auch der wirtschaftliche Wert der Beförderung im Zollwert zu berücksichtigen (vgl. EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland, EU:C:2017:984, Rz 24, m.w.N., ZfZ 2018, 68).

  • EuGH, 20.06.2019 - C-1/18

    Oribalt Riga - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr.

    Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland, C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, auch wenn er grundsätzlich die Grundlage der Zollwertermittlung bildet, ein Faktor, der gegebenenfalls Berichtigungen unterliegt, sofern dies erforderlich ist, um die Ermittlung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (Urteil vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland, C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 23.03.2021 - VII R 24/19

    Zollwertrechtliche Behandlung von Kosten für Schadstoff- und Qualitätsprüfungen

    Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 - C-529/16, EU:C:2017:984, Rz 24, m.w.N., ZfZ 2018, 68).
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