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   EuGH, 09.03.2017 - C-173/15   

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https://dejure.org/2017,5489
EuGH, 09.03.2017 - C-173/15 (https://dejure.org/2017,5489)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2017 - C-173/15 (https://dejure.org/2017,5489)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2017 - C-173/15 (https://dejure.org/2017,5489)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    GE Healthcare

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 32 Abs. 1 Buchst. c - Zollwertermittlung - Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren - Begriff - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 160 - "Bedingungen des Kaufgeschäfts" über die zu ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 32 Abs. 1 Buchst. c - Zollwertermittlung - Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren - Begriff - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 160 - 'Bedingungen des Kaufgeschäfts' über die zu ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Berücksichtigung von Lizenzgebühren bei der Ermittlung des Zollwerts von Waren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    GE Healthcare

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 32 Abs. 1 Buchst. c - Zollwertermittlung - Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren - Begriff - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 160 - "Bedingungen des Kaufgeschäfts" über die zu ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    GE Healthcare

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 32 Abs 1 Buchst c, ZK Art 32 Abs 5 Buchst b, ZK Art 29, ZK Art 31, ZKDV Art 158 Abs 3, ZKDV Art 157, ZKDV Art 159, ZKDV Anh 23, EWGV 2913/92 Art 32 Abs 1 Buchst c, EWGV 2913... /92 Art 32 Abs 5 Buchst b, EWGV 2913/92 Art 29, EWGV 2913/92 Art 31, EWGV 2454/93 Art 158 Abs 3, EWGV 2454/93 Art 159, EWGV 2454/93 Art 157, EWGV 2454/93 Anh 23, ZK Art 201 Abs 2, ZK Art 214 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 201 Abs 2, EWGV 2913/92 Art 214 Abs 1
    Lizenzgebühr, Warenzeichen, Zoll, Einfuhr, Waren

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 32 Abs. 1 Buchst. c - Zollwertermittlung - Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren - Begriff - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 160 - "Bedingungen des Kaufgeschäfts" über die zu ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.06.2016 - C-291/15

    EURO 2004. Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-173/15
    Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 23 und 26).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Zollwert, wenn er nicht gemäß Art. 29 des Zollkodex anhand des Transaktionswerts der eingeführten Waren ermittelt werden kann, nach Art. 30 des Zollkodex gemäß den Methoden und in der Reihenfolge ermittelt wird, wie in dessen Abs. 2 Buchst. a bis d vorgesehen (Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Falls der Zollwert der eingeführten Waren auch nicht auf der Grundlage von Art. 30 des Zollkodex ermittelt werden kann, richtet sich die Zollwertermittlung nach Art. 31 des Zollkodex (Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn erst wenn der Zollwert nicht durch Anwendung einer bestimmten Vorschrift ermittelt werden kann, ist die in der festgelegten Reihenfolge unmittelbar nach ihr kommende Vorschrift heranzuziehen (Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.02.2008 - C-263/06

    Carboni e derivati - Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken -

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-173/15
    Nach Nr. 2 der im Anhang 23 der Verordnung Nr. 2454/93 enthaltenen erläuternden Anmerkung zur Ermittlung des Zollwerts zu Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex sollen als Bewertungsmethoden nach Art. 31 Abs. 1 die in den Art. 29 und 30 Abs. 2 des Zollkodex festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine "angemessene Flexibilität" bei der Anwendung dieser Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati, C-263/06, EU:C:2008:128, Rn. 60).

    Die Heranziehung dieser Daten ist nämlich ein im Sinne des Art. 31 Abs. 1 "angemessenes" Mittel zur Ermittlung dieses Werts und stimmt zugleich mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln der internationalen Übereinkommen sowie der in Art. 31 Abs. 1 angeführten Vorschriften überein (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati, C-263/06, EU:C:2008:128, Rn. 61).

  • EuGH, 16.11.2006 - C-306/04

    Compaq Computer International Corporation - Zollwert - Laptops, die mit

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-173/15
    Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2006, Compaq Computer International Corporation, C-306/04, EU:C:2006:716, Rn. 30, und vom 16. Juni 2016, EURO 2004.
  • EuGH, 12.12.2013 - C-116/12

    Christodoulou u.a. - Zollwert - In ein Drittland ausgeführte Waren -

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-173/15
    Insbesondere wird der Zollwert eingeführter Waren nach Art. 29 des Zollkodex grundsätzlich durch ihren Transaktionswert gebildet, d. h. den für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, vorbehaltlich jedoch der gemäß Art. 32 des Zollkodex vorzunehmenden Berichtigungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 38, 44 und 50, sowie vom 21. Januar 2016, Stretinskis, C-430/14, EU:C:2016:43, Rn. 15).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-558/11

    Kurcums Metal - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-173/15
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift so nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.02.2014 - C-2/13

    Humeau Beaupreau - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-173/15
    Obwohl die Schlussfolgerungen des Ausschusses für den Zollkodex rechtlich nicht verbindlich sind, stellen sie doch ein wichtiges Hilfsmittel dar, um eine einheitliche Anwendung des Zollkodex durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolles Erkenntnismittel für die Auslegung des Zollkodex angesehen werden (Urteil vom 6. Februar 2014, Humeau Beaupréau, C-2/13, EU:C:2014:48, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-430/14

    Stretinskis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-173/15
    Insbesondere wird der Zollwert eingeführter Waren nach Art. 29 des Zollkodex grundsätzlich durch ihren Transaktionswert gebildet, d. h. den für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, vorbehaltlich jedoch der gemäß Art. 32 des Zollkodex vorzunehmenden Berichtigungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 38, 44 und 50, sowie vom 21. Januar 2016, Stretinskis, C-430/14, EU:C:2016:43, Rn. 15).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-529/16

    Hamamatsu Photonics Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer

    Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 23 und 26, sowie vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 30).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-76/19

    Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya " Mitnitsi "

    Der Zollwert eingeführter Waren wird nach Art. 29 des Zollkodex grundsätzlich durch ihren Transaktionswert gebildet, d. h. den für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, vorbehaltlich jedoch der gemäß Art. 32 des Zollkodex vorzunehmenden Berichtigungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach gelangt die Berichtigung nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex zur Anwendung, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich, erstens, die Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind, zweitens, sie sich auf die zu bewertende Ware beziehen und, drittens, der Käufer diese Lizenzgebühren nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertende Ware zu entrichten hat (Urteil vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 35).

    Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Schlussfolgerungen des Zollkodex-Ausschusses, auch wenn sie rechtlich nicht verbindlich sind, doch ein wichtiges Hilfsmittel darstellen, um eine einheitliche Anwendung des Zollkodex durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und deshalb als wertvolles Erkenntnismittel für die Auslegung des Zollkodex angesehen werden können (Urteil vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei ist zu ergänzen, dass Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex auch dann gegeben sein können, wenn sich die Lizenzgebühren nur teilweise auf diese Waren beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 53 und Tenor).

    Zu der dritten in Rn. 39 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung, nach der die Zahlung der Lizenzgebühr eine Bedingung des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren darstellen muss, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Erfordernis erfüllt ist, wenn im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer oder der mit ihm verbundenen Person und dem Käufer die Zahlung der Lizenzgebühr für den Verkäufer eine derartige Bedeutung aufweist, dass er ohne diese Zahlung den Verkauf nicht vornähme (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 60).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass Art. 160 der Verordnung Nr. 2454/93 Anwendung finden kann, wenn der "Dritte", an den die Lizenzgebühr zu zahlen ist, und die mit dem Verkäufer "verbundene Person" ein und dieselbe Person sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 63 bis 66).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass es für die Feststellung, ob eine Lizenzgebühr im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu entrichten ist, in Fällen, in denen der Verkäufer der zu bewertenden Waren nicht der Lizenzgeber ist, letztlich darauf ankommt, ob die mit dem Verkäufer verbundene Person in der Lage ist, sich dessen zu versichern, dass die Einfuhr der Waren unter der Bedingung steht, dass die fragliche Lizenzgebühr an sie gezahlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 67 und 68).

  • FG Düsseldorf, 14.06.2017 - 4 K 2163/13

    Einbeziehung von noch nicht entstandenen Lizenzgebühren für Warenzeichen in den

    Hierauf hat der EuGH mit Urteil vom 09.03.2017, C-173/15 geantwortet:.

    Ob Lizenzgebühren nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK in Verbindung mit Art. 157 Abs. 2 2. Anstrich ZKDVO zu entrichten sind, ist nach dem EuGH-Urteil vom 09.03.2017 C-173/15, Rz. 60 danach zu beurteilen, ob im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer oder der mit ihm verbundenen Person und dem Käufer die Zahlungen der Lizenzgebühr für den Verkäufer eine derartige Bedeutung aufweist, dass er ohne diese Zahlung den Verkauf nicht vornehmen würde.

    Diese Beurteilung obliegt dem Finanzgericht und ist unter Berücksichtigung sämtlicher Unterlagen, darunter in erster Linie die Lizenzvereinbarung und die Kaufverträge über die Waren, sowie die Umstände des gesamten Verfahrens vorzunehmen (Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 28.07.2016 C-173/15, Rz.52).

    Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK ist nämlich nach Antwort 1 des EuGH-Urteils vom 09.03.2017 C-173/15 dahin auszulegen, dass nach dieser Vorschrift zum einen für die Annahme, dass es sich um Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren handelt, nicht erforderlich ist, dass ihr Betrag bei Abschluss des Lizenzvertrags oder im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld feststeht, und es sich zum anderen bei diesen Lizenzgebühren auch dann um solche "für die zu bewertenden Waren" handeln kann, wenn sie sich nur teilweise auf diese Waren beziehen.

    Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK und Art. 160 ZKDVO sind dahin nämlich auszulegen, dass Lizenzgebühren eine "Bedingung des Kaufgeschäfts" für die zu bewertenden Waren darstellen, wenn innerhalb eines Konzerns die Zahlung dieser Lizenzgebühren von einem sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer verbundenen Unternehmen verlangt und zugunsten eben dieses Unternehmens geleistet wird (Antwort 2 des EuGH-Urteils vom 09.03.2017 C-173/15).

    Nach der Antwort 3 des EuGH im Urteil vom 09.03.2017 C-173/15 sind Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK und Art. 158 Abs. 3 ZKDVO dahin auszulegen, dass die Berichtigungs- und Aufteilungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmungen ergriffen werden können, wenn der Zollwert der in Rede stehenden Waren nicht nach Art. 29 ZK, sondern nach der subsidiären Methode gemäß Art. 31 ZK ermittelt wurde.

    Diese Methode war auch, soweit eine mangelnde Mitwirkung der Klägerin zu besorgen war, anwendbar (EuGH-Urteil v. 09.03.2017 C-173/15, Rzn. 73 ff.).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-297/19

    Juristische Personen des öffentlichen Rechts können für Umweltschäden haftbar

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift daher nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.11.2020 - C-775/19

    5th AVENUE Products Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion -

    Gemäß dem Urteil vom 9. März 2017, GE Healthcare (C-173/15, EU:C:2017:195), seien die Lizenzgebühren dem Kaufpreis daher hinzuzurechnen, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt seien, nämlich sie nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten seien, sie sich auf die zu bewertende Ware bezögen und der Käufer sie nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertende Ware zu entrichten habe.

    In Rn. 52 des Urteils vom 9. März 2017, GE Healthcare (C-173/15, EU:C:2017:195), habe der Gerichtshof zur Anwendung von Art. 158 Abs. 3 der Durchführungsverordnung entschieden, dass, wenn sich Lizenzgebühren teilweise auf die eingeführten Waren und teilweise auf Dienstleistungen nach der Einfuhr bezögen, die in Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex vorgesehene Berichtigung aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen angewandt werden könne, die es ermöglichten, den Betrag der Lizenzgebühren, die im Zusammenhang mit diesen Waren stehen, zu bewerten.

    Konkret wird der Zollwert eingeführter Waren nach Art. 29 des Zollkodex durch ihren Transaktionswert gebildet, d. h. durch den für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, vorbehaltlich jedoch der gemäß Art. 32 des Zollkodex gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 24, vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 31, und vom 20. Dezember 2017, Hamamatsu Photonics Deutschland, C-529/16, EU:C:2017:984, Rn. 25).

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 157 Abs. 1 der Durchführungsverordnung ergibt, bezieht sich dieser Begriff auf zu leistende Zahlungen für die Nutzung von Rechten in Zusammenhang mit der Herstellung der Waren wie insbesondere "Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Herstellungs-,Know-how"", in Zusammenhang mit dem Verkauf zur Ausfuhr der Waren wie insbesondere "Warenzeichen" und "Gebrauchsmuster" sowie in Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Weiterverkauf der Waren wie insbesondere "Urheberrechte" und "untrennbar in der Ware verkörperte Herstellungsverfahren" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 33).

    So hat der Gerichtshof zu dem in Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex genannten Begriff "Bedingungen des Kaufgeschäfts" bereits entschieden, dass eine Zahlung eine solche "Bedingung des Kaufgeschäfts" über die zu bewertenden Waren darstellt, wenn im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer oder der mit ihm verbundenen Person und dem Käufer diese Zahlung für den Verkäufer eine derartige Bedeutung aufweist, dass er ohne sie den Verkauf nicht vornähme (Urteil vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 60).

  • EuGH, 10.09.2020 - C-509/19

    BMW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Union -

    Auch wenn die Schlussfolgerungen des Ausschusses für den Zollkodex rechtlich nicht verbindlich sind, stellen sie doch ein wichtiges Hilfsmittel dar, um eine einheitliche Anwendung des Zollkodex durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolles Erkenntnismittel für seine Auslegung angesehen werden (Urteil vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies wäre nicht mit der Rechtsprechung vereinbar, wonach der Zollwert den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen muss (Urteil vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.02.2018 - C-16/16

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Verbraucherschutz -

    Ein solcher Ansatz wäre nämlich mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2009, Zurita García und Choque Cabrera, C-261/08 und C-348/08, EU:C:2009:648, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. März 2017, GE Healthcare, C-173/15, EU:C:2017:195, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 11 K 3171/17

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Sind Zahlungen, die ein Käufer einer Ware

    Solche Lizenzgebühren sind dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Kaufpreis nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 5 Buchst. b ZK i.V.m. Art. 157 Abs. 2 ZK-DVO dann hinzuzurechnen, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich, erstens, die Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlendenden Preis enthalten sind, zweitens, sie sich auf die zu bewertende Ware beziehen und drittens, der Käufer diese Lizenzgebühren nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertende Ware zu entrichten hat (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-173/15, GE Healthcare , ECLI:EU:C:2017:195 zu Warenzeichen).

    Im Hinblick auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 9. März 2017 in der Rechtssache GE Healthcare (C-173/15, ECLI:EU:C:2017:195, unter Rn. 40 bis 46) geht der Senat schließlich davon aus, dass es für die Beurteilung der Warenbezogenheit der streitgegenständlichen "compensation" unerheblich ist, dass im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Verkaufs zur Ausfuhr der streitgegenständlichen Zigarren noch nicht feststand, ob diese an Abnehmer der Klägerin in Deutschland - hier hatte die Klägerin unabhängig von der Zahlung der "compensation" bereits das Vertriebsrecht inne - oder in Österreich weiterveräußert werden.

    Der EuGH hat im Anwendungsbereich des Art. 158 Abs. 3 ZK-DVO entschieden, dass eine Hinzurechnung nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK auch dann erfolgen kann, wenn sich Lizenzgebühren teilweise auf die eingeführten Waren und teilweise auf Dienstleistungen nach der Einfuhr beziehen.Die Berichtigung sei dann aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorzunehmen, die es ermöglichten, den Betrag der Lizenzgebühren, die im Zusammenhang mit diesen Waren stehen, zu bewerten (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-173/15, GE Healthcare , ECLI:EU:C:2017:195, Rn. 52).

  • BFH, 17.01.2023 - VII R 7/20

    Zollwertrechtliche Behandlung von Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen für

    bb) Auch das EuGH-Urteil GE Healthcare vom 09.03.2017 - C-173/15 (EU:C:2017:195, ZfZ 2017, 209) hilft bei der Auslegung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK nicht weiter, weil sich der EuGH dort mit Lizenzgebühren zu befassen hatte, die --anders als die geistigen Vorarbeiten, die durch die Erstellung der Druckvorlagen im Streitfall erbracht wurden-- in Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK ausdrücklich geregelt sind.
  • FG Düsseldorf, 11.08.2021 - 4 K 818/20

    Nachträgliche Festsetzung und Mitteilung des Zolls sowie des Antidumpingzolls

    Der Zollwert muss danach den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und alle Elemente der Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben berücksichtigen (EuGH, Urteile vom 9. März 2017 Rs. C-173/15, ECLI:EU:C:2017:195 Randnr. 30; vom 10. September 2020 Rs. C-509/19, ECLI:EU:C:2020:694 Randnr. 13).

    Der tatsächliche wirtschaftliche Wert für die Porzellanbecher wird nur dann zutreffend wiedergegeben, wenn die Lizenzzahlungen an den Designer als Bestandteil der Kosten der Umschließungen gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK und Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK hinzugerechnet werden (vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 2017 Rs. C-173/15, ECLI:EU:C:2017:195 Randnr. 30 sowie vom 10. September 2020 Rs. C-509/19, ECLI:EU:C:2020:694 Randnr. 13).

  • EuGH, 09.06.2022 - C-599/20

    Baltic Master

  • FG München, 06.06.2019 - 14 K 2609/18

    Vorlageentscheidung - Entwicklungskosten für Software im Preis enthalten

  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 588/20

    Zollwert von eingeführten Waren

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-599/20

    Baltic Master - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

  • FG Düsseldorf, 05.11.2018 - 4 K 3225/17

    Zollwert: Erhöhung um Zahlungen für Qualitätsprüfungen der eingeführten Waren -

  • FG München, 27.01.2022 - 14 K 2609/18

    Entwicklungskosten von Software können zum Zollwert gehören

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