Rechtsprechung
| EuGH, 29.01.2026 - C-291/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Sanktionen - Art. 58 - Verantwortlichkeit juristischer Personen - Art. 59 - Zulasten einer juristischen Person ...
- IWW
Kurzfassungen/Presse (3)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Bußgeld gegen juristische Personen: EuGH ändert die Marschrichtung (2026)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Bekämpfung von Geldwäsche: Zur Strafbarkeit juristischer Personen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Keine Person, kein Problem: EuGH macht Unternehmen bei Geldwäsche direkt haftbar
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Steiermärkische Bank und Sparkasse u. a.
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 25. April 2024 - Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, KL, TR gegen Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Steiermärkische Bank und Sparkasse
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-291/24
- EuGH, 29.01.2026 - C-291/24
Papierfundstellen
- NJW 2026, 659
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 20.12.2017 - C-500/16
Caterpillar Financial Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …
Auszug aus EuGH, 29.01.2026 - C-291/24
Rn. 39 Zum zweiten Teil der Vorlagefrage, der die Festlegung von Verjährungsfristen durch das nationale Recht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung harmonisierter Vorschriften weiterhin die Verfahrensvorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, u. a. über die Ausschlussfristen, anwenden dürfen, sofern sie dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 40 Um festzustellen, ob der Äquivalenzgrundsatz gewahrt ist, ist zu prüfen, ob neben einer Verjährungsbestimmung, die für Rechtsbehelfe zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte der Bürger aus dem Unionsrecht im innerstaatlichen Recht gilt, eine Verjährungsbestimmung existiert, die für innerstaatliches Recht betreffende Rechtsbehelfe gilt, und ob diese beiden Verjährungsbestimmungen unter Berücksichtigung ihres Gegenstands und ihrer wesentlichen Elemente als gleichartig angesehen werden können (Urteil vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere erfordert dieser Grundsatz, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
So wurden etwa Verjährungsfristen von drei Jahren oder von zwei Jahren als mit dem Grundsatz der Effektivität vereinbar angesehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.06.2025 - C-555/23
Makeleio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2010/13/EU - Anbieter …
Auszug aus EuGH, 29.01.2026 - C-291/24
Diese Verpflichtung zur konformen Auslegung des nationalen Rechts ist nämlich dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 37 Der Grundsatz der konformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.06.2025 - C-671/23
Lietuvos bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …
Auszug aus EuGH, 29.01.2026 - C-291/24
Konkret zielen die Bestimmungen der Richtlinie gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um, wie aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (Urteil vom 19. Juni 2025, Lietuvos bankas, C-671/23, EU:C:2025:457, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 35 Außerdem lässt, wie der Gerichtshof festgestellt hat, Art. 59 der Richtlinie 2015/849 den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit, andere als die in Art. 59 Abs. 1 aufgeführten Sanktionen und Maßnahmen vorzusehen, doch müssen sie zumindest die in dieser Bestimmung genannten Verstöße der Verpflichteten ahnden, indem sie mindestens die in Art. 59 Abs. 2 und 3 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2025, Lietuvos bankas, C-671/23, EU:C:2025:457, Rn. 37).
- EuGH, 05.12.2023 - C-807/21
Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur …
Auszug aus EuGH, 29.01.2026 - C-291/24
Rn. 21 Schließlich könnte nach Ansicht des vorlegenden Gerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, die Rechtsprechung von Bedeutung sein, die auf das Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen (C-807/21, EU:C:2023:950), zurückgeht, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 58 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 bis 6 der Verordnung 2016/679 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach eine Geldbuße wegen eines in Art. 83 Abs. 4 bis 6 genannten Verstoßes gegen eine juristische Person in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche nur dann verhängt werden kann, wenn dieser Verstoß zuvor einer identifizierten natürlichen Person zugerechnet wurde.Eine solche Anforderung könnte nämlich die Wirksamkeit und den abschreckenden Charakter der Sanktionen schwächen, die die Richtlinie 2015/849 unmittelbar juristischen Personen als Verpflichteten auferlegt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, EU:C:2023:950, Rn. 51).
- EuGH, 13.07.2023 - C-615/21
Napfény-Toll - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Nationale …
Auszug aus EuGH, 29.01.2026 - C-291/24
Rn. 43 Dass wie im Ausgangsverfahren das Recht der zuständigen Behörden, Verfolgungsmaßnahmen einzuleiten, binnen einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des mutmaßlichen Verstoßes verjährt und dass eine ab diesem Zeitpunkt laufende fünfjährige Verjährungsfrist für die Zwecke der Verhängung einer Sanktion gilt, ist mithin als grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, Napfény-Toll, C-615/21, EU:C:2023:573, Rn. 37). - EuGH, 18.04.2024 - C-22/23
Citadeles nekustamie īpašumi - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 29.01.2026 - C-291/24
Rn. 34 Ferner ist zum einen klarzustellen, dass diese Richtlinie zwar nur eine Mindestharmonisierung vornimmt (Urteil vom 18. April 2024, Citadeles nekustamie īpašumi, C-22/23, EU:C:2024:327, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Mitgliedstaaten jedoch nicht den Umfang der Verantwortlichkeit beschränken dürfen, die Art. 58 Abs. 1 dieser Richtlinie den Verpflichteten auferlegt, zu denen auch juristische Personen gehören.
- BGH, 21.04.2026 - XI ZR 232/23
Kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aufgrund Durchführung eines …
Rn. 28 Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 weisen einen präventiven Charakter auf und zielen gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (…EuGH, Urteile vom 2. März 2023 - C-78/21, WM 2023, 1014 Rn. 75 - PrivatBank u.a., vom 5. Dezember 2024 - C-3/24, WM 2025, 344 Rn. 26 - MISTRAL TRANS…, vom 19. Juni 2025 - C-671/23, WM 2025, 1639 Rn. 35, 42, 50 - Lietuvos bankas…, vom 19. Juni 2025 - C-509/23, WM 2025, 1645 Rn. 35 - Laimz und vom 29. Januar 2026 - C-291/24, WM 2026, 334 Rn. 24 - Steiermärkische Bank und Sparkassen u.a.; vgl. auch die Erwägungsgründe 1, 2, 5 und 64 der Richtlinie (EU) 2015/849).Rn. 29 Außerdem nimmt die Richtlinie (EU) 2015/849 in Bezug auf die zu ahndenden Verstöße gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen und auf die von den Mitgliedstaaten zu verhängenden Sanktionen nur eine Mindestharmonisierung vor (…vgl. EuGH, Urteile vom 2. März 2023 - C-78/21, WM 2023, 1014 Rn. 64 - PrivatBank u.a., vom 19. Juni 2025 - C-671/23, WM 2025, 1639 Rn. 36 - Lietuvos bankas und vom 29. Januar 2026 - C-291/24, WM 2026, 334 Rn. 34 - Steiermärkische Bank und Sparkassen u.a.), die sich nach Art. 58, 59 der Richtlinie (EU) 2015/849 auf die Vorgabe beschränkt, verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorzusehen, die gewissen Anforderungen genügen (…vgl. EuGH, Urteile vom 19. Juni 2025, aaO Rn. 37, 40, 51 und vom 29. Januar 2026, aaO Rn. 35; Erwägungsgrund 59).
Auch wenn Art. 59 der Richtlinie (EU) 2015/849 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belässt, andere Sanktionen und Maßnahmen als die in diesem Artikel vorgeschriebenen vorzusehen (…EuGH, Urteile vom 19. Juni 2025, aaO Rn. 37 und vom 29. Januar 2026, aaO), enthält die Richtlinie keine Vorgaben in Bezug auf zivilrechtliche Rechtsfolgen wie beispielsweise Schadensersatzansprüche von Vertragspartnern eines Geldwäscheverpflichteten.
- EuGH, 21.05.2026 - C-684/24
Geldwäschebekämpfung: Bei berechtigtem Interesse hat die Öffentlichkeit Zugang zu …
Hauptziel der Richtlinie 2015/849 ist nämlich die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu solchen Zwecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2026, Steiermärkische Bank und Sparkasse u. a., C-291/24, EU:C:2026:52, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 05.05.2026 - C-755/24
Streichung
Rn. 1 Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 übermittelte die Kanzlei des Gerichtshofs dem Bundesverwaltungsgericht (Österreich) das Urteil vom 29. Januar 2026, Steiermärkische Bank und Sparkassen u. a. (C-291/24, EU:C:2026:52), mit der Bitte um Mitteilung, ob es in Anbetracht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte. - EuGH, 05.05.2026 - C-664/24
Streichung
Rn. 1 Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 übermittelte die Kanzlei des Gerichtshofs dem Bundesverwaltungsgericht (Republik Österreich) das Urteil vom 29. Januar 2026, Steiermärkische Bank und Sparkassen u. a. (C-291/24, EU:C:2026:52), mit der Bitte um Mitteilung, ob es in Anbetracht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-291/24 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Steiermärkische Bank und Sparkasse u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Art. 58, 59 und 60 - Verhängung von Sanktionen gegen eine juristische Person - Nationale Rechtsvorschriften, ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Art. 58, 59 und 60 - Verhängung von Sanktionen gegen eine juristische Person - Nationale Rechtsvorschriften, ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Art. 58, 59 und 60 - Verhängung von Sanktionen gegen eine juristische Person - Nationale Rechtsvorschriften, ...
Kurzfassungen/Presse
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
EuGH klärt Verantwortlichkeit juristischer Personen bei Geldwäscheverstößen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-291/24
- EuGH, 29.01.2026 - C-291/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (13)
- EuGH, 30.04.2024 - C-670/22
EncroChat: Der Gerichtshof präzisiert die Voraussetzungen für die Übermittlung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-291/24
{FN:25} Vgl. z. B. Urteil vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral (…33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5); vom 16. Dezember 1976, Comet (…45/76, EU:C:1976:191, Rn. 13); vom 12. Februar 2008, Kempter (…C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 57); und vom 30. April 2024, M.N. (EncroChat) (C-670/22, EU:C:2024:372, Rn. 129). - EuGH, 08.07.2010 - C-246/09
Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-291/24
{FN:26} Vgl. z. B. Urteil vom 8. Juli 2010, Bulicke (C-246/09, EU:C:2010:418, Rn. 36), und vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet (Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit) (…C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 42). - EuGH, 16.12.1976 - 33/76
Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-291/24
{FN:25} Vgl. z. B. Urteil vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral (33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5); vom 16. Dezember 1976, Comet (…45/76, EU:C:1976:191, Rn. 13); vom 12. Februar 2008, Kempter (…C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 57); und vom 30. April 2024, M.N. (EncroChat) (…C-670/22, EU:C:2024:372, Rn. 129).
- EuGH, 12.02.2008 - C-2/06
Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-291/24
{FN:25} Vgl. z. B. Urteil vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral (…33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5); vom 16. Dezember 1976, Comet (…45/76, EU:C:1976:191, Rn. 13); vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 57); und vom 30. April 2024, M.N. (EncroChat) (…C-670/22, EU:C:2024:372, Rn. 129). - EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
Fantask u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-291/24
{FN:27} Vgl. z. B. Urteil vom 2. Dezember 1997, Fantask u. a. (C-188/95, EU:C:1997:580, Rn. 48), und vom 7. April 2022, IFAP (…C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 55). - EuGH, 16.12.1976 - 45/76
Comet BV /Produktschap voor Siergewassen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-291/24
{FN:25} Vgl. z. B. Urteil vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral (…33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5); vom 16. Dezember 1976, Comet (45/76, EU:C:1976:191, Rn. 13); vom 12. Februar 2008, Kempter (…C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 57); und vom 30. April 2024, M.N. (EncroChat) (…C-670/22, EU:C:2024:372, Rn. 129). - EuGH, 05.09.2023 - C-689/21
Dänemark darf die Beibehaltung der dänischen Staatsangehörigkeit davon abhängig …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-291/24
{FN:26} Vgl. z. B. Urteil vom 8. Juli 2010, Bulicke (…C-246/09, EU:C:2010:418, Rn. 36), und vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet (Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit) (C-689/21, EU:C:2023:626, Rn. 42). - EuGH, 20.12.2017 - C-500/16
Caterpillar Financial Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-291/24
{FN:28} Vgl. z. B. Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert (…C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 36 und 37), und vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services (C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 42 und 43). - EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
Q-Beef und Bosschaert - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-291/24
{FN:28} Vgl. z. B. Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert (C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 36 und 37), und vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services (…C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 42 und 43). - EuGH, 07.04.2022 - C-447/20
IFAP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-291/24
{FN:27} Vgl. z. B. Urteil vom 2. Dezember 1997, Fantask u. a. (…C-188/95, EU:C:1997:580, Rn. 48), und vom 7. April 2022, IFAP (C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 55). - EuGH, 05.12.2023 - C-807/21
Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur …
- EuGH, 16.07.2020 - C-549/18
Rumänien und Irland werden verurteilt, an die Kommission einen Pauschalbetrag in …
- EuGH, 16.07.2020 - C-550/18
Rumänien und Irland werden verurteilt, an die Kommission einen Pauschalbetrag in …
- EuGH, 21.05.2026 - C-684/24
Geldwäschebekämpfung: Bei berechtigtem Interesse hat die Öffentlichkeit Zugang zu …
Hauptziel der Richtlinie 2015/849 ist nämlich die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu solchen Zwecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2026, Steiermärkische Bank und Sparkasse u. a., C-291/24, EU:C:2026:52, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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