Rechtsprechung
| EuGH, 14.11.2018 - C-296/17 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Europäischer Gerichtshof
Wiemer & Trachte
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Internationale Zuständigkeit - Anfechtungsklage - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen ...
- Europäischer Gerichtshof
Wiemer & Trachte
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Internationale Zuständigkeit - Anfechtungsklage - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen ...
- Europäischer Gerichtshof
Wiemer & Trachte
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Internationale Zuständigkeit - Anfechtungsklage - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen ...
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur internationalen Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklage gegen Beklagten in anderem Mitgliedstaat ("Wiemer & Trachte")
- Wolters Kluwer
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. November 2018. Wiemer & Trachte GmbH gegen Zhan Oved Tadzher. Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad. Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - ...
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur internationalen Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklage gegen Beklagten in anderem Mitgliedstaat ("Wiemer & Trachte")
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Wiemer & Trachte
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Internationale Zuständigkeit - Anfechtungsklage - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Wiemer & Trachte
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-296/17
- EuGH, 14.11.2018 - C-296/17
Papierfundstellen
- ZIP 2018, 1739
- ZIP 2018, 2327
- NZI 2018, 994
- DB 2018, 2928
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 12.02.2009 - C-339/07
Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - …
Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-296/17
Rn. 24 Zur Festlegung der Kriterien, die eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob eine Klage in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, hat der Gerichtshof klargestellt, dass der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 zu berücksichtigen ist, nach dem sich diese Verordnung auf Vorschriften beschränken sollte, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 20, …und vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 26).Rn. 25 Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 in Ansehung der dergestalt in diesem Erwägungsgrund zum Ausdruck gebrachten Zielsetzung des Gesetzgebers und der praktischen Wirksamkeit dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass er den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit für Klagen zuweist, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 21, …und vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 27).
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist daher dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind (Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 28).
Rn. 33 Der Gerichtshof hat zudem bereits entschieden, dass eine Bündelung sämtlicher sich unmittelbar aus der Insolvenz ergebender Klagen vor den Gerichten des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats dem in den Erwägungsgründen 2 und 8 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Zweck der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren entspricht (Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 22).
Rn. 34 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts verhindert werden muss, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben ("forum shopping") (Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 23).
Rn. 35 Die Möglichkeit, dass verschiedene Gerichte für in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erhobene Insolvenzanfechtungsklagen zuständig wären, würde darauf hinauslaufen, die Verfolgung eines derartigen Ziels zu schwächen (Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 24).
Diese Bestimmung lässt es lediglich zu, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 eröffnet wurde, auch über eine Klage befinden, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgeht, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um das Gericht handelt, das die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung verfügt hat, oder um ein anderes örtlich und sachlich zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 26 und 27).
- EuGH, 19.04.2012 - C-213/10
F-Tex - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 …
Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-296/17
Rn. 24 Zur Festlegung der Kriterien, die eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob eine Klage in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, hat der Gerichtshof klargestellt, dass der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 zu berücksichtigen ist, nach dem sich diese Verordnung auf Vorschriften beschränken sollte, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 20, und vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 26).Rn. 25 Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 in Ansehung der dergestalt in diesem Erwägungsgrund zum Ausdruck gebrachten Zielsetzung des Gesetzgebers und der praktischen Wirksamkeit dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass er den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit für Klagen zuweist, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 21, und vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 27).
Rn. 30 Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass die zuletzt genannte Verordnung auf das gesamte Zivil- und Handelsrecht, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, Anwendung finden soll, und dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 von seinem Anwendungsbereich nur Klagen ausschließt, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten sowie in engem Zusammenhang damit stehen und in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 29).
- EuGH, 09.11.2017 - C-641/16
Tünkers France und Tünkers Maschinenbau - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-296/17
Spiegelbildlich fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.12.2011 - C-191/10
Rastelli Davide e C. - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - …
Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-296/17
Rn. 23 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 überträgt den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat, die ausschließliche Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens (Urteil vom 15. Dezember 2011, Rastelli Davide und C., C-191/10, EU:C:2011:838, Rn. 27).
- EuGH, 11.06.2026 - C-292/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt die letztgenannte Bestimmung nur Klagen vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 28 bis 30).Spiegelbildlich fallen Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 29, …sowie vom 14. November 2024, 0ilchart International, C-394/22, EU:C:2024:952, Rn. 32).
Rn. 36 Somit sind die jeweiligen Anwendungsbereiche dieser beiden Verordnungen eindeutig voneinander abgegrenzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 31, …sowie vom 14. November 2024, 0ilchart International, C-394/22, EU:C:2024:952, Rn. 34).
In Bezug auf die letztgenannte Verordnung hat der Gerichtshof entschieden, dass diese internationale Zuständigkeit eine ausschließliche ist (Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 36 und 43).
Rn. 40 Darüber hinaus entspricht eine Bündelung sämtlicher sich unmittelbar aus der Insolvenz ergebender Klagen vor den Gerichten des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats dem im dritten und im achten Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848 genannten Ziel der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 22, sowie vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 33).
Rn. 42 Die Möglichkeit, dass verschiedene Gerichte für in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erhobene, sich unmittelbar aus der Insolvenz ergebende Klagen zuständig wären, wäre geeignet, die Verfolgung eines derartigen Ziels zu schwächen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 24, sowie vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 35).
- BGH, 28.06.2022 - II ZB 8/22
Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister bei unterlassener Versicherung …
Letztlich sind diese Tatbestände indes nicht, wie noch im Regierungsentwurf vorgesehen(…BT-Drucks. 16/6140, S. 6), enumerativ benannt worden (vgl. Bünten/Kürten, EWiR 2020, 105, 106; Klingen/Rossbroich, EWiR 2019, 19, 170). - EuGH, 24.03.2022 - C-723/20
Galapagos BidCo. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2015/848 - …
Rn. 30 Demnach ist festzustellen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ausschließlich zuständig sind (…vgl. entsprechend Urteile vom 15. Dezember 2011, Rastelli Davide und C. , C-191/10, EU:C:2011:838, Rn. 27, sowie vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 23).
- EuGH, 04.12.2019 - C-493/18
Tiger u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Rn. 23 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 überträgt den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat, die ausschließliche Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens (Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 29 Dann hat der Gerichtshof einer Analyse der jeweiligen Anwendungsbereiche der Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1346/2000 sowie der Regelungsziele der Verordnung Nr. 1346/2000 entnommen, dass die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Entscheidung über Klagen, die unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, ausschließlich zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 36).
Zudem entspricht eine Bündelung sämtlicher sich unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren ergebender Klagen vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dem in den Erwägungsgründen 2 und 8 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Zweck der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Bestimmung lässt es daher lediglich zu, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 eröffnet wurde, auch über eine Klage befinden, die unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens ergeht und in engem Zusammenhang damit steht, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um das Gericht handelt, das die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung verfügt hat, oder um ein anderes örtlich und sachlich zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.09.2019 - C-47/18
Riel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - …
Rn. 34 Daraus ergibt sich, dass die jeweiligen Anwendungsbereiche dieser beiden Verordnungen eindeutig voneinander abgegrenzt sind und dass eine Klage, die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012, sondern in den der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt (Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 31). - BGH, 16.01.2025 - IX ZR 60/24
EuGH-Vorlage zum Verzicht von Mitgliedstaaten auf Staatenimmunitätsgrundsatz …
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000 L 160, 1) dahin ausgelegt, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Beklagten, der seinen Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, eine ausschließliche Zuständigkeit ist (EuGH, Urteil vom 14. November 2018 - C-296/17, Wiemer & Trachte GmbH,ECLI:EU:C:2018:902, Rn. 36 = NZI 2018, 994 Rn. 36, zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO aF). - EuGH, 18.04.2024 - C-765/22
Luis Carlos u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Rn. 59 Wie sich nämlich erstens aus Art. 3 Abs. 2 und Art. 34 der Verordnung 2015/848 ergibt, beschränken sich die Wirkungen des Sekundärinsolvenzverfahrens auf das zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Verfahrens im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem dieses Verfahren eröffnet wurde, belegene Vermögen des Schuldners (…vgl. entsprechend Urteile vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a., C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 48, sowie vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 40). - Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-394/22
Oilchart International - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2026 - C-41/25
Generalanwalt Norkus: Ein Mitgliedstaat kann der Ausübung der Zuständigkeit der …
{FN:70} Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte (C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 36). - Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-47/18
Riel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - …
- LG Offenburg, 07.05.2024 - 2 O 85/23
Internationale Zuständigkeit für eine Klage auf Feststellung einer Forderung zur …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-296/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Wiemer & Trachte
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Internationale Zuständigkeit - Art. 21 - Öffentliche Bekanntmachung - Art. 24 - Keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens - ...
- Europäischer Gerichtshof
Wiemer & Trachte
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Internationale Zuständigkeit - Art. 21 - Öffentliche Bekanntmachung - Art. 24 - Keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens - ...
- ZIP-online.de
Zur internationalen Zuständigkeit für auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gestützte Anfechtungsklagen ("Wiemer & Trachte")
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-296/17
- EuGH, 14.11.2018 - C-296/17
Papierfundstellen
- ZIP 2018, 1739
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- EuGH, 12.02.2009 - C-339/07
Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-296/17
Rn. 42 Der Gerichtshof hat sich diese Leitlinie zu eigen gemacht, indem er im Urteil Seagon{FN-VERWEIS:18} ausgeführt hat, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen sei, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind.Wie Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Seagon (C-339/07, EU:C:2008:575, Nrn. 64 ff.) ausgeführt hat, könnte, da die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage durch den Insolvenzverwalter ein Privileg darstelle, das in seinen Händen liege, davon ausgegangen werden, dass die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine solche Klage nicht immer ausschließlich sei.
Rn. 60 Wie der Gerichtshof im Urteil Seagon{FN-VERWEIS:24} festgestellt hat, wird im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 zur Abgrenzung ihres Gegenstands auf eben dieses Kriterium abgestellt.
Rn. 61 Die zweite Rechtsprechungslinie, die entscheidend ist, ist die, die sich aus dem Urteil Seagon{FN-VERWEIS:25} ergibt.
{FN:3} Es ist nämlich festzustellen, dass eine Kammer des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) mit Beschluss vom 28. Januar 2013 zugunsten der Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte entschieden und sich dabei auf das Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83), gestützt hat.
{FN:6} Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Seagon (C-339/07, EU:C:2008:575, Fn. 33).
{FN:7} Vgl. Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83).
{FN:18} Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 28).
{FN:24} Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 20).
{FN:25} Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 22, 24 und 28).
{FN:28} Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 26).
- EuGH, 02.05.2006 - C-341/04
DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-296/17
{FN:14} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Eurofood IFSC (C-341/04, EU:C:2005:579, Nr. 2).Zwar kann später nach Art. 3 Abs. 2 vom zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, ein Verfahren eröffnet werden, doch sind die Wirkungen dieses sogenannten "Sekundärinsolvenzverfahrens" (oder "Partikularinsolvenzverfahren") auf das im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt (vgl. Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C-341/04, EU:C:2006:281, Rn. 28).
{FN:30} Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC (C-341/04, EU:C:2006:281, Rn. 39 und 41).
{FN:31} Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC (C-341/04, EU:C:2006:281, Rn. 42).
{FN:32} Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC (C-341/04, EU:C:2006:281).
{FN:33} Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC (C-341/04, EU:C:2006:281, Rn. 51).
{FN:34} Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC (C-341/04, EU:C:2006:281, Rn. 52).
{FN:35} Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC (C-341/04, EU:C:2006:281, Rn. 54).
- EuGH, 22.02.1979 - 133/78
Gourdain / Nadler
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-296/17
Zwar ist es möglich, wie die Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat, einen Ausdruck dieser Regel im Urteil vom 22. Februar 1979, Gourdain (133/78, EU:C:1979:49), zu finden, doch ist festzustellen, dass ihre Verankerung äußerst umstritten ist.{FN:17} Urteil vom 22. Februar 1979, Gourdain (133/78, EU:C:1979:49).
{FN:21} Urteil vom 22. Februar 1979, Gourdain (133/78, EU:C:1979:49, Rn. 4).
- EuGH, 19.09.2013 - C-251/12
Van Buggenhout und Van de Mierop - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-296/17
{FN:36} Vgl. Virgós/Schmit-Bericht, Nr. 187. Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache van Buggenhout und van de Mierop (C-251/12, EU:C:2013:295, Nrn. 17 und 18).{FN:37} Urteil vom 19. September 2013, van Buggenhout und van de Mierop (C-251/12, EU:C:2013:566, Rn. 23).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-339/07
Seagon - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zusammenarbeit der Justizbehörden in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-296/17
Wie Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Seagon (C-339/07, EU:C:2008:575, Nrn. 64 ff.) ausgeführt hat, könnte, da die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage durch den Insolvenzverwalter ein Privileg darstelle, das in seinen Händen liege, davon ausgegangen werden, dass die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine solche Klage nicht immer ausschließlich sei.{FN:6} Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Seagon (C-339/07, EU:C:2008:575, Fn. 33).
- EuGH, 19.04.2012 - C-213/10
F-Tex - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 …
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{FN:22} Vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2012, F-Tex (C-213/10, EU:C:2012:215), das die Frage betraf, ob die vom Gläubiger eines Schuldners, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auf der Grundlage einer Forderungsabtretung durch den in diesem Verfahren bestellten Insolvenzverwalter gegen einen Dritten erhobene Klage in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt, weil sich eine solche Klage unmittelbar aus diesem Verfahren herleitet und in engem Zusammenhang damit steht, oder in den der Verordnung Nr. 44/2001, weil sie unter den Begriff der Zivil- oder Handelssache fällt. - Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2005 - C-1/04
Parlament - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - …
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{FN:8} Vgl. hierzu u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Staubitz-Schreiber (C-1/04, EU:C:2005:500, Nrn. 6 bis 26). - Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2005 - C-341/04
Eurofood IFSC
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{FN:14} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Eurofood IFSC (C-341/04, EU:C:2005:579, Nr. 2). - Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2013 - C-251/12
Van Buggenhout und Van de Mierop - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-296/17
{FN:36} Vgl. Virgós/Schmit-Bericht, Nr. 187. Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache van Buggenhout und van de Mierop (C-251/12, EU:C:2013:295, Nrn. 17 und 18).
- EuGH, 11.06.2026 - C-292/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
Rn. 39 Im Übrigen wird von der Ausschließlichkeit dieser internationalen Zuständigkeit, die im 35. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848 zum Ausdruck kommt, im Rahmen dieser Verordnung nur in dem in Art. 6 Abs. 2 ausdrücklich genannten Fall abgewichen, dass eine Klage, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht, mit einer anderen, auf die allgemeinen Bestimmungen des Zivil- und Handelsrechts gestützten Klage in Zusammenhang steht, wie Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Wiemer & Trachte (C-296/17, EU:C:2018:515, Nrn. 66 und 67) ausgeführt hat.
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