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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 29.02.2024 - C-299/22   

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https://dejure.org/2024,3309
EuGH, 29.02.2024 - C-299/22 (https://dejure.org/2024,3309)
EuGH, Entscheidung vom 29.02.2024 - C-299/22 (https://dejure.org/2024,3309)
EuGH, Entscheidung vom 29. Februar 2024 - C-299/22 (https://dejure.org/2024,3309)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tez Tour

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und verbundene Dienstleistungen - Richtlinie (EU) 2015/2302 - Art. 12 Abs. 2 - Recht eines Reisenden, von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten - Unvermeidbare, außergewöhnliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und verbundene Dienstleistungen - Richtlinie (EU) 2015/2302 - Art. 12 Abs. 2 - Recht eines Reisenden, von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten - Unvermeidbare, außergewöhnliche ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und verbundene Dienstleistungen - Richtlinie (EU) 2015/2302 - Art. 12 Abs. 2 - Recht eines Reisenden, von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten - Unvermeidbare, außergewöhnliche ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Amtliche Warnung als Corona-"Risikogebiet" ist für kostenlosen Rücktritt nicht notwendig

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2024, 583
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 08.06.2023 - C-407/21

    Pauschalreisen und Covid-19-Pandemie: Eine nationale Regelung, nach der die …

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-299/22
    Rn. 43 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einer weltweiten gesundheitlichen Notlage wie der Covid-19-Pandemie davon auszugehen ist, dass sie unter diesen Begriff fallen kann (Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV, C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 45).

    Deren Auswirkungen betreffen nämlich auch den Bestimmungsort (Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV, C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 48).

    Rn. 90 Wie sich dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 im Licht von deren 31. Erwägungsgrund entnehmen lässt, müssen nach dieser Bestimmung die geltend gemachten unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände insbesondere am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten und deshalb die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV, C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 47).

  • EuGH, 21.06.2017 - C-621/15

    Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem …

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-299/22
    Rn. 38 Da die Richtlinie 2015/2302 keine Bestimmungen über die Beweismodalitäten in Bezug auf das Auftreten von "unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen" im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie enthält, fällt es zwar nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu, die Modalitäten der Beweiserhebung, die vor dem zuständigen nationalen Gericht zulässigen Beweismittel oder die Grundsätze für die Würdigung der Beweiskraft der vorgelegten Beweise durch dieses Gericht sowie das erforderliche Beweismaß festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2017, W u. a., C-621/15, EU:C:2017:484, Rn. 25).

    Rn. 39 Der Grundsatz der Effektivität erfordert jedoch hinsichtlich der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, dass diese Modalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil vom 21. Juni 2017, W u. a., C-621/15, EU:C:2017:484, Rn. 26).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-396/21

    Reisende, deren Pauschalreise durch Maßnahmen zur Bekämpfung der …

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-299/22
    Nach Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie ist unter einer "Vertragswidrigkeit" die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen zu verstehen, wobei die Feststellung einer Vertragswidrigkeit übrigens in dem Sinne objektiv ist, dass sie nur einen Vergleich zwischen den in der Pauschalreise des betreffenden Reisenden zusammengefassten Leistungen und den ihm tatsächlich erbrachten Leistungen erfordert (Urteil vom 12. Januar 2023, FTI Touristik [Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln], C-396/21, EU:C:2023:10, Rn. 22).
  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der …

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-299/22
    Rn. 71 Vielmehr kann ein Reisender sein Rücktrittsrecht nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 nur dann sachgerecht in Anspruch nehmen und somit diese Bestimmung - im Licht des oben in Rn. 61 angeführten mit der Richtlinie verfolgten allgemeineren Ziels des Verbraucherschutzes - ihrem speziellen Ziel nur dann gerecht werden, wenn die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und der Erheblichkeit dieser Beeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden vorzunehmen ist, wie es auch in anderen den Verbraucherschutz betreffenden Bereichen des Unionsrechts als Kriterium herangezogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 51).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-299/22
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 46).
  • EuGH, 10.04.2018 - C-125/18

    Gómez del Moral Guasch

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-299/22
    Rn. 71 Vielmehr kann ein Reisender sein Rücktrittsrecht nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 nur dann sachgerecht in Anspruch nehmen und somit diese Bestimmung - im Licht des oben in Rn. 61 angeführten mit der Richtlinie verfolgten allgemeineren Ziels des Verbraucherschutzes - ihrem speziellen Ziel nur dann gerecht werden, wenn die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und der Erheblichkeit dieser Beeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden vorzunehmen ist, wie es auch in anderen den Verbraucherschutz betreffenden Bereichen des Unionsrechts als Kriterium herangezogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 51).
  • EuGH, 04.10.2024 - C-546/22

    Schauinsland-Reisen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und …

    Mit Entscheidung vom 4. März 2024 hat der Präsident des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht die Urteile vom 29. Februar 2024, Tez Tour (C-299/22, EU:C:2024:181), und vom 29. Februar 2024, Kiwi Tours (C-584/22, EU:C:2024:188), übermittelt und es aufgefordert, ihm mitzuteilen, ob es in Anbetracht dieser Urteile das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

    Aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2015/2302 und den entsprechenden Erläuterungen in ihrem 31. Erwägungsgrund geht somit hervor, dass es dafür, ob ein Reiseveranstalter sein Recht ausüben kann, einen Pauschalreisevertrag zu beenden, ohne eine zusätzliche Entschädigung leisten zu müssen, allein darauf ankommt, dass objektive Umstände aufgetreten sind, die die Durchführung der betreffenden Pauschalreise beeinflussen können, und der Reisende unverzüglich vor Beginn der Pauschalreise von der Beendigung dieses Reisevertrags in Kenntnis gesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:181, Rn. 31).

    Da die Ausübung dieses Rechts somit u. a. der Voraussetzung unterliegt, dass der Reiseveranstalter "aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist", muss diese Voraussetzung außerdem zwangsläufig zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung erfüllt sein (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 2024, Kiwi Tours, C-584/22, EU:C:2024:188, Rn. 27, und vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:181, Rn. 65).

    Dagegen kann es für die Feststellung, dass solche "unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände" aufgetreten sind, nicht automatisch ausreichen, dass die zuständigen Behörden Reisenden offiziell davon abraten, sich in das betreffende Gebiet zu begeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:181, Rn. 32).

    Ein solcher Automatismus stünde nämlich im Widerspruch zum ureigenen Wesen entsprechender Empfehlungen, die die breite Öffentlichkeit von objektiven Umständen, die zu Gesundheits- oder anderen Risiken führen, die sich unter den Begriff "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 subsumieren lassen, und damit zwangsläufig von einer sich entwickelnden und je nach betroffenem Ort unterschiedlichen Situation in Kenntnis setzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:181, Rn. 33).

    Somit können diese Empfehlungen zwar ihrem Wesen nach einen erheblichen Beweiswert dafür haben, dass in den Ländern, auf die sie sich beziehen, tatsächlich solche Umstände aufgetreten sind und die damit verbundene Beeinträchtigung der Durchführung der betreffenden Pauschalreise eingetreten ist, sind jedoch nicht derart beweiskräftig, dass sie insoweit unwiderlegbare Beweise darstellen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:181, Rn. 37).

    Da die Richtlinie 2015/2302 keine Bestimmungen über die Beweismodalitäten in Bezug auf das Vorliegen von "unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen" im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 enthält, fällt es unter diesen Umständen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu, die Modalitäten der Beweiserhebung, die vor dem zuständigen nationalen Gericht zulässigen Beweismittel oder die Grundsätze für die Würdigung der Beweiskraft der vorgelegten Beweise durch dieses Gericht sowie das erforderliche Beweismaß festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:181, Rn. 38).

    Der Grundsatz der Effektivität erfordert jedoch hinsichtlich der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, dass diese Modalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:181, Rn. 39).

    Ließe man die Veröffentlichung amtlicher Empfehlungen, die Reisenden davon abraten, sich in das betroffene Gebiet zu begeben, ohne Weiteres genügen, damit der Veranstalter den betreffenden Pauschalreisevertrag aufgrund "unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände" im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 beendigen kann und somit keine zusätzliche Entschädigung leisten muss, könnte dies aber dem Reisenden die Ausübung seines Rechts auf eine solche Entschädigung unmöglich machen, da solche Umstände zum Zeitpunkt der Beendigung in diesem Gebiet trotz der Annahme dieser Empfehlungen möglicherweise nicht oder nicht mehr vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:181, Rn. 40).

    Hierzu ist erstens festzustellen, dass sich die Wendung "an der Erfüllung des Vertrags gehindert" in Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 von der Wendung "erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung der Pauschalreise oder der Beförderung von Personen an den Bestimmungsort" unterscheidet, die in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 zum Rücktrittsrecht des Reisenden verwendet wird, die der Gerichtshof so ausgelegt hat, dass sie nicht nur eine Beeinträchtigung umfasst, durch die die Durchführung der Pauschalreise völlig unmöglich wird, sondern auch eine Beeinträchtigung, die die Bedingungen der Durchführung der Pauschalreise wesentlich berührt (Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:181, Rn. 48).

    Beide Bestimmungen verfolgen jedoch das Ziel, sowohl dem Reisenden als auch dem Reiseveranstalter im Fall unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände jeweils ein eigenes Rücktrittsrecht einzuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:181, Rn. 70).

    Folglich kann eine Gesundheitskrise wie die Ausbreitung von Covid-19 in Anbetracht des erheblichen Risikos, das sie für die menschliche Gesundheit darstellt, als ein Ereignis angesehen werden, aufgrund dessen der Reiseveranstalter im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 "an der Erfüllung des Vertrags gehindert" ist, auch wenn sie die Durchführung der Reise nicht zwangsläufig objektiv unmöglich macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:181, Rn. 53).

    Dagegen ist die bloße Tatsache, dass der Reisende erklärt hat, die Reise trotz der festgestellten Risiken antreten zu wollen, nicht maßgebend, da die Frage, ob der Reiseveranstalter an der Erfüllung des betreffenden Reisevertrags gehindert war, objektiv und nicht anhand rein subjektiver Beurteilungen zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:181, Rn. 54 und 69).

    Zweitens ist die Verhinderung der Erfüllung eines Pauschalreisevertrags zwangsläufig vorausschauend zu beurteilen, da sie sich erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Reise hätte stattfinden sollen, und somit nach dem Datum der Beendigung dieses Reisevertrags, endgültig zeigt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 2024, Kiwi Tours, C-584/22, EU:C:2024:188, Rn. 30, und vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:181, Rn. 66).

    Daraus folgt, dass sich diese Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass der Reiseveranstalter aufgrund der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, auf die er sich beruft, im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 "an der Erfüllung des Vertrags gehindert" sein wird, auf eine Prognose stützen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 2024, Kiwi Tours, C-584/22, EU:C:2024:188, Rn. 31, und vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:181, Rn. 67).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-584/22

    Kiwi Tours - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und verbundene …

    Rn. 32 Im Übrigen ist für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und der Erheblichkeit dieser Beeinträchtigung aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zu prüfen, ob ein solcher Reisender vernünftigerweise annehmen konnte, dass die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, auf die er sich beruft, die Durchführung seiner Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:xxx, Rn. 71).
  • BGH, 23.04.2024 - X ZR 58/23

    Pauschalreisevertrag: Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im …

    Rn. 26 Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der Risiken, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Reisenden bestanden haben oder vorhersehbar waren, grundsätzlich nicht als außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände geltend gemacht werden können (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-299/22 Rn. 73 ff. - Tez Tour).

    Auch dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-299/22 Rn. 89, 93 ff. - Tez Tour).

    Rn. 33 (a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters ausgeschlossen sein, wenn sich die Situation aufgrund ihrer Unbeständigkeit nach Abschluss des Vertrags dermaßen verändert hat, dass eine neue Situation entstanden ist, die als solche unter die Definition des Begriffs "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fallen könnte (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-299/22 Rn. 83 - Tez Tour).

    Rn. 36 Wie der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Generalanwältin aufgezeigt hat, ist entscheidend, ob sich die Situation nach Vertragsschluss erheblich verändert hat (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-299/22 Rn. 80 - Tez Tour).

    Die Frage, ob die im Zeitpunkt des Rücktritts bestehenden Risiken im Zeitpunkt der Buchung bereits vorhersehbar waren, haben die Gerichte der Mitgliedstaaten aus der Perspektive eines durchschnittlichen, normal informierten und angemessen aufmerksamen Reisenden aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-299/22 Rn. 82 - Tez Tour).

  • BGH, 15.10.2024 - X ZR 79/22

    Pauschalreisevertrag: Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs für den …

    Nach seiner Rechtsprechung ist offiziell von der Einreise abratenden Empfehlungen oder Beschlüssen ein erheblicher Beweiswert dafür beizumessen, dass in den betreffenden Ländern tatsächlich solche Umstände aufgetreten sind (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-299/22, RRa 2024, 186 Rn. 37, 44 - Tez Tour).

    Rn. 41 Maßgeblich sind nicht die konkreten Kenntnisse des vom Vertrag zurücktretenden Reisenden, sondern die Erkenntnismöglichkeiten aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zum Rücktrittszeitpunkt (EuGH, Urteile vom 29. Februar 2024 - C-299/22, RRa 2024, 186 Rn. 72 - Tez Tour;… C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours).

  • EuGH, 23.10.2025 - C-469/24

    Pauschalreisen: Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags kann dem …

    Rn. 65 Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass sich der in Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2015/2302 verwendete Begriff "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" nur auf Situationen bezieht, die unvorhersehbar waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:181, Rn. 74).
  • LG Frankfurt/Main, 16.04.2025 - 24 S 75/24

    Aktuelle Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main

    Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände, die stets zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen, sind nicht nur solche, die eine Durchführung der Reise objektiv unmöglich machen (EuGH BeckRS 2024, 3024 Rn. 48 ff.).

    Ist dies der Fall, hat der Reisende nach Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreise-RL in Verbindung mit § 651h Abs. 3 BGB keine "Rücktrittsgebühren" zu zahlen (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-299/22 Rn. 82 - Tez Tour; EuGH…, Urteil vom 29. Februar 2024 - C 584/22 Rn. 38 - QM/Kiwi Tours GmbH).

    Der EuGH hat in seinen Entscheidungen vom 29. Februar 2024 - C-299/22 und C-584/22 - ausgeführt, dass Entwicklungen, die nach der Rücktrittserklärung eingetreten sind, nicht maßgeblich sein können, da dies zu einer Unsicherheit für alle Parteien führt.

  • BGH, 12.03.2024 - X ZR 31/23

    Erhebliche Beeinträchtigung der Reise aufgrund der Coronapandemie (hier …

    Rn. 23 Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der Risiken, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Reisenden bestanden haben oder vorhersehbar waren, grundsätzlich nicht als außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände geltend gemacht werden können (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-299/22 Rn. 73 ff. - Tez Tour).

    Die Frage, ob die im Zeitpunkt des Rücktritts bestehenden Risiken im Zeitpunkt der Buchung bereits vorhersehbar waren, haben die Gerichte der Mitgliedstaaten aus der Perspektive eines durchschnittlichen, normal informierten und angemessen aufmerksamen Reisenden aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-299/22 Rn. 82 - Tez Tour).

  • BGH, 09.07.2024 - X ZR 101/23

    Rückzahlungsanspruch bei Reiserücktritt wegen Coronapandemie; Erkennbarkeit der …

    Rn. 43 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Risiken, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Reisenden bestanden haben oder vorhersehbar waren, grundsätzlich nicht als außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände geltend gemacht werden können (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-299/22 Rn. 73 ff. - Tez Tour).
  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 30/22

    Erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer Pauschalreise aufgrund der …

    Maßgeblich sind nicht die konkreten Kenntnisse des vom Vertrag zurücktretenden Reisenden, sondern die Erkenntnismöglichkeiten aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zum Rücktrittszeitpunkt (EuGH, Urteile vom 29. Februar 2024 - C-299/22, RRa 2024, 186 Rn. 72 - Tez Tour;… C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours).
  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 90/22

    Erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer Pauschalreise aufgrund der …

    Maßgeblich sind nicht die konkreten Kenntnisse des vom Vertrag zurücktretenden Reisenden, sondern die Erkenntnismöglichkeiten aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zum Rücktrittszeitpunkt (EuGH, Urteile vom 29. Februar 2024 - C-299/22, RRa 2024, 186 Rn. 72 - Tez Tour;… C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours).
  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 58/22

    Covid-19-Pandemie als erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 54/22

    Covid-19-Pandemie als erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 85/22

    Covid-19-Pandemie als erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 29/22

    Erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer Pauschalreise aufgrund der …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 86/22

    Covid-19-Pandemie als erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 87/22

    Erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer Pauschalreise aufgrund der …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 61/22

    Erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer Pauschalreise aufgrund der …

  • EuGH, 27.06.2024 - C-511/22

    trendtours Touristik - Streichung

  • EuGH, 18.04.2024 - C-170/23

    trendtours Touristik - Streichung

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tez Tour

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften - Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen - Richtlinie (EU) 2015/2302 - Rücktritt vom Pauschalreisevertrag - Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände - Als Hochrisikogebiet für ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften - Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen - Richtlinie (EU) 2015/2302 - Rücktritt vom Pauschalreisevertrag - Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände - Als Hochrisikogebiet für ...

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 08.06.2023 - C-407/21

    Pauschalreisen und Covid-19-Pandemie: Eine nationale Regelung, nach der die …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-299/22
    {FN:4} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 55).

    {FN:6} Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:7} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 54 und 56, Hervorhebung nur hier).

    {FN:8} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 45), und Kommission/Slowakei (Recht auf kostenfreien Rücktritt) (…C-540/21, EU:C:2023:450, Rn. 59).

    {FN:9} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 46), und Kommission/Slowakei (Recht auf kostenfreien Rücktritt) (…C-540/21, EU:C:2023:450, Rn. 49).

    {FN:10} Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 51).

    {FN:34} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 44 und 46).

    {FN:35} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 47).

    {FN:36} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV, (C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 48).

  • EuGH, 08.06.2023 - C-540/21

    Pauschalreisen und Covid-19-Pandemie: Eine nationale Regelung, nach der die …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-299/22
    {FN:8} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (…C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 45), und Kommission/Slowakei (Recht auf kostenfreien Rücktritt) (C-540/21, EU:C:2023:450, Rn. 59).

    {FN:9} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (…C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 46), und Kommission/Slowakei (Recht auf kostenfreien Rücktritt) (C-540/21, EU:C:2023:450, Rn. 49).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-396/21

    Reisende, deren Pauschalreise durch Maßnahmen zur Bekämpfung der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-299/22
    {FN:20} Vgl. Urteil vom 12. Januar 2023, FTI Touristik (Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln) (C-396/21, EU:C:2023:10, Rn. 22).
  • EuGH, 16.03.2023 - C-565/21

    Caixabank (Commission d'ouverture du prêt) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-299/22
    {FN:26} Vgl. z. B. für die Verwendung des Maßstabs des "Durchschnittsverbrauchers" im Bereich der missbräuchlichen Klauseln Urteile vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 18. November 2021, A. S.A. (…C-212/20, EU:C:2021:934, Rn. 42).
  • EuGH, 18.11.2021 - C-212/20

    A. S.A. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-299/22
    {FN:26} Vgl. z. B. für die Verwendung des Maßstabs des "Durchschnittsverbrauchers" im Bereich der missbräuchlichen Klauseln Urteile vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (…C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 18. November 2021, A. S.A. (C-212/20, EU:C:2021:934, Rn. 42).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-480/18

    PrivatBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-299/22
    {FN:16} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, PrivatBank (C-480/18, EU:C:2020:274, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-256/21

    Gemeinde Bodman-Ludwigshafen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarken - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-299/22
    {FN:5} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen (C-256/21, EU:C:2022:786, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-414/22

    DocLX Travel Events - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und …

    Die vorliegenden verbundenen Rechtssachen - zusammen mit der Rechtssache C-299/22, Tez Tour, in der meine Schlussanträge heute vorgelegt werden - werfen mehrere Fragen zur Auslegung dieser Bestimmung auf.

    Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die griechische Regierung und die Europäische Kommission haben in der für die Rechtssachen C-414/22 und C-584/22 sowie C-299/22, Tez Tours, gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2023 mündliche Ausführungen gemacht.

    Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die griechische Regierung und die Europäische Kommission haben in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung der Rechtssachen C-414/22 und C-584/22 sowie der Rechtssache C-299/22, Tez Tour, vom 7. Juni 2023 mündliche Ausführungen gemacht.

    Rn. 42 Ungeachtet der in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 und in ihrem 31. Erwägungsgrund verwendeten Zeitform ist darauf hinzuweisen, dass, wie in meinen heute veröffentlichten Schlussanträgen in der Rechtssache C-299/22 ausgeführt, das Recht auf Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr "vor Beginn der Pauschalreise" entsteht.

    Zudem sind, wie ich in meinen heute veröffentlichten Schlussanträgen in der Rechtssache C-299/22, Tez Tour, im Wesentlichen andeute, das hohe Maß an Ungewissheit und die sich extrem schnell entwickelnde Situation zu Beginn der Pandemie zu berücksichtigen, um zu bestimmen, was der durchschnittliche Reisende wusste und wie er die Wahrscheinlichkeit des Auftretens der erheblichen Auswirkungen auf die Durchführung des Vertrags beurteilte.

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, diese Beurteilung vorzunehmen und sich dabei auch an den in meinen heute veröffentlichten Schlussanträgen in der Rechtssache C-299/22, Tez Tour, erörterten Parametern zu orientieren.

  • BGH, 19.09.2023 - X ZR 103/22

    Coronabedingter Rücktritt von Pauschalreise trotz Reisewarnung des Auswärtigen …

    Rn. 53 Die in der Literatur umstrittene und dem Gerichtshof von mehreren Gerichten (Oberster Gerichtshof Litauens, Beschluss vom 4. Mai 2022, Rechtssache C-299/22; Österreichischer Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 25. Januar 2022, Rechtssache C-193/22 [durch Rücknahme erledigt]; Beschluss vom 25. April 2023, Rechtssache C-328/23) vorgelegte Frage, ob Umstände, die beim Abschluss des Reisevertrages bereits vorlagen oder absehbar waren, als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände angesehen werden können, ist für die Entscheidung des Streitfalls nicht von Bedeutung.
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