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   EuGH, 21.09.2021 - C-30/21   

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https://dejure.org/2021,39974
EuGH, 21.09.2021 - C-30/21 (https://dejure.org/2021,39974)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.2021 - C-30/21 (https://dejure.org/2021,39974)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 2021 - C-30/21 (https://dejure.org/2021,39974)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nemzeti Útdíjfizetési Szolgáltató

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 1 - Sachlicher Anwendungsbereich - Begriff "Zivil- und Handelssachen" - Verfahren zur Beitreibung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 1 - Sachlicher Anwendungsbereich - Begriff "Zivil- und Handelssachen" - Verfahren zur Beitreibung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

    Auszug aus EuGH, 21.09.2021 - C-30/21
    Hat der Nutzer einer mautpflichtigen Straße keine Vignette gekauft, ist die Zusatzgebühr nach Ansicht des vorlegenden Gerichts als einseitig durch öffentlich-rechtliche Norm festgesetzte Strafgebühr anzusehen und beschränkt sich nicht lediglich auf ein Entgelt für eine erbrachte Leistung im Sinne von Rn. 36 des Urteils vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193.

    Außerdem fällt ein Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter die "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, wenn sich die Klägerin nicht selbst abweichend von den allgemeinen Rechtsvorschriften einen Vollstreckungstitel verschafft, sondern nach der nationalen Regelung lediglich befugt ist, die Zusatzgebühren einschließlich der mit dieser Beitreibung verbundenen Kosten beizutreiben und ein Gerichtsverfahren zu diesem Zweck einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 39, vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 37, und vom 25. März 2021, 0bala i lucice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 71).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-307/19

    Obala i lucice

    Auszug aus EuGH, 21.09.2021 - C-30/21
    So können zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, wenn sich der gerichtliche Rechtsbehelf auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen wurden, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lucice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem fällt ein Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter die "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, wenn sich die Klägerin nicht selbst abweichend von den allgemeinen Rechtsvorschriften einen Vollstreckungstitel verschafft, sondern nach der nationalen Regelung lediglich befugt ist, die Zusatzgebühren einschließlich der mit dieser Beitreibung verbundenen Kosten beizutreiben und ein Gerichtsverfahren zu diesem Zweck einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 39, vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 37, und vom 25. März 2021, 0bala i lucice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 71).

  • EuGH, 03.09.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.09.2021 - C-30/21
    Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen reicht der öffentliche Zweck bestimmter Tätigkeiten für sich genommen nicht aus, um diese Tätigkeiten als Tätigkeiten iure imperii einzustufen, da sie nicht der Wahrnehmung von Befugnissen entsprechen, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services, u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-49/12

    Sunico u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 21.09.2021 - C-30/21
    Außerdem fällt ein Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter die "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, wenn sich die Klägerin nicht selbst abweichend von den allgemeinen Rechtsvorschriften einen Vollstreckungstitel verschafft, sondern nach der nationalen Regelung lediglich befugt ist, die Zusatzgebühren einschließlich der mit dieser Beitreibung verbundenen Kosten beizutreiben und ein Gerichtsverfahren zu diesem Zweck einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 39, vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 37, und vom 25. März 2021, 0bala i lucice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 71).
  • EuGH, 28.02.2019 - C-579/17

    GRADBENISTVO KORANA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 21.09.2021 - C-30/21
    Er ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der genannten Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteil vom 28. Februar 2019, Gradbenistvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung.
  • EuGH, 16.07.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 21.09.2021 - C-30/21
    Für die Feststellung, ob eine Klage unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und infolgedessen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, sind die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung und der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu ermitteln oder, alternativ, die Grundlage der Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu prüfen (Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a.C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 28.09.2022 - XII ZR 7/22

    Verfolgung der ungarischen Straßenmaut vor deutschen Gerichten

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden hat (EuGH Beschluss vom 21. September 2021 - C-30/21 - juris), fällt eine Klage auf gerichtliche Beitreibung der ungarischen Straßenmaut unter den Begriff der "Zivil- und Handelssache" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 (Brüssel Ia-VO = EuGVVO; ABl. EU L 351 S. 1).

    (2) Nach den Regeln der EuGVVO schließt die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits die Qualifizierung als "Zivil- und Handelssache" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (vgl. EuGH Beschluss vom 21. September 2021 - C-30/21 - juris Rn. 27 mwN).

    Allerdings reicht der öffentliche Zweck bestimmter Tätigkeiten für sich genommen nicht aus, um diese Tätigkeiten als hoheitlich (iure imperii) einzustufen, da sie nicht der Wahrnehmung von Befugnissen entsprechen, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (EuGH Beschluss vom 21. September 2021 - C-30/21 - juris Rn. 28 mwN).

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof für eine Klage, mit der die Beitreibung der ungarischen Straßenmaut verfolgt wird, bereits entschieden, dass diese ein privatrechtliches Rechtsverhältnis im Sinne der EuGVVO betrifft (EuGH Beschluss vom 21. September 2021 - C-30/21 - juris Rn. 29 f.).

  • AG Lennestadt, 12.01.2023 - 3 C 232/20

    Ungarische Straßenmaut; Internationale Zuständigkeit; Fremdwährungsschuld

    Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt, einschließlich der Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-30/21.

    Nach der im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.09.2021 (Rs. C-30/21, Bl. 125 ff. der Akte), die für das Amtsgericht Lennestadt als vorlegendes Gericht bindend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2015, Rs. C-62/14, NJW 2015, 2013, Rn. 16), und dem in einem gleich gelagerten Rechtsstreit ergangenen Urteil des BGH vom 23.09.2022 (Az. XII ZR 7/22, ZIP 2022, 2393) können keine Zweifel mehr an der internationalen Zuständigkeit sowie an der Rechtswegzuständigkeit des Amtsgerichts Lennestadt bestehen.

  • AG Lennestadt, 11.01.2021 - 3 C 232/20
    In dem Rechtsstreit Nemzeti Útdíjfizetési Szolgáltató Zrt., Nationale Mauterhebung geschlossene Dienstleistungs AG gegen NW hat das Amtsgericht Lennestadt am 11.01.2021 [OMISSIS] DE VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN VOM 11.1.2021 ­ RECHTSSACHE C-30/21 2 Anonymisierte Fassung beschlossen: Das Verfahren wird ausgesetzt.

    VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN VOM 11.1.2021 ­ RECHTSSACHE C-30/21 4 Anonymisierte Fassung C) Streitgegenständliche Forderung Der Beklagte ist Halter des Fahrzeugs mit dem deutschen amtlichen Kennzeichen [OMISSIS].

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