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Rechtsprechung
   EuGH, 19.10.2023 - C-325/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,28323
EuGH, 19.10.2023 - C-325/22 (https://dejure.org/2023,28323)
EuGH, Entscheidung vom 19.10.2023 - C-325/22 (https://dejure.org/2023,28323)
EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2023 - C-325/22 (https://dejure.org/2023,28323)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ministar na zemedelieto, hranite i gorite

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beihilfen der Mitgliedstaaten - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff "Unternehmen" - Verordnung (EU) 2015/1589 - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Beschluss (EU) 2015/456 - Tausch von Forstflächen - Bestimmung des "Marktwerts"

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Beihilfen der Mitgliedstaaten; Art. 107 Abs. 1 AEUV; Begriff Unternehmen; Verordnung (EU) 2015/1589; Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe; Beschluss (EU) 2015/456; Tausch von Forstflächen; Bestimmung des Marktwerts

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2024, 1249
  • EuZW 2024, 96
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.12.2010 - C-239/09

    Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe - Staatliche Beihilfen - Beihilfen, die die …

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-325/22
    Rn. 51 Sodann ist hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Bewertungsmethode wie der vom vorlegenden Gericht in seiner dritten Frage genannten mit Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines Grundstücks durch die öffentliche Hand Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV umfassen kann, insbesondere wenn sie nicht zum Marktwert erfolgt, d. h. zu dem Preis, den ein unter Marktbedingungen handelnder privater Investor hätte festsetzen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe, C-239/09, EU:C:2010:778, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da dieser Marktwert mit Ausnahme von Veräußerungen an den Meistbietenden theoretisch ist, ist notwendigerweise eine Toleranzmarge zuzulassen, innerhalb deren der erzielte Preis vom theoretischen Preis abweichen kann (Urteil vom 16. Dezember 2010, Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe, C-239/09, EU:C:2010:778, Rn. 35).

    Unter solchen Umständen wäre das nationale Gericht gemäß der allen staatlichen Organen einschließlich der nationalen Gerichte obliegenden Verpflichtung, eine gegen das Unionsrecht verstoßende Bestimmung des nationalen Rechts außer Anwendung zu lassen, gehalten, diese nationale Bestimmung unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe, C-239/09, EU:C:2010:778, Rn. 52).

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - …

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-325/22
    Rn. 52 Des Weiteren ist entsprechend den Ausführungen der Kommission in ihrem Beschluss vom 5. September 2014 festzustellen, dass der Mitgliedstaat, wenn solch eine Bewertung - wie im vorliegenden Fall - nachträglich erfolgt, den Marktwert der betreffenden Grundstücke zum Zeitpunkt des beanstandeten Tauschgeschäfts beurteilt (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 71 und 72).
  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt, …

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-325/22
    Rn. 29 Sodann ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst und dass jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit ist (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 41 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-325/22
    Rn. 37 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn eine Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts mehr als eine Auslegung zulässt, die Auslegung, nach der die Bestimmung mit dem Vertrag vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen ist, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vertrag führt (Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 …

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-325/22
    Rn. 53 In Bezug auf die insoweit anzuwendende Methode ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Methoden zu Preisen führen können, die dem tatsächlichen Marktwert entsprechen, und dass hierzu zwar der Verkauf an den Meistbietenden und das Sachverständigengutachten gehören, aber nicht ausgeschlossen ist, dass dieses Ergebnis auch mit anderen Methoden erreicht werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-325/22
    Rn. 31 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 108 Abs. 3 AEUV die Umgestaltung bestehender Beihilfen und die beabsichtigte Einführung neuer Beihilfen einer vorbeugenden Prüfung unterwirft, damit nur mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-69/13

    Das nationale Gericht ist bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission, …

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-325/22
    Rn. 48 Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der betreffende Mitgliedstaat dann, wenn er die zurückzufordernde Beihilfe quantifizieren muss, dies auf der Grundlage der in der Rückforderungsentscheidung angegebenen Methode tun muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Mediaset, C-69/13, EU:C:2014:71, Rn. 21 und 23).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-627/18

    Nelson Antunes da Cunha - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-325/22
    Rn. 47 Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Hauptziel der Rückzahlung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe in der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung besteht, die durch den aufgrund dieser Beihilfe entstandenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und dass die Wiederherstellung der Situation vor der Zahlung einer rechtswidrigen oder mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe für die Erhaltung der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen der Verträge über staatliche Beihilfen unbedingt erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha, C-627/18, EU:C:2020:321, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.11.2025 - C-632/23

    Kommission/ Bulgarien (Échanges de terrains forestiers II) - Vertragsverletzung …

    Der Gerichtshof hat sich zu diesen Fragen im Urteil vom 19. Oktober 2023, Ministar na zemedelieto, hranite i gorite (C-325/22, EU:C:2023:793), geäußert.

    Insoweit ergebe sich aus dem Urteil vom 19. Oktober 2023, Ministar na zemedelieto, hranite i gorite (C-325/22, EU:C:2023:793, Rn. 60), dass dieser § 1a Nrn. 2 und 4 mit Art. 107 Abs. 1 AEUV und mit Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 vereinbar sei.

    Da die Kommission ihr diese Hinweise nicht erteilt und damit gegen ihre Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit verstoßen habe, hätten die Prozessvertreter des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren gegen die Rückzahlungsanordnungen beantragt, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, was zum Urteil vom 19. Oktober 2023, Ministar na zemedelieto, hranite i gorite (C-325/22, EU:C:2023:793), geführt habe, mit dem den bulgarischen Behörden neue Möglichkeiten eingeräumt worden seien, Folgemaßnahmen zur Überwindung der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Beschlusses 2015/456 zu ergreifen.

    Rn. 84 In ihrer Erwiderung weist die Kommission als Erstes darauf hin, dass sich aus dem Urteil vom 19. Oktober 2023, Ministar na zemedelieto, hranite i gorite (C-325/22, EU:C:2023:793), weder ergebe, dass die nationalen Gerichte den Betrag der staatlichen Beihilfe in einer Weise berechneten, die zur Umsetzung des Beschlusses 2015/456 führe, noch, dass die sich aus dem Staatseigentumsgesetz ergebende Methode zu einer korrekten Berechnung des tatsächlichen Marktpreises führe.

    Rn. 89 Es liege auch eine absolute rechtliche Unmöglichkeit vor, die sich aus der Anwendung von § 1a Nrn. 2 und 4 der Ergänzenden Bestimmungen zum Staatseigentumsgesetz durch die nationalen Gerichte ergebe, was mit dem Urteil vom 19. Oktober 2023, Ministar na zemedelieto, hranite i gorite (C-325/22, EU:C:2023:793), vereinbar sei.

    Rn. 98 Viertens ist das Vorbringen der Republik Bulgarien zurückzuweisen, soweit sie sich auf die absolute rechtliche Unmöglichkeit der Umsetzung des Beschlusses 2015/456 beruft, die sich aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Entscheidungen nationaler Gerichte nach dem Urteil vom 19. Oktober 2023, Ministar na zemedelieto, hranite i gorite (C-325/22, EU:C:2023:793), ergebe.

    Rn. 99 Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 nicht von vornherein Kriterien zur Ermittlung der Höhe einer beim Erwerb von Grundstücken im Rahmen eines Tauschs von Forstflächen erhaltenen staatlichen Beihilfe, wie sie in § 1a Nrn. 2 und 4 der Ergänzenden Bestimmungen zum Staatseigentumsgesetz vorgesehen sind, entgegenstehen, die auf die Durchschnittspreise der für Grundstücke, die ähnliche Merkmale wie die zu bewertenden Grundstücke aufweisen und in deren Nähe belegen sind, registrierten Immobiliengeschäfte abstellen, bei denen mindestens eine der Parteien ein Gewerbetreibender ist und die innerhalb von zwölf Monaten vor der Bewertung abgeschlossen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2023, Ministar na zemedelieto, hranite i gorite, C-325/22, EU:C:2023:793, Rn. 56 und 60).

    Insoweit hat der Gerichtshof, wie die Republik Bulgarien im Übrigen ausführt, klargestellt, dass das vorlegende Gericht insbesondere zu prüfen hat, ob der Umstand, dass die Preise für Immobiliengeschäfte in der Praxis unterbewertet würden, um die Höhe der Steuern und Notargebühren zu senken, und der von der bulgarischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen angeführte Umstand, dass die Verkäufe, die entsprechend herangezogen werden könnten, keine ausreichende Grundlage für einen zuverlässigen Vergleich böten, tatsächlich zutreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2023, Ministar na zemedelieto, hranite i gorite, C-325/22, EU:C:2023:793, Rn. 56, 58 und 60).

    Rn. 102 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. Oktober 2023, Ministar na zemedelieto, hranite i gorite, C-325/22, EU:C:2023:793, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), ausgeführt hat, ist das nationale Gericht, wenn eine Bewertungsmethode zu einem vom Marktwert abweichenden Ergebnis führt, gemäß der allen staatlichen Organen einschließlich der nationalen Gerichte obliegenden Verpflichtung, eine gegen das Unionsrecht verstoßende Bestimmung des nationalen Rechts außer Anwendung zu lassen, gehalten, diese Bewertungsmethode unangewendet zu lassen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-545/24

    Utiledulci - Vorlage zur Vorabentscheidung - Von Portugal angewandte …

    {FN:16} Vgl. Urteil vom 19. Oktober 2023, Ministar na zemedelieto, hranite i gorite (C-325/22, EU:C:2023:793, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:21} Vgl. Urteile vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha (…C-627/18, EU:C:2020:321, Rn. 42), und vom 19. Oktober 2023, Ministar na zemedelieto, hranite i gorite (C-325/22, EU:C:2023:793, Rn. 47).

  • EuGH, 21.05.2026 - C-545/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Mit dem Binnenmarkt …

    Durch diese Rückzahlung verliert der Beihilfeempfänger folglich den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die vor der Zahlung der Beihilfe bestehende Lage wird wiederhergestellt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 89 und 90, vom 19. Oktober 2023, Ministar na zemedelieto, hranite i gorite, C-325/22, EU:C:2023:793, Rn. 47, …sowie vom 29. Juli 2024, Koiviston Auto Helsinki/Kommission, C-697/22 P, EU:C:2024:641, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-632/23

    Kommission/ Bulgarien (Échanges de terrains forestiers II) - Vertragsverletzung …

    {FN:18} In dieser Rechtssache ist das Urteil vom 19. Oktober 2023, Ministar na zemedelieto, hranite i gorite (C-325/22, EU:C:2023:793), ergangen, in dem der Gerichtshof u. a. entschieden hat, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass die Kriterien zur Ermittlung der Höhe einer beim Erwerb von Grundstücken im Rahmen eines Tauschs von Forstflächen erhaltenen staatlichen Beihilfe auf die Durchschnittspreise der für Grundstücke, die ähnliche Merkmale wie die zu bewertenden Grundstücke aufweisen und in deren Nähe belegen sind, registrierten Immobiliengeschäfte abstellen, bei denen mindestens eine der Parteien ein Gewerbetreibender ist und die innerhalb von zwölf Monaten vor der Bewertung abgeschlossen wurden, sofern die Anwendung solcher Kriterien mit dem Beschluss der Kommission über die Rückforderung dieser Beihilfe vereinbar ist und sich anhand von ihnen der Marktwert dieser Flächen zum Zeitpunkt des Tauschgeschäfts ermitteln lässt.
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