Rechtsprechung
| EuGH, 25.11.2021 - C-334/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Amper Metal
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 - Mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz - Begriff - Art. 168 Buchst. a und Art. 176 - Vorsteuerabzugsrecht - Verweigerung - Werbedienstleistungen, die von der Steuerbehörde als ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 - Mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz - Begriff - Art. 168 Buchst. a und Art. 176 - Vorsteuerabzugsrecht - Verweigerung - Werbedienstleistungen, die von der Steuerbehörde als ...
- datenbank.nwb.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 - Mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz - Begriff - Art. 168 Buchst. a und Art. 176 - Vorsteuerabzugsrecht - Verweigerung - Werbedienstleistungen, die von der Steuerbehörde als ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Vorsteuerabzug für überteuerte und nutzlose Leistungen?
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Leistungsaustausch
- Vereine
- Sponsoring
- Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsorings
- Sachleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen
- Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
- Vorsteuerabzug
- Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
- Werbung
- Werbung gemeinnütziger Vereine
- Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Amper Metal
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a ; AEUV Art 267
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Amper Metal
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 16.09.2020 - C-528/19
Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-334/20
Soweit ein Steuerpflichtiger zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands oder einer Dienstleistung als solcher handelt und den Gegenstand bzw. die Dienstleistung für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, ist er berechtigt, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand oder diese Dienstleistung abzuziehen (…Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 25 bis 27, und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 23 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Ein Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (…Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 28, und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (…Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 29, und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang liegt nur dann vor, wenn die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist daher in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 31, und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.09.2017 - C-132/16
Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-334/20
Soweit ein Steuerpflichtiger zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands oder einer Dienstleistung als solcher handelt und den Gegenstand bzw. die Dienstleistung für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, ist er berechtigt, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand oder diese Dienstleistung abzuziehen (Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 25 bis 27, …und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 23 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Ein Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 28, …und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 29, …und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist daher in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 31, …und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.11.2020 - C-42/19
Sonaecom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-334/20
Daher bleibt das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde und somit nicht zu besteuerten Umsätzen führte oder wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwenden konnte (Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 38 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.03.2020 - C-94/19
San Domenico Vetraria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-334/20
Rn. 27 Ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn sich zwei Leistungen gegenseitig bedingen, d. h., wenn die eine Leistung nur unter der Voraussetzung erbracht wird, dass auch die andere Leistung erfolgt, und umgekehrt (Urteil vom 11. März 2020, San Domenico Vetraria, C-94/19, EU:C:2020:193, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.04.2021 - C-846/19
Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-334/20
Dagegen ist der Umstand, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis über oder unter dem Selbstkostenpreis und somit zu einem Preis über oder unter dem normalen Marktpreis ausgeführt wird, unerheblich, wenn es um die Qualifizierung als entgeltliche Leistung geht, da ein solcher Umstand den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistung und der empfangenen oder zu empfangenden Gegenleistung, deren Betrag im Voraus und nach genau festgelegten Kriterien bestimmt wird, nicht beeinträchtigen kann (Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.01.2021 - C-501/19
UCMR - ADA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-334/20
Dies ist der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen des Rechtsverhältnisses erbracht wurde, im Rahmen dessen die gegenseitigen Leistungen ausgetauscht werden (Urteil vom 21. Januar 2021, UCMR - ADA, C-501/19, EU:C:2021:50, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 07.12.2023 - V R 15/21
Wohnraumvermietung und Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage
Rn. 14 a) Für das Recht auf Vorsteuerabzug müssen danach jedenfalls die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt (EuGH-Urteil Finanzamt R vom 08.09.2022 - C-98/21, EU:C:2022:645, Rz 47; ebenso bereits zuvor EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009 - C-29/08, EU:C:2009:665, Rz 60; X vom 30.05.2013 - C-651/11, EU:C:2013:346, Rz 55; The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019 - C-316/18, EU:C:2019:559, Rz 27 und Amper Metal vom 25.11.2021 - C-334/20, EU:C:2021:961, Rz 33). - EuGH, 19.03.2026 - C-513/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Soweit ein Steuerpflichtiger zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands oder einer Dienstleistung als solcher handelt und den Gegenstand bzw. die Dienstleistung für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, ist er berechtigt, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand oder diese Dienstleistung abzuziehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 25 bis 27, und vom 25. November 2021, Amper Metal, C-334/20, EU:C:2021:961, Rn. 23).In diesem Sinne ist entschieden worden, dass die tatsächliche Verwendung der vom Steuerpflichtigen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen und der ausschließliche Grund für diesen Erwerb berücksichtigt werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 31, vom 25. November 2021, Amper Metal, C-334/20, EU:C:2021:961, Rn. 34, …sowie vom 13. Juni 2024, C [Insolvenzverwalter und Liquidatoren], C-696/22, EU:C:2024:499, Rn. 89).
Rn. 25 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, in Anbetracht sämtlicher dieser Umstände für jede einzelne auf der Eingangsstufe erworbene technische und materielle Ausstattung zu beurteilen, ob diese in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit einem Ausgangsumsatz von Nemocnice Kolín steht, der zum Vorsteuerabzug berechtigt, oder, falls dies nicht der Fall ist, als allgemeine Aufwendung mit seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. November 2021, Amper Metal, C-334/20, EU:C:2021:961, Rn. 38, …und vom 8. September 2022, Finanzamt R [Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Gesellschafterbeitrag], C-98/21, EU:C:2022:645, Rn. 51).
Daher bleibt das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde und somit nicht zu besteuerten Umsätzen führte oder wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwenden konnte (Urteil vom 25. November 2021, Amper Metal, C-334/20, EU:C:2021:961, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 03.07.2025 - C-808/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Es handelt sich also um die zwischen den Parteien vereinbarte und vom Steuerpflichtigen tatsächlich empfangene Gegenleistung und nicht um einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert wie den Marktwert oder einen von der Finanzverwaltung bestimmten Referenzwert (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, Tulică und Plavoşin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 33, sowie vom 25. November 2021, Amper Metal, C-334/20, EU:C:2021:961, Rn. 28).Rn. 22 Art. 80 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie führt zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung und -umgehung insofern eine Ausnahme von der in Art. 73 der Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Regel ein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, Amper Metal, C-334/20, EU:C:2021:961, Rn. 29), als er es ermöglicht, den Normalwert des Umsatzes als Steuerbemessungsgrundlage anzusehen, wenn erstens es sich bei diesem Umsatz um eine Lieferung von Gegenständen an oder um Dienstleistungen für Empfänger handelt, zu denen familiäre oder andere enge persönliche Bindungen, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften sowie eigentumsrechtliche, finanzielle oder rechtliche Bindungen bestehen, zweitens die Gegenleistung niedriger als der Normalwert ist, und drittens der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
- BFH, 15.12.2021 - XI R 19/18
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossener Repräsentationsaufwand eines Pferderennstalls …
Rn. 47 c) Es bedarf unionsrechtlich keiner Klärung, dass in Bezug auf Repräsentationsaufwendungen ohne streng geschäftlichen Charakter i.S. von Art. 176 Abs. 1 MwStSystRL kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht (vgl. dazu EuGH-Urteil Amper Metal vom 25.11.2021 - C-334/20, EU:C:2021:961, Rz 38). - EuGH, 13.06.2024 - C-696/22
C () und liquidateurs judiciaires) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Das Urteil vom 25. November 2021, Amper Metal (C-334/20, EU:C:2021:961), gebe insoweit Anhaltspunkte, erlaube es aber nicht, das erforderliche Beweismaß zu bestimmen.Soweit ein Steuerpflichtiger zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands oder einer Dienstleistung als solcher handelt und den Gegenstand bzw. die Dienstleistung für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, ist er berechtigt, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand oder diese Dienstleistung abzuziehen (Urteil vom 25. November 2021, Amper Metal, C-334/20, EU:C:2021:961, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher bleibt das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde und somit nicht zu besteuerten Umsätzen führte oder wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwenden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, Amper Metal, C-334/20, EU:C:2021:961, Rn. 30 und 35).
- EuGH, 04.10.2024 - C-475/23
Voestalpine Giesserei Linz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist daher in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (Urteil vom 25. November 2021, Amper Metal, C-334/20, EU:C:2021:961, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.03.2024 - C-341/22
Feudi di San Gregorio Aziende Agricole - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Soweit ein Steuerpflichtiger zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands oder einer Dienstleistung als solcher handelt und den Gegenstand bzw. die Dienstleistung für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, ist er berechtigt, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand oder diese Dienstleistung abzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. November 2021, Amper Metal, C-334/20, EU:C:2021:961, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 25. Mai 2023, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie [Mehrwertsteuer - Fiktiver Erwerb], C-114/22, EU:C:2023:430, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2026 - C-603/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …
{FN:19} Urteil vom 3. Juli 2025, Högkullen (…C-808/23, EU:C:2025:516, Rn. 21), unter Hinweis auf Urteil vom 25. November 2021, Amper Metal (C-334/20, EU:C:2021:961, Rn. 28), und vom 7. November 2013, Tulică und Plavoşin (…C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 33). - Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-513/24
Oblastní nemocnice Kolín - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des …
{FN:11} Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang liegt nur dann vor, wenn die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (vgl. Urteil vom 25. November 2021, Amper Metal, C-334/20, EU:C:2021:961, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".