Rechtsprechung
EuGH, 04.05.2005 - C-335/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Vertragsverletzung - Richtlinie 2000/43/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Österreich
Vertragsverletzung - Richtlinie 2000/43/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
- Wolters Kluwer
Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen unterlassener Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180, S. 22)
- Judicialis
EG Art. 226; ; Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft Art. 16 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 30. Juli 2004.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission / Österreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180, S. 22) innerhalb der vorgesehenen Frist
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 11.10.2001 - C-111/00
Kommission / Österreich
Auszug aus EuGH, 04.05.2005 - C-335/04
9 Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7555, Randnr. 12, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-423/00, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-593, Randnr. 16).10 Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und dass der Gerichtshof spätere Veränderungen nicht berücksichtigen kann, auch wenn damit eine korrekte Umsetzung der Richtlinie, die Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens ist, bewirkt worden ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Österreich, Randnrn.
- EuGH, 16.01.2003 - C-388/01
DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN, WEIL ES VORZUGSTARIFE FÜR DEN ZUGANG ZU …
Auszug aus EuGH, 04.05.2005 - C-335/04
Auch wenn nämlich jeder Mitgliedstaat die internen Gesetzgebungsbefugnisse so verteilen kann, wie er es für richtig hält, bleibt er doch nach Artikel 226 EG der Gemeinschaft gegenüber für die Beachtung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen allein verantwortlich (Urteil vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-388/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-721, Randnr. 27). - EuGH, 02.10.2003 - C-322/00
Kommission / Niederlande
Auszug aus EuGH, 04.05.2005 - C-335/04
13 und 14, und Urteil vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-322/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-11267, Randnrn. - EuGH, 17.01.2002 - C-423/00
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 04.05.2005 - C-335/04
9 Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7555, Randnr. 12, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-423/00, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-593, Randnr. 16).
- EuGH, 15.12.2005 - C-67/05
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
9 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-358/03, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-12055, Randnr. 13, und vom 4 Mai 2005 in der Rechtssache C-335/04, Kommission/Österreich, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 9).