Rechtsprechung
| EuGH, 11.11.2021 - C-340/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Bank Sepah
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 - Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach den Feststellungen ...
- Europäischer Gerichtshof
Bank Sepah
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 - Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach den Feststellungen ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP); Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran; Verordnung (EG) Nr. 423/2007; Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach den Feststellungen des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 - Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach den Feststellungen ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Bank Sepah
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Bank Sepah
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-340/20
- EuGH, 11.11.2021 - C-340/20
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 21.12.2011 - C-72/11
Auslegung der EU-Iran-Embargo-Verordnung
Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-340/20
Folglich sind der Wortlaut und das Ziel dieser Resolution bei der Auslegung der Verordnung zu berücksichtigen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 43).Rn. 54 Aus dem Wortlaut sowohl der Resolution 1737 (2006), insbesondere ihrer Ziff. 2 und 12, als auch des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140, insbesondere seiner Erwägungsgründe 1 und 9, geht hervor, dass mit den restriktiven Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran ein präventiver Zweck in dem Sinne verfolgt wird, dass damit eine proliferationsrelevante nukleare Tätigkeit in diesem Staat verhindert werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 44).
Rn. 55 Mit den Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen soll also verhindert werden, dass das eingefrorene Vermögen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, die zur Verbreitung von Kernwaffen im Iran beitragen können, gegen die mit der Resolution 1737 (2006), dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140 und der Verordnung Nr. 423/2007 vorgegangen werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 46).
- EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE …
Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-340/20
Rn. 66 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann die Bedeutung der Ziele, die mit einem Unionsrechtsakt zur Einführung restriktiver Maßnahmen verfolgt werden, selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen, darunter auch für solche, die für die Situation, die zum Erlass der betreffenden Maßnahmen geführt hat, nicht verantwortlich sind, gleichwohl aber u. a. in ihren Eigentumsrechten berührt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 361 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.10.2007 - C-117/06
und Sicherheitspolitik - EIN GRUNDSTÜCKSVERKAUF DARF NICHT VOLLZOGEN WERDEN, WENN …
Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-340/20
Rn. 65 Sollte im Übrigen der Umstand zu berücksichtigen sein, dass der Rechtsgrund für die Forderung mit diesem Programm nicht zusammenhängt und aus der Zeit vor der Resolution 1737 (2006) stammt, müsste in jedem Einzelfall ermittelt werden, dass ein solcher Umstand vorliegt, was die reale Gefahr einer Umgehung des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen in sich bergen und die Mitgliedstaaten vor heikle Durchsetzungsprobleme stellen würde (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, C-117/06, EU:C:2007:596, Rn. 58).
- BGH, 25.01.2024 - IX ZR 19/22
Erfordernis der Genehmigung der Deutschen Bundesbank bei einer Pfändung in ein …
Ohne Freigabe durch die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaats dürfen aufgrund der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nicht gepfändet werden; dies gilt auch bei Vollstreckungsmaßnahmen, die auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt sind (Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20, RIW 2022, 58).Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 11. November 2021 (C-340/20, RIW 2022, 58) zur Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EG L 103 S. 1) entschieden.
Rn. 11 aa) Der Wortlaut der Definition des Einfrierens von Geldern ("Verhinderung jeglicher Form") oder wirtschaftlichen Ressourcen ("Verwendung […], die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist") zeigt, dass Transaktionen, die mit eingefrorenem Vermögen abgeschlossen werden können, so weit wie möglich begrenzt werden sollen (EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20, RIW 2022, 58 Rn. 45, 56).
Auch bloße Sicherungsmaßnahmen, die im Ergebnis zu einer bevorrechtigten Befriedigung bestimmter Gläubiger führen, bewirken wegen dieses Ergebnisses eine Änderung der Zweckbestimmung der eingefrorenen Gelder und sind geeignet, eine Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen zu bewirken (EuGH, Urteil vom 11. November 2021, aaO Rn. 46).
Der Generalanwalt hat in seinem Schlussantrag vom 17. Juni 2021 im Verfahren C-340/20 ausgeführt (…BeckRS 2021, 14549 Rn. 59 ff) und der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich zueigen gemacht (EuGH, Urteil vom 11. November 2021, aaO Rn. 46), dass schon der Umstand, dass Gläubiger eine Vorzugsstellung bei der Befriedigung von Vermögen erlangen könnten, geeignet sei, die Effektivität der Sanktionen einzuschränken; denn Gläubiger könnten versucht sein, Geschäfte mit den Rechtsträgern der eingefrorenen Vermögensmassen abzuschließen, wenn ihnen eine Möglichkeit geboten würde, gegenüber anderen Gläubigern im Falle der Freigabe des Vermögens eine Vorzugsstellung zu erlangen.
Die Verordnung umfasst ausdrücklich die Verpfändung von Gütern (EuGH, Urteil vom 11. November 2021, aaO Rn. 49 f).
Ohne eine solche Genehmigung bleiben die Vermögenswerte eingefroren und ist die Pfändung unzulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20, RIW 2022, 58 Rn. 58, 62 ff).
Anders als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend machte, stellt der Gerichtshof der Europäischen Union, wie sich aus seinem Urteil vom 11. November 2021 (C-340/20, RIW 2022, 58 Rn. 57, 59) ergibt, nicht entscheidend darauf ab, dass nach französischem Recht die Pfändung die Wirkungen einer Hinterlegung hat, sondern auf die Begründung eines Vorzugsrechts für den betreffenden Gläubiger.
Transaktionen mit eingefrorenen Geldern sollen soweit wie möglich unterbunden werden (EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20, RIW 2022, 58 Rn. 43).
- VG Köln, 02.10.2026 - 1 L 2051/26
Gelder des Hotels Gravenbruch bleiben eingefroren
Rn. 37 Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2026 - C-84/24 -, ECLI:EU:C:2026:181, Rn. 77 ff. und EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20 -, ECLI:EU:C:2021:903, juris, Rn. 56, zur vergleichbaren Begrifflichkeit in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran.Rn. 65 Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20 -, ECLI:EU:C:2021:903 (Bank Sepah).
Rn. 70 vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20 -,ECLI:EU:C:2021:903, Rn. 58; vgl. in Umsetzung eben dieser Entscheidung des EuGH: BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - IX ZR 19/22 -, juris.
Rn. 73 vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20 -,ECLI:EU:C:2021:903, Rn. 45, 56; BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - IX ZR 19/22 -, Rn. 11, juris.
Der Generalanwalt hat in seinem Schlussantrag vom 17. Juni 2021 im Verfahren C-340/20 ausgeführt,.
Rn. 77 EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20 -, ECLI:EU:C:2021:903, Rn. 46,.
Rn. 99 Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20 -, ECLI:EU:C:2021:903,.
- EuGH, 15.10.2026 - C-842/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Es fügt hinzu, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen gegen Iran festgestellt habe, dass mit diesen Maßnahmen ein präventiver Zweck in dem Sinne verfolgt werde, dass damit eine proliferationsrelevante nukleare Tätigkeit verhindert werden solle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah, C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 53 und 54).Rn. 49 Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. e und f der Verordnung Nr. 1352/2014 zielt darauf ab, die Transaktionen, die mit den eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, abgeschlossen werden können, so weit wie möglich zu begrenzen, ohne dass dadurch das Eigentum an diesen Vermögenswerten verändert wird (vgl. entsprechend Urteile vom 11. November 2021, Bank Sepah, C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 43 und 44, …sowie vom 15. Dezember 2022, 1nstrubel u. a. C-753/21 und C-754/21, EU:C:2022:987, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es gilt nämlich, eine Umgehung des in Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Einfrierens von Vermögenswerten zu verhindern (vgl. entsprechend Urteile vom 11. November 2021, Bank Sepah, C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 56, …und vom 12. März 2026, EM System, C-84/24, EU:C:2026:181, Rn. 79).
- EuGH, 12.03.2026 - C-84/24
Die Vermögenswerte einer nicht in der Sanktionsliste aufgeführten Gesellschaft …
Rn. 77 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass es zur Erreichung des mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten Ziels nicht nur legitim, sondern auch unerlässlich ist, die Begriffe "Einfrieren von Geldern" und "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" weit auszulegen, da das verfolgte Ziel darin besteht, jede Verwendung der eingefrorenen Vermögenswerte zu verhindern, die es ermöglichen würde, die fraglichen Verordnungen zu umgehen und die Schwächen des Systems restriktiver Maßnahmen auszunutzen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah, C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 56). - EuGH, 21.05.2026 - C-483/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Rn. 75 Bezüglich des Kontexts ist erstens festzustellen, dass Art. 1 Buchst. e und f der Verordnung Nr. 269/2014 die Begriffe "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" bzw. "Einfrieren von Geldern" weit definiert (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah, C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 45).Auch die Mittel, um zu einer Begrenzung dieser Transaktionen zu gelangen, werden vom Unionsgesetzgeber weit definiert (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah, C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 43).
Dieser Begriff wird nämlich in Art. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 269/2014 definiert als "die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt" (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah, C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 44).
- EuGH, 21.05.2026 - C-428/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Rn. 97 Bezüglich des Kontexts ist erstens festzustellen, dass Art. 1 Buchst. e und f der Verordnung Nr. 269/2014 die Begriffe "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" bzw. "Einfrieren von Geldern" weit definiert (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah, C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 45).Auch die Mittel, um zu einer Begrenzung dieser Transaktionen zu gelangen, werden vom Unionsgesetzgeber weit definiert (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah, C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 43).
Dieser Begriff wird nämlich in Art. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 269/2014 definiert als "die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt" (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah, C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 44).
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-465/24
SBK Art - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und …
{FN:11} Vgl. Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah (C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 45).{FN:12} Vgl. Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah (C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 56).
{FN:13} Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah (C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 43).
{FN:15} Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah (C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 56).
- EuGH, 12.03.2026 - C-465/24
Restriktive Maßnahmen gegen Russland: Das Einfrieren von Geldern hindert den …
Rn. 43 Um diese Auslegungen zu verwerfen, genügt jedoch der Hinweis, dass, würde man einer von ihnen folgen, dem mit Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 269/2014 verfolgten Ziel, durch das Einfrieren von Geldern die Transaktionen, die mit den eingefrorenen Geldern vorgenommen werden können, so weit wie möglich zu begrenzen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah, C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 43), Abbruch getan würde.Es bestünde somit eine Gefahr, dass die von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen ihre Rechte aus den von ihnen gehaltenen Anteilszertifikaten ungeachtet der Auswirkungen auf den geschätzten Wert dieser Zertifikate ausüben könnten, was das Einfrieren von Geldern, das sich auf solche Zertifikate bezieht, substanzlos werden ließe (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, C-117/06, EU:C:2007:596, Rn. 58, sowie vom 11. November 2021, Bank Sepah, C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 65).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-345/25 {FN:29} Voir arrêt du 11 novembre 2021, Bank Sepah (C-340/20, EU:C:2021:903, point 59).
{FN:34} Voir, sur le principe selon lequel il convient d'apprécier la possibilité de mettre en œuvre une mesure sur des avoirs gelés en fonction des seuls effets juridiques qu'elle déploie, et non en fonction de la cause de la créance afférente à cette mesure, arrêt du 11 novembre 2021, Bank Sepah (C-340/20, EU:C:2021:903, point 63).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2026 - C-802/24
Generalanwalt Biondi: Das Verbot, einen Anspruch einer russischen Organisation zu …
{FN:13} Das vorlegende Gericht stützt sich hier auf das Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah (C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 56), sowie auf das Urteil vom 13. September 2018, Rosneft u. a./Rat (…T-715/14, EU:T:2018:544, Rn. 206).{FN:95} Vgl. Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah (C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-480/24
Ciekuri-Shishki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2026 - C-842/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-483/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Außenpolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-84/24
EM SYSTEM
- BGH, 02.07.2025 - IV AR (VZ) 5/24
Herausgabebegehren eines libyschen Staatsfonds bzgl. hinterlegten Geldes; …
- EuGH, 01.08.2025 - C-703/23
Timchenko/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2025 - 4 B 50/25
Sicherstellungsanordnung; unionsrechtliche Verfügungsbeschränkung; Gelder; …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-313/24
Opera Laboratori Fiorentini - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- …
- OLG Schleswig, 29.07.2026 - 10 Sch 2/25
- FG Hamburg, 19.03.2026 - 6 V 30/26
Zur Zuständigkeit für die Sperrung eines ELStAM-Zugangs - Zweifel an der …
- VG Köln, 02.04.2026 - 1 L 746/26
Sanktion, Sanktionsdurchsetzung, Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-340/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Bank Sepah
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 - Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach den Feststellungen des Rates der Europäischen ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 - Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach den Feststellungen des Rates der Europäischen ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-340/20
- EuGH, 11.11.2021 - C-340/20
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 21.12.2011 - C-72/11
Auslegung der EU-Iran-Embargo-Verordnung
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-340/20
{FN:16} Vgl. entsprechend Urteile vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus (…C-117/06, EU:C:2007:596, Rn. 50 und 51), vom 29. Juni 2010, E und F (…C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 66 und 67), sowie vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a. (C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 40).{FN:17} Vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a. (C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:22} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a. (C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 44).
{FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a. (C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 46).
{FN:24} Vgl. in diesem Sinne Nr. 48 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Afrasiabi u. a. (C-72/11, EU:C:2011:737).
{FN:25} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a. (C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 54).
- EuGH, 29.06.2010 - C-550/09
und Sicherheitspolitik - Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKPC vor Juni …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-340/20
{FN:15} Vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juni 2010, E und F (C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 69), sowie vom 17. Januar 2019, SH (…C-168/17, EU:C:2019:36, Rn. 53).{FN:16} Vgl. entsprechend Urteile vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus (…C-117/06, EU:C:2007:596, Rn. 50 und 51), vom 29. Juni 2010, E und F (C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 66 und 67), sowie vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a. (…C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 40).
- EuGH, 16.07.2015 - C-83/14
Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-340/20
{FN:26} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 71).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2011 - C-72/11
Afrasiabi u.a. - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-340/20
{FN:24} Vgl. in diesem Sinne Nr. 48 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Afrasiabi u. a. (C-72/11, EU:C:2011:737). - EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-340/20
{FN:18} Vgl. in diesem Sinne und entsprechend beispielsweise Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 169), sowie vom 29. April 2010, M u. a. (…C-340/08, EU:C:2010:232, Rn. 54). - EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …
- EuGH, 11.10.2007 - C-117/06
und Sicherheitspolitik - EIN GRUNDSTÜCKSVERKAUF DARF NICHT VOLLZOGEN WERDEN, WENN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-340/20
{FN:16} Vgl. entsprechend Urteile vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus (C-117/06, EU:C:2007:596, Rn. 50 und 51), vom 29. Juni 2010, E und F (…C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 66 und 67), sowie vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a. (…C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 40). - EuGH, 16.11.2011 - C-548/09
Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-340/20
Vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat (C-548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 102 und 103). - EuGH, 29.04.2010 - C-340/08
und Sicherheitspolitik - Das Einfrieren der Gelder von Personen, die verdächtigt …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-340/20
{FN:18} Vgl. in diesem Sinne und entsprechend beispielsweise Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (…C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 169), sowie vom 29. April 2010, M u. a. (C-340/08, EU:C:2010:232, Rn. 54). - EuGH, 17.01.2019 - C-168/17
SH - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-340/20
{FN:15} Vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juni 2010, E und F (…C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 69), sowie vom 17. Januar 2019, SH (C-168/17, EU:C:2019:36, Rn. 53). - EuGH, 23.03.2016 - C-319/15
Overseas Financial und Oaktree Finance
- BGH, 25.01.2024 - IX ZR 19/22
Erfordernis der Genehmigung der Deutschen Bundesbank bei einer Pfändung in ein …
Der Generalanwalt hat in seinem Schlussantrag vom 17. Juni 2021 im Verfahren C-340/20 ausgeführt (BeckRS 2021, 14549 Rn. 59 ff) und der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich zueigen gemacht (EuGH…, Urteil vom 11. November 2021, aaO Rn. 46), dass schon der Umstand, dass Gläubiger eine Vorzugsstellung bei der Befriedigung von Vermögen erlangen könnten, geeignet sei, die Effektivität der Sanktionen einzuschränken; denn Gläubiger könnten versucht sein, Geschäfte mit den Rechtsträgern der eingefrorenen Vermögensmassen abzuschließen, wenn ihnen eine Möglichkeit geboten würde, gegenüber anderen Gläubigern im Falle der Freigabe des Vermögens eine Vorzugsstellung zu erlangen. - VG Köln, 02.10.2026 - 1 L 2051/26
Gelder des Hotels Gravenbruch bleiben eingefroren
Rn. 75 BeckRS 2021, 14549 Rn. 59 ff.,.
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