Rechtsprechung
| EuGH, 27.10.2011 - C-362/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Polen
- EU-Kommission
Europäische Kommission gegen Republik Polen.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats (fremdsprachig)
- EU-Kommission
Europäische Kommission gegen Republik Polen.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 20. Juli 2010 - Europäische Kommission/Republik Polen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kein fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um den Art. 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10 und 11 der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von ...
Wird zitiert von ... (7)
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-320/13
Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat Polen gegen seine Verpflichtung zur …
Rn. 42 Ich schließe diese Zusammenfassung mit dem Hinweis ab, dass diese verschiedenen Grundsätze in mindestens vier neueren Urteilen gegen die Republik Polen ausdrücklich angeführt oder angewandt wurden (Urteile Kommission/Polen, C-551/08, EU:C:2009:683, Kommission/Polen, C-326/09, EU:C:2011:155, Kommission/Polen, C-362/10, EU:C:2011:703 und Kommission/Polen, C-281/11, EU:C:2013:855).Rn. 76 Diese Regel, auf die der Gerichtshof vor weniger als einem Jahr in einem die Republik Polen betreffenden Urteil (Urteil Kommission/Polen, C-281/11, EU:C:2013:855) hingewiesen hat, lässt sich auch auf die vorliegende Rechtssache anwenden: Die allgemeine Verwaltungspraxis, auf die sich die Republik Polen beruft, konnte der Kommission nicht als Umsetzungsmaßnahme "mitgeteilt" werden.
{FN:8} - Vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland (…C-137/96, EU:C:1997:566, Rn. 8) und Kommission/Polen (C-362/10, EU:C:2011:703, Rn. 58).
{FN:13} - Vgl. in diesem Sinne in Bezug auf ein absolut identisches, vom Gerichtshof geahndetes Verhalten der Republik Polen Urteil Kommission/Polen (…C-551/08, EU:C:2009:683, Rn. 25 und 26).
{FN:15} - Urteil Kommission/Polen (…C-326/09, EU:C:2011:155, Rn. 20).
Zum Hinweis auf die Grundsätze vgl. auch dessen Rn. 18 sowie Urteil Kommission/Polen (…C-551/08, EU:C:2009:683, Rn. 15).
{FN:20} - Urteile Kommission/Polen (…C-326/09, EU:C:2011:155, Rn. 22) und Kommission/Polen (…C-551/08, EU:C:2009:683, Rn. 23) sowie die Nachweise in Fn. 8 der vorliegenden Schlussanträge.
{FN:23} - Urteil Kommission/Polen (…C-281/11, EU:C:2013:855, Rn. 105).
{FN:25} - Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Polen (…C-311/10 :EU:C:2011:702, Rn. 49 und 50).
- EuGH, 19.12.2013 - C-281/11
Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anwendung …
Rn. 101 Was das Vorbringen der Republik Polen betrifft, sie habe die Richtlinie 2009/41 mit den fraglichen nationalen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß umgesetzt, genügt der Hinweis, dass die Vorschriften einer Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Irland, Randnr. 46, sowie vom 27. Oktober 2011, Kommission/Polen, C-362/10, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-215/17
NKBM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Weiterverwendung von Informationen des …
{FN:6} Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2011, Kommission/Polen (C-362/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:703, Rn. 54).{FN:7} Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, folgt aus dem neunten Erwägungsgrund und aus Art. 3 nämlich, dass die Richtlinie keine Verpflichtung enthält, die Weiterverwendung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, zu erlauben, vgl. Urteil vom 27. Oktober 2011, Kommission/Polen (C-362/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:703, Rn. 48); vgl. auch Urteil vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank (…C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 50).
- EuGH, 03.04.2025 - C-462/23
Kommission/ Bulgarien (Eaux minérales) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats …
Rn. 58 In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen (…Urteil vom 20. Juni 2024, Kommission/Bulgarien [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-85/22, EU:C:2024:535, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), damit gewährleistet ist, dass alle Rechtssubjekte in der Union wissen, welche Rechte und Pflichten sie unter allen Umständen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2011, Kommission/Polen, C-362/10, EU:C:2011:703, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.11.2024 - C-336/23
HP - Hrvatska pošta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …
Rn. 28 Die "Weiterverwendung" im Sinne der Richtlinie 2019/1024 setzt zwar einen Zugang zu den betreffenden Dokumenten voraus, gleichwohl handelt es sich aber um zwei offensichtlich unterschiedliche Vorgänge (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2011, Kommission/Polen, C-362/10, EU:C:2011:703, Rn. 54). - EuGH, 20.03.2025 - C-480/23
Kommission/ Bulgarien () und économes en énergie) - Vertragsverletzung eines …
Rn. 22 In ihrer Klageschrift weist die Kommission zunächst darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. nach den Urteilen vom 27. Oktober 2011, Kommission/Polen (C-362/10, EU:C:2011:703, Rn. 46), und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (…C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 51), die Vorschriften einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssten, die notwendig seien, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen. - EuGH, 30.04.2026 - C-479/23
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Richtlinie (EU) …
Rn. 39 Nach der Rechtsprechung, u. a. den Urteilen vom 27. Oktober 2011, Kommission/Polen (C-362/10, EU:C:2011:703, Rn. 46), und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (…C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 51), müssten die Vorschriften einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig seien, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen.
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