Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 07.07.2005 - C-374/03   

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https://dejure.org/2005,2188
EuGH, 07.07.2005 - C-374/03 (https://dejure.org/2005,2188)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.2005 - C-374/03 (https://dejure.org/2005,2188)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - C-374/03 (https://dejure.org/2005,2188)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Unmittelbare Wirkung - Zugang der Kinder eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, zur Ausbildung - Kinder, die bei ihren Eltern wohnen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gürol

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Unmittelbare Wirkung - Zugang der Kinder eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, zur Ausbildung - Kinder, die bei ihren Eltern wohnen - ...

  • EU-Kommission PDF

    Gürol

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Unmittelbare Wirkung - Zugang der Kinder eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, zur Ausbildung - Kinder, die bei ihren Eltern wohnen - ...

  • EU-Kommission

    Gürol

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Außenbeziehungen , Assoziierung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu einer Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium in der Türkei; Merkmal des "ordnungsgemäßen Wohnens bei ihren Eltern" im Sinne von Art. 9 S. 1 des Beschlusses Nr. 1/80; Verbot der Diskriminierung aus Gründen der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB Nr. 1/80 Art. 9; BAföG § 1; BAföG § 5; BAföG § 8
    Assoziationsberechtigte, Türken, Kinder, berufliche Bildung, Wohnsitz, Studium, Auslandsstudium, Auslandsaufenthalt

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 Art. 9; ; Assoziierungsabkommen EWG-Türkei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Unmittelbare Wirkung - Zugang der Kinder eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, zur Ausbildung - Kinder, die bei ihren Eltern wohnen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Gürol

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Unmittelbare Wirkung - Zugang der Kinder eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, zur Ausbildung - Kinder, die bei ihren Eltern wohnen - ...

  • migrationsrecht.net (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Rs. Gürol, Rechtsanwältin Ilknu

Besprechungen u.ä. (3)

  • baysu.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Gleichbehandlung bei der Ausbildungsförderung - auch für Kinder türkischer Arbeitnehmer (RA Ilknur Baysu, Prof. Dr. Andreas Hänlein)

  • uni-kassel.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Gleichbehandlung bei der Ausbildungsförderung - auch für Kinder türkischer Arbeitnehmer! (Prof. Dr. Andreas Hänlein; ZESAR 2005, 425)

  • migrationsrecht.net (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates - Unmittelbare Wirkung von Artikel 9 - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3769 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2005, 854
  • EuZW 2005, 667
  • DVBl 2005, 1218 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.05.2003 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-374/03
    20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes hat eine Bestimmung eines Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei unmittelbare Wirkung, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Beschlusses, zu dem sie gehört, und des Abkommens, in dessen Rahmen sie erlassen wurde, eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 15, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-171/01, Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I-4301, Randnrn.

    24 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 lediglich für den besonderen Bereich des Zugangs zum Schulunterricht und zur Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 41) die Durchführung und Konkretisierung des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, das in Artikel 9 des Assoziierungsabkommens verankert ist, der auf Artikel 7 EWG-Vertrag (später Artikel 6 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) verweist (vgl. entsprechend Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 59).

    25 Die Feststellung, dass das in Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 enthaltene Diskriminierungsverbot die Situation des Einzelnen unmittelbar regeln kann, wird auch nicht durch die Prüfung des Gegenstands und der Natur dieser Bestimmung sowie des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie erlassen wurde, widerlegt (vgl. Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnrn.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-374/03
    20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes hat eine Bestimmung eines Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei unmittelbare Wirkung, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Beschlusses, zu dem sie gehört, und des Abkommens, in dessen Rahmen sie erlassen wurde, eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 15, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-171/01, Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I-4301, Randnrn.
  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-374/03
    23 Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 enthält ein Gleichbehandlungsgebot in Bezug auf den Zugang zum Schulunterricht und zur beruflichen Bildung unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen, das seinem Wesen nach geeignet ist, von Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, diskriminierende Vorschriften einer Regelung eines Mitgliedstaats unangewendet zu lassen, die die Gewährung eines Anspruchs von einer Voraussetzung abhängig macht, die für Inländer nicht gilt; des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedarf es insoweit nicht (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 63).
  • EuGH, 19.11.1998 - C-210/97

    Akman

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-374/03
    24 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 lediglich für den besonderen Bereich des Zugangs zum Schulunterricht und zur Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 41) die Durchführung und Konkretisierung des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, das in Artikel 9 des Assoziierungsabkommens verankert ist, der auf Artikel 7 EWG-Vertrag (später Artikel 6 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) verweist (vgl. entsprechend Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 59).
  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-374/03
    Der gleichberechtigte Zugang zum Unterricht im Sinne dieser Bestimmung erstreckt sich damit auf jede Form von Unterricht, einschließlich des Universitätsstudiums der Wirtschaftswissenschaften wie das im Ausgangsverfahren (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 1989 in den Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnrn.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2009 - 7 B 10454/09

    Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach EWGAssRBes 1/80 § 7 S 1, Auswirkungen des

    Art. 9 ARB 1/80 hat in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C 374/03 -, juris - Gürol -).

    Sie soll den türkischen Kindern den Schulbesuch und eine Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedsstaat ihrer Eltern ermöglichen, ohne die Wahl der Betroffenen in Bezug auf die Art der schulischen oder beruflichen Ausbildung zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2017 - 13 C 42/16

    Außerkapazitäre Zulassung eines türkischen Staatsangehörigen zum Studium der

    So ausdrücklich EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-374/03 - (Gürol), Slg. 2005 I-06199, Rn. 36.

    vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-374/03 - (Gürol), a.a.O., Rn. 37 ff.(Ausbildungsförderung); Armbruster, HTK-AuslR/ ARB 1/80/ Art. 9 01/2014, Rn. 9; Kurzidem, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, Art. 9 ARB 1/80, Rn. 2; Gutmann, Gk-AufenthG, August 2008, IX - Art. 9 ARB 1/80, Rn. 17 ff., vgl. VG München, Urteil vom 9. Juli 2009 - M 15 K 07.6091 -, juris (Aufstiegsförderung für eine Ausbildung zur Bankfachwirtin an der Bankakademie Frankfurt); VG Stuttgart, Urteil vom 6. März 2008 - 11 K 2080/07 -, juris (Meisterbafög).

    Neben dem in Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 enthaltenen Wohnsitzerfordernis, welches keine häusliche Gemeinschaft des Kindes mit den Eltern erfordert, vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-374/03 - (Gürol), a.a.O., Rn. 27 ff., bedarf es des Nachweises einer ordnungsgemäßen Beschäftigung der Eltern.

  • EuGH, 03.06.2021 - C-194/20

    Stadt Duisburg () und droit de séjour) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 des Beschlusses Nr. 1/80 für türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, die dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, einen Anspruch darauf verankert, unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Angehörigen dieses Mitgliedstaats zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen zu werden (Urteil vom 7. Juli 2005, Gürol, C-374/03, EU:C:2005:435, Rn. 22).

    Diese Bestimmung enthält ein Gebot der Gleichbehandlung von türkischen Kindern und Kindern von Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf den Zugang zum Schulunterricht und zur beruflichen Bildung in diesem Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2005, Gürol, C-374/03, EU:C:2005:435, Rn. 23).

  • VG Stuttgart, 06.03.2008 - 11 K 2080/07

    Gleichstellung türkischer Kinder bei Aufstiegsfortbildungsförderung;

    28 Das Gericht folgt der mit seinem Schreiben vom 29.11.2007 wiedergegebenen Auffassung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urt. v. 24.11.2005, InfAuslR 2006, 315, entsprechend EuGH, Urt. v. 7.7.2005 - C-374/03 - Gaye Gürol), dass es sich bei der beantragten Förderung um einen solchen Vorteil im Bereich der beruflichen Bildung handelt, woraus unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 9 ARB 1/80 der gleiche Anspruch folgt wie für Deutsche.

    Hierzu finden sich aber im genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (v. 7.7.2005 - C-374/03 - Gaye Gürol) folgende - von der damaligen Auffassung des Generalanwalts (v. 2.12.2004 - C-374/03 -) abweichende - Ausführungen:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2018 - 13 C 65/18

    Zulassungsanspruch eines türkischen Staatsangehörigen zum Studium der

    vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-374/03 - (Gürol), Slg. 2005 I-6199, Rn. 36.

    vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005, a.a.O., Rn. 37 ff.

  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2007 - 9 K 153/02

    Kindergeldanspruch für in der Türkei lebende Kinder

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH auch für die Bestimmungen eines Beschlusses des Assoziationsrats EWG-Türkei (EuGH C-262/96 Rn. 60; EuGH- Urteile vom 20.09.1990 C-192/89 -Sevince -Slg. 1990, I -3461 Rn. 15 und vom 07.07.2005 C-374/03 Rn.20 -Gaye Gürol ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2008 - 12 B 68.07

    Türkei; Vorlage an EuGH; Vorabentscheidungsersuchen; Kind türkischer

    Voraussetzung ist aber, dass die familiäre Gemeinschaft von Eltern und Kindern weiterhin im Aufnahmestaat gelebt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-374/03 [Gürol] - NVwZ-RR 2005, 854 Rn. 29 ff.).
  • VG Sigmaringen, 24.11.2005 - 2 K 2303/03

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Anspruch türkischer Kinder gem EWGAssRBes 1/80

    Sowohl Satz 1 als auch Satz 2 von Art. 9 ARB 1/80 entfalten als gemeinschaftsrechtliche Normen unmittelbare Wirkung, da sie klare und eindeutige Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung oder Wirkung nicht von Erlass eines weiteren Aktes abhängen (EuGH, Urt. v. 07.07.2005 - Rs. C-374/03 -, NVwZ-RR 2005, 854 ff. - Gürol).

    Nur dann, wenn den türkischen Kindern ein Anspruch auf Gleichbehandlung zukommt, ist sichergestellt, dass eine wirkliche Chancengleichheit der türkischen Kinder und der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates im Bereich der schulischen und beruflichen Bildung überhaupt erst gewährleistet werden kann (EuGH, Urt. v. 07.07.2005 - Rs. C-374/03 -, NVwZ-RR 2005, 854 ff. - Gürol, Rn. 39 - 41).

  • FG Bremen, 02.06.2010 - 4 K 102/09

    Kein Kindergeldanspruch einer ausländerrechtlich nur geduldeten türkischen

    Die genannten Bestimmungen - insbesondere Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 - sind innerstaatlich geltendes Recht und im Streitfall anzuwenden (grundlegend EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96, Slg. 1999, I-2685, Sürül; vgl. auch EuGH Urteil v. 20.09.1990 C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Sevince; EuGH Urteil v. 07.07.2005 C-374/03, Slg. 2005, I-6199, Gaye Gürol; Art. 80 VO des Rats der Europäischen Gemeinschaften v. 25. April 1983, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften v. 25. April 1983 C 110/27, 60).
  • FG Münster, 17.08.2009 - 2 K 4826/08

    Kindergeldrechtliche Berücksichtigung von im Ausland lebenden Kindern deutscher

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH auch für die Bestimmungen eines Beschlusses des Assoziationsrats EWG-Türkei (EuGH 04.05.1999, C-262/96, Slg. 1999, I-2685, Sema Sürül; v. 20.09.1990, C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Sevince; v. 07.07.2005, C-374/03, Slg. 2005, I-6199, Gaye Gürol).
  • VG München, 09.07.2009 - M 15 K 07.6091

    Aufstiegsfortbildungsförderung für türkische Staatsangehörige mit unbefristeter

  • VG Sigmaringen, 28.01.2009 - 1 K 1206/08

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Staatsangehörigkeit; Türkische Kinder;

  • VG Frankfurt/Main, 04.12.2008 - 3 K 2650/07

    Überschreitung der Höchstaltersgrenze im Rahmen der Ausbildungsförderung

  • VGH Bayern, 12.05.2010 - 19 C 09.2241

    Frage der Fortgeltung des Vier-Augen-Prinzips

  • VG München, 09.07.2009 - M 15 K 09.1186

    Art. 9 ARB 1/80 verleiht türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-374/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,23696
Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-374/03 (https://dejure.org/2004,23696)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.12.2004 - C-374/03 (https://dejure.org/2004,23696)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - C-374/03 (https://dejure.org/2004,23696)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gürol

    Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei - Unmittelbare Wirkung des Artikels 9 - Anspruch von Kindern türkischer Arbeitnehmer, die sich ordnungsgemäß bei ihren Eltern in einem Mitgliedstaat aufhalten, unter den gleichen Bedingungen wie die ...

  • EU-Kommission PDF

    Gürol

    Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei - Unmittelbare Wirkung des Artikels 9 - Anspruch von Kindern türkischer Arbeitnehmer, die sich ordnungsgemäß bei ihren Eltern in einem Mitgliedstaat aufhalten, unter den gleichen Bedingungen wie die ...

  • EU-Kommission

    Gürol

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Außenbeziehungen , Assoziierung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-374/03
    In dieser Rechtssache hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen vier Fragen nach der Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei(2) (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80) gestellt.

    Kinder türkischer Arbeitnehmer leiten im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft Ansprüche aus Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 her, der zur Durchführung des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei(3) dient.

    B - Beschluss Nr. 1/80.

    Der Assoziationsrat fasste am 19. September 1980 den Beschluss Nr. 1/80.

    In der dritten Begründungserwägung des Beschlusses Nr. 1/80 heißt es: "Im sozialen Bereich führen die vorstehenden Erwägungen [im Rahmen der internationalen Verpflichtungen jeder der beiden Parteien] zu einer besseren Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen gegenüber der mit Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrates eingeführten Regelung.".

    Ferner enthalte Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1/80 ein Diskriminierungsverbot hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen, das auch für soziale und steuerliche Vergünstigungen gelte.

    Daher komme es für den Ausgang des Rechtsstreits darauf an, ob sich ein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium aus Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 ergebe.

    Hat Artikel 9 Satz 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 1/80 in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung, so dass türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder der Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats einen Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung haben?.

    Umfasst Artikel 9 Satz 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 1/80 neben einem Anspruch des geschützten Personenkreises auf gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen auch die gleichberechtigte Inanspruchnahme staatlicher Leistungen, die von dem Mitgliedsland mit dem Ziel gewährt werden, die Teilnahme an der Ausbildung zu erleichtern, oder ist Artikel 9 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 1/80 dahin gehend auszulegen, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorbehalten bleibt, die Gewährung sozialer Leistungen im Ausbildungsbereich an den in Satz 1 geschützten Personenkreis an andere Bedingungen zu knüpfen oder diese Leistungen einzuschränken?.

    Nach Ansicht der Beklagten sowie der österreichischen und der deutschen Regierung kann Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 kein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium entnommen werden.

    Die Kommission und die Klägerin sind dagegen der Auffassung, dass das Kind eines türkischen Arbeitnehmers nach Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium hat.

    Mit der ersten Frage möchte das Verwaltungsgericht wissen, ob Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 im Gebiet der Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat.

    Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet: "Türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, werden unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen." Türkischen Kindern wird eindeutig und ohne dass dies an Bedingungen geknüpft wäre, ein Recht auf Zulassung unter Zugrundelegung derselben Vorbildungsanforderungen wie den eigenen Staatsangehörigen gewährt.

    Der durch Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 geschützte Personenkreis muss unter den gleichen Bedingungen, d. h. ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, zu den Ausbildungseinrichtungen zugelassen werden.

    Die Erfüllung und die Wirksamkeit von Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 hängen damit nicht vom Erlass eines weiteren Aktes ab, so dass die Bestimmung unmittelbar anwendbar ist.

    Auf die erste Frage des Verwaltungsgerichts ist daher zu antworten, dass Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung entfaltet.

    Die Kommission weist darauf hin, dass Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 nur verlange, dass die Kinder bei ihren Eltern wohnten.

    Diese Auslegung stehe in Einklang mit dem Sinn und Zweck des Artikels 9 des Beschlusses Nr. 1/80.

    Jede andere Auslegung des Wohnorterfordernisses würde das durch Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 eingeräumte Recht unzulässig beschränken.

    Nach Ansicht der deutschen Regierung ist nach Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 erforderlich, dass Kinder und Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebten.

    Seinem Wortlaut nach macht Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Anspruch türkischer Kinder auf Zulassung zur Ausbildung davon abhängig, dass sie bei ihren Eltern wohnen.

    Der durch Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 gewährte Anspruch würde teilweise ins Leere laufen, wenn die Ausbildungswahl auf das Angebot am Wohnort der Eltern beschränkt wäre.

    Diese Auslegung des Artikels 9 des Beschlusses Nr. 1/80 steht in Einklang mit dem Ziel, Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer bestimmte Vergünstigungen zu gewähren, um ihre soziale Integration im Gastland zu erleichtern und zu beschleunigen.

    In diesem Sinne heißt es in der dritten Begründungserwägung des Beschlusses Nr. 1/80 ausdrücklich: "Im sozialen Bereich führen die vorstehenden Erwägungen [im Rahmen der internationalen Verpflichtungen jeder der beiden Parteien] zu einer besseren Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen gegenüber der mit Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrates eingeführten Regelung".

    Die Kommission, in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin des Ausgangsverfahrens unterstützt, macht in erster Linie geltend, dass Artikel 9 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbare Wirkung habe und infolgedessen ein Diskriminierungsverbot enthalte.

    Für das Vorbringen, dass diese Bestimmung unmittelbare Wirkung habe, beruft sie sich auf deren Wortlaut und auf den Zweck des Beschlusses Nr. 1/80, wie er sich aus Artikel 12 des Assoziierungsabkommens und Artikel 36 des Zusatzprotokolls von 1972 ergebe, die die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vorsähen.

    Ferner würde das in Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 verankerte Recht auf Zulassung zur Ausbildung ausgehöhlt, wenn türkische Kinder keinen gesicherten Anspruch auf die in Satz 2 genannten Leistungen hätten.

    Eine mögliche Aushöhlung des Rechts auf Zulassung zur Ausbildung liege auch vor, wenn der auf der unmittelbaren Wirkung von Artikel 9 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 beruhende Anspruch nicht den gleichen Umfang wie derjenige der deutschen Staatsangehörigen habe.

    Der Beklagte des Ausgangsverfahrens sowie die deutsche und die österreichische Regierung sind der Ansicht, dass sich aus dem Wortlaut des Artikels 9 des Beschlusses Nr. 1/80 gerade keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten ergebe, staatliche Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Teilnahme türkischer Kinder an der Ausbildung unter den gleichen Bedingungen wie den für die eigenen Staatsangehörigen geltenden zu erleichtern.

    Für die Beantwortung der vorliegenden Auslegungsfrage ist nicht nur auf den Wortlaut des Artikels 9 des Beschlusses Nr. 1/80 abzustellen, sondern auch auf die Systematik und den Sinn und Zweck dieses Beschlusses, wie er im Rahmen der schrittweisen Verwirklichung des Assoziierungsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Türkei zustande gekommen ist.

    Folge dieser Beschleunigung war zunächst der Beschluss Nr. 2/76 und dann der hier in Rede stehende Beschluss Nr. 1/80.

    Kapitel II des Beschlusses Nr. 1/80 enthält die sozialen Bestimmungen.

    Auch die Regelung in Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 über den Zugang von Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt des Aufnahmelandes ist erheblich restriktiver als die für Angehörige der Mitgliedstaaten.

    Gleiches gilt für die sehr eingeschränkte und engen Voraussetzungen unterliegende Regelung der innergemeinschaftlichen Mobilität türkischer Arbeitnehmer in Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1/80.

    Bei einem ganz pauschalen Vergleich zwischen der nach dem Beschluss Nr. 1/80 für türkische Arbeitnehmer in den Europäischen Gemeinschaften geltenden und der auf die Angehörigen der Mitgliedstaaten anwendbaren Regelung fällt auf, dass Erstere nicht auf dem Grundsatz der Gleichheit oder Nichtdiskriminierung beruht.

    Die Rechtsstellung, die die türkischen Arbeitnehmer nach dem Beschluss Nr. 1/80 in der Gemeinschaft haben, kann nach den vorstehenden Ausführungen als im Vergleich zu Arbeitnehmern aus Drittländern privilegiert eingestuft werden.

    Daraus ergibt sich meines Erachtens, dass die Antwort auf die gestellten Fragen in erster Linie anhand des Wortlauts, der Systematik und des Kontextes des Beschlusses Nr. 1/80 selbst gefunden werden muss und dass große Vorsicht dabei geboten ist, ihn entsprechend dem primären und dem sekundären Gemeinschaftsrecht zur Arbeitnehmerfreizügigkeit der Gemeinschaftsbürger auszulegen.

    Hätte der Assoziationsrat nämlich eine weiter gehende Übereinstimmung zwischen der Rechtsstellung türkischer Arbeitnehmer und derjenigen der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten gewollt, hätte er als der zuständige Gesetzgeber selbst für einen weiter gehenden inhaltlichen Einklang zwischen dem Beschluss Nr. 1/80 und dem primären und dem sekundären Gemeinschaftsrecht zur Arbeitnehmerfreizügigkeit gesorgt.

    Deshalb ist es nicht angemessen, Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80, wie die Kommission vorschlägt, entsprechend Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 auszulegen.

    Nach seinem Wortlaut sieht Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 einen Anspruch der sich ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Kinder türkischer Arbeitnehmer auf Zulassung zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung unter denselben Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf die geforderte Vorbildung vor, die für die Kinder der Angehörigen des Mitgliedstaats gelten.

    Umgekehrt muss ein Mitgliedstaat, wenn die türkischen Auszubildenden gewährten Leistungen eingeschränkter oder anderer Art sind als die für Kinder eigener Staatsangehöriger vorgesehenen, nachweisen, dass dieser Unterschied seiner Verpflichtung aus Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 keinen Abbruch tut, das mit diesem Artikel bezweckte Ergebnis zu erreichen, dass türkische Kinder nicht nur unter gleichen Voraussetzungen Zugang zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung haben, sondern auch tatsächlich in die Lage versetzt werden, dieser Ausbildung zu folgen.

    Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 ist dahin auszulegen, dass.

    2 - Beschluss Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, erlassen von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat.

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-374/03
    Im Urteil Demirel(7) hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen ist, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen.

    7 - Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86 (Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr.14).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-374/03
    11 - Vgl. meine Schlussanträge vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-209/03 (Bidar, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und auch das Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99 (Grzelczyk, Slg. 2001, S. 1-6193).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-374/03
    8 - Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 15).
  • EuGH, 30.10.1980 - 3/80

    Milchfutter GmbH & Co / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-374/03
    Schließlich scheide ein Anspruch aus Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 3/80 aus, weil die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium nach den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis h des Beschlusses aufgezählten Leistungsarten der sozialen Sicherheit nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 3/80 falle.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT GEELHOED FÄLLT NACH DER EINFÜHRUNG DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-374/03
    11 - Vgl. meine Schlussanträge vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-209/03 (Bidar, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und auch das Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99 (Grzelczyk, Slg. 2001, S. 1-6193).
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