Rechtsprechung
| EuGH, 07.07.2022 - C-377/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Zone de secours Hainaut - Centre
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Pro-rata-temporis-Grundsatz - Berücksichtigung des von einem vollzeitbeschäftigten Mitglied der Berufsfeuerwehr als ...
- Europäischer Gerichtshof
Zone de secours Hainaut - Centre
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Pro-rata-temporis-Grundsatz - Berücksichtigung des von einem vollzeitbeschäftigten Mitglied der Berufsfeuerwehr als ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Pro-rata-temporis-Grundsatz - Berücksichtigung des von einem vollzeitbeschäftigten Mitglied der Berufsfeuerwehr als ...
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Berechnung der Vergütung nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Zone de secours Hainaut - Centre
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Zone de secours Hainaut - Centre
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 10.06.2010 - C-395/08
Bruno u.a. - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - …
Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-377/21
Rn. 29 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts fällt die Bestimmung des vergütungsbezogenen Dienstalters teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung, da die Vergütung zu den "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne dieses Paragrafen gehöre, wie sich aus dem Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a. (C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329), ergebe.Rn. 42 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Rahmenvereinbarung die Teilzeitarbeit fördern und die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beseitigen soll (Urteile vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329, Rn. 24, …sowie vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 41).
Rn. 43 In Anbetracht dieser Ziele muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 52 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die finanziellen Bedingungen wie solche, die die Vergütung betreffen, unter diesen Begriff fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329, Rn. 33).
Rn. 53 Außerdem müssen die zuständigen nationalen Stellen sowohl bei der Festlegung der Entgeltbestandteile als auch bei der Festlegung ihrer Höhe auf Teilzeitbeschäftigte den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, wie er in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verankert ist, anwenden (Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329, Rn. 40), wobei, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz zu beachten ist (Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329, Rn. 38).
Im letzteren Fall findet der Pro-rata-temporis-Grundsatz keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329, Rn. 65 und 66).
- EuGH, 03.03.2021 - C-841/19
Fogasa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-377/21
Rn. 56 Des Weiteren ist zur Beurteilung, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Modalitäten der Berücksichtigung des vergütungsbezogenen Dienstalters die Anforderungen von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung erfüllen, darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der Gleichwertigkeit von vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen, das sich aus dem in Paragraf 4 Nr. 1 vorgesehenen Diskriminierungsverbot ergibt, unbeschadet der gemäß Paragraf 4 Nr. 2 angemessenen Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes gilt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. März 2021, Fogasa, C-841/19, EU:C:2021:159, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 57 Die Berücksichtigung des Umfangs der von Teilzeitbeschäftigten tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zu der eines Vollzeitbeschäftigten stellt ein objektives Kriterium im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dar, das eine verhältnismäßige Minderung der Rechte und der Arbeitsbedingungen von Teilzeitbeschäftigten rechtfertigt (Beschluss vom 3. März 2021, Fogasa, C-841/19, EU:C:2021:159, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 59 In Bezug auf diese Mitglieder der Berufsfeuerwehr ein die Höhe ihrer Vergütung bestimmendes Element wie das vergütungsbezogene Dienstalter anzuwenden, das dem prozentualen Anteil der von Teilzeitbeschäftigten geleisteten Arbeitszeit an der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten, die die gleiche Tätigkeit ausüben, entspricht, stellt eine angemessene Anwendung des Pro-rata-temporis- Grundsatzes im Sinne von Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung dar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. März 2021, Fogasa, C-841/19, EU:C:2021:159,Rn. 45).
- EuGH, 01.03.2012 - C-393/10
O'Brien - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff "Teilzeitbeschäftigte, …
Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-377/21
Rn. 36 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der persönliche Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung in deren Paragraf 2 Nr. 1 definiert ist (Urteil vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, EU:C:2012:110, Rn. 28).Rn. 37 Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff "Teilzeitbeschäftigte, die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen" im Sinne des nationalen Rechts ausgelegt werden sollte (Urteil vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, EU:C:2012:110, Rn. 32).
Außerdem erfasst die Definition des Begriffs "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne von Paragraf 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung alle Arbeitnehmer, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind (Urteil vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, EU:C:2012:110, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.10.2012 - C-302/11
Das Unionsrecht steht einer "Stabilisierung" des Arbeitsverhältnisses befristet …
Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-377/21
Rn. 44 Der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer nunmehr Vollzeitbeschäftigter ist, verwehrt es ihm nämlich nicht, sich unter bestimmten Umständen auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung zu berufen, wenn die behauptete Ungleichbehandlung Zeiträume der Teilzeitbeschäftigung betrifft (…vgl. entsprechend zur am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge [im Folgenden: Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge], die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge [ABl. 1999, L 175, S. 43] enthalten ist, Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 45 Würde die Anwendung der Rahmenvereinbarung in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens von vornherein ausgeschlossen, liefe dies darauf hinaus, den Bereich, in dem den betroffenen Arbeitnehmern Schutz vor Diskriminierungen gewährt wird, unter Missachtung des Zwecks des Paragrafen 4 einzuengen, und würde entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu einer unangemessen engen Auslegung dieses Paragrafen führen (vgl. entsprechend zur Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.02.2018 - C-518/15
Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit
Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-377/21
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitnehmer einen Bereitschaftsdienst nach dem System der Rufbereitschaft erbringt, die seine ständige Erreichbarkeit, nicht jedoch zugleich seine Anwesenheit am Arbeitsplatz erfordert (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak, C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 60 und 65). - EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
Lehrkräfte im Fach Katholische Religion: Das Erfordernis eines von einer …
Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-377/21
Rn. 63 Jedenfalls fiele eine eventuelle Ungleichbehandlung zwischen zwei Gruppen von Teilzeitbeschäftigen nicht unter den in der Rahmenvereinbarung verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung (vgl. entsprechend zur Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.10.2004 - C-313/02
Wippel
Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-377/21
Jedenfalls ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsrechtsstreit der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2004, Wippel, C-313/02, EU:C:2004:607, Rn. 39). - EuGH, 05.05.2022 - C-265/20
Universiteit Antwerpen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-377/21
Rn. 42 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Rahmenvereinbarung die Teilzeitarbeit fördern und die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beseitigen soll (…Urteile vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329, Rn. 24, sowie vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 41).
- EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn …
Rn. 32 Hierzu ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, wonach diese "für Teilzeitbeschäftigte [gilt], die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen", dass ihr Anwendungsbereich weit gefasst ist (Urteil vom 7. Juli 2022, Zone de secours Hainaut-Centre, C-377/21, EU:C:2022:530, Rn. 37).Rn. 38 In Anbetracht dieser Ziele muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteil vom 7. Juli 2022, Zone de secours Hainaut-Centre, C-377/21, EU:C:2022:530, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 41 Was die Frage betrifft, ob im vorliegenden Fall die Mehrvergütung unter den Begriff der Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt, hat der Gerichtshof entschieden, dass zu diesen Bedingungen auch die Vergütungsbedingungen gehören (…Urteile vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 36, und vom 7. Juli 2022, Zone de secours Hainaut-Centre, C-377/21, EU:C:2022:530, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 42 Bei der Festlegung sowohl der Entgeltbestandteile als auch ihrer Höhe müssen die zuständigen nationalen Stellen auf Teilzeitbeschäftigte den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, wie er in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verankert ist, anwenden und dabei, wo dies angemessen ist, dem Pro-rata-temporis-Grundsatz Rechnung tragen (Urteil vom 7. Juli 2022, Zone de secours Hainaut-Centre, C-377/21, EU:C:2022:530, Rn. 53).
- LAG Baden-Württemberg, 18.08.2026 - 2 Sa 14/24
Equal Pay - Entgelttransparenz - Gleichbehandlungsgrundsatz - Medianentgelt
Entsprechendes gilt bei der lediglich anteiligen Berücksichtigung von Teilzeit beim vergütungsbezogenen Dienstalter (Anschluss an EuGH 7. Juli 2022 - C-377/21 [Zone de secours Hainaut-Centre]).Die Bestimmung des "vergütungsbezogenen Dienstalter[s]" durch Berücksichtigung lediglich "des prozentualen Anteil[s] der von Teilzeitbeschäftigten geleisteten Arbeitszeit an der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten" stellt eine "angemessene Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes dar" und ist nicht diskriminierend (so ausdrücklich EuGH 7. Juli 2022 - C-377/21 [Zone de secours Hainaut-Centre] - Rn. 59).
- EuGH, 08.10.2026 - C-706/23
Urlaubsentgelt und Verpflegungszulage bei Kumulierung von Arbeitsverträgen
Würde die Anwendung dieser Rahmenvereinbarung in einer solchen Situation von vornherein ausgeschlossen, liefe dies darauf hinaus, den Bereich, in dem den betroffenen Arbeitnehmern Schutz vor Diskriminierungen gewährt wird, unter Missachtung des Zwecks von Paragraf 4 einzuengen, und würde dies entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu einer unangemessen engen Auslegung dieses Paragrafen führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Zone de secours Hainaut-Centre, C-377/21, EU:C:2022:530, Rn. 44 und 45).Rn. 70 Im Übrigen erlaubt Paragraf 2 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit es den Mitgliedstaaten bzw. den Sozialpartnern zwar, Teilzeitbeschäftigte, die nur gelegentlich arbeiten, ganz oder teilweise von den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung auszuschließen, jedoch ist festzustellen, dass ein solcher Ausschluss keinesfalls automatisch ist, da er an eine Reihe von Verfahren und Bedingungen geknüpft ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Zone de secours Hainaut-Centre, C-377/21, EU:C:2022:530, Rn. 48).
Rn. 72 Was zweitens die Frage betrifft, ob das Urlaubsentgelt unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne der Paragrafen 4 Nrn. 1 der beiden Rahmenvereinbarungen fällt, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass dieser Begriff die Bedingungen betreffend die Vergütung mitumfasst (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 36, und vom 7. Juli 2022, Zone de secours Hainaut-Centre, C-377/21, EU:C:2022:530, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
Lufthansa CityLine - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz …
{FN:9} Urteil vom 7. Juli 2022, Zone de secours Hainaut-Centre (C-377/21, EU:C:2022:530, im Folgenden: Urteil Zone de secours Hainaut-Centre, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:10} Urteil Zone de secours Hainaut-Centre (…Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:13} Vgl. Urteil Zone de secours Hainaut-Centre (…Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:24} Urteil Zone de secours Hainaut-Centre (…Rn. 60 und 67).
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-543/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …
{FN:19} Siehe Urteile vom 30. November 2023, Ministero dell'Istruzione und INPS (…C-270/22, EU:C:2023:933, Rn. 54 und 55), vom 7. Juli 2022, Zone de secours de Hainaut-Centre (C-377/21, EU:C:2022:530, Rn. 42 bis 46), vom 30. Juni 2022, Comunidad de Castilla y León (…C-192/21, EU:C:2022:513, Rn. 30), und vom 20. September 2018, Motter (…C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 26 am Ende).Nach ständiger Rechtsprechung wäre eine solche Ungleichbehandlung von der Rahmenvereinbarung jedenfalls ebenso wenig erfasst, vgl. Urteil vom 7. Juli 2022, Zone de secours de Hainaut-Centre (C-377/21, EU:C:2022:530, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-706/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - …
{FN:52} Vgl. hierzu Urteil vom 7. Juli 2022, Zone de secours Hainaut-Centre (C-377/21, EU:C:2022:530, Rn. 48). - OVG Niedersachsen, 28.01.2026 - 5 LC 61/23
Kein Zahlungsanspruch auf höhere Besoldung des Beamten während des …
Die gegenteilige Auffassung liefe den Zielen der Rahmenvereinbarung zuwider, die unter anderem nach deren § 1 Nr. a) HS 2 die Qualität der Teilzeitarbeit verbessern soll (vgl. EuGH, Urteil vom 7.7.2022 - C-377/21 [Zone de secours Hainaut - Centre] -, juris Rn. 62).
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