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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 15.09.2020 - C-807/18, C-39/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,26425
EuGH, 15.09.2020 - C-807/18, C-39/19 (https://dejure.org/2020,26425)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2020 - C-807/18, C-39/19 (https://dejure.org/2020,26425)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2020 - C-807/18, C-39/19 (https://dejure.org/2020,26425)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Telenor Magyarország

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verordnung (EU) 2015/2120 - Art. 3 - Zugang zum offenen Internet - Art. 3 Abs. 1 - Rechte der Endnutzer - Recht, Anwendungen und Dienste abzurufen und sie zu nutzen - Recht, Anwendungen und Dienste ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Telenor Magyarország

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verordnung (EU) 2015/2120 - Art. 3 - Zugang zum offenen Internet - Art. 3 Abs. 1 - Rechte der Endnutzer - Recht, Anwendungen und Dienste abzurufen und sie zu nutzen - Recht, Anwendungen und Dienste ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Elektronische Kommunikation; Verordnung (EU) 2015/2120; Art. 3; Zugang zum offenen Internet; Art. 3 Abs. 1; Rechte der Endnutzer; Recht, Anwendungen und Dienste abzurufen und sie zu nutzen; Recht, Anwendungen und Dienste bereitzustellen; ...

  • kanzlei.biz

    Handytarife mit Online-Diensten zum "Nulltarif" verstoßen gegen EU-Recht

  • doev.de PDF

    Telenor Magyarország Zrt. - Zugang zum offenen Internet; Grundsatz der Netzneutralität

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Informationsrecht: Telenor Magyarország/Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnöke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Der Gerichtshof legt erstmals die Unionsverordnung aus, mit der die "Neutralität des Internets" festgeschrieben wird

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Grundsatz der Netzneutralität wenn für bestimmte Dienste kein Datenvolumen verbraucht wird und andere nach Ausschöpfen des Volumens blockiert oder verlangsamt werden

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Netzneutralität verbietet Bevorzugung / Benachteiligung

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Netzneutralität

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ausnahmen bei Tarifen mit begrenztem Datenvolumen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    "Zero-Rating"-Tarife mit Blockieren übriger Dienste verstoßen gegen "Netzneutralität" - "Zero-Rating"-Tarife mit Blockieren übriger Dienste verstoßen gegen "Netzneutralität"

  • archive.ph (Pressebericht, 16.09.2020)

    Netzneutralität: Keine App darf bevorzugt werden

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Internetzugangsdienste: Nulltarifpakete verstoßen gegen Netzneutralität

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Grundlagen-Entscheidung zur Netz-Neutralität

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Telenor Magyarország

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - Verordnung (EU) 2015/2120 - Art. 3 - Rechte der Endnutzer - Zugang zum offenen Internet - Neutralität - Vereinbarungen oder Geschäftsgepflogenheiten, die die Ausübung dieser Rechte einschränken - Nulltarif - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Telenor Magyarország

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 219
  • EuZW 2021, 36
  • MMR 2020, 829
  • K&R 2020, 746
  • ZUM 2020, 843
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …

    Rn. 180 Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Anbieter von Internetzugängen, wenn auch zu einem anderen Sachverhalt als dem der vorliegenden Rechtssache, entschieden hat, dass der Unionsgesetzgeber diesen Wirtschaftsteilnehmern durch die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (…ABl. 2015, L 310, S. 1) eine allgemeine Verpflichtung zur Gleichbehandlung ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Beeinträchtigung des Verkehrs auferlegen wollte, von der in keiner Weise durch Geschäftspraktiken abgewichen werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 47).
  • BGH, 04.05.2023 - III ZR 88/22

    Zur Endgerätewahlfreiheit bei einem Mobilfunkvertrag mit Internetnutzung

    Rn. 14 a) Die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindliche und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2015/2120 bestimmt in ihrem Art. 3 Abs. 1, dass Endnutzer eines Internetzugangsdienstes das Recht haben, den Internetzugang mit Endgeräten ihrer Wahl zu nutzen (siehe zum Begriff des Endnutzers: EuGH, ZUM 2020, 843 Rn. 36 ff).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-854/19

    "Nulltarif-Optionen" verstoßen gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen …

    Rn. 22 Diese verschiedenen Bestimmungen dienen, wie sich aus Art. 1 der Verordnung 2015/2120 ergibt, zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Verkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und der damit verbundenen Rechte der Endnutzer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 23 bis 27).

    Rn. 23 Zum einen hat der Gerichtshof klargestellt, dass im Fall der Unvereinbarkeit des Verhaltens eines Anbieters von Internetzugangsdiensten mit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung 2015/2120 von der Prüfung abgesehen werden kann, ob dieses Verhalten mit den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 28).

    Rn. 26 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 2015/2120 im Licht ihres achten Erwägungsgrundes den Anbietern von Internetzugangsdiensten eine allgemeine Pflicht auferlegt, den gesamten Verkehr gleich zu behandeln, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung (…siehe oben, Rn. 19); davon darf in keinem Fall durch die Geschäftspraxis der Anbieter oder in ihren mit Endnutzern geschlossenen Vereinbarungen abgewichen werden (Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 47).

    Auf solchen "kommerziellen Erwägungen" beruht insbesondere jede Maßnahme eines Anbieters von Internetzugangsdiensten gegenüber einem Endnutzer, die, ohne auf derartige objektiv unterschiedliche Anforderungen gestützt zu sein, darauf hinausläuft, dass die von den verschiedenen Anbietern von Inhalten, Anwendungen oder Diensten angebotenen Inhalte, Anwendungen oder Dienste nicht gleich und ohne Diskriminierung behandelt werden (Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 48).

  • EuGH, 10.07.2025 - C-367/24

    Telekom România Mobile Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 12 Dieses Gericht ist der Ansicht, dass die Urteile vom 15. September 2020, Telenor Magyarország (C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708), vom 2. September 2021, Vodafone (C-854/19, EU:C:2021:675), vom 2. September 2021, Vodafone (C-5/20, EU:C:2021:676), und vom 2. September 2021, Telekom Deutschland (C-34/20, EU:C:2021:677), bereits hinreichende Anhaltspunkte zu den Fragen lieferten, die von Telekom România Mobile Communications zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 2015/2120 unter Berücksichtigung von deren siebtem Erwägungsgrund sowie zum Verhältnis zwischen dieser Bestimmung und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung aufgeworfen worden seien.

    Rn. 17 Die verschiedenen Bestimmungen von Art. 3 der Verordnung 2015/2120 dienen, wie sich aus deren Art. 1 ergibt, zur Wahrung der gleichberechtigten und nicht diskriminierenden Behandlung des Verkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und der damit verbundenen Rechte der Endnutzer (Urteile vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 27, …und vom 2. September 2021, Telekom Deutschland, C-34/20, EU:C:2021:677, Rn. 24).

    Rn. 19 In Bezug auf Art. 3 Abs. 3 der Verordnung 2015/2120 ist zunächst festzustellen, dass der erste Unterabsatz dieser Bestimmung in Verbindung mit dem achten Erwägungsgrund der Verordnung den Anbietern von Internetzugangsdiensten eine allgemeine Pflicht auferlegt, den gesamten Verkehr gleich zu behandeln, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung; davon darf in keinem Fall durch die Geschäftspraxis der Anbieter oder in ihren mit Endnutzern geschlossenen Vereinbarungen abgewichen werden (Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 47).

    Diese Möglichkeit hängt jedoch u. a. davon ab, dass solche Maßnahmen nicht länger als erforderlich aufrechterhalten werden und auf "objektiv unterschiedlichen Anforderungen an die technische Qualität der Dienste bei speziellen Verkehrskategorien" beruhen und nicht auf "kommerziellen Erwägungen" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 48).

    Rn. 21 Schließlich geht aus Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung 2015/2120 hervor, dass alle Maßnahmen, die darin bestehen, u. a. bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste zu blockieren, zu verlangsamen, zu verändern, einzuschränken, zu stören, zu verschlechtern oder zu diskriminieren - es sei denn, sie wurden für gewisse Zeit getroffen und sind erforderlich, um es einem Anbieter von Internetzugangsdiensten zu ermöglichen, einer gesetzlichen Verpflichtung zu entsprechen, die Integrität und die Sicherheit des Netzes zu wahren oder dessen Überlastung zu verhindern oder zu beheben -, nicht als angemessen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 angesehen werden können und daher als solche als mit dieser Bestimmung unvereinbar einzustufen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 49).

    Rn. 25 Der Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich entnehmen, dass eine solche Ungleichbehandlung nicht mit dem in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 2015/2120 anerkannten Grundsatz der Vertragsfreiheit gerechtfertigt werden kann, und zwar auch nicht durch zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern wie Verbrauchern geschlossenen Vereinbarungen oder auch Geschäftspraktiken, mit denen die Nachfrage des betreffenden Kunden befriedigt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 36 und 47, …sowie vom 2. September 2021, Telekom Deutschland, C-34/20, EU:C:2021:677, Rn. 26 und 32).

    Rn. 29 Auf solchen "kommerziellen Erwägungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung 2015/2120 beruht hingegen jede Maßnahme eines Anbieters von Internetzugangsdiensten gegenüber einem Endnutzer, die, ohne auf solche objektiv unterschiedlichen Anforderungen gestützt zu sein, darauf hinausläuft, dass die von den verschiedenen Anbietern von Inhalten, Anwendungen oder Diensten bereitgestellten Inhalte, Anwendungen oder Dienste nicht gleich und ohne Diskriminierung behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 48).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-34/20

    "Nulltarif-Optionen" verstoßen gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen …

    Rn. 24 Diese verschiedenen Bestimmungen dienen, wie sich aus Art. 1 der Verordnung 2015/2120 ergibt, zur Wahrung der gleichberechtigten und nicht diskriminierenden Behandlung des Verkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und der damit verbundenen Rechte der Endnutzer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 23 bis 27).

    Rn. 25 Zum einen hat der Gerichtshof klargestellt, dass im Fall der Unvereinbarkeit des Verhaltens eines Anbieters von Internetzugangsdiensten mit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung 2015/2120 von der Prüfung abgesehen werden kann, ob dieses Verhalten mit den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 28).

    Rn. 28 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 2015/2120 im Licht ihres achten Erwägungsgrundes den Anbietern von Internetzugangsdiensten eine allgemeine Pflicht auferlegt, den gesamten Verkehr gleich zu behandeln, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung (…siehe oben, Rn. 21); davon darf in keinem Fall durch die Geschäftspraxis der Anbieter oder in ihren mit Endnutzern geschlossenen Vereinbarungen abgewichen werden (Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 47).

    Auf solchen "kommerziellen Erwägungen" beruht insbesondere jede Maßnahme eines Anbieters von Internetzugangsdiensten gegenüber einem Endnutzer, die, ohne auf derartige objektiv unterschiedliche Anforderungen gestützt zu sein, darauf hinausläuft, dass die von den verschiedenen Anbietern von Inhalten, Anwendungen oder Diensten angebotenen Inhalte, Anwendungen oder Dienste nicht gleich und ohne Diskriminierung behandelt werden (Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 48).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2026 - 13 B 1232/25

    Eilantrag eines Telekommunikationsunternehmens im Streit um Vertragsklausel für …

    Rn. 14 Vgl. EuGH, Urteile vom 2. September 2021 - C-854/19, "Vodafone" -, juris, Rn. 23, - C-5/20, "Vodafone" -, juris, Rn. 22, und - C-34/20, "Telekom Deutschland" -, juris, Rn. 25, sowie vom 15. September 2020 - C-807/18 und C-39/19, "Telenor Magyarország" -, juris, Rn. 28.

    Rn. 16 Vgl. EuGH, Urteile vom 2. September 2021 - C-854/19, "Vodafone" -, juris, Rn. 24 und 26, - C-5/20, "Vodafone" -, juris, Rn. 23 und 25, und - C-34/20, "Telekom Deutschland" -, juris, Rn. 26 und 28, sowie vom 15. September 2020 - C-807/18 und C-39/19, "Telenor Magyarország" -, juris, Rn. 47.

    Rn. 20 Vgl. EuGH, Urteile vom 2. September 2021 - C-854/19, "Vodafone" -, juris, Rn. 28, - C-5/20, "Vodafone" -, juris, Rn. 27, und - C-34/20, "Telekom Deutschland" -, juris, Rn. 30, sowie vom 15. September 2020 - C-807/18 und C-39/19, "Telenor Magyarország" -, juris, Rn. 51.

  • EuGH, 02.09.2021 - C-5/20

    "Nulltarif-Optionen" verstoßen gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen …

    Rn. 21 Diese verschiedenen Bestimmungen dienen, wie sich aus Art. 1 der Verordnung 2015/2120 ergibt, zur Wahrung der gleichberechtigten und nicht diskriminierenden Behandlung des Verkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und der damit verbundenen Rechte der Endnutzer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 23 bis 27).

    Rn. 22 Zum einen hat der Gerichtshof klargestellt, dass im Fall der Unvereinbarkeit des Verhaltens eines Anbieters von Internetzugangsdiensten mit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung 2015/2120 von der Prüfung abgesehen werden kann, ob dieses Verhalten mit den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 28).

    Rn. 25 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 2015/2120 im Licht ihres achten Erwägungsgrundes den Anbietern von Internetzugangsdiensten eine allgemeine Pflicht auferlegt, den gesamten Verkehr gleich zu behandeln, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung (…siehe oben, Rn. 18); davon darf in keinem Fall durch die Geschäftspraxis der Anbieter oder in ihren mit Endnutzern geschlossenen Vereinbarungen abgewichen werden (Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 47).

    Auf solchen "kommerziellen Erwägungen" beruht insbesondere jede Maßnahme eines Anbieters von Internetzugangsdiensten gegenüber einem Endnutzer, die, ohne auf derartige objektiv unterschiedliche Anforderungen gestützt zu sein, darauf hinausläuft, dass die von den verschiedenen Anbietern von Inhalten, Anwendungen oder Diensten angebotenen Inhalte, Anwendungen oder Dienste nicht gleich und ohne Diskriminierung behandelt werden (Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 48).

  • EuGH, 12.03.2026 - C-514/24

    Telekommunikation: Ein Teilnehmer kann seinen Vertrag über Internetzugangsdienste …

    Rn. 19 Während nämlich in den früheren Leitlinien des GEREK zur Durchführung der europäischen Vorschriften über die Netzneutralität durch die nationalen Regulierungsbehörden vom 30. August 2016 (BoR [16] 127, im Folgenden: GEREK-Leitlinien von 2016) die Bestimmungen der Verordnung 2015/2120 dahin ausgelegt worden seien, dass bestimmte Tarifoptionen zum sogenannten "Nulltarif" zulässig seien, habe das GEREK im Anschluss an das Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország (C-807/18 et C-39/19, EU:C:2020:708), und die in Rn. 17 des vorliegenden Urteils genannten Urteile die GEREK-Leitlinien von 2022 erlassen, in denen diese Bestimmungen dahin ausgelegt worden seien, dass solche Tarifoptionen nicht zulässig seien.

    Rn. 40 Daher kann ein Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs, in dem u. a. über die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung 2015/2120 entschieden wird, wie die Urteile vom 15. September 2020, Telenor Magyarország (C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708), vom 2. September 2021, Vodafone (C-854/19, EU:C:2021:675), vom 2. September 2021, Vodafone (C-5/20, EU:C:2021:676), und vom 2. September 2021, Telekom Deutschland (C-34/20, EU:C:2021:677), nicht als Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Unionsrechts angesehen werden, die einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste unmittelbar vorschreiben könnte, die Vertragsbedingungen der von ihm mit den Endnutzern geschlossenen Teilnehmerverträge zu ändern.

  • OLG München, 17.02.2022 - 29 U 747/21

    Unzulässigkeit einer Klausel zur Beschränkung der Nutzung von mobilen Daten auf …

    Die Beklagte hält daher eine einzelfallbezogene Abwägung für erforderlich und beruft sich dafür auf die Entscheidung eine EuGH, abgedruckt in NJW 2021, 219 - Telenor.

    Schließlich nimmt der EuGH in der von der Beklagten zitierten Passage (NJW 2021, 219, Rz. 39, vgl. Berufungsbegründung vom 28.05.2021, Seite 6, Blatt 117 d. A.) ausdrücklich Erwägungsgrund 7 der TSM-VO in den Blick, der sich mit diesen Rechten befasst.

  • VG Köln, 21.10.2025 - 1 L 1250/25

    Netzgleichheit; Internetzugangsdienste; Depriorisierung; Drosselung; …

    Rn. 37 Vgl. EuGH, Urteile vom 2. September 2021, Rs. C-854/19, Rn. 26; Rs. C-34/20 (Vodafone), Rn 28 und vom 15. September 2020, Rs. C-807/18 und C-39/19 (Telenor Magyarország), Rn. 47, sämtlich juris.

    Rn. 47 Vgl. EuGH, Urteile vom 2. September 2021, Rs. C-854/19, Rn. 28 und Rs. C-34/20 (Vodafone), Rn 30 und vom 15. September 2020, Rs. C-807/18 und C-39/19 (Telenor Magyarország), Rn. 54, sämtlich juris.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-514/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Richtlinie (EU) …

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   Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-807/18, C-39/19   

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https://dejure.org/2020,3660
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.03.2020 - C-807/18, C-39/19 (https://dejure.org/2020,3660)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. März 2020 - C-807/18, C-39/19 (https://dejure.org/2020,3660)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Telenor Magyarország

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - Verordnung (EU) 2015/2120 - Art. 3 - Rechte der Endnutzer - Zugang zum offenen Internet - Neutralität - Vereinbarungen oder Geschäftsgepflogenheiten, die die Ausübung dieser Rechte einschränken - Nulltarif - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Telenor Magyarország

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - Verordnung (EU) 2015/2120 - Art. 3 - Rechte der Endnutzer - Zugang zum offenen Internet - Neutralität - Vereinbarungen oder Geschäftsgepflogenheiten, die die Ausübung dieser Rechte einschränken - Nulltarif - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 26.11.2020 - C-807/19

    DSK Bank und FrontEx International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-807/18
    Rn. 18 Die Behörde erließ in Bezug auf diese Pakete einen Bescheid mit ähnlichem Inhalt wie im Fall des MyChat-Angebots (Rechtssache C-807/19).
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